14.20
Abgeordneter MMag. Jakob Grüner, LL.M. (ÖVP): Geschätzte Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Bundesministerin! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Hohes Haus! In den letzten Jahren haben – wir haben es gehört – Entscheidungen des OGH zu Wertsicherungsklauseln in Mietverträgen zu Unsicherheiten geführt.
In mehreren konsumentenschutzrechtlichen Verfahren wurden bestimmte Klauseln als unzulässig erklärt, insbesondere bei Entgelterhöhungen in den ersten zwei Monaten bei Bezugnahmen auf frühere Indexzahlen oder bei unklaren Nachfolgeindexregelungen. Diese Rechtsprechung hat große Unsicherheiten und Befürchtungen ausgelöst, dass etwa Mietzinse rückwirkend auf den Anfangszins fallen oder Wertanpassungen in Zukunft gar nicht mehr möglich sind.
Das Ganze hat natürlich massive Auswirkungen auf den Markt, auf ganze Branchen, all dies zum Teil in Kombination mit de facto unkündbaren Mietverträgen. Jetzt hat selbst der OGH – die Frau Kollegin hat es vorhin genannt, da gibt es divergierende Rechtsprechungen – zum Teil auch wieder relativiert – ich bin ein großer Fan des OGH – und hat auch vor dem Sommer Klarstellungen gemacht; aber Unsicherheit ist nach wie vor da.
Ich sehe es in der beruflichen Praxis, wenn etwa Vermieter und Mieter mit Verträgen daherkommen: Gilt diese Klausel, gilt sie nicht? Jeder Jurist hat eine andere Auskunft, keiner weiß, ob sie beim OGH hält. Da braucht es natürlich Klarheit, da braucht es Rechtssicherheit, und diese Klarheit müssen wir schaffen. Die schaffen wir heute auch, indem wir gewisse Punkte im Gesetz festschreiben.
Wir schaffen Klarheit, indem wir erstens – wir haben es gehört – die jüngste OGH-Rechtsprechung zu § 6 Abs. 2 Z 4 Konsumentenschutzgesetz in Gesetzesform gießen. Sie gilt künftig nicht mehr bei Dauerschuldverhältnissen, bei denen Leistungen nicht innerhalb der ersten zwei Monate abgehandelt werden.
Zweitens schaffen wir auch Klarheit beim berühmten § 879 Abs. 3 ABGB, wenn es um gröbliche Benachteiligung geht, indem wir festschreiben, dass es nicht etwa gröbliche Benachteiligung ist, wenn gesetzliche Vorgaben die Berücksichtigung der bis zum Vertragsabschluss verstrichenen Zeit bei der Entgeltbemessung verhindern.
Zum Abschluss, geschätzte Kolleginnen und Kollegen: Da es jetzt wieder und zwei Tagesordnungspunkte davor erwähnt worden ist und immer wieder die Geschichte erzählt wird, die böse Immobilienlobby habe sich durchgesetzt: Wertsicherungsklauseln sind nicht der Inbegriff des Bösen, Wertsicherungsklauseln sind notwendig. Ohne derartige Klauseln würde niemand mehr langfristige Verträge abschließen, langfristige Verträge auch im Sinne des Mieters, langfristige Verträge im Sinne des Vermieters, was Wertverlust betrifft.
Unsicherheit ist ein riesiges Problem, Rechtsunsicherheit höchst gefährlich. Die Inflation lässt grüßen. Unsicherheit lähmt den Neubau, Unsicherheit lähmt Sanierungen beim Altbau, Unsicherheit lähmt das Angebot, und genau das lässt die Preise steigen. Hören wir bitte endlich damit auf, diese Geschichten zu erzählen, indem wir Vermieter und Mieter ständig gegeneinander ausspielen, indem wir gute und böse Menschen herbeizeichnen, indem wir Extrempositionen vertreten, denn das ist geradezu der Grund, warum wir in den letzten Jahren, insbesondere im Wohnen, viel zu wenig weiterbringen. Rechtssicherheit stabilisiert den Markt. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP.)
14.24
Präsidentin Doris Bures: Nun hat sich Frau Bundesministerin Anna Sporrer zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Ministerin.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.