14.24
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! In den vergangenen Jahren haben Entscheidungen des Obersten Gerichtshofes zu Wertsicherungsklauseln in Wohnmietverträgen für erhebliche Unsicherheit gesorgt. Es wurde schon mehrfach darauf hingewiesen.
Es gab zahlreiche Verbandsklageverfahren, die dazu führten, dass bestimmte Klauseln in Vertragsformblättern für unzulässig erklärt wurden. Das hatte weitreichende Folgen für die Immobilienpraxis. Das ist richtig, aber es betrifft, wie jetzt auch von Abgeordneten Grüner gesagt wurde, Mieter und Mieterinnen gleichermaßen, dass es zu Unsicherheiten gekommen ist.
Auch in den Rechtswissenschaften haben sich Stimmen gemeldet, die kritische Analysen dazu gemacht haben. Viele befürchteten gravierende Auswirkungen auf bestehende Einzelverträge.
In einer jüngeren Entscheidung – auch das wurde schon erwähnt – hat der OGH nun festgestellt, die zentrale Bestimmung des § 6 Abs. 2 Z 4 des Konsumentenschutzgesetzes ist aufgrund ihrer engen Auslegung auf Dauerschuldverhältnisse in Bestandsverträgen nicht anzuwenden, und zwar dann, wenn die Leistungen des Unternehmers nicht innerhalb von zwei Monaten vollständig zu erbringen sind. Diese Präzisierung hat die Debatte deutlich verändert und hat gezeigt, dass die bisherige Anwendungspraxis in dieser Form nicht haltbar war.
Bereits im Regierungsprogramm hatte sich die Bundesregierung darauf geeinigt, Rechtssicherheit im Bereich der Wertsicherungsklausel zu schaffen. Mit der Reform sollen Dauerschuldverhältnisse nunmehr auf eine verlässliche rechtliche Basis gestellt werden. Man folgt damit eben dieser jüngeren Judikatur des Obersten Gerichtshofes. Das schafft Rechtssicherheit und das schafft Planungssicherheit.
Geschätzter Herr Abgeordneter Stefan! Was ist der Vorteil im Vergleich zu rein der Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofes? – Wir kodifizieren das. Das ist in unserem Rechtskreis die übliche Form, um verbindlich und auch mit einer großen Transparenz und Verlässlichkeit Recht festzuschreiben.
Mit dem Zivilrechtlichen Indexierungs-Anpassungsgesetz schaffen wir gesetzliche Klarstellungen, die eben die OGH-Judikatur eindeutig nachvollziehen. Zudem führen wir einen neuen § 879a ABGB ein, der festhält, welche Kriterien bei der Beurteilung einer möglichen gröblichen Benachteiligung nach § 879 Abs. 3 ABGB maßgeblich sind, insbesondere eben auch bei Wertsicherungsvereinbarungen, die an frühere Indexstände anknüpfen. Das ist wichtig, insbesondere für Massenverträge.
Damit entsteht insgesamt ein kohärenter und verlässlicher Rechtsrahmen. Er stellt sicher, dass Wertsicherungsklauseln in Dauerschuldverhältnissen transparent, überprüfbar und rechtsstaatlich abgesichert sind, und er schafft jene Rechtssicherheit, die es braucht, um langfristige Vertragsbeziehungen fair und ausgewogen zu gestalten.
Meine sehr geehrten Damen und Herren Abgeordneten, ich darf Sie daher ersuchen, dem vorliegenden Gesetzesvorhaben Ihre Zustimmung zu erteilen. – Vielen Dank. (Beifall bei der SPÖ sowie bei Abgeordneten von ÖVP und NEOS.)
14.28
Präsidentin Doris Bures: Nun gelangt Frau Abgeordnete Nina Tomaselli zu Wort.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.