RN/59

13.54

Abgeordneter Mag. Wolfgang Gerstl (ÖVP): Vielen Dank, Frau Präsidentin! – Ich bringe noch den von Kollegin Voglauer schon erwähnten Abänderungsantrag ein, und zwar: 

Abänderungsantrag 

der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Sophie Marie Wotschke zum Bericht des Verfassungsausschusses (488 d.B.) über den Antrag 765/A der Abgeordneten Mag. Wolfgang Gerstl, Mag. Muna Duzdar, Mag. Sophie Marie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz, das Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und das Heimopferrentengesetz geändert werden

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der dem Ausschussbericht angeschlossene Gesetzentwurf wird wie folgt geändert:

1. Im Einleitungssatz des Artikels 1 wird der Ausdruck „Bundes[verfassungs]gesetz BGBl. I Nr. xxx/202x“ durch den Ausdruck „Bundesverfassungsgesetz BGBl. I Nr. 89/2024“ ersetzt.

2. In Artikel 1 Z 2 lautet Art. 148a Abs. 3 Z 4:

„4. als unabhängiger Überwachungsmechanismus nach Maßgabe des Rechts der Europäischen Union weitere bundesgesetzlich vorgesehene Zuständigkeiten auszuüben.“

3. In Artikel 2 werden nach der Z 2 folgende Z 3 und 4 eingefügt:

„3. Dem § 5 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

„Die in § 11 Abs. 1a angeführten Verordnungen der Europäischen Union bleiben unberührt.“

4. In § 5 Abs. 6 Z 2 wird der Ausdruck „Art. 148a Abs. 3“ durch den Ausdruck „Art. 148a Abs. 3 Z 1 bis 3“ ersetzt.“

4. In Artikel 2 erhalten die bisherigen Z 3 bis 11 die Ziffernbezeichnungen „5." bis „ 13.".

5. In Artikel 2 Z 13 (neu) wird in § 23 Abs. 8 Z 2 der Ausdruck „§ 5 Abs. 8“ durch den Ausdruck „§ 5 Abs. 5 letzter Satz, Abs. 6 Z 2 und Abs. 8“ ersetzt. 


Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP. – Abg. Bogner-Strauß [ÖVP]: Gut gelesen!)

13.56

Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar: 

Bundes-Verfassungsgesetz, Volksanwaltschaftsgesetz 1982 und Heimopferrentengesetz (AA-69)

Präsidentin Doris Bures: Vielen Dank, Herr Abgeordneter. Dieser Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht – es wurden auch alle schon informiert – und steht mit in Verhandlung.

Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.

Wünscht der Herr Berichterstatter ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.