RN/203
Bericht des Justizausschusses über die Regierungsvorlage (525 d.B.): Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026) (567 d.B.)
Präsidentin Doris Bures: Damit kommen wir zum 22. Punkt der heutigen Tagesordnung.
Auf eine mündliche Berichterstattung wurde verzichtet.
Erster Redner: Herr Abgeordneter Harald Stefan.
RN/204
19.21
Abgeordneter Mag. Harald Stefan (FPÖ): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Sehr geehrte Damen und Herren! Es liegt jetzt eine Novelle des Sterbeverfügungsgesetzes vor. Warum gibt es diese Novelle? – Weil der Verfassungsgerichtshof da eine Bestimmung aufgehoben hat.
Man muss überhaupt sagen: Der Justizausschuss und die Verhandlungsgegenstände heute leben nur davon, dass die Europäische Union Richtlinien vorgibt oder eben der Verfassungsgerichtshof etwas aufhebt, denn eigene Anträge gibt es in dem Sinn an sich nicht.
Wir haben ursprünglich gegen dieses Sterbeverfügungsgesetz gestimmt, haben aber in den letzten Jahren festgestellt, dass das in der Praxis funktioniert, dass es ein guter Ausgleich ist zwischen der Problematik, dass Menschen durch so ein Gesetz unter Druck gesetzt werden könnten, und – auf der anderen Seite – den Regelungen, die im Vorfeld getroffen wurden, die erzwingen, dass sich jemand ausreichend damit beschäftigt. Die Vorlaufzeit und die ärztlichen Erklärungen davor haben gezeigt, dass es in der Praxis tauglich ist.
Der Verfassungsgerichtshof hat – zu Recht, muss ich gestehen – aufgehoben, dass so eine Sterbeverfügung nur genau ein Jahr lang gültig ist und danach das ganze Prozedere, der ganze Ablauf noch einmal durchgeführt werden müsste, wenn man das in dem Jahr nicht in Anspruch genommen hat. Daher ist es auch richtig, dass jetzt der Verfassungsgerichtshof gesagt hat, es muss eine erleichterte Möglichkeit geben, diese Sterbeverfügung zu verlängern. Nach fünf Jahren spätestens muss allerdings wirklich das Prozedere erneut durchgeführt werden. Ich glaube, das ist ein guter Kompromiss; das muss man sagen. Daher werden wir heute zustimmen.
Trotzdem bleibt die ursprüngliche Kritik noch bestehen. Es gibt für mich zwei Probleme, die nicht gelöst sind. Das eine ist, dass die – sogenannte – „Hilfe leistende Person“, also jene, die dem Sterbewilligen oder dem Suizidwilligen zur Seite steht, keinerlei Unterstützung hat, weder im Vorfeld diesbezüglich, wie das ablaufen wird, noch während des Vorgangs noch danach eine psychologische oder wie auch immer Hilfestellung. Das ist ein echtes Problem.
Das zweite Problem ist, dass das tödliche Präparat, das ausgegeben wird, möglicherweise monatelang und jetzt nach der neuen Bestimmung dann auch jahrelang zu Hause herumliegen kann. Dabei ist es nun einmal ein tödliches Gift, bei dem nicht wie bei einer Waffe jedes Jahr kontrolliert wird, wie es verwahrt ist, weil es keine Bestimmungen darüber gibt, wie es verwahrt sein muss und so weiter. Diese beiden Punkte sind nicht gelöst – vielleicht das nächste Mal.
Wie wir immer sagen: Wenn es sinnvolle Regelungen gibt, stimmen wir zu. Daher sind wir heute dabei. (Beifall bei der FPÖ.)
19.24
Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Selma Yildirim.
RN/205
19.24
Abgeordnete Mag. Selma Yildirim (SPÖ): Danke sehr, Frau Präsidentin! Hohes Haus! Frau Ministerin! Wir haben bereits gehört, das Sterbeverfügungsgesetz, das ja mit 1.1.2022 in Kraft getreten ist, ist in Teilen für verfassungswidrig erklärt worden.
Dazu ist zu sagen: Ganz grundsätzlich hat ja der Verfassungsgerichtshof die Beschwerde der Antragsteller:innen ja geprüft und gesagt, dass es grundsätzlich passt und dass die Hürden vor Erstellung der ersten Sterbeverfügung beziehungsweise die Kontrollmaßnahmen und das aufwendige Prozedere gerechtfertigt sind, um Missbrauch zu vermeiden oder zumindest zu minimalisieren.
Dass das Prozedere nach Ablauf eines Jahres zu wiederholen ist, ist nicht zumutbar. Wir hätten es damals unter Türkis-Grün natürlich gerne verfassungskonform beschlossen. Allerdings ist es oft so, dass man sich auf Kompromisse einigt, und manches ist eben nicht verfassungskonform. Seien wir froh über einen funktionierenden Rechtsstaat!
Fakt ist, dass dieses aufwendige Prozedere erst nach fünf Jahren zu wiederholen ist. Das heißt, in den Folgejahren ist es ausreichend, wenn Menschen, die unheilbar erkrankt sind und geschäftsfähig sind und diese Verfügung erwirkt haben, naturgemäß regelmäßig ärztliche Dienstleistungen oder ärztliche Behandlungen in Anspruch nehmen. Jetzt ist die Novelle so, dass man diese Verlängerung beim behandelnden Arzt auch eintragen lassen kann.
Damit komme ich zum Antrag, den ich hier einbringen möchte. Es geht darum, dass es auch Eintragungen ins sogenannte Sterbeverfügungsregister geben sollte, und das zuständige Ministerium braucht da eine Vorlaufzeit. Wir bringen daher in Übereinstimmung mit anderen Parteien folgenden Antrag ein:
RN/205.1
Abänderungsantrag
der Abgeordneten Mag. Johanna Jachs, Mag. Selma Yildirim, Mag. Sophie Wotschke, Kolleginnen und Kollegen zum Bericht des Justizausschusses 567 der Beilagen über die Regierungsvorlage betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Sterbeverfügungsgesetz geändert wird (Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026)
Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:
Die eingangs bezeichnete Regierungsvorlage (525 d.B.) in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (567 d.B.) wird wie folgt geändert:
Die Z 8 wird dahin geändert, dass in § 14 Abs. 2 letzter Satz das Datum „1. Jänner 2027“ durch das Datum „1. Februar 2027“ ersetzt wird.
Die Begründung hierfür lautet:
Gemäß § 14 Abs. 2 in der Fassung des Berichtes des Justizausschusses (567 d.B.) soll die Erneuerung von Sterbeverfügungen vor einer ärztlichen Person ab 1. Jänner 2027 zulässig sein. Da die technischen Voraussetzungen im Sterbeverfügungsregister erst ab 1. Februar 2027 vorliegen werden, soll das Datum entsprechend geändert werden.
Es geht lediglich um vier Wochen länger Zeit, um so ein Register auch funktionsfähig zur Verfügung zu stellen. In diesem Sinne kann ich mich für die konstruktive Diskussion und die Einstimmigkeit auch zu dieser vorliegenden Gesetzesnovelle bedanken. (Beifall bei der SPÖ sowie der Abg. Wotschke [NEOS].)
19.29
Der Gesamtwortlaut des Antrages ist unter folgendem Link abrufbar:
RN/205.2
Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 – StVfG-Nov 2026 (AA-78)
Präsidentin Doris Bures: Der Abänderungsantrag ist ordnungsgemäß eingebracht und steht daher auch mit in Verhandlung.
Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Alma Zadić.
RN/206
19.29
Abgeordnete Dr. Alma Zadić, LL.M. (Grüne): Vielen Dank, Frau Präsidentin! Geschätzte Frau Ministerin! Liebe Zuseherinnen und Zuseher! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben es schon gehört: Wir beraten eine Novelle zum Sterbeverfügungsgesetz, die notwendig geworden ist, weil der Verfassungsgerichtshof einen wichtigen Teil für verfassungswidrig erklärt und damit aufgehoben hat.
Wir wissen, Voraussetzung für den assistierten Suizid ist die Errichtung und Eintragung einer sogenannten Sterbeverfügung. Diese galt bisher nur ein Jahr, und nach Ablauf dieses Jahres musste das ganze Errichtungsverfahren von vorne durchlaufen werden. Jetzt hat die Regierung leider die Reparaturfrist versäumt – und die im letzten Monat errichteten Sterbeverfügungen müssten eigentlich unbegrenzt gelten.
Die Regierung will jetzt also diese neue Sterbeverfügung rückwirkend auf ein Jahr begrenzen. Das jährliche Erneuerungsverfahren wurde etwas weniger aufwendig gestaltet, aber die Begrenzung von einem Jahr kommt jetzt trotzdem ins Gesetz. Und damit das ja nicht zu einfach wird, hat man gesagt, dass das maximal für fünf Jahre gilt: nach fünf Jahren muss man wieder das komplexe Prozedere durchlaufen. – Ob das vor dem Verfassungsgericht hält, werden wir sehen; ich bin mir nicht so sicher.
Bei einer gesellschaftspolitisch so wichtigen und sensiblen Debatte eine so mangelhafte Begutachtung vorzusehen, ist meines Erachtens höchst problematisch. Eine 14-tägige Begutachtung parallel zum Einbringen der Regierungsvorlage ist schlicht ungenügend, denn es ist gesellschaftspolitisch eine unglaublich sensible Materie. Wer Selbstbestimmung, Schutz vor Missbrauch, ärztliche Verantwortung und Rechtssicherheit sauber austarieren will, braucht echte parlamentarische und fachliche Beratung, nicht ein Verfahren im Schnelldurchgang.
Besonders problematisch – Abgeordneter Harald Stefan hat das ja auch schon angesprochen – bleibt meines Erachtens die Situation der Angehörigen und der Hilfeleistenden. Auch wenn alle gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind, drohen weiterhin polizeiliche Ermittlungen, Unsicherheit und auch Obduktionen. Das ist für Menschen, die ohnehin in einer extrem belastenden Situation handeln, unzumutbar.
Das Ministerium selbst hat da gesetzliche Lösungen angeregt, damit es nicht zu ungewollten Reanimationen kommt und zuständige Organe auch Registerinformationen einsehen können. Genau diese Fragen müssen aber jetzt gelöst werden und dürfen nicht offenbleiben.
Alles in allem: Wir brauchen Schutzmechanismen, aber keine unnötigen finanziellen und prozessualen Hürden. Selbstbestimmung darf nicht am Aufwand oder an Kosten scheitern. Wir brauchen Kontrolle, aber auch Rechtssicherheit, daher werden wir dieser Novelle in der vorliegenden Form nicht zustimmen. (Beifall bei den Grünen.)
19.32
Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Johanna Jachs.
RN/207
19.32
Abgeordnete Mag. Johanna Jachs (ÖVP): Danke, Frau Präsidentin! Sehr geehrte Frau Bundesministerin! Liebe Zuhörerinnen und Zuhörer! Geschätzte Kolleginnen und Kollegen! Assistierter Suizid: Das Sterbeverfügungsgesetz ist in Österreich seit 2022 in Kraft. Einige von uns hier herinnen haben es anno dazumal auch beschlossen.
Das Sterbeverfügungsgesetz war von Anfang an ein Balanceakt: eine Balance zwischen Selbstbestimmung, menschlicher Würde und trotzdem Schutz des Lebens. Das ist uns ja auch gut gelungen, denn der Verfassungsgerichtshof hat bestätigt, dass das Sterbeverfügungsgesetz grundsätzlich verfassungskonform ist, also die tragenden Säulen auch der Schutzmechanismen sind stabil.
Aber ja, der Verfassungsgerichtshof hat uns im letzten Jahr einen Arbeitsauftrag gegeben, und zwar hat er beanstandet, dass nach Ablauf der einjährigen Gültigkeitsfrist das gesamte Verfahren eben neu durchlaufen werden muss, was für die betroffenen sterbewilligen Personen einfach ein immenser Aufwand und unverhältnismäßig ist. Das reparieren wir heute, da schaffen wir ein neues Erneuerungsverfahren, und zwar mit Maß und Ziel.
Was ändert sich? – Wir haben es gehört: Der Grundsatz, dass die Sterbeverfügung grundsätzlich ein Jahr gültig ist, bleibt, aber neu ist eben, dass sie innerhalb von fünf Jahren mehrfach erneuert werden kann, ohne dass das Verfahren jedes Mal von vorne beginnt. Bei jeder Erneuerung muss aber – und das ist wirklich ganz entscheidend – ärztlich bestätigt werden, dass die Entscheidungsfähigkeit vorliegt, dass der Wunsch, zu sterben, frei und selbstbestimmt gefasst wurde, und auch, dass die medizinischen Voraussetzungen weiterhin vorliegen.
Liebe Kollegin Zadić, ich habe deine Kritik bezüglich der fünfjährigen Frist gehört. Ich glaube, auch aus Gründen des medizinischen Fortschrittes ist es sehr wohl überlegt, dass man hier eine fünfjährige Frist einzieht – obwohl ich deine Kritik natürlich gehört habe. Ich glaube aber – nimm dir diesen Hintergedanken mit! –, der medizinische Fortschritt wird uns hoffentlich auch in Zukunft begleiten.
Danke auch, lieber Kollege Harald Stefan, dass ihr heute dieses Gesetz mittragen werdet, weil – du hast es gesagt – die Praxis gezeigt hat: Es war gut. Der Schutzgedanke wird jetzt nicht verwässert. Uns als ÖVP ist es auch ganz wichtig gewesen, dass auch bei den Erneuerungsverfahren weiterhin ein Nahebezug zu Österreich besteht, also betreffend den gewöhnlichen Aufenthalt und auch die Staatsbürgerschaft – Stichwort Sterbetourismus, aber darauf möchte ich jetzt nicht näher eingehen.
Sehr geehrte Damen und Herren, gerade dieses Thema ist hochsensibel. Es liegt an der Schnittstelle zwischen Selbstbestimmung, Lebensschutz und menschlicher Würde. Da braucht es einfach ganz viel Sensibilität und Fingerspitzengefühl in der Abwägung, und ich glaube, das ist uns eben jetzt mit dieser neuen Regelung sehr gut gelungen. Darum möchte ich mich bei allen Kolleginnen und Kollegen dieses Hauses, aber auch in den Kabinetten wirklich herzlich bedanken.
Die Diskussionen haben es gezeigt: Da braucht es gute Abwägungen, und diese Abwägungen haben wir, glaube ich, sehr gut getroffen. Ich denke auch – und bin davon überzeugt –, dass wir hier eine gute, ausgewogene, verfassungskonforme Nachfolgeregelung auch bezüglich des Erneuerungsverfahrens geschaffen haben. – Vielen Dank. (Beifall bei der ÖVP sowie der Abg. Yildirim [SPÖ].)
19.36
Präsidentin Doris Bures: Nächste Rednerin: Frau Abgeordnete Sophie Marie Wotschke.
RN/208
19.36
Abgeordnete Mag. Sophie Marie Wotschke (NEOS): Vielen Dank, Frau Präsidentin! Werte Kolleginnen und Kollegen! Liebe Frau Ministerin! Ich kann hier direkt anschließen: Wir NEOS haben es ja sehr begrüßt, dass der VfGH klargestellt hat, dass Selbstbestimmung nicht nur heißt: Ich kann bestimmen, wie ich lebe!, sondern auch: Ich kann bestimmen, wann ich nicht mehr leben will!, das aber in einem sehr, sehr klaren, rechtlich definierten Rahmen, um eben vor allem Missbrauch zu verhindern.
Diesen Rahmen hat sich der VfGH jetzt noch einmal angesehen und gesagt, dass es einfach nicht zielführend und sachlich nicht gerechtfertigt ist, wenn man jedes Jahr das volle Erneuerungsverfahren durchlaufen muss. – Auch das begrüßen wir, weil wir das auch so sehen. Dementsprechend haben wir jetzt eine Änderung vorgenommen, dass man keinen dreimonatigen Prozess mit zwei Ärzten und einem Notar mehr durchlaufen muss, sondern stattdessen einen Arzt aufsuchen kann und dieser Arzt die Sterbefügung, die davor schon errichtet wurde, verlängert. Das erachten wir für einen sehr, sehr guten und auch einen sehr ausgewogenen Weg, die Bedenken des VfGHs aufzunehmen und ein neues Gesetz zu machen.
Was mich jedoch verwundert, Frau Kollegin Zadić, ist: Das Gesetz, das Sie hier jetzt dahin gehend kritisieren, dass es nicht genug novelliert wird, dass wir nicht genug verändern, kam ja aus Ihrem Haus. Das Gesetz kam von Ihnen als Ministerin. Jetzt habe ich mir das angeschaut: Zugestimmt haben die Grünen damals natürlich, das kann man sich auch vorstellen, das wurde von Ihnen damals auch als ausgewogener Kompromiss (Abg. Zadić [Grüne]: ... kleiner Teil!), als ausgewogene Lösung gesehen und so tituliert; aber jetzt, da Sie eben nicht mehr in Verantwortung sind, da Sie auf der Oppositionsbank sind (Abg. Zadić [Grüne]: Das war ein ... kleiner Teil ...!), nehmen Sie das exakt selbe Gesetz her und kritisieren uns dafür, dass wir nicht genug durchbringen bei Themen, bei denen Sie noch weniger durchgebracht haben. Das muss man sich auch einmal vorstellen. (Beifall bei den NEOS und bei Abgeordneten der ÖVP. – Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne].)
Da frage ich mich, ob der Anspruch an sich selbst nicht vielleicht etwas hinter dem Anspruch, den man an andere stellt, zurückbleibt, wenn man dann hier gegen Verbesserungen eines Gesetzes stimmt, die man damals nicht so durchgebracht hat. (Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne].)
Dasselbe gilt im Übrigen für den von Ihnen aufgebrachten Punkt, nämlich die Frage: Wie behandle ich diesen assistierten Suizid danach? Wie schaue ich, dass keine Einsatzkräfte kommen? – Auch das ist in Ihrem Gesetz nicht enthalten, und auch da wissen Sie, dass es einfach Bedenken der Einsatzkräfte gibt, die im Zweifel nicht die Entscheidung treffen wollen: Reanimieren sie oder reanimieren sie nicht? (Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne].) Sie wissen ja ganz genau, was die Abwägungen da sind, und ich verstehe dementsprechend nicht, wieso Sie hier jetzt die Kontraposition einnehmen, obwohl wir wie gesagt weiter gehen, als Sie in Ihrem Gesetz gegangen sind. (Neuerlicher Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne].)
Dasselbe gilt für die Begutachtungsfrist, bei der Sie kritisiert haben, dass sie mit zwei Wochen zu kurz ist. – Ihre Begutachtungsfrist für das gesamte Gesetz, die gesamte neue Sterbeverfügung, war drei Wochen, lediglich eine Woche länger, während wir hier nur kleine Teile ändern. (Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne].)
Also ich würde mir schon auch wünschen, dass wir in der Debatte – und Justiz ist vor allem ein Thema, bei dem wir sehr, sehr sachlich miteinander umgehen (neuerlicher Zwischenruf der Abg. Zadić [Grüne]) – auch einen sachlichen Umgang dahin gehend pflegen, welchen Gesetzen man zustimmt und aus welchen Gründen man nicht zustimmt, und dass man an sich selbst auch dieselben Standards anlegt wie an diese Bundesregierung. (Abg. Zadić [Grüne]: ... selber auch, ja!) – Danke. (Beifall bei den NEOS. – Zwischenruf der Abg. Gewessler [Grüne].)
19.39
Präsidentin Doris Bures: Nun hat sich Frau Bundesministerin Anna Sporrer zu Wort gemeldet. – Bitte, Frau Ministerin.
RN/209
19.39
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Mit der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 setzen wir ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um; das haben wir schon mehrfach gehört. Wir schaffen damit eine klare gesetzliche Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 jene Bestimmung aufgehoben, nach der eine Sterbeverfügung nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verliert. Diese Aufhebung ist mit 1. Juni 2026 wirksam geworden, daran sieht man auch, warum wir hier doch eine gewisse Eile an den Tag legen. Dadurch können Sterbeverfügungen, die ab dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, derzeit unbegrenzt wirksam bleiben, während bereits unwirksam gewordene oder widerrufene Sterbeverfügungen nur nach jenem Verfahren, das eben der Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig beanstandet hat, erneuert werden können.
Mit der vorliegenden Novelle schaffen wir nun eine neue eigenständige Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen. Sie sollen wie bisher nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verlieren, neu ist jedoch, dass sie in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können, anstatt neuerlich das gesamte Verfahren zur erstmaligen Errichtung der Sterbeverfügung durchlaufen zu müssen.
Die materiellen Voraussetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes bleiben unverändert. Auch im Erneuerungsverfahren muss ärztlich bestätigt werden, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, ihren Entschluss weiterhin frei und selbstbestimmt gefasst hat und nach wie vor eine sterbeverfügungsrelevante Krankheit vorliegt. Die Erneuerung kann von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Notarin oder einem Notar oder einer Patientenvertretung erfolgen.
Gerade weil es sich um ein besonders sensibles Regelungsvorhaben handelt, war es unerlässlich, eine ausgewogene und rechtlich tragfähige Lösung vorzulegen, um den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes zu entsprechen. Ich ersuche Sie daher, der Regierungsvorlage Ihre Zustimmung zu erteilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
19.42
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.
Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
RN/210
Präsidentin Doris Bures: Wir gelangen zur Abstimmung über den Gesetzentwurf in 567 der Beilagen.
Hiezu haben die Abgeordneten Jachs, Yildirim, Wotschke, Kolleginnen und Kollegen einen Abänderungsantrag eingebracht.
Ich werde daher zunächst über die vom erwähnten Änderungsantrag betroffenen Teile und schließlich über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes abstimmen lassen.
Die Abgeordneten Jachs, Yildirim, Wotschke, Kolleginnen und Kollegen haben einen Änderungsantrag betreffend Ziffer 8 eingebracht.
Wer sich dafür ausspricht, den bitte ich um ein zustimmendes Zeichen. – Das ist mit Mehrheit so angenommen.
Schließlich kommen wir zur Abstimmung über die restlichen, noch nicht abgestimmten Teile des Gesetzentwurfes samt Titel und Eingang in der Fassung des Ausschussberichtes.
Wer spricht sich dafür aus? – Auch das ist mit Mehrheit angenommen.
Somit kommen wir gleich zur dritten Lesung.
Der Gesetzentwurf ist in dritter Lesung mit Mehrheit angenommen.