RN/209
19.39
Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Mit der Sterbeverfügungsgesetz-Novelle 2026 setzen wir ein Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes um; das haben wir schon mehrfach gehört. Wir schaffen damit eine klare gesetzliche Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen.
Der Verfassungsgerichtshof hat mit seinem Erkenntnis vom 12. Dezember 2024 jene Bestimmung aufgehoben, nach der eine Sterbeverfügung nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verliert. Diese Aufhebung ist mit 1. Juni 2026 wirksam geworden, daran sieht man auch, warum wir hier doch eine gewisse Eile an den Tag legen. Dadurch können Sterbeverfügungen, die ab dem 1. Juni 2025 errichtet wurden, derzeit unbegrenzt wirksam bleiben, während bereits unwirksam gewordene oder widerrufene Sterbeverfügungen nur nach jenem Verfahren, das eben der Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig beanstandet hat, erneuert werden können.
Mit der vorliegenden Novelle schaffen wir nun eine neue eigenständige Regelung für die Erneuerung von Sterbeverfügungen. Sie sollen wie bisher nach einem Jahr ihre Wirksamkeit verlieren, neu ist jedoch, dass sie in einem vereinfachten Verfahren erneuert werden können, anstatt neuerlich das gesamte Verfahren zur erstmaligen Errichtung der Sterbeverfügung durchlaufen zu müssen.
Die materiellen Voraussetzungen des Sterbeverfügungsgesetzes bleiben unverändert. Auch im Erneuerungsverfahren muss ärztlich bestätigt werden, dass die sterbewillige Person weiterhin entscheidungsfähig ist, ihren Entschluss weiterhin frei und selbstbestimmt gefasst hat und nach wie vor eine sterbeverfügungsrelevante Krankheit vorliegt. Die Erneuerung kann von einer Ärztin oder einem Arzt, einer Notarin oder einem Notar oder einer Patientenvertretung erfolgen.
Gerade weil es sich um ein besonders sensibles Regelungsvorhaben handelt, war es unerlässlich, eine ausgewogene und rechtlich tragfähige Lösung vorzulegen, um den Vorgaben des Verfassungsgerichtshofes zu entsprechen. Ich ersuche Sie daher, der Regierungsvorlage Ihre Zustimmung zu erteilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)
19.42
Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu nun niemand mehr gemeldet. Damit ist die Debatte geschlossen.
Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.
Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.