RN/217

19.56

Bundesministerin für Justiz Dr. Anna Sporrer: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Sehr geehrte Damen und Herren Abgeordnete! Geschätzte Zuseherinnen und Zuseher! Mit dem vorliegenden European-Single-Access-Point-Justizgesetz schaffen wir mehr Transparenz und einen einfacheren Zugang zu Unternehmensinformationen in Europa. Wer investieren will, wer wirtschaftliche Entwicklungen beurteilen oder sich ein Bild über ein Unternehmen machen möchte, soll diese Informationen künftig leichter und an zentraler Stelle finden können. 

Genau darum geht es beim ESAP-Justizgesetz. Es bündelt Informationen, die Unternehmen schon heute veröffentlichen müssen, auf einer gemeinsamen europäischen Plattform und macht sie digital leichter auffindbar. Das stärkt die Transparenz der Kapitalmärkte und erleichtert fundierte Investitionsentscheidungen. 

Wichtig ist dabei: Mit diesem Gesetz schaffen wir eben keine neuen Veröffentlichungspflichten. Unternehmen müssen keine zusätzlichen Berichte erstellen. Bereits bestehende Informationen werden lediglich in strukturierter Form in das europäische Zugangsportal weitergeleitet. Es geht eben genau nicht um mehr Bürokratie, sondern um einen besseren Zugang zu vorhandenen Daten. Wir setzen damit unionsrechtliche Vorgaben in jenen Materien um, die in die Zuständigkeit des Bundesministeriums für Justiz fallen. 

Darüber hinaus nützen wir die Gelegenheit für eine sinnvolle Verwaltungsvereinfachung. Künftig kann die gesetzlich vorgesehene Aufbewahrung bestimmter Rechnungsunterlagen auch elektronisch erfolgen. Das reduziert unnötigen Verwaltungsaufwand und entspricht auch den Anforderungen einer modernen digitalen Verwaltung. 

Ich darf Sie daher ersuchen, dem vorliegenden Gesetzesvorhaben Ihre Zustimmung zu erteilen. – Danke. (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)

19.58

Präsidentin Doris Bures: Zu Wort ist dazu niemand mehr gemeldet. Die Debatte ist geschlossen.

Wünscht die Frau Berichterstatterin ein Schlusswort? – Das ist nicht der Fall.

Die angezeigte Rede ist noch nicht nach § 52 Abs. 2 GOG-NR autorisiert.