Brüssel, den 19.12.2017

COM(2017) 795 final

2017/0353(COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

{SWD(2017) 466 final}
{SWD(2017) 467 final}
{SWD(2017) 468 final}
{SWD(2017) 469 final}
{SWD(2017) 470 final}


BEGRÜNDUNG

1.KONTEXT DES VORSCHLAGS

1.1.Gründe und Ziele des Vorschlags

Die Verwirklichung eines vertieften und gerechteren Binnenmarkts, der auf seinen Stärken aufbaut und sein Potenzial in allen Bereichen voll ausschöpft, ist eine der zentralen politischen Prioritäten der Europäischen Kommission 1 . Die Umsetzung und Konkretisierung der Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ aus dem Jahr 2015 ist eines der Hauptziele des Arbeitsprogramms der Kommission für 2017 2 .

Der freie Warenverkehr stellt die am weitesten entwickelte der vier Grundfreiheiten des Binnenmarkts dar. Er generiert etwa 25 % des BIP der EU und 75 % des Warenhandels zwischen den EU-Mitgliedstaaten. Auf die EU entfällt circa ein Sechstel des internationalen Warenverkehrs. Der Warenverkehr zwischen den EU-Mitgliedstaaten wurde 2015 mit 3063 Mrd. Euro veranschlagt. 3 Es bleibt jedoch noch viel zu tun, um einen vertieften und gerechten europäischen Binnenmarkt zu erreichen.

Die steigende Zahl illegaler und nicht konformer Produkte auf dem Markt verzerrt den Wettbewerb und stellt eine Gefahr für die Verbraucher dar. Viele Wirtschaftsakteure missachten die Regeln, entweder aus Unkenntnis oder vorsätzlich, um sich einen Wettbewerbsvorteil zu verschaffen. Stärkere Abschreckungsmaßnahmen sind erforderlich, doch die Marktüberwachungsbehörden sind häufig unterfinanziert und durch nationale Grenzen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt. Unternehmen sind oft sowohl innerhalb der EU als auch weltweit tätig, und die modernen Lieferketten ändern sich schnell. Insbesondere im E-Commerce haben die Marktüberwachungsbehörden große Schwierigkeiten, nicht konforme Produkte, die in die Union eingeführt werden, zurückzuverfolgen und den zuständigen Akteur in ihrem Zuständigkeitsbereich zu finden.

In ihrem Arbeitsprogramm 2017 4 hat die Kommission im Rahmen des „Waren-Pakets“ eine Initiative zur Stärkung der Konformität der Produkte und zur Durchsetzung der EU-Harmonisierungsvorschriften für Produkte angekündigt. Diese Initiative soll das Problem der wachsenden Menge nicht konformer Produkte auf dem EU-Markt angehen und gleichzeitig Anreize für eine bessere Einhaltung der Vorschriften bieten und eine gerechte und gleiche Behandlung gewährleisten, die sowohl für die Unternehmen als auch für die Bürger von Vorteil sein wird.

Die Initiative zielt im Wesentlichen darauf ab, die richtigen Anreize für Unternehmen zu schaffen, Konformitätskontrollen zu intensivieren und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den Durchsetzungsbehörden zu fördern. Sie wird:

·den vorhandenen Rahmen für Marktüberwachungstätigkeiten konsolidieren;

·gemeinsame Aktionen der Marktüberwachungsbehörden verschiedener Mitgliedstaaten fördern;

·den Informationsaustausch verbessern und die Koordination der Marktüberwachungsprogramme fördern;

·einen verstärkten Rechtsrahmen für Kontrollen von Produkten, die auf den europäischen Markt gelangen, sowie für eine verbesserte Kooperation zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden schaffen.

1.2.Kohärenz mit den bestehenden Vorschriften in diesem Politikbereich

(a)Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 5 und Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 6  

Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 bildet den geltenden Rechtsrahmen für die Marktüberwachung von Produkten und ergänzt den Beschluss Nr. 768/2008/EG. Der Beschluss enthält Mustervorschriften für die Rechtsakte der Union zur Harmonisierung der Vermarktungsbedingungen von Produkten und insbesondere die Verpflichtungen für Unternehmen in der Lieferkette.

Es wird vorgeschlagen, dass die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 nicht mehr für die Rechtsvorschriften gelten sollen, die im Anhang dieses Gesetzgebungsvorschlags aufgeführt sind.

Die in dem Beschluss Nr. 768/2008/EG festgelegten Mustervorschriften bilden weiterhin den allgemeinen Rechtsrahmen für die Verpflichtungen der Hersteller, der Bevollmächtigten, der Einführer und der Händler.

(b)Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Marktüberwachung von Produkten und zur Änderung der Richtlinien 89/686/EWG und 93/15/EWG des Rates sowie der Richtlinien 94/9/EG, 94/25/EG, 95/16/EG, 97/23/EG, 1999/5/EG, 2000/9/EG, 2000/14/EG, 2001/95/EG, 2004/108/EG, 2006/42/EG, 2006/95/EG, 2007/23/EG, 2008/57/EG, 2009/48/EG, 2009/105/EG, 2009/142/EG, 2011/65/EU, der Verordnung (EU) Nr. 305/2011, der Verordnung (EG) Nr. 764/2008 und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 7  

Der vorliegende Vorschlag steht im Einklang mit dem Vorschlag für eine Verordnung über die Marktüberwachung von Produkten, der von der Kommission im Februar 2013 als Teil des Produktsicherheits- und Marktüberwachungspakets verabschiedet wurde [COM(2013) 75]. Das übergeordnete Ziel von COM(2013) 75 war eine grundlegende Vereinfachung des EU-Marktüberwachungsrahmens im Bereich der Non-Food-Erzeugnisse durch eine Reduzierung der Anzahl der Rechtsvorschriften, die Marktüberwachungsbestimmungen enthalten, sowie die Schaffung eines einstufigen Systems, in dem alle diese Bestimmungen in einem einzigen Rechtsinstrument zusammengefasst sind. Insbesondere wurde mit COM(2013) 75 bezweckt, die Vorschriften zur Marktüberwachung der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG, der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und vieler sektoraler Harmonisierungsvorschriften der Union zu überarbeiten und in einem einzigen Rechtsinstrument zu vereinheitlichen, das horizontal für alle Sektoren gelten würde.

Das Europäische Parlament hat am 15. April 2014 seinen Standpunkt zum Vorschlag in erster Lesung angenommen. 2015 kamen die Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens jedoch zum Stillstand. Sollten die Diskussionen im Rahmen des Rechtsetzungsverfahrens zu COM(2013) 75 wieder aufgenommen werden, könnten – in Übereinstimmung mit der Interinstitutionellen Vereinbarung „Bessere Rechtssetzung“ zwischen dem Europäischen Parlament, dem Rat der Europäischen Union und der Europäischen Kommission – eine Analyse der zu dem Zeitpunkt geltenden Harmonisierungsvorschriften der Union, die die Entwicklungen seit 2013 berücksichtigt, ebenso wie der vorliegende Vorschlag in die Fortschritte der beiden gesetzgebenden Organe in Bezug auf diesen Vorschlag einfließen.

Dieser Vorschlag enthält Lex-generalis-Bestimmungen, um jegliches Risiko einer Überlappung mit oder eines Widerspruchs zu den Vorschriften des Marktüberwachungsvorschlags COM(2013) 75 zu vermeiden.

(c)Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte

In den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sind allgemeine Anforderungen dafür festgelegt, wie ein Produkt hergestellt werden muss; dazu gehören auch Bestimmungen zum Produkt, zu seiner Größe und Zusammensetzung. Ihr Ziel ist nicht nur, Hindernisse für den freien Warenverkehr auf dem Binnenmarkt auszuräumen, sondern auch zu gewährleisten, dass nur sichere und konforme Produkte in der EU verkauft werden. Auf diese Weise profitieren die ehrlichen Händler von gleichen Wettbewerbsbedingungen und die Verbraucher und professionellen Nutzer werden geschützt, während gleichzeitig ein wettbewerbsbestimmter Binnenmarkt gefördert wird.

Die im Anhang zu diesem Verordnungsvorschlag aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte bieten einen speziellen Rechtsrahmen für die Vermarktung aller erfassten Produktkategorien und erlegen damit jedem Unternehmen in der Lieferkette bestimmte Verpflichtungen auf.

Eine reibungslose Zusammenarbeit und gute Kontakte zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden sind Grundvoraussetzungen dafür, dass die Produkte den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Im Rahmen dieser Initiative darf ein Produkt nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn eine für die Konformitätsinformationen zuständige Person in der EU niedergelassen ist und als direkter Ansprechpartner für die Marktüberwachungsbehörden fungieren kann. Bei dieser Person kann es sich um den Hersteller, den Einführer oder einen anderen vom Hersteller beauftragten Wirtschaftsakteur handeln.

(d)Richtlinie 2001/95/EG über die allgemeine Produktsicherheit 8  

Die Richtlinie gewährleistet, dass die in der Union in Verkehr gebrachten Produkte sicher sind, da sie insbesondere Produkte betrifft, die eine ernste Gefahr darstellen und deren Vermarktung oder Verwendung die Behörden eines Mitgliedstaats zu verweigern oder zu untersagen beabsichtigen, um die Gesundheits- und Sicherheitsrisiken für den Verbraucher zu mindern.

(e)Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates (Zollkodex der Union) 9

Die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden ist für eine wirksame Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von größter Bedeutung. An den EU-Außengrenzen können nicht konforme Produkte am besten herausgefiltert werden, da die Behörden dort die Handelsströme vollständig im Blick haben.

Darüber hinaus müssen die Vorschriften zu den Sicherheits- und Konformitätskontrollen auf einheitlichere Weise durchgesetzt werden. Dies ist nur durch eine systematische Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Behörden möglich, die für die Prüfung der Produkte an den EU-Außengrenzen zuständig sind.

Eine effektive und effiziente Zusammenarbeit ist auch dann von Bedeutung, wenn in einem Mitgliedstaat mehr als eine Behörde dafür zuständig ist zu prüfen, ob die eingeführten Waren die Produktsicherheitsvorschriften erfüllen. Diese Behörden müssen zusammenarbeiten und vor allem einschlägige Informationen austauschen.

1.3.Kohärenz mit der Politik der Union in anderen Bereichen

Die Kommission hat die wesentliche Rolle der Durchsetzungsnetze anerkannt und will die Mitgliedstaaten dazu ermutigen und dabei unterstützen, ihre Kapazitäten für die Durchsetzung der EU-Rechtsvorschriften zu stärken und sicherzustellen, dass Verwaltungsbehörden und Aufsichtsämter für die Durchführung ihrer Aufgaben angemessen ausgestattet sind. 10  

Um die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte zu stärken, hat die Kommission ähnliche derzeit unternommene Arbeiten zur Verbesserung der Durchsetzung in anderen Bereichen herangezogen. Einer dieser Bereiche war Lebens- und Futtermittel, wo die Verordnung (EU) 2017/625 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel 11 die Fähigkeit der Mitgliedstaaten verbessern wird, Gesundheitsrisiken für Menschen, Tiere und Pflanzen zu verhindern, zu beseitigen oder zu reduzieren. Die Kommission hat darüber hinaus einen Vorschlag zur Überarbeitung der Verordnung zur Zusammenarbeit im Verbraucherschutz 12 bezüglich der Befugnisse der Durchsetzungsbehörden und der möglichen Art ihrer Zusammenarbeit vorgelegt.

Die Kommission hat darüber hinaus neue Vorschriften für die Stärkung der Befugnisse der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten vorgeschlagen, um sicherzustellen, dass diesen Behörden alle erforderlichen Instrumente zur Verfügung stehen, damit sie das EU-Wettbewerbsrecht wirksamer durchsetzen können 13 . Stärkere Durchsetzungsbefugnisse sind auch in anderen jüngsten Gesetzgebungsinitiativen 14 und Datenschutzgesetzen 15 sowie in der jüngsten Düngemittelgesetzgebung 16 ein wichtiges Thema.

Wenn die Produkteinfuhren zunehmen, gleichzeitig aber die Mittelausstattung des Zolls gekürzt wird, führt dies dazu, dass die Governance der Zollunion besser auf aktuelle und zukünftige Herausforderungen abgestimmt werden muss. Die Bestimmungen dieses Vorschlags berücksichtigen die befürworteten Koordinierungs- und zwischenbehördlichen Zusammenarbeitsmechanismen sowie die verbesserten Risikobewertungen, einschließlich effektiverer und effizienterer Kontrollen auf der Ebene der Zollunion 17 .

Bezüglich des internationalen Handels hat die Kommission ihre Politik basierend auf Offenheit und Zusammenarbeit erneut bekräftigt. Um jedoch etwas dagegen zu unternehmen, dass Vorschriften zwar existieren, aber nicht eingehalten werden, müsste die EU über die Mittel verfügen, um gleiche Wettbewerbsbedingungen wiederherzustellen und entschieden gegen Länder oder Unternehmen vorzugehen, die unfaire Geschäftspraktiken verfolgen. Eine konsequente Durchsetzung der EU-Vorschriften würde also gewährleisten, dass Strafen gegen alle Unternehmen verhängt werden, die in der Union niedergelassen oder tätig sind und gegen die Vorschriften verstoßen. Dies erfolgt in Zusammenarbeit mit den Behörden der Mitgliedstaaten und durch ein verstärktes Risikomanagement der EU-Zollbehörden, um den rechtmäßigen Handel in der EU zu erleichtern und zu beschleunigen, gleichzeitig aber die Sicherheit und den Schutz der Bürger zu gewährleisten, indem verhindert wird, dass gefälschte oder gefährliche Waren die EU-Grenzen überwinden 18 .

2.RECHTSGRUNDLAGE, SUBSIDIARITÄT UND VERHÄLTNISMÄSSIGKEIT

2.1.Rechtsgrundlage

Der Vorschlag basiert auf den Artikeln 33, 114 und 207 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

2.2.Subsidiarität

Die Marktüberwachungstätigkeiten und insbesondere die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte fallen in den Zuständigkeitsbereich der nationalen Behörden der Mitgliedstaaten. Daran wird sich nichts ändern. Damit die Marktüberwachung wirksam ist, muss sie jedoch in der gesamten Union einheitlich sein. Wenn die Marktüberwachung in einigen Teilen der EU zurückhaltend ist, entstehen Schwachstellen, die das öffentliche Interesse bedrohen, unfaire Handelsbedingungen schaffen und die Wahl des günstigsten Gerichtsstands („Forum Shopping“) begünstigen.

Die Gefahr für verschiedene öffentliche Interessen, welche die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu schützen versuchen, sollte auch hinsichtlich der in die Union eingeführten Produkte betrachtet werden. Daher muss es eine wirksame Marktüberwachung entlang aller EU-Außengrenzen geben.

Aus diesem Grund ist es erforderlich, die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte zu stärken, die in diesem Zusammenhang zu wahrenden öffentlichen Interessen zu schützen, insbesondere die Gesundheit, und gleiche Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen zu gewährleisten, die innerhalb und außerhalb der EU niedergelassen sind. Die Marktüberwachungsbehörden müssten mit einer Reihe von Befugnissen ausgestattet werden, die es ihnen erlauben, die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte wirksam durchzusetzen. Ihre grenzüberschreitende Zusammenarbeit sowie die Zusammenarbeit mit den Zollbehörden müsste verbessert werden. Die Kontrollen an den Außengrenzen der EU müssten ebenfalls verstärkt werden. Folglich müssen Marktüberwachungsinstrumente und -mechanismen geschaffen werden, um diese Bestrebungen zu unterstützen und zu erleichtern, insbesondere durch Einrichtung eines EU-Netzes für Produktkonformität, dessen Hauptaufgabe die Koordination der Durchsetzung in der EU sein wird. Die Finanzierung und die Berichterstattung müssen ebenfalls auf EU-Ebene erfolgen.

2.3.Verhältnismäßigkeit

Der Vorschlag lässt die Zuständigkeiten der Mitgliedstaaten bei der Durchsetzung unberührt. Es kann jedoch sein, dass einige Mitgliedstaaten ihre nationalen Verfahrensvorschriften anpassen müssen, damit ihre Marktüberwachungsbehörden ihre Durchsetzungsbefugnisse im grenzüberschreitenden Kontext wirkungsvoll ausüben, innerhalb der EU zusammenarbeiten und Probleme mit nicht konformen Produkten angehen können.

Die in diesem Vorschlag erläuterten Maßnahmen gehen nicht über das hinaus, was für die Behebung der festgestellten Probleme und die Erreichung der Zielsetzungen erforderlich ist. Der Vorschlag sieht eine Reihe gemeinsamer Befugnisse für alle zuständigen Behörden in den Mitgliedstaaten vor, die dazu beitragen sollten, die Durchsetzung und Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte zu stärken. Der gewählte Umfang der Harmonisierung ist für eine reibungslose Zusammenarbeit und einen Austausch von Beweismitteln unter den zuständigen Behörden unerlässlich. Darüber hinaus muss etwas dagegen unternommen werden, dass bestimmte Produktanforderungen, die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union festgelegt sind, nicht konsequent und kohärent auf dem Binnenmarkt durchgesetzt werden, weil die Marktüberwachungsbehörden in einigen Mitgliedstaaten nicht die erforderlichen Befugnisse haben, um Nachforschungen anstellen und gegen die Nichtkonformität einschreiten zu können.

Dieser Vorschlag verbessert die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, ohne jedoch einen unverhältnismäßigen oder übermäßigen Aufwand für die Behörden der Mitgliedstaaten zu verursachen. Daher geht der Vorschlag nicht über das hinaus, was für die Erreichung seiner Zielsetzungen erforderlich ist.

2.4.Wahl des Instruments

Eine Verordnung ist das einzig angemessene Instrument für die Erreichung der Zielsetzung, die Durchsetzung und Einhaltung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte zu verbessern. Mit einer Richtlinie würde das Ziel nicht verwirklicht, da Zuständigkeitsgrenzen und potenzielle Zuständigkeitskonflikte nach der Umsetzung fortbestehen würden.

3.ERGEBNISSE DER EX-POST-BEWERTUNG, DER KONSULTATION DER INTERESSENTRÄGER UND DER FOLGENABSCHÄTZUNG

3.1.Ex-post-Bewertungen/Eignungsprüfungen bestehender Rechtsvorschriften

Im Rahmen des Arbeitsprogramms 2017 der Kommission wurde eine Bewertung des aktuellen Rechtsrahmens für die Marktüberwachung, insbesondere der Bestimmungen der Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 vorgenommen 19 . Die Bewertung deckte den Zeitraum von 2010 (Datum der Anwendung der Verordnung) bis 2015 ab.

Wirksamkeit

Die Bewertung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 hat ergeben, dass sie in Bezug auf die Erreichung ihrer spezifischen und strategischen Zielsetzungen nur teilweise wirksam war. Der Grund liegt im Wesentlichen darin, dass die Koordination und Zusammenarbeit noch kein zufriedenstellendes Niveau erreicht haben. Instrumente wie das System der Union zum raschen Austausch von Informationen über gefährliche Verbrauchsgüter (RAPEX) und das Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (Information and Communication System on Market Surveillance – ICSMS), die eingerichtet wurden, um eine grenzüberschreitende Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung zu gewährleisten, werden von den Mitgliedstaaten noch nicht ausreichend genutzt. Folglich schränken die Marktüberwachungsbehörden die Vermarktung eines Produkts selten ein, wenn ihnen der Amtspartner in einem anderen Mitgliedstaat Informationen über Maßnahmen in Zusammenhang mit diesem Produkt zukommen lässt. Die Marktüberwachungs- und Zollbehörden scheinen nur einen begrenzten Handlungsspielraum zu haben, um die Erkenntnisse (einschließlich Prüfberichte) gleichrangiger Behörden in anderen Mitgliedstaaten zu nutzen und auf diese Weise Doppelarbeit zu vermeiden. Darüber hinaus wird die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgrund beträchtlicher Unterschiede in der Umsetzung durch die Mitgliedstaaten noch nicht einheitlich angewandt. Dies betrifft die Organisation der Marktüberwachung auf nationaler Ebene, die Verfügbarkeit finanzieller, menschlicher und technischer Mittel, die Marktüberwachungsstrategien, die Inspektions- und Sanktionsbefugnisse sowie die Überwachungs- und Berichterstattungssysteme. Und schließlich scheinen auch die Kontrollen der eingeführten Produkte an den Grenzen unzureichend zu sein. Die Hauptschwierigkeiten gehen von den Marktüberwachungsbehörden aus, die keine Zuständigkeiten außerhalb des Mitgliedstaats haben, insbesondere beim Online-Handel.

Daher ist davon auszugehen, dass die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ihre strategischen Zielsetzungen zum verstärkten Schutz öffentlicher Interessen und zur Gewährleistung fairer Handelsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure durch Verringerung der Menge nicht konformer Produkte auf dem Binnenmarkt nicht vollständig erfüllt. Die verfügbaren Daten weisen darauf hin, dass nicht konforme Produkte weiterhin auf dem Markt verkauft werden können und ihre Menge möglicherweise ansteigt.

Effizienz

Ein Großteil der Kosten für die Marktüberwachung wird von den Mitgliedstaaten und ihren Marktüberwachungsbehörden getragen; die Kosten variieren erheblich von einem Mitgliedstaat zum anderen. Der Grund dafür ist einerseits, dass die unterschiedlichen nationalen Organisationsmodelle verschiedene menschliche und finanzielle Mittel erfordern, andererseits sind die abweichenden Kosten auf die unterschiedlichen Ansätze der Marktüberwachungsbehörden bei der Meldung der Daten zu ihren eingesetzten finanziellen Mitteln und den durchgeführten Tätigkeiten zurückzuführen.

Die Kosten für die Information der Wirtschaftsakteure gemäß Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten als unbedeutend. Die Unternehmen verweisen jedoch auf die negativen Auswirkungen, die grenzüberschreitende Unstimmigkeiten bei der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten auf ihre Tätigkeit haben, und heben hervor, dass der aktuelle Durchsetzungsmechanismus nicht in der Lage ist, gleiche Bedingungen für alle Unternehmen zu schaffen.

In Bezug auf die Vorteile hat die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 die Sicherheit für Verbraucher und andere Endbenutzer nicht wie erwartet verbessert. Das Fortbestehen und der Anstieg der nicht konformen Produkte zeigen darüber hinaus, dass sie keine fairen Handelsbedingungen für Unternehmen geschaffen hat.

Kohärenz

Die Bewertung hat Kohärenzprobleme mit der Richtlinie über die allgemeine Produktsicherheit 2001/95/EG (GPSD) aufgezeigt, deren Begriffsbestimmungen nicht immer mit denen der Verordnung übereinstimmen. Mit diesem Vorschlag werden die Grenzen zwischen der GPSD und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 geklärt. Die Kohärenz der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 mit bereichsspezifischen Richtlinien wird durch die Lex-specialis-Bestimmung ausreichend gewahrt. In bestimmten Fällen beeinträchtigen die Diskrepanzen und Lücken bei den Begriffsbestimmungen und bei der Terminologie in den verschiedenen Rechtsvorschriften die allgemeine Klarheit des Rahmens für die Marktüberwachung, ohne jedoch die Umsetzung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu behindern.

Relevanz

Die Bewertung hat einige Schwierigkeiten beim Verständnis des Anwendungsbereichs der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 aufgezeigt. Ihre Begriffsbestimmungen sind zwar im Allgemeinen klar und angemessen, aber unvollständig und nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere in Bezug auf den Online-Handel. Die Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ist sachdienlich, wenn es um die aktuellen Anforderungen der Interessenträger, wie Zusammenarbeit, Informationsaustausch und grenzüberschreitende Kontrollen geht, aber weniger sachdienlich in Bezug auf die Anforderungen der aktuellen Marktdynamik (wachsender Online-Handel, Haushaltseinschränkungen auf nationaler Ebene), die eine schnelle Reaktion erfordern.

Nur ein überarbeiteter Rahmen für die Marktüberwachung könnte dazu beitragen, das erwartete Schutzniveau für öffentliche Interessen zu erreichen und faire Handelsbedingungen für die Wirtschaftsakteure zu schaffen.

EU-Mehrwert

Die Mitgliedstaaten sind für die Durchsetzung der Harmonisierungsvorschriften der Union zuständig und müssen wirksame Maßnahmen gegen Produkte ergreifen, die eine Gefahr darstellen. Ein Binnenmarkt ohne Innengrenzen stellt die Behörden bei der Durchsetzung der Rechtsvorschriften vor große Herausforderungen, da sie durch Zuständigkeitsgrenzen in ihrer Handlungsfähigkeit eingeschränkt sind. Darüber hinaus führen bereits Unzulänglichkeiten in der Marktüberwachungsorganisation in einem einzigen Mitgliedstaat zu Schwachstellen in der Kette.

Um eine kontinuierliche Durchsetzung zu gewährleisten und die Nichteinhaltung in mehreren Mitgliedstaaten wirksam zu bekämpfen, müssen die Tätigkeiten in der gesamten Union koordiniert werden. Die Bewertung ergab, dass die Vorteile eines einzigen europäischen Rechtsakts zur Harmonisierung der Marktüberwachung anstelle mehrerer verschiedener nationaler Rechtsakte weithin anerkannt sind.

Die EU-Mehrwert der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 resultiert im Wesentlichen aus Vorschriften, die gemeinsame Informationssysteme vorsehen, welche die administrative Zusammenarbeit fördern und die Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den für die Kontrolle der Produkte an den EU-Außengrenzen zuständigen Behörden stärken.

Ein umfangreicher EU-Mehrwert wird immer noch durch den gegenwärtig suboptimalen grenzüberschreitenden Informationsaustausch und die unzulängliche Zusammenarbeit, durch eine inkohärente Durchsetzung der Marktüberwachungsrahmengesetze auf nationaler Ebene und durch mangelnde Mittel behindert.

3.2.Konsultation der Interessenträger

Die Marktüberwachungsbehörden wurden bei den Sitzungen der Expertengruppe „Binnenmarkt für Waren“ am 1. Februar 2016, 21. Oktober 2016 und 31. März 2017 konsultiert. Bei der letzten Sitzung ging es schwerpunktmäßig um den Legislativvorschlag und seine wichtigsten Ziele sowie insbesondere um die Frage, wie die Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten verstärkt, ein einheitliches und ausreichendes Marktüberwachungsniveau geschaffen und stärkere Kontrollen der in den EU-Markt eingeführten Produkte eingerichtet werden können.

Am 17. Juni 2016 veranstaltete die Kommission eine Konferenz der Interessenträger, die auch der Industrie, den Verbrauchern, Behörden usw. offen stand. Ziel dieser Konferenz war es, die wichtigsten Probleme in Bezug auf die Konformität der Produkte auf dem Binnenmarkt herauszustellen, Wege für eine bessere Umsetzung der Harmonisierungsvorschriften und Fortschrittsmöglichkeiten zu finden.

Eine öffentliche Konsultation in allen EU-Amtssprachen wurde auf einer Konsultationswebsite auf Europa veröffentlicht. Die Konsultation lief vom 1. Juli bis zum 31. Oktober 2016. Ihr Ziel war, Nachweise und Meinungen zu den Maßnahmen zu sammeln, die zur Durchsetzung und Einhaltung der Vorschriften für Waren auf dem Binnenmarkt ergriffen wurden. Das „European Enterprise Network“ unterstützte kleine und mittelständische Unternehmen bei der Konsultation. Insgesamt gingen 239 Antworten von Unternehmen (127), Behörden (80) und Bürgern (32) ein.

Die Konsultation zeigte, dass Maßnahmen erforderlich sind, um die Produktkonformität auf dem Binnenmarkt zu verbessern, da sich eine Nichtkonformität sowohl auf die Verbraucher und andere Endnutzer als auch auf den Umsatz und/oder die Marktanteile von Unternehmen, die sich an die gesetzlichen Vorschriften halten, negativ auswirkt. Darüber hinaus schlugen die Konsultationsteilnehmer als beste Möglichkeit zur Reduzierung von Nichtübereinstimmungen eine Mischung aus Informationen, Unterstützung und Durchsetzung durch die Behörden vor. Hinsichtlich der nicht konformen Produkte, die von in einem Nicht-EU-Land ansässigen Unternehmen vertrieben werden, zeigen die Ergebnisse der Konsultation die Notwendigkeit einer besseren Koordinierung der Kontrollen in die EU gelangender Produkte zwischen den Zoll- und den Marktüberwachungsbehörden auf. Es wird ebenfalls auf die Notwendigkeit hingewiesen, Unternehmen, die in Ländern außerhalb der EU niedergelassen sind, zu verpflichten, eine Person in der EU zu benennen, die für Informationen über die Einhaltung der Vorschriften zuständig ist.

3.3.Einholung und Nutzung von Expertenwissen

Die Kommission oder externe Auftragnehmer haben zwischen 2012 und 2016 mehrere Umfragen, Konsultationen und Studien durchgeführt. Die Mitgliedstaaten wurden ebenfalls dazu befragt, wie wirksam die Marktüberwachung innerhalb der Union funktioniert.

Zwischen Juli 2016 und Mai 2017 wurde eine externe Bewertung der Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 durchgeführt.

Die Ergebnisse wurden in diesem Legislativvorschlag berücksichtigt, um die Durchsetzung der Harmonisierungsvorschriften der Union zu Produkten zu verbessern.

3.4. Effizienz der Rechtsetzung und Vereinfachung

Die zum gegenwärtigen rechtlichen Rahmen für die Marktüberwachung durchgeführte Bewertung (siehe Abschnitt 3.1. oben) kam zu dem Schluss, dass der größte Teil der Durchsetzungskosten, die aus den derzeitigen Marktüberwachungsbestimmungen resultieren, von den Behörden getragen werden, während sich die auf den Unternehmen lastenden Kosten nur auf die Informationsverpflichtungen beziehen (Beantwortung von Anfragen der Behörden, Information über festgestellte Nichtkonformitäten) und daher von ihnen als unbedeutend angesehen werden. Eine verbesserte Koordination der Durchsetzung und Prioritätensetzung durch das Unionsnetz für Produktkonformität und Peer-Review unterzogene Durchsetzungsstrategien würden zu einheitlicheren Wettbewerbsbedingungen führen und einige der negativen Auswirkungen, die die Unternehmen aufgrund allgemeiner Inkohärenzen bei der Durchsetzung zu spüren bekommen, verringern.

Das Hauptpotenzial für eine Vereinfachung und Reduzierung der Arbeitslast liegt jedoch bei den Behörden. Im Rahmen der diesem Vorschlag zugrunde liegenden Folgenabschätzung wurden für jedes Ziel mögliche Vereinfachungen und/oder Reduzierungen des Verwaltungsaufwands untersucht, wie eine bessere Nutzung der IT-Instrumente für einen vereinfachten und schnelleren Informationsaustausch zu geplanten Kontrollen, effizientere Amtshilfeersuchen, Übertragbarkeit der Durchsetzungsnachweise und Beschlüsse zur Vermeidung von Doppelarbeit bei den Behörden, gemeinsame Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse sowie ein einfacherer Zugang der Marktüberwachungsbehörden zu Informationen über die Einhaltung der Vorschriften durch die Verfügbarkeit einer für konformitätsbezogene Informationen zuständigen Person.

3.5. Folgenabschätzung

Ein von der Kommission vorbereiteter Folgenabschätzungsbericht deckt alle Aspekte bezüglich des vorgeschlagenen Rechtsakts ab 20 .

Die in Betracht gezogenen strategischen Optionen reichen von der Beibehaltung des Status Quo bis hin zu folgenden weitreichenderen Maßnahmen und zur EU-Koordination und -Tätigkeit:

(2)Ausgangszustand

(3)Verbesserung der vorhandenen Instrumente und Zusammenarbeitsmechanismen

(4)Option (2) plus verstärkte Abschreckungswirkung der Durchsetzungsinstrumente und intensivierte EU-Koordination

(5)erweiterte zentralisierte Durchsetzung auf EU-Ebene in bestimmten Fällen.

Die bevorzugte Option ist Option (3), insbesondere einschließlich:

(a)Erweiterung der beratenden Tätigkeit der Produktinfostellen für Unternehmen und punktuelle öffentlich-private Partnerschaften

(b)Einrichtung digitaler Systeme, über die die Hersteller oder Importfirmen Informationen zur Einhaltung der Vorschriften sowohl den Verbrauchern als auch den Marktüberwachungsbehörden zur Verfügung stellen können; Verpflichtung für die Hersteller, eine in der Union niedergelassene Person zu benennen, die für Informationen zur Einhaltung der Vorschriften zuständig ist und Einrichtung eines gemeinsamen europäischen Portals für freiwillige Maßnahmen

(c)Ausarbeitung von Vorschriften zur Bekanntmachung von Entscheidungen über die Beschränkung der Vermarktung von Produkten, Feinabstimmung der Befugnisse der Behörden (insbesondere in Bezug auf den Import im Rahmen von Online-Verkäufen aus Nicht-EU-Ländern), Einziehung der Kosten für Kontrollen von als nicht konform befundenen Produkten

(d)strengere Verpflichtungen zur gegenseitigen Unterstützung und eine gesetzliche Vermutung, wonach in einem Mitgliedstaat als nicht konform befundene Produkte in der gesamten EU als nicht konform gelten.

Darüber hinaus erfordern die Durchsetzungsstrategien der Mitgliedstaaten, in denen die nationalen Kontrolltätigkeiten und der Aufbau von Kapazitäten festgelegt werden, ein Unionsnetz für Produktkonformität. Dieses Netz würde eine administrative Unterstützungsstruktur für eine Peer-Review der Leistung der Mitgliedstaaten darstellen und den Mitgliedstaaten dabei helfen, gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen zu koordinieren und umzusetzen.

Die Folgenabschätzung erhielt zunächst am 7. April 2017 eine negative Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle, und anschließend am 8. Juni 2017 eine positive Stellungnahme mit Vorbehalten. Die Empfehlungen dieser Stellungnahmen wurden in den Bericht aufgenommen 21 . Der geänderte Bericht enthält eine umfassendere Beschreibung des gegenwärtigen Rechtsrahmens zur Marktüberwachung, die Beziehung zum Paket „Verbraucherproduktsicherheit und Marktüberwachung“ von 2013 und die Bewertungsergebnisse. Die Darstellung der Probleme, Zielsetzungen und Optionen wurde überarbeitet; darüber hinaus wurden sachdienliche Nachweise und Kostenschätzungen hinzugefügt. Bezüglich des Unionsnetzes für Produktkonformität erläutert der Bericht die erwarteten Ergebnisse und Kosten in verschiedenen Szenarien und beschreibt die Auswirkungen und die Durchführbarkeit der Verwaltungsoptionen für die Unterbringung des Unionsnetzes für Produktkonformität entweder in einer bereits bestehenden Agentur oder in der Kommission. Angesichts der komplexen Aufgabe, die Gründungsverordnung einer bestehenden Agentur zu ändern, beauftragt dieser Vorschlag die Kommission mit dem unterstützenden Sekretariat des Netzes. Bezüglich der Verpflichtung der Hersteller, eine in der EU niedergelassene Person zu benennen, die für Informationen zur Einhaltung der Vorschriften zuständig ist, werden in dem Folgenabschätzungsbericht die wichtigsten betroffenen Handels- und Geschäftsmodelle beschrieben, insbesondere der Versandverkauf durch Unternehmen außerhalb der EU. Der Bericht klärt die Zuständigkeit der Person, die für die Informationen zur Einhaltung der Vorschriften verantwortlich ist. Er enthält darüber hinaus eine Schätzung der Kosten für die Erleichterung von Konformitätsinformationen und beschreibt die Auswirkungen von Händlern aus Drittländern sowie die fairen Marktbedingungen für Unternehmen, die in der Union tätig sind.

3.6.Grundrechte

Bei den Auswirkungen der verschiedenen untersuchten Optionen wurden auch die Auswirkungen auf die betroffenen Grundrechte berücksichtigt. Der Legislativvorschlag hält die Grundrechte und die Grundsätze ein, die insbesondere in der Charta der Grundrechte der Europäischen Union festgelegt sind. Er ist unter Einhaltung dieser Rechte und Grundsätze auszulegen und anzuwenden. Die Marktüberwachungsbehörden würden die in dieser Verordnung festgelegten Befugnisse auf der Grundlage der Verhältnismäßigkeit und Notwendigkeit unter Berücksichtigung der nationalen Verfahrensgarantien ausüben.

Dieser Legislativvorschlag stellt ein ausgewogenes Gleichgewicht zwischen den Interessen her, die durch Grundrechte wie Gesundheit und Sicherheit, Verbraucherschutz, Umweltschutz, unternehmerische Freiheit und Informationsfreiheit geschützt sind.

4.AUSWIRKUNGEN AUF DEN HAUSHALT

Der Vorschlag erfordert Personal sowie administrative und operative Mittel, wie im Finanzbogen aufgeführt.

5.WEITERE ANGABEN

5.1.Durchführungspläne sowie Monitoring-, Bewertungs- und Berichterstattungsmodalitäten

Die Kommission wird die Umsetzung dieser Verordnung 5 Jahre nach ihrem Inkrafttreten prüfen und dem Europäischen Parlament und dem Rat einen Bewertungsbericht vorlegen. Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem in Bezug auf eine Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte, der Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem Ausbau der Kontrollen für Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden.

5.2.Anwendungsbeginn

Nach dem Vorschlag würde die Anwendung der Verordnung erst am 1. Januar 2020 beginnen, um es den Mitgliedstaaten, den Marktüberwachungsbehörden und der Europäischen Kommission über das „Unionsnetz für Produktkonformität“ zu ermöglichen, die notwendigen praktischen Vorkehrungen zu treffen und Gesetzesänderungen vorzunehmen.

5.3.Ausführliche Erläuterung einzelner Bestimmungen des Vorschlags

Der Vorschlag besteht aus 11 Kapiteln mit 64 Artikeln und einem Anhang.

Kapitel I – Allgemeines

In diesem Kapitel werden der Anwendungsbereich und die wichtigsten, in der Verordnung benutzten Begriffe festgelegt. Die Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 werden aktualisiert, insbesondere um die unterschiedlichen Akteure in der Lieferkette und die Notwendigkeit zu berücksichtigen, sie alle in die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte einzubeziehen. Die vorgeschlagene Begriffsbestimmung für „Wirtschaftsakteur“ umfasst alle Akteure, die direkt von diesen Vorschriften betroffen sind.

Kapitel II – Konformitätsinformationen

In diesem Kapitel wird das Konzept einer „für Konformitätsinformationen zuständigen Person, die in der Union ansässig ist“ als Voraussetzung dafür eingeführt, dass die Produkte auf dem Markt verfügbar gemacht werden können. Die Hauptziele sind die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte durch guten Kontakt zwischen den Herstellern oder ihren zugelassenen Vertretern und den Marktüberwachungsbehörden, sowie die Schaffung fairer Handelsbedingungen auf dem Binnenmarkt.

Die für Informationen bezüglich der Konformität zuständige Person kann der Hersteller, der Einführer oder ein anderer, vom Hersteller beauftragter Wirtschaftsakteur sein.

Die Hauptaufgaben der für Informationen bezüglich der Konformität zuständigen Person sind die Bereitstellung von Informationen über das Produkt für die Marktüberwachungsbehörden und die Zusammenarbeit mit den Behörden.

Kapitel III – Unterstützung von und Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren

In diesem Kapitel wird festgelegt, wie die zuständigen Behörden und die zentralen Verbindungsstellen für diese Verordnung benannt werden, und die Aufgaben der zentralen Verbindungsstellen werden klargestellt. Die Mitgliedstaaten werden aufgerufen, die reibungslose Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedern des Durchsetzungsnetzes auf ihrem Hoheitsgebiet sicherzustellen. Die Mitgliedstaaten müssen gewährleisten, dass andere nationale Behörden die Arbeit der zuständigen Behörden unterstützen, insbesondere in Fällen, in denen strafrechtliche Maßnahmen erforderlich sind, um dem Gesetzesverstoß ein Ende zu setzen.

Kapitel IV – Organisation und allgemeine Grundsätze der Marktüberwachung

In der Verordnung werden die Verpflichtungen der Mitgliedstaaten im Hinblick auf die Organisation der Marktüberwachung auf ihrem Hoheitsgebiet festgelegt. Darüber hinaus werden das Vorgehen für die Behandlung von Beschwerden oder Risiken betreffende Fragen; die Überwachung von Unfällen und Beeinträchtigungen der Gesundheit von Endnutzern; die Überprüfung von Korrekturmaßnahmen, die von den Wirtschaftsakteuren ergriffen wurden und die Behandlung von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen in Sicherheitsfragen festgelegt.

In der Verordnung wird festgelegt, wie die Mitgliedstaaten die Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen benennen sollten. Darüber hinaus werden die Grundsätze für die Tätigkeit der Marktüberwachungsbehörden festgelegt; insbesondere muss die Überwachung wirksam sein, die Maßnahmen müssen im Verhältnis zur Konformität stehen, die Behörden müssen einen risikobasierten Ansatz vor dem Hintergrund der definierten Faktoren verfolgen und transparent, unabhängig und unparteiisch handeln.

In der Verordnung wird zudem festgelegt, dass die Mitgliedstaaten regelmäßig nationale Marktüberwachungsstrategien und Listen der Elemente erstellen, die diese Strategien enthalten müssen.

Kapitel V – Befugnisse und Maßnahmen für die Marktüberwachung

Die Verordnung sieht eine Reihe von Befugnissen der Marktüberwachungsbehörden vor, die im Hinblick auf eine wirksame und grenzüberschreitende Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte festgelegt werden. Zu diesen Befugnissen gehören der Zugriff auf Daten und Dokumente über Nichtkonformitätsfälle, die Verpflichtung aller Wirtschaftsakteure und Behörden, Informationen zu Fällen der Nichtkonformität zu liefern; Inspektionen vor Ort durchzuführen; Testkäufe, auch unter falscher Identität, zu tätigen; vorläufige Maßnahmen zu ergreifen; Untersuchungen oder Verfahren einzuleiten, die auf die Beendigung der Nichtkonformität abzielen; die Lieferung von Produkten zu untersagen oder diese Produkte aus dem Verkehr zu ziehen, zurückzunehmen oder zu vernichten; Sanktionen zu verhängen und die Einziehung der Gewinne anzuordnen, die aufgrund der Nichtkonformität erzielt wurden; und Entscheidungen – einschließlich der Identität des betroffenen Wirtschaftsakteurs – zu veröffentlichen.

Bei der Ausübung dieser Befugnisse haben die Mitgliedstaaten die Möglichkeit zu entscheiden, ob die zuständigen Behörden die Mindestbefugnisse unmittelbar in eigener Zuständigkeit ausüben oder ob diese Befugnisse im Wege eines Antrags an die Gerichte nach dem nationalen Recht ausgeübt werden.

In der Verordnung werden auch die Marktüberwachungsmaßnahmen sowie die einzuhaltenden Verfahren und Grundsätze festgelegt. Bezüglich der Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, und die ein sofortiges Eingreifen erfordern, wird in diesem Kapitel an die Richtlinie 2001/95/EG und das Schnellwarnsystem der EU angeknüpft, das im Rahmen dieser Richtlinie eingerichtet wurde.

In der Verordnung wird auch die Möglichkeit eingeführt, Unionsprüfeinrichtungen einzurichten, deren Aufgaben dort festgelegt werden.

Ergänzend zum Grundsatz der Finanzierung der Marktüberwachung wird in diesem Kapitel vorgesehen, dass die Marktüberwachungsbehörden ihre Kosten decken, indem sie den Wirtschaftsakteuren bei Nichtkonformität Verwaltungsgebühren in Rechnung stellen.

Kapitel VI – Zusammenarbeit und Verfahren für Amtshilfe

Die Amtshilfe kann zwei Formen annehmen:

·Auskunftsersuchen, die den Marktüberwachungsbehörden in einem Mitgliedstaat die Möglichkeit bieten, Informationen und Beweismittel von einem anderen Mitgliedstaat zu erhalten und

·Durchsetzungsersuchen, die den Marktüberwachungsbehörden die Möglichkeit bieten, ihre Amtskollegen in einem anderen Mitgliedstaat aufzufordern, Durchsetzungsmaßnahmen zu ergreifen.

In der Verordnung wird das Verfahren für Amtshilfeersuchen festgelegt. Diese Ersuchen sind mithilfe von Standardformularen über ein Information- und Kommunikationssystem an die zentrale Verbindungsstelle im Mitgliedstaat der ersuchenden und dem der ersuchten Behörde zu stellen. Die Verordnung sieht darüber hinaus vor, dass in einem Mitgliedstaat gesicherte Beweismittel und Untersuchungsergebnisse in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden können.

Das zugrunde liegende Prinzip ist, dass Produkte, die auf der Grundlage einer Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat als nicht konform gelten, auch von der Marktüberwachungsbehörde eines anderen Mitgliedstaats als nicht konform betrachtet werden, es sei denn, der betreffende Wirtschaftsakteur kann das Gegenteil nachweisen. Ziel dieser Amtshilfeinstrumente ist es, Nichtkonformität bei einem Produkt im grenzüberschreitenden Kontext zu behandeln und Maßnahmen zur Beendigung der Nichtkonformität oder zum Verbot des Produkts in allen Mitgliedstaaten zu ergreifen. Die Verordnung wird darüber hinaus dazu beitragen, dass die durch die Nutzung der Mindestbefugnisse der Marktüberwachungsbehörden erhaltenen Beweismittel und Untersuchungsergebnisse grenzüberschreitend genutzt werden können.

Gemäß der Verordnung muss die ersuchte Behörde dem Amtshilfeersuchen innerhalb der Frist, die in den Durchführungsmaßnahmen festgelegt ist, nachkommen.

Die Verordnung gewährleistet den Schutz des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses, da sie vorsieht, dass die der Marktüberwachungsbehörde mitgeteilten Informationen nur dazu genutzt werden, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sicherzustellen.

Kapitel VII – Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen

Die Verordnung sieht einen strengeren Rahmen für Kontrollen von Produkten vor, die auf den Unionsmarkt gelangen. Dies beginnt mit der Annahme, dass die wirksamste Weise sicherzustellen, dass unsichere oder nicht konforme Produkte nicht auf den EU-Markt gelangen, darin besteht, angemessene Prüfungen durchzuführen, bevor diese Produkte in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Die Zollbehörden führen Kontrollen auf der Grundlage von Risikoanalysen durch.

Darüber hinaus wird in der Verordnung der Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden gestärkt, insbesondere durch Verfahren zur Freigabe der Produkte und zur Aussetzung oder Ablehnung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr. Die Marktüberwachungsbehörden können ersucht werden, Informationen über Produkte und Wirtschaftsakteure bereitzustellen, wenn ein erhöhtes Risiko einer Nichtkonformität festgestellt wird. Die Zollbehörden müssen die Marktüberwachungsbehörden zeitnah über die Anwendung des Verfahrens der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auf die Produkte und über die Ergebnisse der Kontrollen informieren, wenn diese Information für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sachdienlich sind.

Die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr kann ausgesetzt werden, wenn:

·dem Produkt nicht die erforderlichen Unterlagen beigefügt sind, es nicht ordnungsgemäß gekennzeichnet oder etikettiert ist, nicht die CE-Kennzeichnung oder eine nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderliche Kennzeichnung aufweist

·keine in der Union ansässige Person, die für Informationen bezüglich der Konformität zuständig ist, ermittelt werden kann oder

·Anlass zur Vermutung besteht, dass das Produkt nicht im Einklang mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Verkehr gebracht wurde.

In der Verordnung ist darüber hinaus eine bevorzugte Behandlung für Produkte vorgesehen, die von zugelassenen Wirtschaftsakteuren mit einem Sonderstatus nach der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet werden. Darin sind auch die Bedingungen für die Aussetzung dieser bevorzugten Behandlung festgelegt, wenn bei den Kontrollen eine Nichtkonformität festgestellt wird. Die Verfahrensregeln für den Informationsaustausch über zugelassene Wirtschaftsakteure zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Zollbehörden werden in Durchführungsmaßnahmen festgelegt.

Kapitel VIII – Koordinierte Durchsetzung und internationale Zusammenarbeit

Im Rahmen der Verordnung wird ein „Unionsnetz für Produktkonformität („Netz“) innerhalb der Kommission eingerichtet. Das Netz besteht aus einem Gremium, Gruppen zur administrativen Koordinierung und einem Sekretariat; seine Aufgaben werden in der Verordnung erläutert.

Das Netz hat die Koordinierung der Durchsetzungsaufgaben und somit die Verbesserung der Zusammenarbeit bei der Marktüberwachung auf EU-Ebene zur Aufgabe. Darüber hinaus ist das Netz für die Pflege des Informations- und Kommunikationssystems zuständig, in dem die Daten zur Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte erfasst und gespeichert werden. Das System steht der Kommission und den Marktüberwachungsbehörden in den Mitgliedstaaten zur Verfügung und weist auch eine öffentliche Schnittstelle auf, um der Verpflichtung nachzukommen, die Öffentlichkeit zu informieren und Transparenz zu gewährleisten.

In der Verordnung wird der Rahmen für die internationale Zusammenarbeit mit Drittländern oder internationalen Organisationen festgelegt, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte durchgesetzt werden. Sie sieht außerdem ein System für produktbezogene Kontrollen vor der Ausfuhr vor, die von einem Drittland durchgeführt werden, bevor die Produkte in die Union eingeführt werden. Die Einzelheiten der Durchführung dieses Systems werden in Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Kapitel IX – Finanzbestimmungen

In der Verordnung ist die Finanzierung aller Tätigkeiten, die in den Rahmen der allgemeinen Marktüberwachungspolitik der Union fallen, durch die Kommission vorgesehen.

Die Verordnung umfasst allgemeine Klauseln zum Schutz der finanziellen Interessen der Union.

Kapitel X – Schlussbestimmungen

In der Verordnung ist vorgesehen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union, die im Anhang aufgeführt sind, nicht unter die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 fallen.

Die 23 Rechtsinstrumente, die im Anhang der Verordnung aufgeführt sind, müssen geändert werden, um die Verweise auf die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Mit der Verordnung wird auch die Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 22 geändert.

Kapitel XI – Sanktionen, Evaluierung, Ausschussverfahren sowie Inkrafttreten und Anwendung

In der Verordnung wird anerkannt, dass die Festlegung von Sanktionen in die nationale Zuständigkeit fällt, es werden jedoch die Grundsätze für Sanktionen festgelegt.

Darüber hinaus werden in der Verordnung Standardbestimmungen für die Evaluierung der Anwendung dieser Verordnung und für das Ausschussverfahren zur Annahme von Durchführungsrechtsakten festgelegt.

Anhang

Im Anhang sind die Harmonisierungsrechtsinstrumente der Union für Produkte aufgeführt, womit der Anwendungsbereich der Verordnung festgelegt wird.

2017/0353 (COD)

Vorschlag für eine

VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

(Text von Bedeutung für den EWR)

DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT UND DER RAT DER EUROPÄISCHEN UNION —

gestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union, insbesondere auf die Artikel 33, 114 und 207,

auf Vorschlag der Europäischen Kommission,

nach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die nationalen Parlamente,

nach Stellungnahme des Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschusses 23 ,

gemäß dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren,

in Erwägung nachstehender Gründe:

(1)Damit der freie Warenverkehr in der Union gewährleistet ist, muss sichergestellt werden, dass die Produkte Anforderungen erfüllen, die ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie öffentliche Sicherheit gewährleisten. Damit diese Interessen gebührend geschützt und Bedingungen geschaffen werden, unter denen ein fairer Wettbewerb auf dem Unionsmarkt für Waren gelingen kann, ist die konsequente Durchsetzung dieser Anforderungen von wesentlicher Bedeutung. Daher sind Regeln erforderlich, die diese Durchsetzung im gesamten Binnenmarkt auch für Produkte, die aus Drittländern in die Union gelangen, sicherstellen.

(2)In der Mitteilung der Kommission „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen“ 24 wurde als eine Priorität genannt, den Binnenmarkt für Waren auszubauen, indem die Bemühungen zum Fernhalten nicht konformer Produkte vom Markt weiter verstärkt werden. Dies sollte dank einer strengeren Marktüberwachung und der richtigen Anreize für die Wirtschaftsakteure, der Verschärfung von Konformitätskontrollen und einer engeren grenzüberschreitenden Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden, auch im Wege der Kooperation mit dem Zoll, erfolgen.

(3)Der Rahmen für die Marktüberwachung sollte verstärkt werden, um die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und deren Durchsetzung zu verbessern.

(4)In der Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 25 werden die allgemeinen Sicherheitsanforderungen für alle Verbrauchsgüter festgelegt und besondere Pflichten und Befugnisse der Mitgliedstaaten eingeführt; diese betreffen gefährliche Produkte sowie den diesbezüglichen Austausch von Informationen über das gemeinschaftliche System zum raschen Austausch von Informationen über gefährliche Verbrauchsgüter (RAPEX). Die Marktüberwachungsbehörden sollten die Möglichkeit haben, die ihnen im Rahmen jener Richtlinie zur Verfügung stehenden spezifischeren Maßnahmen zu ergreifen. Zur Erreichung eines höheren Grades an Sicherheit bei Verbrauchsgütern sollten die in der Richtlinie 2001/95/EG vorgesehenen Mechanismen für den Austausch von Informationen und Situationen, die ein rasches Eingreifen erforderlich machen, welche mit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 26 verstärkt wurden, ergänzt werden, um sie wirksamer zu gestalten.

(5)Diese Verordnung sollte für Produkte gelten, die den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen. Die im Anhang aufgeführten Rechtsakte sollten alle Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union umfassen, die hergestellte Produkte mit Ausnahme von Lebensmitteln, Futtermitteln, Human- und Tierarzneimitteln, lebenden Pflanzen und Tieren, Erzeugnissen menschlichen Ursprungs und Erzeugnissen von Pflanzen und Tieren, die unmittelbar mit ihrer künftigen Reproduktion zusammenhängen, betreffen. Damit wird ein einheitlicher Rahmen für die Marktüberwachung in Bezug auf diese Produkte auf Unionsebene gewährleistet. Einige Instrumente der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte müssen folglich geändert werden, insbesondere um Bezüge auf bestimmte Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 zu streichen. Werden in Zukunft neue Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union angenommen, so ist in diesen Rechtsakten festzulegen, ob diese Verordnung auch für sie gilt.

(6)Im Interesse einer Rationalisierung und Vereinfachung des allgemeinen rechtlichen Rahmens sowie des Ziels einer besseren Rechtsetzung sollten die Regeln für die Kontrolle von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, überarbeitet und in einen einzigen Rechtsrahmen für die Kontrolle von Produkten an den Außengrenzen aufgenommen werden.

(7)Die Verbrauchersicherheit hängt stark von einer aktiven Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ab, in denen Sicherheitsanforderungen festgelegt sind. Daher müssen die Durchsetzungsmaßnahmen verstärkt werden. Diese Maßnahmen sollten ständig verbessert und immer wirksamer gemacht werden, damit die gegenwärtigen Herausforderungen eines globalen Marktes und einer komplexer werdenden Lieferkette gemeistert werden können.

(8)Der mit dieser Verordnung geschaffene Rahmen sollte bestehende Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bezüglich der Bereitstellung von Informationen über die Konformität von Produkten und des Rahmens für die Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren, die Marktüberwachung für Produkte und Kontrollen an solchen Produkten, die in die Union gelangen, ergänzen und stärken. In Übereinstimmung mit dem „Lex-specialis“-Grundsatz sollte die vorliegende Verordnung jedoch nur insoweit Anwendung finden, als es in anderen — bestehenden oder zukünftigen — Harmonisierungsrechtsakten der Union keine speziellen Vorschriften gibt, die in Ziel, Art und Wirkung mit der vorliegenden Verordnung in Einklang stehen. Die einschlägigen Bestimmungen dieser Verordnung sollten daher nicht in den Bereichen gelten, die unter einzelne dieser Bestimmungen fallen, beispielsweise die in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 Europäischen Parlaments und des Rates betreffend Drogenausgangsstoffe 27 , der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates über kosmetische Mittel 28 , der Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates über Medizinprodukte 29 und der Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates über In-vitro-Diagnostika 30 festgelegten.

(9)Die Verantwortung für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union sollte bei den Mitgliedstaaten liegen, deren Marktüberwachungsbehörden die Aufgabe haben sollten, sicherzustellen, dass die Rechtsvorschriften voll und ganz eingehalten werden. Deshalb sollten die Mitgliedstaaten systematische Vorgehensweisen dafür entwickeln, die Effizienz der Marktüberwachung und anderer Überwachungsmaßnahmen zu gewährleisten.

(10)Einige der Begriffsbestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollten an die Begriffsbestimmungen in anderen Rechtsakten der Union angepasst werden und gegebenenfalls die Struktur moderner Lieferketten widerspiegeln.

(11)Es sollte von den Wirtschaftsakteuren in der gesamten Lieferkette erwartet werden, dass sie verantwortlich und vollständig im Einklang mit den geltenden rechtlichen Anforderungen handeln, wenn sie Produkte in Verkehr bringen oder auf dem Markt bereitstellen, damit die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sichergestellt wird. Die Verpflichtungen, die der Rolle des jeweiligen Wirtschaftsakteurs im Liefer- und Vertriebsprozess gemäß spezifischen Bestimmungen in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, sollten von dieser Verordnung unberührt bleiben, wobei die letztendliche Verantwortung dafür, dass das Produkt den Anforderungen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entspricht, beim Hersteller verbleibt.

(12)Moderne Lieferketten umfassen eine große Vielfalt an Wirtschaftsakteuren, die alle der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterworfen sein sollten, wobei ihre jeweilige Rolle in der Lieferkette sowie das Ausmaß, in dem sie zu der Bereitstellung von Produkten auf dem Unionsmarkt beitragen, angemessen berücksichtigt werden sollten. Daher muss die Verordnung für alle Wirtschaftsakteure gelten, die direkt von der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates 31 , der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates 32 , der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates 33 , der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates 34 , der Verordnung (EU) 1223/2009, der Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates 35 , der Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates 36 , der Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates 37 , der Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates 38 , der Verordnung (EU) 2017/745 und der Verordnung (EU) 2017/746 sowie von der Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 39 , der Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 40 , der Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 41 , der Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 42 , der Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 43 , der Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 44 , der Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 45 , der Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 46 , der Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 47 , der Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 48 , der Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 49 , der Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 50 , der Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 51 , der Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 52 , der Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 53 und der Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates 54 betroffen sind.

(13)Die Weiterentwicklung des elektronischen Geschäftsverkehrs, ist in erheblichem Maße auch auf die Zunahme der Anbieter von Diensten der Informationsgesellschaft zurückzuführen, die normalerweise auf Plattformen und gegen Entgelt Vermittlungsdienste anbieten, indem sie die Inhalte Dritter speichern, ohne jedoch diese Inhalte zu kontrollieren, und daher nicht im Auftrag eines Wirtschaftsakteurs handeln. Die Entfernung von Inhalten im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten, oder, sofern das nicht machbar ist, die Sperrung des Zugangs zu nicht konformen Produkten, die über ihre Dienste angeboten werden, sollte unbeschadet der Vorschriften der Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates 55 erfolgen. Insbesondere sollte den Anbietern von Diensten keine allgemeine Verpflichtung auferlegt werden, die von ihnen übermittelten oder gespeicherten Informationen zu überwachen oder aktiv nach Umständen zu forschen, die auf eine rechtswidrige Tätigkeit hinweisen. Ferner sollten die Anbieter von Hosting-Diensten nicht haftbar gemacht werden, solange sie nicht tatsächlich Kenntnis von rechtswidrigen Tätigkeiten oder Informationen haben und ihnen auch die Tatsachen oder Umstände nicht bekannt sind, aus denen die rechtswidrige Tätigkeit oder Information offensichtlich wird.

(14)Ein gerechterer Binnenmarkt sollte gleiche Wettbewerbsbedingungen für alle Wirtschaftsakteure sicherstellen und Schutz vor unlauterem Wettbewerb gewähren. Dafür muss die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verbessert werden. Eine gute Zusammenarbeit zwischen den Herstellern und den Marktüberwachungsbehörden ist ein wichtiger Faktor, der ein unverzügliches Eingreifen und Korrekturmaßnahmen im Zusammenhang mit dem Produkt ermöglicht. Es sollte eine in der Union ansässige Kontaktperson geben, damit die Marktüberwachungsbehörden einen Ansprechpartner bei Fragen bezüglich der Konformität eines Produkts mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union haben. Bei dieser für die Erteilung solcher Informationen über die Konformität zuständigen Person sollte es sich um den Hersteller, den Einführer oder eine sonstige, vom Hersteller für diesen Zweck benannte Person, beispielsweise um einen anderen Wirtschaftsakteur, handeln. Die Rolle einer in der Union ansässigen, für konformitätsbezogene Informationen zuständigen Person ist unerlässlich dafür, dass die Marktüberwachungsbehörden einen in der Union ansässigen Ansprechpartner haben und bestimmte Aufgaben rechtzeitig ausgeführt werden können, damit sichergestellt ist, dass die Produkte den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, was den Verbrauchern, Arbeitnehmern und Unternehmen in der Union zugutekommt. Die Bestimmungen dieser Verordnung, nach denen eine in der Union ansässige Person für Informationen über die Konformität verantwortlich sein muss, sollten nicht gelten, wenn die in bestimmten Rechtsakten über Produkte festgelegten Anforderungen in der Praxis dieselbe Wirkung haben (also Artikel 4 der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 , Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/745 und Artikel 15 der Verordnung (EU) 2017/746).

(15)Die Mitgliedstaaten sollten die Wirtschaftsakteure entweder mit Aufklärung über die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch die mit der Verordnung (EU) [Reference to new Regulation on mutual recognition to be inserted] 56 eingerichteten Produktinfostellen oder mittels Beratung über die geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union durch die Marktüberwachungsbehörde im Rahmen der Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften unterstützen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten auf der bestehenden Zusammenarbeit mit den Interessenträgern aufbauen können und ihnen sollte es gestattet sein, mit Interessenträgern Absichtserklärungen abzuschließen, um die Konformität zu fördern oder um Nichtkonformität bei Produktkategorien in einem bestimmten geografischen Gebiet festzustellen.

(16)Die Mitgliedstaaten sollten ihre eigenen Marktüberwachungsbehörden benennen. Um die Amtshilfe und die Zusammenarbeit zu fördern, sollten die Mitgliedstaaten auch eine zentrale Verbindungsstelle benennen. Die Verbindungsstellen sollten die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungsmaßnahmen sicherstellen und außerdem die Kommunikation mit der Marktüberwachung der anderen Mitgliedstaaten und mit der Kommission übernehmen.

(17)Es sollte ein von der Kommission betreutes Unionsnetz für Produktkonformität eingerichtet werden, das der Koordinierung, und Erleichterung der Durchführung gemeinsamer Durchsetzungsmaßnahmen der Mitgliedstaaten, etwa gemeinsamer Untersuchungen, dient. Diese Struktur zur administrativen Unterstützung sollte eine Bündelung der Ressourcen ermöglichen und ein Kommunikations- und Informationssystem zwischen den Mitgliedstaaten und der Kommission unterhalten und damit zur konsequenteren Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte beitragen sowie von Verstößen abschrecken.

(18)Die Marküberwachungsmaßnahmen sollten gründlich und wirksam sein, um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte korrekt angewandt werden. Angesichts der Tatsache, dass Kontrollen eine Belastung für die Wirtschaftsakteure darstellen können, sollten die Marktüberwachungsbehörden die Inspektionsmaßnahmen organisieren und durchführen, wobei sie deren Interessen berücksichtigen und die besagte Belastung auf das für die Durchführung wirksamer und effizienter Kontrollen notwendige Maß beschränken sollten. Außerdem sollten die Marktüberwachungsmaßnahmen von den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten mit derselben Sorgfalt durchgeführt werden, unabhängig davon, ob die Nichtkonformität des fraglichen Produkts im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats relevant ist oder ob sie wahrscheinlich einen Einfluss auf dem Markt eines anderen Mitgliedstaats haben wird.

(19)Um sicherzustellen, dass die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte ordnungsgemäß durchgesetzt werden, sollten die Marktüberwachungsbehörden über einheitliche Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse verfügen, die eine verstärkte Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und eine wirksamere Abschreckung jener Wirtschaftsakteure ermöglichen, die absichtlich gegen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen. Diese Befugnisse sollten so weitreichend sein, dass die Schwierigkeiten bei der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bewältigt und gleichzeitig die Herausforderungen des elektronischen Geschäftsverkehrs und des digitalen Umfelds gemeistert werden können, sowie Wirtschaftsakteure daran gehindert werden können, Lücken im Durchsetzungssystem durch eine Verlagerung in Mitgliedstaaten auszunutzen, deren Marktüberwachungsbehörden nicht für die Abwehr unerlaubter Praktiken ausgerüstet sind. Diese Befugnisse sollten insbesondere gewährleisten, dass Informationen und Beweismaterial zwischen den zuständigen Behörden ausgetauscht werden können, sodass eine Durchsetzung in allen Mitgliedstaaten gleichermaßen erfolgen kann.

(20)Die Freiheit der Mitgliedstaaten, das ihnen angemessen erscheinende Durchsetzungssystem zu wählen, bleibt von dieser Verordnung unberührt. Die Mitgliedstaaten sollten frei entscheiden dürfen, ob ihre Marktüberwachungsbehörden die Untersuchungs- und Durchsetzungsbefugnisse unmittelbar in eigener Verantwortung oder mittels eines Antrags bei den zuständigen Gerichten ausüben dürfen.

(21)Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, Untersuchungen selbstständig einzuleiten, wenn ihnen bekannt wird, dass nicht konforme Produkte in Verkehr gebracht werden.

(22)Die Marktüberwachungsbehörden sollten Zugang zu allen erforderlichen Beweismitteln, Daten und Informationen im Zusammenhang mit dem Gegenstand einer Untersuchung erhalten, damit sie feststellen können, ob gegen geltende Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union verstoßen wurde, und insbesondere, um den verantwortlichen Wirtschaftsakteur zu ermitteln, unabhängig davon, wer in Besitz der betreffenden Beweismittel oder Daten ist und wo sie sich befinden oder in welchem Format sie vorliegen. Die Marktüberwachungsbehörden sollten beantragen können, dass Dritte in der digitalen Wertschöpfungskette das gesamte erforderliche Beweismaterial sowie alle erforderlichen Daten und Informationen vorlegen.

(23)Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, die notwendigen Inspektionen vor Ort durchzuführen, und sie sollten über die Befugnis verfügen, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für die Zwecke seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt.

(24)Die Marktüberwachungsbehörden sollten von jedem Vertreter oder Mitarbeiter des betreffenden Wirtschaftsakteurs Erklärungen oder Fakten, Informationen oder Dokumente bezüglich des Gegenstands der Inspektion vor Ort verlangen und die Antworten dieses Vertreters oder Mitarbeiters aufzeichnen dürfen.

(25)Die Marktüberwachungsbehörden sollten in der Lage sein, bei Produkten, die auf dem Markt bereitgestellt werden sollen, die Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu überprüfen und Beweismittel für die Nichtkonformität zu sichern. Daher sollten sie befugt sein, Testkäufe zu tätigen und, sofern die Beweismittel nicht auf anderem Wege beschafft werden können, Produkte mit verdeckter Identität zu erwerben.

(26)Insbesondere im digitalen Umfeld sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, einer Nichtkonformität rasch und wirksam ein Ende zu setzen, vor allem wenn der Wirtschaftsakteur, der das Produkt verkauft, seine Identität verschleiert oder innerhalb der Union oder in ein Drittland umzieht, um sich der Strafverfolgung zu entziehen. In Fällen, in denen das Risiko einer schwerwiegenden und nicht wiedergutzumachenden Schädigung der Endnutzer aufgrund einer Nichtkonformität besteht, sollten die Marktüberwachungsbehörden, sofern keine anderen Mittel zur Verfügung stehen, vorübergehende Maßnahmen ergreifen können, um einer solchen Schädigung vorzubeugen oder diese zu mindern; dies umfasst gegebenenfalls auch die Sperrung einer Website, eines Dienstes oder eines Kontos, oder die Zurückstellung eines vollständigen Domainnamens für einen bestimmten Zeitraum gemäß den Grundsätzen nach der Richtlinie 2000/31/EG. Des Weiteren sollten die Marktüberwachungsbehörden in der Lage sein, eine Website, einen Dienst oder ein Konto oder einen Teil davon abzuschalten, oder dies von einem Drittanbieter zu verlangen, oder einen vollständigen Domainnamen zu löschen.

(27)Die Marktüberwachungsbehörden handeln im Interesse der Wirtschaftsakteure, der Endnutzer und der Allgemeinheit, um sicherzustellen, dass das in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte verankerte öffentliche Interesse mithilfe geeigneter Durchsetzungsmaßnahmen ständig gewahrt und geschützt wird und dass die Konformität mit diesen Rechtsvorschriften in der Lieferkette durch zweckmäßige Kontrollen gewährleistet wird. Folglich sollten die Marktüberwachungsbehörden gegenüber den Wirtschaftsakteuren, Endnutzern und der Allgemeinheit Rechenschaft über die Wirksamkeit und Effizienz der von ihnen durchgeführten Tätigkeiten ablegen müssen. Sie sollten Zugang zu Angaben über die Organisation und die Durchführung ihrer Maßnahmen, einschließlich der Kontrollen, gewähren, und regelmäßig Informationen über durchgeführte Maßnahmen und deren Ergebnisse veröffentlichen. Sie sollten unter bestimmten Bedingungen ebenfalls befugt sein, Angaben über die Konformitätsbilanz einzelner Wirtschaftsakteure aufgrund der Ergebnisse der Marktüberwachungskontrollen zu veröffentlichen oder zugänglich zu machen.

(28)Die Wirtschaftsakteure sollten voll und ganz mit den Marktüberwachungsbehörden und sonstigen zuständigen Behörden zusammenarbeiten, um die reibungslose Durchführung der Marktüberwachungsmaßnahmen sicherzustellen und die Behörden in die Lage zu versetzen, ihre Aufgaben zu erfüllen.

(29)Die Funktionsweise von RAPEX nach der Richtlinie 2001/95/EG und der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sollte von dieser Verordnung unberührt bleiben.

(30)Das Schutzklauselverfahren gemäß den sektorspezifischen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union bleibt nach Artikel 114 Absatz 10 AEUV von dieser Verordnung unberührt. Zur Sicherstellung eines gleichwertigen Schutzniveaus in der gesamten Union sollte es den Mitgliedstaaten gestattet sein, beschränkende Maßnahmen gegen Produkte zu ergreifen, mit denen ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit oder andere schützenswerte Aspekte des öffentlichen Interesses verbunden ist. Ferner sollten sie diese Maßnahmen den anderen Mitgliedstaaten und der Kommission melden müssen, damit die Kommission mit Blick auf die Sicherung eines funktionierenden Binnenmarkts zu den nationalen Maßnahmen Stellung nehmen kann, die den freien Warenverkehr einschränken.

(31)Für die Informationen, die zwischen den Marktüberwachungsbehörden ausgetauscht werden, und für die Verwendung von Beweismitteln und Untersuchungsergebnissen sollten Vertraulichkeit und Wahrung des Berufs- und Geschäftsgeheimnisses strikt gewährleistet sein. Die Informationen sollten gemäß dem geltenden nationalen Recht behandelt werden, um sicherzustellen, dass die Untersuchungen nicht beeinträchtigt werden und dass der Ruf des Wirtschaftsakteurs nicht geschädigt wird.

(32)Ist die Verarbeitung personenbezogener Daten für die Zwecke dieser Verordnung notwendig, sollte dies im Einklang mit den Rechtsvorschriften der Union über den Schutz personenbezogener Daten geschehen. Jede Verarbeitung personenbezogener Daten im Rahmen dieser Verordnung fällt je nach Lage des Falls unter die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates 57 oder die Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates 58 .

(33)Zur Gewährleistung der Zuverlässigkeit und der EU-weiten Kohärenz der Prüfungen im Rahmen der Marktüberwachung sollte die Kommission Unionsprüfeinrichtungen benennen. Des Weiteren sollte ein umfassenderes Informationssystem entwickelt werden, über das Prüfergebnisse innerhalb der Union ausgetauscht werden können, um unnötige Doppelarbeit zu vermeiden und größere Kohärenz auf Unionsebene zu gewährleisten.

(34)Die von der Kommission als Unionsprüfeinrichtungen benannten Laboratorien sollten über die Fachkompetenz, die Ausrüstung, die Infrastruktur und das Personal verfügen, um ihre Aufgaben fachgerecht wahrnehmen zu können. Zur Gewährleistung gründlicher und verlässlicher Ergebnisse sollten die Unionsprüfeinrichtungen nach den einschlägigen harmonisierten Normen der Union akkreditiert sein. Die Akkreditierung sollte von einer nationalen Akkreditierungsstelle, die gemäß der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 arbeitet, durchgeführt worden sein.

(35)Die Mitgliedstaaten sollten gewährleisten müssen, dass stets angemessene finanzielle Mittel bereitstehen, um die Marktüberwachungsbehörden ausreichend mit Ressourcen und Personal auszustatten. Mit einer wirksamen Marktüberwachung ist ein hoher Ressourcenbedarf verbunden, und es sollten stabile Ressourcen in einer Höhe zur Verfügung gestellt werden, die den Durchsetzungserfordernissen zu jedem beliebigen Zeitpunkt entspricht. Daher sollten die öffentlichen Finanzmittel durch die Erhebung von Gebühren zur Deckung jener Kosten ergänzt werden, die bei der Durchführung von Marktüberwachungsmaßnahmen im Zusammenhang mit Produkten entstehen, deren Nichtkonformität festgestellt wurde; dabei sollte die Konformitätsbilanz des Wirtschaftsakteurs gebührend berücksichtigt werden.

(36)Die Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeit über von den Wirtschaftsakteuren erhobene Gebühren sollte völlig transparent erfolgen, damit die Bürgerinnen und Bürger sowie die Unternehmen verstehen können, anhand welcher Methode und unter Zugrundelegung welcher Daten die Gebühren festgelegt wurden, und darüber informiert sind, wie die Einnahmen aus den Gebühren verwendet werden.

(37)Es ist angemessen, dass die Mitgliedstaaten die Behörden benennen, die für die Anwendung der zollrechtlichen Vorschriften zuständig sind, sowie alle anderen Behörden, die nach nationalem Recht für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind.

(38)Eine wirksame Methode, dafür zu sorgen, dass keine unsicheren oder nicht konformen Produkte in der Union in Verkehr gebracht werden, wäre es, solche Produkte zu ermitteln, bevor sie in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Da die Zollbehörden für die Kontrolle der Produkte, die in das Zollgebiet der Union gelangen, zuständig sind, verfügen sie über einen vollständigen Überblick über die Handelsströme über die Außengrenzen und sollten daher geeignete Kontrollen auf der Grundlage einer Risikobewertung durchführen müssen, um zu einem sichereren Markt beizutragen. Eine einheitliche Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte kann nur über eine systematische Zusammenarbeit und einen systematischen Informationsaustausch zwischen den Marktüberwachungs- und Zollbehörden erreicht werden. Diese Behörden sollten weit vor den Marktüberwachungsbehörden alle notwendigen Informationen über nicht konforme Produkte oder Informationen über Wirtschaftsakteure, bei denen ein erhöhtes Risiko für Nichtkonformität ermittelt wurde, erhalten. Im Gegenzug sollten die Zollbehörden die Marktüberwachungsbehörden rechtzeitig über die Überführung von Produkten in den zollrechtlich freien Verkehr und über die Ergebnisse der Kontrollen unterrichten, sofern diese Angaben für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte von Bedeutung sind. Außerdem sollte die Kommission, wenn ihr ein schwerwiegendes Risiko bekannt wird, das von einem eingeführten Produkt ausgeht, die Mitgliedstaaten von diesem Risiko in Kenntnis setzen, um koordinierte und wirksamere Konformitäts- und Durchsetzungskontrollen am ersten Ort des Eingangs in die Union sicherzustellen.

(39)Bei Produkten, die von einem zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten nach Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, sollte eine bevorzugte Behandlung gewährt werden, um die Zoll- und Marktüberwachungsbehörden bei der Durchführung von Aufgaben im Zusammenhang mit der Kontrolle von Produkten, die in das Zollgebiet der Union eingeführt werden, zu unterstützen, bis das Verfahren für den Informationsaustausch über den Status der zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten und ihrer Konformitätsbilanz bezüglich der Produktsicherheit eingeführt wurde. Ein solches Vorgehen sollte eine gezieltere Kontrolle auf Risikobasis der in den zollrechtlich freien Verkehr überführten Produkte ermöglichen.

(40)Die Kommission sollte in der Lage sein, marktüberwachungsbezogene Informationen mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder mit internationalen Organisationen auszutauschen, um die Konformität noch vor der Ausfuhr von Produkten auf den Markt der Union sicherzustellen.

(41)In diesem Zusammenhang ist es erforderlich, das bestehende Informations- und Kommunikationssystem für die Marktüberwachung (ICSMS) beizubehalten und weiterzuentwickeln. Zwecks Sammlung von Informationen über die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte sollte das ICSMS erweitert und für die Kommission, zentrale Verbindungsstellen und die Marktüberwachungsbehörden sowie über eine öffentliche Schnittstelle für die Allgemeinheit zugänglich sein. Außerdem sollte eine elektronische Schnittstelle entwickelt werden, die einen effizienten Informationsaustausch zwischen den nationalen Zollsystemen und den Marktüberwachungsbehörden ermöglicht.

(42)Die Kommission sollte eine Bewertung dieser Verordnung mit Blick auf die damit verfolgten Ziele durchführen. Nach Nummer 22 der Interinstitutionellen Vereinbarung über bessere Rechtsetzung 59 vom 13. April 2016 sollten Evaluierungen bezogen auf die Effizienz, Effektivität, Relevanz, Kohärenz und den Mehrwert die Grundlage für die Abschätzung der Folgen von Optionen für weitergehende Maßnahmen bilden. 

(43)Die finanziellen Interessen der Union sollten während des gesamten Ausgabenzyklus durch verhältnismäßige Maßnahmen geschützt werden, darunter Prävention, Aufdeckung und Untersuchung von Unregelmäßigkeiten, Rückforderung entgangener, zu Unrecht gezahlter oder nicht widmungsgemäß verwendeter Mittel und gegebenenfalls verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

(44)Die uneinheitlichen Sanktionen innerhalb der Union sind einer der Hauptgründe für die unzureichende Abschreckung und den ungleichen Schutz. Die Vorschriften für die Einführung von Sanktionen, einschließlich Geldstrafen, obliegen der nationalen Gerichtsbarkeit und sollten daher im nationalen Recht festgelegt werden. Dennoch sollten gemeinsame Kriterien und Leitprinzipien für die Festlegung des Strafmaßes aufgestellt werden, damit eine einheitliche und wirksame Abschreckung in der gesamten Union gewährleistet wird. Die Definition einer Reihe von Kriterien für die Festlegung eines wirksamen, angemessenen und abschreckenden Strafmaßes in der gesamten Union, vor allem bezüglich des bisherigen Verhaltens von Wirtschaftsakteuren, ihrer Kooperation während der Untersuchungen der Marktüberwachungsbehörden und der Schwere der Schädigung, ist unerlässlich, um Schwachstellen zu vermeiden, die zur Wahl des günstigsten Gerichtsstands ermuntern würden.

(45)Um einheitliche Bedingungen für die Durchführung dieser Verordnung zu gewährleisten, sollten der Kommission Durchführungsbefugnisse in Bezug auf die Verfahren zur Benennung der Unionsprüfeinrichtungen, das Verfahren für Informationsanfragen und Anträge auf Durchsetzungsmaßnahmen, die statistischen Daten zu Kontrollen, welche von Zollbehörden im Zusammenhang mit Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, durchgeführt wurden, die auszutauschenden Daten sowie das Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den Marktüberwachungsbehörden über den Status des zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten, die Einzelheiten der Durchführungsvereinbarungen für das Informations- und Kommunikationssystem und die von den Zollbehörden übermittelten Daten über die Überführung von Waren in das Zollverfahren „Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr“ sowie die Durchführung des Systems der produktbezogen Kontrollen vor der Ausfuhr, einschließlich eines Musters, das für die Konformitäts- oder Überprüfungsbescheinigungen zu verwenden ist, übertragen werden. Diese Befugnisse sollten im Einklang mit der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates 60 ausgeübt werden.

(46)Da das Ziel dieser Verordnung, nämlich sicherzustellen, dass Produkte, die in der Union in Verkehr gebracht werden, den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, angesichts des sehr hohen Maßes an erforderlicher Zusammenarbeit, Interaktion und kohärentem Handeln aller zuständigen Behörden in allen Mitgliedstaaten von den Mitgliedstaaten nicht ausreichend verwirklicht werden kann, sondern vielmehr wegen des Umfangs und der Wirkungen der Maßnahme auf Unionsebene besser zu verwirklichen ist, kann die Union im Einklang mit dem in Artikel 5 des Vertrags über die Europäische Union verankerten Subsidiaritätsprinzip tätig werden. Entsprechend dem in demselben Artikel genannten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit geht diese Verordnung nicht über das zur Erreichung dieses Ziels erforderliche Maß hinaus.

(47)Diese Verordnung steht im Einklang mit den Grundrechten und Grundsätzen, die insbesondere mit der Charta der Grundrechte der Europäischen Union anerkannt wurden. Demzufolge ist diese Verordnung in Übereinstimmung mit diesen Rechten und Prinzipien auszulegen und anzuwenden. Mit dieser Verordnung soll vor allem die vollständige Wahrung des Verbraucherschutzes, der unternehmerischen Freiheit, der Meinungs- und Informationsfreiheit, des Rechts auf Eigentum und des Schutzes personenbezogener Daten sichergestellt werden ––

HABEN FOLGENDE VERORDNUNG ERLASSEN:

Kapitel I

Allgemeines

Artikel 1

Gegenstand

In dieser Verordnung werden Vorschriften und Verfahren für die Bereitstellung von Informationen über die Konformität bestimmter Produkte, die den Rechtsvorschriften der Union zur Harmonisierung der Bedingungen ihrer Vermarktung unterliegen, festgelegt. Es wird ein Rahmen für die Zusammenarbeit mit den Wirtschaftsakteuren in Bezug auf diese Produkte geschaffen.

Diese Verordnung bildet auch einen Rahmen für die Marktüberwachung solcher Produkte, damit sichergestellt ist, dass diese Produkte Anforderungen für ein hohes Schutzniveau in Bezug auf öffentliche Interessen wie Gesundheit und Sicherheit im Allgemeinen, Gesundheit und Sicherheit am Arbeitsplatz, Verbraucher- und Umweltschutz sowie Sicherheit erfüllen.

Mit dieser Verordnung wird ferner ein Rahmen für die Kontrolle solcher Produkte geschaffen, die auf den Unionsmarkt gelangen.

Artikel 2

Anwendungsbereich

1.Diese Verordnung gilt für alle Produkte, die den im Anhang zu dieser Verordnung enthaltenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union („Harmonisierungsrechtsvorschriften“) unterliegen.

2.Sämtliche Bestimmungen dieser Verordnung finden insoweit Anwendung, als es in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union keine speziellen Bestimmungen gibt, mit denen dasselbe Ziel verfolgt wird und bestimmte Aspekte der Marktüberwachung und der Durchsetzung spezifischer geregelt werden.

3. Die Anwendung dieser Verordnung hindert die Marktüberwachungsbehörden nicht daran, konkretere Maßnahmen gemäß der Richtlinie 2001/95/EG zu ergreifen.

4.Diese Verordnung lässt die Artikel 12, 13, 14 und 15 der Richtlinie 2000/31/EG unberührt.

Artikel 3

Begriffsbestimmungen

Für die Zwecke dieser Verordnung bezeichnet der Ausdruck:

(1)„Bereitstellung auf dem Markt“ jede entgeltliche oder unentgeltliche Abgabe eines Produkts zum Vertrieb, Verbrauch oder zur Verwendung auf dem Unionsmarkt im Rahmen einer Geschäftstätigkeit;

(2)„Inverkehrbringen“ die erstmalige Bereitstellung eines Produkts auf dem Unionsmarkt;

(3)„Marktüberwachung“ die von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Tätigkeiten und von ihnen getroffenen Maßnahmen, durch die sichergestellt werden soll, dass die Produkte mit den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union übereinstimmen und keine Gefährdung für die Gesundheit, Sicherheit oder andere im öffentlichen Interesse schützenswerte Bereiche darstellen;

(4)„Marktüberwachungsbehörde“ eine von einem Mitgliedstaat nach Artikel 11 benannte Behörde, die für die Durchführung der Marktüberwachung in dessen Hoheitsgebiet zuständig ist;

(5)„ersuchende Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die einen Antrag auf Amtshilfe stellt;

(6)„ersuchte Behörde“ die Marktüberwachungsbehörde, die einen Antrag auf Amtshilfe erhält;

(7)„Nichtkonformität“ jede Nichteinhaltung der Anforderungen gemäß den für das betreffende Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union;

(8) „Hersteller“ jede natürliche oder juristische Person, die ein Produkt herstellt bzw. entwickeln oder herstellen lässt und dieses Produkt unter ihrem eigenen Namen oder ihrer eigenen Marke vermarktet;

(9)„Einführer“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die ein Produkt aus einem Drittstaat auf dem Unionsmarkt in Verkehr bringt;

(10)„Händler“ jede natürliche oder juristische Person in der Lieferkette, die ein Produkt auf dem Markt bereitstellt, mit Ausnahme des Herstellers oder des Einführers;

(11) „Bevollmächtigter“ jede in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller schriftlich beauftragt wurde, in seinem Namen bestimmte Aufgaben, die sich in Erfüllung der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergeben, wahrzunehmen;

(12)„Wirtschaftsakteur“ den Hersteller, Bevollmächtigten, Einführer oder Händler und bezeichnet ferner:

(a)die in der Richtlinie 2006/66/EG genannten Wirtschaftsbeteiligten sowie die in den Richtlinien 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU sowie in den Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) 2016/424, (EU) 2016/425, (EU) 2016/426, (EU) 2017/745 und (EU) 2017/746 genannten Wirtschaftsakteure;

(b)die Wirtschaftsbeteiligten gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EG) Nr. 273/2004;

(c)den Produzenten eines Erzeugnisses und die nachgeschalteten Anwender gemäß den jeweiligen Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 und in der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008;

(d)den privaten Einführer gemäß der Begriffsbestimmung in der Richtlinie 2013/53/EU;

(e)den Montagebetrieb gemäß den Begriffsbestimmungen in den Richtlinien 2006/42/EG und 2014/33/EU;

(f)den Lieferanten und den Händler gemäß den Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 1222/2009;

(g)den Händler gemäß der Begriffsbestimmung in der Verordnung (EU) 2017/1369;

(h)jede sonstige in der Union ansässige natürliche oder juristische Person, die kein Händler ist und die Produkte lagert, verpackt und in den oder auf dem Unionsmarkt versendet.

(13)„Korrekturmaßnahme“ jede von einem Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahme, mit der eine Nichtkonformität beendet werden soll; dies umfasst auch Maßnahmen, mit denen die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt beschränkt wird oder ein auf dem Markt befindliches Produkt vernichtet werden soll;

(14)„befristete Maßnahme“ eine zeitlich begrenzte Maßnahme, die von einer Marktüberwachungsbehörde ergriffen wird, um die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt bis zum Vorliegen einer abschließenden Bewertung zur Nichtkonformität auszusetzen oder zu beschränken, ohne späteren Entscheidungen vorzugreifen;

(15)„ernstes Risiko“ jedes ernste Risiko, das ein rasches Eingreifen der Marktüberwachungsbehörden erfordert, auch wenn es keine unmittelbare Auswirkung hat;

(16)„Endnutzer“ jede natürliche oder juristische Person mit Wohnsitz oder Niederlassung in der Union, der ein Produkt bereitgestellt wird, entweder als Verbraucher außerhalb seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit oder als beruflicher Endnutzer im Rahmen seiner gewerblichen oder beruflichen Tätigkeit;

(17)„Rückruf“ jede Maßnahme, die auf Erwirkung der Rückgabe eines dem Endnutzer bereits bereitgestellten Produkts abzielt;

(18)„Rücknahme“ jede Maßnahme, mit der verhindert werden soll, dass ein in der Lieferkette befindliches Produkt auf dem Markt bereitgestellt wird;

(19)„Zollbehörden“ die Zollbehörden gemäß der Begriffsbestimmung in Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(20)„Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ das Verfahren gemäß Artikel 201 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013;

(21)„Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen“ Produkte aus Drittländern, die in der Union in Verkehr gebracht oder der privaten Nutzung oder dem privaten Verbrauch innerhalb des Zollgebiets der Union zugeführt und in das Verfahren des „zollrechtlich freien Verkehrs“ überführt werden sollen;

(22)„zugelassener Wirtschaftsakteur“ ein Wirtschaftsakteur dem der in Artikel 38 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 genannte Status eines zugelassenen Wirtschaftsbeteiligten bewilligt wurde.

Kapitel II

Konformitätsinformationen

Artikel 4

Für Konformitätsinformationen zuständige Person

1.          Ein Produkt darf nur dann auf dem Markt bereitgestellt werden, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

(i)Der Hersteller ist in der Union niedergelassen oder es existiert zumindest eine der folgenden mit dem Produkt in Zusammenhang stehenden Personen:

i)    ein Einführer

ii)    eine in der Union niedergelassene natürliche oder juristische Person, die vom Hersteller einen schriftlichen Auftrag besitzt, in dem sie als eine zur Erfüllung der in Absatz 3 genannten Aufgaben verantwortliche Person benannt und zur Erfüllung dieser Aufgaben im Namen des Herstellers verpflichtet wird;

(j)die Identität und Kontaktangaben des Herstellers, Einführers oder einer anderen den Anforderungen nach Buchstabe a genügenden Person sind gemäß Absatz 4 öffentlich zugänglich und gemäß Absatz 5 angegeben oder feststellbar.

2.Für die Zwecke dieses Artikels bezeichnet der Begriff „die für Konformitätsinformationen zuständige Person“ die Person – Hersteller, Einführer oder eine andere Person –, die den Anforderungen von Absatz 1 Buchstabe a in Bezug auf das Produkt genügt, oder, falls mehrere solcher Personen vorhanden sind, jede einzelne unter ihnen.

3.Die für Konformitätsinformationen zuständige Person nimmt folgende Aufgaben wahr:

(k)Falls in den für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung und technische Unterlagen vorgeschrieben sind: deren Bereithaltung während des vorgeschriebenen Zeitraums für die Marktüberwachungsbehörden.

(l)Auf begründetes Verlangen einer Marktüberwachungsbehörde: Übermittlung aller zum Nachweis der Konformität des Produkts erforderlichen Informationen und Unterlagen in einer von dem betreffenden Mitgliedstaat festgelegten Amtssprache der Union an diese Behörde.

(m)Auf Verlangen der Marktüberwachungsbehörden: Zusammenarbeit mit diesen bei allen Maßnahmen zur Abwendung oder, falls dies nicht möglich ist, Minderung der von dem Produkt ausgehenden Risiken.

4.        Die Hersteller machen die Identität und die Kontaktdaten der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person öffentlich zugänglich; dies erfolgt entweder auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise.

5.Die Identität und die Kontaktangaben der für die Konformitätsinformationen des Produkts zuständigen Person sind auf dem Produkt, seiner Verpackung, dem Paket oder auf einem Begleitdokument angegeben oder anhand von darauf angegebenen Informationen feststellbar.

6.Für die Zwecke des Absatzes 1 gilt:

(n)Die Hersteller können eine Person gemäß Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii benennen, unabhängig davon, ob sie im Rahmen der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union dazu berechtigt oder verpflichtet sind, einen Bevollmächtigten zu bestimmen.

(o)Ist ein Hersteller im Rahmen der für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union jedoch dazu berechtigt oder verpflichtet, so kann die Bestimmung eines Bevollmächtigten nach diesen Rechtsvorschriften als eine Benennung im Sinne von Absatz 1 Buchstabe a Ziffer ii gelten, sofern die Benennung die Anforderungen dieses Absatzes erfüllt.

7.Dieser Artikel gilt nicht für Produkte, die Gegenstand der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 , der Verordnung (EU) 2017/745, der Verordnung (EU) 2017/746 oder der Verordnung (EU) 2017/1369 sind.

Artikel 5

Konformitätserklärung

Wenn Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union eine EU-Konformitätserklärung erfordern, machen die Hersteller diese Erklärung auf ihrer Website oder, falls eine solche nicht vorhanden ist, auf eine andere, der Öffentlichkeit ungehinderten und kostenlosen Zugang innerhalb der Union ermöglichende Weise öffentlich zugänglich.

Kapitel III

Unterstützung von und Zusammenarbeit mit Wirtschaftsakteuren

Artikel 6

Informationen für Wirtschaftsakteure

Die in der [Verordnung (EG) Nr. 764/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates/ Verordnung (EU) ... des Europäischen Parlaments und des Rates] genannten Produktinfostellen stellen den Wirtschaftsakteuren auf deren Verlangen und kostenlos Informationen über die für ein Produkt geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zur Verfügung.

Artikel 7

Vereinbarungen über Konformitätspartnerschaften

1.Eine Marktüberwachungsbehörde kann mit einem Wirtschaftsakteur, der in ihrem Gebiet niedergelassen ist, eine Partnerschaftsvereinbarung abschließen, in der die Behörde sich bereit erklärt, den Wirtschaftsakteur in Bezug auf die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für jene Produkte zu beraten und zu unterstützen, für die der Wirtschaftsakteur verantwortlich ist.

Die Vereinbarung erstreckt sich nicht auf die Erbringung von Konformitätsbewertungstätigkeiten, mit denen notifizierte Stellen gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union betraut sind.

2.Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so gibt sie diesen Vorgang zusammen mit dem Anwendungsbereich der Vereinbarung, den Namen und den Anschriften sowohl ihrer selbst als auch des Wirtschaftsakteurs in das in Artikel 34 genannte System ein.

3.Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so unterrichten die anderen Marktüberwachungsbehörden diese Behörde über jede vorübergehende Maßnahme, die sie gegen den Wirtschaftsakteur ergriffen haben, und über jede Korrekturmaßnahme, die der Wirtschaftsakteur hinsichtlich der Konformität mit den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union ergriffen hat.

4.Schließt eine Marktüberwachungsbehörde eine Partnerschaftsvereinbarung gemäß Absatz 1 ab, so kann sie dem Wirtschaftsakteur Gebühren für die Kosten in Rechnung stellen, die ihr bei der Ausübung ihrer Funktionen nach den Absätzen 1 und 2 entstanden sind.

Artikel 8

Absichtserklärungen mit Interessenträgern

1. Die Marktüberwachungsbehörden können mit Unternehmen oder mit Organisationen, die Unternehmen vertreten, oder mit Endnutzern Absichtserklärungen zum Zwecke der Durchführung oder Finanzierung gemeinsamer Tätigkeiten zur Feststellung von Nichtkonformitäten oder zur Förderung der Konformität in bestimmten geografischen Gebieten oder bei bestimmten Kategorien von Produkten abschließen.

Die betreffende Marktüberwachungsbehörde macht die Absichtserklärung der Öffentlichkeit zugänglich und gibt sie in das in Artikel 34 genannte System ein.

2.Eine Marktüberwachungsbehörde darf im Rahmen aller von ihr vorgenommenen Untersuchungen einer Nichtkonformität jede Information verwenden, die sich aus Tätigkeiten ergibt, welche von den anderen Parteien durchgeführt oder finanziert wurden, mit denen die Behörde eine Absichtserklärung nach Absatz 1 abgeschlossen hat, jedoch nur, wenn die fragliche Tätigkeit unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen durchgeführt wurde.

3.Ein Informationsaustausch zwischen Marktüberwachungsbehörden und Unternehmen oder Organisationen nach Absatz 1 zum Zwecke der Vorbereitung oder Durchführung einer Absichtserklärung, die sie gemäß dem genannten Absatz abgeschlossen haben, gilt nicht als Verstoß gegen die Wahrung der beruflichen Schweigepflicht.

Artikel 9

Veröffentlichung freiwilliger Maßnahmen

1. Die Kommission entwickelt und unterhält ein Internetportal, auf dem die Wirtschaftsakteure Informationen über die von ihnen freiwillig getroffenen Maßnahmen in Bezug auf ein Produkt im Sinne der Richtlinie 2001/95/EG oder ein von ihnen auf dem Markt bereitgestelltes Produkt, dessen Risiken über das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats hinausreichen, veröffentlichen können.

Das Internetportal ist für Endnutzer und Marktüberwachungsbehörden zugänglich.

2. Veröffentlicht ein Wirtschaftsakteur Informationen auf dem in Absatz 1 genannten Portal, stellt er sicher, dass das Produkt anhand der veröffentlichten Informationen genau identifiziert werden kann und dass die Risiken so erläutert werden, dass die Endnutzer beurteilen können, welche Maßnahmen als Reaktion auf die Risiken für sie geeignet sein könnten. Die veröffentlichten Informationen sind in allen Amtssprachen der Mitgliedstaaten, in denen die Produkte auf dem Markt bereitgestellt werden, verfügbar und der Wirtschaftsakteur ist für die Bereitstellung und die Exaktheit der Informationen verantwortlich.

3.Die in Absatz 1 genannte Veröffentlichung lässt die Verpflichtungen der Wirtschaftsakteure, die sich aus den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder aus der Richtlinie 2001/95/EG ergeben, unberührt.

Kapitel IV

Organisation und allgemeine Grundsätze der Marktüberwachung

Artikel 10

Verpflichtungen der Marktüberwachungsbehörden in Bezug auf die Organisation

1.  Die Marktüberwachungsbehörden schaffen geeignete Mechanismen für die Kommunikation und die Koordination mit anderen Marktüberwachungsbehörden.

2.   Die Marktüberwachungsbehörden schaffen die folgenden Verfahren im Zusammenhang mit Produkten, die den im Anhang enthaltenen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen:

(p)Verfahren für die Behandlung von Beschwerden oder Berichten über Risiken betreffende Fragen

(q)Verfahren für die Überwachung von Unfällen oder Beeinträchtigungen der Gesundheit oder der Sicherheit von Endnutzern, die im Verdacht stehen, durch diese Produkte verursacht zu werden

(r)Verfahren für die Überprüfung, ob die Wirtschaftsakteure Korrekturmaßnahmen ergriffen haben

(s)Verfahren für die Erfassung und Untersuchung von wissenschaftlichem und technischem Fachwissen in Sicherheitsfragen

Artikel 11

Marktüberwachungsbehörden und zentrale Verbindungsstellen

1. Jeder Mitgliedstaat benennt auf seinem Hoheitsgebiet eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden. Er unterrichtet die Kommission durch das nach Artikel 31 eingerichtete Netzwerk über die von ihm benannten Marktüberwachungsbehörden und deren jeweiligen Zuständigkeitsbereiche und die anderen Mitgliedstaaten unter Verwendung des in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystems.

2.Jeder Mitgliedstaat benennt eine seiner Marktüberwachungsbehörden oder eine andere zuständige Behörde als zentrale Verbindungsstelle.

3. Die zentrale Verbindungsstelle eines Mitgliedstaates ist verantwortlich für die Koordinierung der Durchsetzungs- und Marktüberwachungstätigkeiten, die die von ihm benannten Marktüberwachungsbehörden durchführen.

4. Die Mitgliedstaaten gewährleisten, dass ihre Marktüberwachungsbehörden und die zentralen Verbindungsstellen über die erforderlichen Ressourcen für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben verfügen, beispielsweise ausreichende Haushalts- und sonstige Ressourcen, Fachwissen, Verfahren und andere Vorkehrungen.

5. Gibt es in einem Mitgliedstaat mehrere Marktüberwachungsbehörden, so sorgt dieser Mitgliedstaat dafür, dass die jeweiligen Aufgaben dieser Behörden klar definiert sind und dass sie eng zusammenarbeiten, damit sie ihre Aufgaben effektiv erfüllen können.

Artikel 12

Tätigkeiten der Marktüberwachungsbehörden

1.Die Marktüberwachungsbehörden gewährleisten im Rahmen der Ausführung ihrer Tätigkeiten

(t)die effektive Marktüberwachung in ihrem Hoheitsgebiet in Bezug auf die Produkte, die den im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, und

(u)die Durchführung geeigneter und angemessener befristeter Maßnahmen durch sie selbst sowie die Durchführung geeigneter und angemessener Korrekturmaßnahmen durch die Wirtschaftsakteure hinsichtlich der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften und dieser Verordnung.

2.Im Rahmen ihrer in Absatz 1 genannten Tätigkeiten führen die Marktüberwachungsbehörden Kontrollen mit einem risikobasierten Ansatz unter Berücksichtigung mindestens folgender Faktoren durch:

(v)die festgestellten Risiken in Bezug auf:

i)    das Produkt, wie die Anzahl der auf dem Markt befindlichen Produkte und alle Gefahren im Zusammenhang mit dem Produkt

ii)    die Tätigkeiten und Vorgänge unter der Kontrolle des Wirtschaftsakteurs

(w)die bisherigen Fälle von Nichtkonformität des Wirtschaftsakteurs einschließlich der Erstellung eines Risikoprofils und des Status als zugelassener Wirtschaftsakteur

(x)alle weiteren Informationen, aus denen hervorgehen könnte, dass eine Nichtkonformität in Bezug auf ein bestimmtes Produkt besteht.

3.Die Marktüberwachungsbehörden stellen sicher, dass ein Produkt vom Markt genommen oder zurückgerufen wird bzw. seine Bereitstellung auf dem Markt untersagt oder eingeschränkt wird, wenn bei bestimmungemäßer Verwendung oder bei einer Verwendung, die nach vernünftigem Ermessen vorhersehbar ist, und bei ordnungsgemäßer Installation und Wartung eine der folgenden Bedingungen gegeben ist:

(y)Das Produkt gefährdet wahrscheinlich die Gesundheit oder Sicherheit der Endnutzer.

(``)Das Produkt entspricht nicht den geltenden Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Werden Produkte vom Markt genommen, zurückgerufen, untersagt oder eingeschränkt, stellt die Marktüberwachungsbehörde sicher, dass die Kommission durch das in Artikel 31 eingerichtete Netzwerk, die anderen Mitgliedstaaten und die Endnutzer entsprechend informiert werden.

4.Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Tätigkeiten mit einem hohen Maß an Transparenz aus und machen der breiten Öffentlichkeit alle Informationen zugänglich, die ihrer Ansicht nach für die breite Öffentlichkeit relevant sind. Sie stellen ferner sicher, dass die folgenden Informationen in das in Artikel 34 genannte System eingegeben werden:

(aa)die Art, die Anzahl und das Ergebnis der von ihnen durchgeführten Kontrollen

(bb)die Art und die Anzahl der von ihr festgestellten Nichtkonformitäten

(cc)die Art der befristeten Maßnahmen, die von ihnen gegen Wirtschaftsakteure ergriffen wurden, und die Art der Korrekturmaßnahme, die von Wirtschaftsakteuren ergriffen wurde

(dd)genaue Angaben über die Fälle der Nichtkonformität, falls Strafen durch sie verhängt wurden

5. Die Marktüberwachungsbehörden sind bei der Ausübung ihrer Befugnisse und der Wahrnehmung ihrer Aufgaben unabhängig, unparteiisch und unvoreingenommen.

Artikel 13

Nationale Marktüberwachungsstrategien

1. Jeder Mitgliedstaat erstellt mindestens alle drei Jahre eine nationale Marktüberwachungsstrategie. Die Strategie fördert einen einheitlichen, umfassenden und integrierten Ansatz für die Marktüberwachung und die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in dem Gebiet des Mitgliedstaats und umfasst alle Bereiche und Stufen der Produktlieferkette, einschließlich der Einfuhren und der digitalen Lieferketten.

2. Die nationale Marktüberwachungsstrategie enthält mindestens die folgenden Elemente:

(ee)eine Bewertung des Auftretens nicht konformer Produkte unter besonderer Berücksichtigung der in Artikel 12 Absatz 2 und Artikel 26 Absatz 3 genannten risikobasierten Kontrollen, sowie der Markttrends, die die Nichtkonformitätsquoten in den Produktkategorien beeinflussen könnten

(ff)die Bereiche, die für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union als prioritär eingestuft wurden

(gg)die Durchsetzungsmaßnahmen, die geplant sind, um das Auftreten von Nichtkonformität in den als prioritär eingestuften Bereichen zu verringern, einschließlich der gegebenenfalls vorgesehenen Mindestkontrollniveaus für Produktkategorien, in denen ein hohes Maß an Nichtkonformität besteht

(hh)eine Bewertung der wirksamen Durchführung und Koordinierung der Marktüberwachungstätigkeiten gemäß dieser Verordnung und gegebenenfalls die Ermittlung des weiteren Bedarfs an Kapazitätsausbau sowie weiterer Maßnahmen

(ii)eine Bewertung der Zusammenarbeit mit den Marktüberwachungsbehörden in anderen Mitgliedstaaten und, soweit zutreffend, der gemeinsamen Maßnahmen

(jj)ein Überwachungsprogramm zur Bewertung der Fortschritte bei der Umsetzung der Strategie und zur Überprüfung der Einhaltung dieser Verordnung.

3. Die Mitgliedstaaten teilen ihre jeweilige nationale Marktüberwachungsstrategie durch das in Artikel 34 genannte System mit.

Kapitel V

Befugnisse und Maßnahmen für die Marktüberwachung

Artikel 14

Befugnisse und Pflichten der Marktüberwachungsbehörden

1. Die Mitgliedstaaten übertragen ihren Marktüberwachungsbehörden die Befugnisse für Marktüberwachung, Untersuchung und Durchsetzung, die für die Anwendung dieser Verordnung und der im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union erforderlich sind.

2.Bei der Übertragung der Befugnisse nach Absatz 1, einschließlich einer nach Absatz 3 erforderlichen Befugnis, können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass die Befugnis je nach den Erfordernissen auf eine der folgenden Arten ausgeübt wird:

(kk)unmittelbar durch die Marktüberwachungsbehörden in eigener Zuständigkeit

(ll)durch Beteiligung anderer Behörden

(mm)durch Antrag an ein Gericht, das für die erforderliche Entscheidung zur Genehmigung der Ausübung dieser Befugnis zuständig ist.

3.Die den Marktüberwachungsbehörden gemäß Absatz 1 übertragenen Befugnisse umfassen mindestens die folgenden Befugnisse:

(nn)die Befugnis, von Wirtschaftsakteuren zu verlangen, die zur Festlegung der Häufigkeit von Kontrollen gemäß Artikel 15 erforderlichen Informationen bereitzustellen, einschließlich der Angaben über die Anzahl der Produkte auf dem Markt und die Tätigkeit dieser Wirtschaftsakteure

(oo)die Befugnis, Systemprüfungen in den Organisationen von Wirtschaftsakteuren durchzuführen, einschließlich von Prüfungen aller Verfahren, die sie eingeführt haben, um die Einhaltung dieser Verordnung und der geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union zu gewährleisten

(pp)die Befugnis, auf alle relevanten Dokumente, Daten oder Informationen in Bezug auf einen Fall von Nichtkonformität, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, zuzugreifen

(qq)die Befugnis, von jeder Behörde, Einrichtung oder Stelle innerhalb des Mitgliedstaats der Marktüberwachungsbehörde, oder von jeder natürlichen oder juristischen Person zu verlangen, alle Dokumente, Daten oder Informationen, unabhängig von Form, Format, Speichermedium oder Speicherort, bereitzustellen, damit die Marktüberwachungsbehörde untersuchen kann, ob eine Nichtkonformität bestanden hat oder besteht, und um die Einzelheiten dieser Nichtkonformität zu ermitteln, insbesondere einschließlich jener Informationen, Daten oder Dokumente, die zur Identifizierung und Verfolgung von Finanz- und Datenströmen, zur Feststellung der Identität und der Kontaktdaten der an den Daten- und Finanzströmen beteiligten Personen und zur Ermittlung der Bankverbindung und des Besitzes von Webseiten erforderlich sind

(rr)die Befugnis, für die Zwecke einer Untersuchung durch die Marktüberwachungsbehörde oder auf Antrag einer ersuchenden Behörde eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen oder eine andere Behörde darum zu ersuchen, eine der folgenden Tätigkeiten durchzuführen:

(1)Durchführung von Inspektionen vor Ort, einschließlich der Befugnis, alle Räumlichkeiten, Grundstücke oder Beförderungsmittel zu betreten, die der Wirtschaftsakteur für Zwecke im Zusammenhang mit seiner gewerblichen, geschäftlichen, handwerklichen oder beruflichen Tätigkeit nutzt, um Kopien von Informationen, Daten oder Dokumenten unabhängig von ihrem Speichermedium zu untersuchen, zu beschlagnahmen, zu entnehmen oder zu erhalten

(2)Versiegelung von Räumlichkeiten oder Beschlagnahmung von Informationen, Daten oder Dokumenten eines Wirtschaftsakteurs bei einer Inspektion für einen erforderlichen Zeitraum und in dem für die Zwecke der Untersuchung erforderlichen Umfang

(3) von jedem Vertreter oder Bediensteten des betroffenen Wirtschaftsakteurs Erklärungen zu Sachverhalten, Informationen oder Dokumenten bezüglich des Gegenstands der Inspektion zu verlangen und die Antworten aufzuzeichnen

(ss)die Befugnis, kostenlose Stichproben oder Muster des Produkts zu entnehmen, um etwaige Nichtkonformitäten aufzudecken und Beweismaterial zu sichern

(tt)die Befugnis, auch unter falscher Identität Produkte im Rahmen von Testkäufen zu erwerben, um etwaige Nichtkonformitäten aufzudecken und Beweismaterial zu sichern

(uu)die Befugnis, befristete Maßnahmen zu ergreifen, sollten keine anderen wirksamen Mittel zur Verfügung stehen, mit denen ein ernstes Risiko verhindert werden kann, insbesondere einschließlich befristeter Maßnahmen, mit denen Anbieter von Hosting-Diensten verpflichtet werden, den Zugang zu Inhalten zu entfernen, zu sperren oder zu beschränken, oder den Zugang zu einer Website, einem Dienst oder einem Konto zu sperren oder zu beschränken, oder Maßnahmen, mit denen Register oder Registrierungsstellen für Domänennamen verpflichtet werden, einen vollständigen Domänennamen für einen bestimmten Zeitraum zurückstellen

(vv)die Befugnis, Untersuchungen oder Verfahren auf eigene Initiative einzuleiten, um eine Nichtkonformität in dem Hoheitsgebiet des betreffenden Mitgliedstaats zu beenden und gegebenenfalls Informationen über die Untersuchung durch das System gemäß Artikel 34 zu veröffentlichen

(ww)die Befugnis, von einem Wirtschaftsakteur die Zusage zu erwirken, dass dieser eine Nichtkonformität beenden wird

(xx)die Befugnis, die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen oder Produkte vom Markt zu nehmen, zurückzurufen oder zu vernichten, sollten Wirtschaftsakteure die von der Marktüberwachungsbehörde zur Überprüfung der Konformität dieser Produkte geforderten Informationen nicht vorlegen, und zwar solange dies andauert

(yy)die Befugnis, im Falle einer Nichtkonformität oder bei Nichtbefolgung einer Entscheidung, einer Anordnung, einer befristeten Maßnahme oder einer anderen Maßnahme der Marktüberwachungsbehörde Sanktionen – z. B. Geldbußen oder periodische Zwangsgelder – gegen einen Wirtschaftsakteur zu verhängen

(```)die Befugnis, die Erstattung der durch eine Nichtkonformität erlangten Gewinne anzuordnen

(aaa)die Befugnis, alle endgültigen Entscheidungen, endgültigen Maßnahmen, vom Wirtschaftsakteur gegebenen Zusagen oder gemäß dieser Verordnung getroffenen Entscheidungen – einschließlich der Identität des Wirtschaftsakteurs, der für die Nichtkonformität verantwortlich war – zu veröffentlichen.

4.Die Marktüberwachungsbehörden  veröffentlichen jede vom Wirtschaftsakteur ihnen gegenüber gemachte Zusage, die Einzelheiten jeder Korrekturmaßnahme, die von einem Wirtschaftsakteur in ihrem Hoheitsgebiet ergriffen wurde, und die Einzelheiten der befristeten Maßnahmen, die von der Marktüberwachungsbehörde gemäß dieser Verordnung ergriffen wurden.

5.Die Marktüberwachungsbehörden üben ihre Befugnisse gemäß dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit aus.

Artikel 15

Maßnahmen zur Marktüberwachung

1.   Die Marktüberwachungsbehörden kontrollieren anhand repräsentativer Stichproben auf geeignete Art und Weise und in angemessenem Umfang die Merkmale von Produkten durch Überprüfung der Unterlagen und, wenn dies angezeigt ist, durch physische Kontrollen und Laborprüfungen.

Bei der Entscheidung darüber, welche Kontrollen und in welchem Umfang diese durchzuführen sind, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden insbesondere die geltenden Grundsätze der Risikobewertung und Beschwerdebehandlung.

Legen die Wirtschaftsakteure Prüfberichte oder Bescheinigungen über die Konformität ihrer Produkte mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vor, die von einer akkreditierten Konformitätsbewertungsstelle ausgestellt wurden,, berücksichtigen die Marktüberwachungsbehörden solche Prüfberichte oder Konformitätsbescheinigungen in gebührendem Maße.

2.   Die Marktüberwachungsbehörden treffen geeignete Maßnahmen, um Endnutzer in ihren Hoheitsgebieten unverzüglich vor Gefahren zu warnen, die sie in Bezug auf ein Produkt ermittelt haben, um so das Risiko einer Verletzung oder des Eintretens eines anderen Schadens zu verringern.

Die Behörden kooperieren mit den Wirtschaftsakteuren bei Vorkehrungen, durch die die Risiken abgewendet oder gemindert werden könnten, die mit Produkten verbunden sind, die diese Wirtschaftsakteure bereitgestellt haben.

3.   Beschließen die Marktüberwachungsbehörden eines Mitgliedstaats, ein in einem anderen Mitgliedstaat hergestelltes Produkt vom Markt zu nehmen, setzen sie den betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich davon in Kenntnis.

Artikel 16

Verwendung von Informationen sowie von Berufs- und Geschäftsgeheimnissen

Die Marktüberwachungsbehörden wahren erforderlichenfalls den Grundsatz der Vertraulichkeit, um Berufs- und Geschäftsgeheimnisse oder personenbezogene Daten im Rahmen des nationalen Rechts zu schützen, vorbehaltlich der Verpflichtung, zum Schutz der Interessen der Endnutzer in der Union Informationen so umfassend wie möglich zu veröffentlichen.

Artikel 17

Beschränkende Maßnahmen

1.   Jede Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung, die von den Marktüberwachungsbehörden gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union oder der vorliegenden Verordnung ergriffen, getroffen oder erlassen wird, um die Bereitstellung von Produkten auf dem Markt zu untersagen oder zu beschränken, oder Produkte vom Markt zu nehmen, zurückzurufen oder zu vernichten, ist verhältnismäßig und erfolgt unter genauer Angabe ihrer Grundlage.

2.   Derartige Maßnahmen, Entscheidungen oder Anordnungen werden dem betroffenen Wirtschaftsakteur unverzüglich bekannt gegeben; dabei wird ihm auch mitgeteilt, welche Rechtsmittel ihm aufgrund der Rechtsvorschriften des betreffenden Mitgliedstaats zur Verfügung stehen und innerhalb welcher Fristen sie einzulegen sind.

3.   Bevor eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung gemäß Absatz 1 ergriffen, getroffen oder erlassen wird, erhält der betroffene Wirtschaftsakteur Gelegenheit, sich innerhalb einer angemessenen Frist, die nicht kürzer als zehn Tage sein darf, zu äußern, es sei denn, dies ist nicht möglich weil die Dringlichkeit der Maßnahme, der Entscheidung oder der Anordnung aufgrund von Anforderungen der einschlägigen Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union in Bezug auf Gesundheit, Sicherheit oder andere Gründe im Zusammenhang mit den öffentlichen Interessen dem entgegensteht.

Wird eine Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ergriffen, getroffen oder erlassen, ohne dem Wirtschaftsakteur Gelegenheit zur Äußerung zu geben, so ist dies möglichst rasch nachzuholen und die Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung ist umgehend von der Behörde zu überprüfen.

4.   Die Marktüberwachungsbehörde nimmt umgehend jede in Absatz 1 genannte Maßnahme, Entscheidung oder Anordnung zurück oder ändert sie, wenn der Wirtschaftsakteur nachweisen kann, dass er wirksame Korrekturmaßnahmen ergriffen hat.

Artikel 18

Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist

1. Die Marktüberwachungsbehörden ergreifen Maßnahmen, um Produkte, mit denen ein ernstes Risiko verbunden ist, vom Markt zu nehmen oder zurückzurufen, oder um die Bereitstellung dieser Produkt auf dem Markt zu untersagen. Sie setzen die Kommission über diese Maßnahmen unverzüglich gemäß Artikel 19 in Kenntnis.

2. Die Entscheidung, ob mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist oder nicht, wird auf der Grundlage einer angemessenen Risikobewertung unter Berücksichtigung der Art der Gefahr und der Wahrscheinlichkeit ihres Eintritts getroffen. Die Möglichkeit, einen höheren Sicherheitsgrad herzustellen, oder die Verfügbarkeit anderer Produkte, mit denen ein geringeres Risiko verbunden ist, sind keine ausreichenden Gründe für die Annahme, dass mit einem Produkt ein ernstes Risiko verbunden ist.

Artikel 19

Informationsaustausch – Schnellwarnsystem der Union 

1. Ergreift eine Marktüberwachungsbehörde eine Maßnahme nach Artikel 18 oder beabsichtigt dies und ist sie der Auffassung, dass die Gründe für die Maßnahme oder die Auswirkungen dieser Maßnahme über das Hoheitsgebiet ihres Mitgliedstaats hinausreichen, so meldet sie der Kommission die getroffene Maßnahme unverzüglich gemäß Absatz 4. Außerdem informiert sie die Kommission unverzüglich über die Änderung oder die Rücknahme einer solchen Maßnahme.

2. Ist ein Produkt, mit dem ein ernstes Risiko verbunden ist, auf dem Markt bereitgestellt worden, so melden die Marktüberwachungsbehörden der Kommission ferner alle von einem Wirtschaftsakteur ergriffenen und mitgeteilten freiwilligen Maßnahmen.

3. Die Übermittlung der Informationen nach den Absätzen 1 und 2 enthält alle verfügbaren Angaben, insbesondere die erforderlichen Daten für die Identifizierung des Produkts, die Herkunft und Lieferkette des Produkts, die mit ihm verbundenen Risiken, die Art und die Dauer der getroffenen nationalen Maßnahme sowie die von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen.

4. Für die Zwecke der Absätze 1, 2 und 3 findet das System für Marktüberwachung und Informationsaustausch gemäß Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG Anwendung. Artikel 12 Absätze 2, 3 und 4 jener Richtlinie gelten entsprechend.

Artikel 20

Unionsprüfeinrichtungen

1.Die Kommission kann Unionsprüfeinrichtungen für bestimmte, auf dem Markt bereitgestellte Produkte, Produktkategorien oder Produktgruppen oder für bestimmte, mit einer Produktkategorie oder Produktgruppe verbundene Risiken benennen.

2.Die in Absatz 1 genannten Unionsprüfeinrichtungen erfüllen folgende Kriterien:

(bbb)Sie verfügen über ausreichend qualifiziertes Personal mit angemessener Schulung in den Analyseverfahren, die in ihrem Zuständigkeitsbereich angewandt werden, und einer adäquaten Kenntnis der Standards und Verfahrensweisen.

(ccc)Sie sind für die Erfüllung der ihnen gemäß Absatz 4 übertragenen Aufgaben ausgestattet.

(ddd)Sie handeln im Interesse des Gemeinwohls unparteiisch und unabhängig.

(eee)Sie gewährleisten gegebenenfalls die vertrauliche Behandlung von Themen, Ergebnissen oder Mitteilungen.

(fff)Sie sind gemäß Kapitel II der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 akkreditiert.

3.Weder eine notifizierte Stelle noch eine andere gemäß den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union benannte Konformitätsbewertungsstelle darf als Unionsprüfeinrichtung benannt werden.

4.Die Unionsprüfeinrichtungen erfüllen im Rahmen ihres Zuständigkeitsbereichs mindestens die folgenden Aufgaben:

(ggg)Durchführung von Produktprüfungen im Zusammenhang mit den Tätigkeiten und Untersuchungen der Marktüberwachung

(hhh)Mitwirkung an der Streitbeilegung zwischen den Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten, den Wirtschaftsakteuren und den Konformitätsbewertungsstellen

(iii)unabhängige Beratung der Kommission, des durch Artikel 31 eingerichteten Netzwerks und der Mitgliedstaaten in fachlichen oder wissenschaftlichen Fragen

(jjj)Entwicklung neuer Analyseverfahren und -methoden

(kkk)Weitergabe von Informationen an Prüfeinrichtungen in den Mitgliedstaaten und Durchführung von Schulungsmaßnahmen für solche Prüfeinrichtungen.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Festlegung der Verfahren für die Benennung von Unionsprüfeinrichtungen. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 21

Finanzierung der Marktüberwachungsbehörden und Deckung ihrer Kosten

1.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass die Marktüberwachungsbehörden in ihrem Hoheitsgebiet mit den erforderlichen Finanzmitteln für die ordnungsgemäße Erfüllung ihrer Aufgaben ausgestattet sind.

2.Die Marktüberwachungsbehörden können den Wirtschaftsakteuren Verwaltungsgebühren für bei diesen festgestellte Fälle von Nichtkonformität in Rechnung stellen, damit sie die Kosten für ihre Tätigkeiten in Bezug auf diese Nichtkonformitätsfälle decken können. Zu diesen Kosten zählen u. a. die Kosten der Durchführung von Prüfungen für die Risikobewertung, die Kosten für Maßnahmen gemäß Artikel 30 Absätze 1 und 2 und die Kosten für ihre Tätigkeiten im Zusammenhang mit Produkten, bei denen eine Nichtkonformität festgestellt wurde und die vor ihrer Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr einer Korrekturmaßnahme bedurften.

KAPITEL VI

Zusammenarbeit und Verfahren für Amtshilfe

Artikel 22

Auskunftsersuchen

1. Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde erteilt die ersuchte Behörde alle Informationen, die die ersuchte Behörde als notwendig erachtet, um festzustellen, ob ein Produkt nicht konform ist, und um zu gewährleisten, dass die Nichtkonformität beendet wird.

2. Die ersuchte Behörde unternimmt geeignete Ermittlungen oder ergreift alle anderen Maßnahmen, die geeignet sind, um die erforderlichen Auskünfte zu beschaffen. Gegebenenfalls werden diese Ermittlungen mit der Unterstützung anderer Marktüberwachungsbehörden durchgeführt.

3. Auf Ersuchen der ersuchenden Behörde kann die ersuchte Behörde Beamten der ersuchenden Behörde die Erlaubnis erteilen, die zuständigen Mitarbeiter der ersuchten Behörde bei ihren Ermittlungen zu begleiten.

4. Die ersuchte Behörde beantwortet das in Absatz 1 genannte Ersuchen mittels des Verfahrens und innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen gemäß Absatz 5.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und sonstigen Einzelheiten des Verfahrens für Auskunftsersuchen und ihre Beantwortung gemäß Absatz 1 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 23

Durchsetzungsersuchen

1. Auf Ersuchen einer ersuchenden Behörde trifft die ersuchte Behörde unverzüglich alle erforderlichen Durchsetzungsmaßnahmen, indem sie die ihr gemäß dieser Verordnung übertragenen Befugnisse ausübt, um eine Nichtkonformität zu beenden.

2.Die ersuchte Behörde legt die geeigneten Durchsetzungsmaßnahmen fest, die erforderlich sind, um eine Nichtkonformität zu beenden. Gegebenenfalls werden die Durchsetzungsmaßnahmen mit der Unterstützung anderer Behörden festgelegt und durchgeführt.

3. Die ersuchte Behörde informiert und konsultiert regelmäßig und unverzüglich die ersuchenden Behörde über die in Absatz 2 genannten Maßnahmen, die ergriffen wurden oder ergriffen werden sollen.

Die ersuchte Behörde notifiziert unverzüglich der ersuchenden Behörde, den Marktüberwachungsbehörden der anderen Mitgliedstaaten und der Kommission die ergriffenen Maßnahmen und deren Wirkung auf die betreffende Nichtkonformität. Für die Notifizierung ist das in Artikel 34 genannte System zu verwenden und sie umfasst mindestens die folgenden Informationen:

(lll)Wurden befristete Maßnahmen verhängt?

(mmm)Wurde die Nichtkonformität beendet?

(nnn)Wurden Sanktionen verhängt und wenn ja, welche?

(ooo)Wurden andere, durch die ersuchte Behörde oder den Wirtschaftsakteur ergriffene Maßnahmen durchgeführt?

4. Die ersuchte Behörde beantwortet das in Absatz 1 genannte Ersuchen mittels des Verfahrens und innerhalb der von der Kommission gesetzten Fristen gemäß Absatz 5.

5. Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte, in denen die Fristen, Standardformulare und sonstigen Einzelheiten der Verfahren für Durchsetzungsersuchen und ihre Beantwortung gemäß Absatz 1 festgelegt sind. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 24

Verfahren für Amtshilfeersuchen

1. Bei Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 erteilt die ersuchende Behörde ausreichende Auskünfte, einschließlich der Übermittlung aller erforderlichen und nur in dem Mitgliedstaat der ersuchenden Behörde verfügbaren Beweismittel, damit die ersuchte Behörde dem Ersuchen nachkommen kann.

2. Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 werden von der ersuchenden Behörde an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde und zu Informationszwecken auch an die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde gerichtet. Die zentrale Verbindungsstelle des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde leitet das Ersuchen unverzüglich an die entsprechende zuständige Behörde weiter.

3. Für Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen sind die elektronischen Standardformulare mithilfe des in Artikel 34 genannten Systems zu verwenden.

4. Die für Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 sowie alle damit verbundenen Mitteilungen zu verwendenden Sprachen werden von den betroffenen zuständigen Behörden gemeinsam festgelegt.

5. Kann von den betroffenen zuständigen Behörden kein Einvernehmen über die zu verwendenden Sprachen erzielt werden, dann sind Amtshilfeersuchen gemäß Artikel 22 oder 23 in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchenden Behörde und die Antworten auf diese Ersuchen in der Amtssprache des Mitgliedstaats der ersuchten Behörde zu übermitteln. In diesem Fall lassen die ersuchende Behörde und die ersuchte Behörde die Ersuchen, Antworten oder sonstigen Dokumente, die sie von der jeweils anderen Behörde erhalten, übersetzen.

6. Die ersuchte Behörde antwortet unmittelbar der ersuchenden Behörde und auch der jeweiligen zentralen Verbindungsstelle des Mitgliedstaats sowohl der ersuchenden als auch der ersuchten Behörde.

Artikel 25

Verwendung von Beweismitteln und Ermittlungsergebnissen

1. Die Marktüberwachungsbehörden können unabhängig von ihrem Speicherformat oder -medium alle Informationen, Dokumente oder beglaubigten Kopien von Dokumenten, Erkenntnisse, Aussagen oder jede andere Information als Beweismittel für die Zwecke ihrer Ermittlungen verwenden.

2. Die in Absatz 1 genannten Beweismittel, die von einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat verwendet werden, können bei Ermittlungen zur Überprüfung der Konformität eines Produkts ohne weitere formale Anforderungen auch von Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat verwendet werden.

3.Bei Produkten, bei denen aufgrund der Entscheidung einer Marktüberwachungsbehörde in einem Mitgliedstaat eine Nichtkonformität festgestellt wurde, ist auch von den Marktüberwachungsbehörden in einem anderen Mitgliedstaat von einer Nichtkonformität auszugehen, sofern die Wirtschaftsakteure nicht das Gegenteil beweisen können.

4.Die in Absatz 3 genannten Entscheidungen einer Marktüberwachungsbehörde werden in dem in Artikel 34 genannten Informations- und Kommunikationssystem veröffentlicht.

Kapitel VII

Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen

Artikel 26

Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen

1. Die Mitgliedstaaten benennen die Zollbehörden, eine oder mehrere Marktüberwachungsbehörden oder jede andere Behörde in ihrem Hoheitsgebiet als die Behörden, die für Kontrollen von Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, zuständig sind.

Jeder Mitgliedstaat unterrichtet die Kommission und die anderen Mitgliedstaaten durch das in Artikel 34 genannte System über die gemäß Unterabsatz 1 benannten Behörden und deren Zuständigkeitsbereiche.

2.Die nach Absatz 1 benannten Behörden verfügen über die erforderlichen Befugnisse und Ressourcen zur ordnungsgemäßen Wahrnehmung ihrer in jenem Absatz genannten Aufgaben.

3.Den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegende Produkte, auf die das Zollverfahren „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ angewendet werden soll, werden von den nach Absatz 1 benannten Behörden Kontrollen unterzogen. Die Behörden führen diese Kontrollen ausgehend von Risikoanalysen nach den Artikeln 46 und 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 durch.

4.Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen und eine weitere Verarbeitung erfordern, damit sie den für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen, werden in das entsprechende Zollverfahren überführt, das eine solche Verarbeitung ermöglicht.

5. Risikobezogene Informationen werden ausgetauscht zwischen:

(ppp)den nach Absatz 1 benannten Behörden gemäß Artikel 47 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013

(qqq)den Zollbehörden gemäß Artikel 46 Absatz 5 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013.

Wenn Zollbehörden am ersten Eintrittspunkt Grund zur Annahme haben, dass den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegende Produkte, die sich in vorübergehender Verwahrung oder in einem anderen Zollverfahren als der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr befinden, ein Risiko darstellen, übermitteln sie der zuständigen Bestimmungszollstelle alle sachdienlichen Informationen.

6. Die Marktüberwachungsbehörden informieren die nach Absatz 1 benannten Behörden über die Produktkategorien oder die Identität der Wirtschaftsakteure, bei denen ein höheres Risiko der Nichtkonformität festgestellt wurde.

7.Bis zum 31. März eines jeden Jahres übermitteln die Mitgliedstaaten der Kommission statistische Daten über im vorausgegangenen Kalenderjahr durchgeführte Kontrollen der nach Absatz 1 benannten Behörden an Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen, aus denen Folgendes hervorgeht:

(rrr)die Anzahl der Eingriffe zur Kontrolle solcher Produkte, einschließlich der Produktsicherheit und -konformität

(sss)die Anzahl der an die Marktüberwachungsbehörden gemeldeten Fälle

(ttt)die Ergebnisse der Kontrollen an diesen Produkten

(uuu)die Merkmale nicht konformer Produkte.

Die Kommission erstellt jedes Jahr bis zum 30. Juni einen Bericht, in dem die von den Mitgliedstaaten übermittelten Informationen für das vorangegangene Kalenderjahr enthalten sind. Der Bericht wird in dem in Artikel 34 genannten System veröffentlicht.

8. Erlangt die Kommission Kenntnis davon, dass in einem Mitgliedstaat von bestimmten Produkten, die den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union unterliegen und aus einem Drittstaat eingeführt werden, ein ernstes Risiko ausgeht, so empfiehlt sie dem betreffenden Mitgliedstaat, geeignete Marktüberwachungsmaßnahmen zu ergreifen.

9.Die Kommission legt ferner im Wege von Durchführungsrechtsakten die Details der von den Mitgliedstaaten gemäß Absatz 7 vorzulegenden Daten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 27

Aussetzung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

1.Die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden setzen die Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr aus, wenn im Rahmen der Kontrollen gemäß Artikel 26 Folgendes festgestellt wird:

(vvv)Dem Produkt liegen nicht die in den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebenen Unterlagen bei.

(www)Das Produkt ist nicht nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union gekennzeichnet oder etikettiert.

(xxx)Das Produkt trägt eine CE-Kennzeichnung oder eine andere nach den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union vorgeschriebene Kennzeichnung, die auf nicht wahrheitsgemäße oder irreführende Weise angebracht worden ist.

(yyy)Der Name und die Kontaktangaben von Personen, die für Informationen bezüglich der Konformität des Produkts zuständig sind, sind nicht gemäß Artikel 4 Absatz 5 angegeben oder erkennbar.

(````)Aus anderen Gründen besteht Anlass zu der Annahme, dass das Produkt nach seinem Inverkehrbringen den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entsprechen oder dass es ein ernstes Risiko darstellen wird.

2.Die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden melden den Marktüberwachungsbehörden unverzüglich eine etwaige Aussetzung der Überführung im Sinne von Absatz 1.

3.Falls die Marktüberwachungsbehörden Grund zu der Annahme haben, dass ein Produkt nicht den für es geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen oder ein ernstes Risiko darstellen wird, verpflichten sie die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden, das Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr auszusetzen.

4. Während einer Aussetzung des Verfahrens zur Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr gelten die Artikel 197, 198 und 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 entsprechend.

Artikel 28

Überführung von Produkten

Wurde die Überführung eines Produkts in den zollrechtlich freien Verkehr gemäß Artikel 27 ausgesetzt, so ist dieses Produkt in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen, wenn alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für diese Überführung sowie eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

(e)Innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der Aussetzung wurden die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden von den Marktüberwachungsbehörden nicht gebeten, die Aussetzung aufrechtzuerhalten.

(f)Die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden wurden von den Marktüberwachungsbehörden davon in Kenntnis gesetzt, dass Anlass zu der Annahme besteht, dass das Produkt nach seinem Inverkehrbringen den geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen wird.

Ein gemäß Buchstabe a in den zollrechtlich freien Verkehr überführtes Produkt gilt nicht allein aufgrund seiner Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr als konform mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Artikel 29

Zusammenarbeit mit den zugelassenen Wirtschaftsakteuren

1. Die Marktüberwachungsbehörden behandeln solche Produkte vorrangig, die von einem zugelassenen Wirtschaftsakteur gemäß Artikel 38 Absatz 2 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 für den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet wurden, deren Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr jedoch gemäß Artikel 28 Absatz 1 dieser Verordnung ausgesetzt worden ist.

2. Die Marktüberwachungsbehörden können die Zollbehörden unterrichten, damit solche Produkte auf Antrag des zugelassenen Wirtschaftsakteurs in den zollrechtlich freien Verkehr überführt werden, sofern alle übrigen Anforderungen und Förmlichkeiten für deren Überführung erfüllt sind.

Unbeschadet des Artikels 47 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 können die Marktüberwachungsbehörden auf Antrag eines zugelassenen Wirtschaftsakteurs an einem anderen Ort als dem, an dem die Produkte bei den Zollbehörden angemeldet wurden, Kontrollen an solchen Produkten durchführen.

3. Die Marktüberwachungsbehörden und die Zollbehörden tauschen Informationen über den Status der zugelassenen Wirtschaftsakteure und deren Konformitätsbilanz bezüglich der Produktsicherheit aus.

4.Wird im Zuge der in Absatz 2 Unterabsatz 2 beschriebenen Kontrollen eine Nichtkonformität festgestellt, setzen die Marktüberwachungsbehörden die nach Absatz 1 und Absatz 2 Unterabsatz 1 vorgesehene bevorzugte Behandlung aus und geben in das in Artikel 34 genannte System Einzelheiten zur Nichtkonformität ein.

5. Die Kommission legt die auszutauschenden Daten sowie das Verfahren für den Informationsaustausch zwischen den Zollbehörden und den Marktaufsichtsbehörden über den Status der zugelassenen Wirtschaftsakteure und deren Konformitätsbilanz bezüglich der Produktsicherheit im Wege von Durchführungsrechtsakten fest. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 30

Verweigerung der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr

1.Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass von einem Produkt ein ernstes Risiko ausgeht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen und weisen sie die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden an, es nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen sowie in das Zoll-Datenverarbeitungssystem aufzunehmen:

„Gefährliches Produkt – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung [Reference to this regulation to be added]“

Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte System ein.

2.Kommen die Marktüberwachungsbehörden zu dem Ergebnis, dass ein Produkt nicht Verkehr gebracht werden darf, weil es den anwendbaren Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union nicht entspricht, treffen sie Maßnahmen, um das Inverkehrbringen des Produkts zu untersagen und weisen sie die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden an, es nicht in den zollrechtlich freien Verkehr zu überführen. Außerdem verpflichten sie diese Behörden, den folgenden Hinweis in die dem Produkt beigefügte Warenrechnung und in alle sonstigen einschlägigen Begleitunterlagen sowie in das Zoll-Datenverarbeitungssystem aufzunehmen:

„Nichtkonformes Produkt – Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nicht gestattet – Verordnung [Reference to this regulation to be added]“

Die Marktüberwachungsbehörden geben diese Informationen unverzüglich in das in Artikel 34 genannte System ein.

3.Wird ein in Absatz 1 oder 2 genanntes Produkt anschließend für ein anderes, nicht der Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr dienendes Zollverfahren angemeldet und erheben die Marktüberwachungsbehörden keinen Einwand, werden ebenfalls die in Absatz 1 oder 2 genannten Hinweise unter den gleichen Voraussetzungen wie im jeweiligen Absatz vorgeschrieben auf den Unterlagen für dieses Verfahren angebracht.

4. Wenn sie dies für erforderlich und verhältnismäßig erachten, können die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden ein Produkt, das ein Risiko für die Gesundheit und Sicherheit von Endnutzern darstellt, vernichten oder auf andere Weise unbrauchbar machen. Die Kosten einer solchen Maßnahme trägt die Person, die das Produkt für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr angemeldet hat.

Die Artikel 197, 198 und 199 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 gelten entsprechend.

Kapitel VIII

Koordinierte Durchsetzung und internationale Zusammenarbeit

Artikel 31

Unionsnetz für Produktkonformität

Hiermit wird ein Unionsnetz für Produktkonformität („das Netz“) eingerichtet.

Artikel 32

Zusammensetzung des Unionsnetzes für Produktkonformität

1.Das Netz besteht aus einem Unionsgremium für Produktkonformität („EUPC-Gremium“ – „EUPC“: „European Union Product Compliance“), Gruppen zur administrativen Koordinierung und einem Sekretariat.

2.Das EUPC-Gremium besteht aus je einem Vertreter jeder zentralen Verbindungsstelle gemäß Artikel 11 und zwei Vertretern der Kommission sowie deren jeweiligen Stellvertretern.

3. Die Kommission legt für alle im Anhang dieser Verordnung aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union separate oder gemeinsame Gruppen zur administrativen Koordinierung fest. Jede Gruppe zur administrativen Koordinierung setzt sich aus Vertretern der zuständigen nationalen Marktüberwachungsbehörden und gegebenenfalls Vertretern der zentralen Verbindungsstellen sowie aus Vertretern der einschlägigen Wirtschafts- und Verbraucherverbände zusammen.

4. Das Sekretariat setzt sich aus Kommissionspersonal zusammen.

5. Die Kommission kann an den Sitzungen der Gruppen zur administrativen Koordinierung teilnehmen.

Artikel 33

Koordinierte Durchsetzungsaufgaben

1. Die Kommission hat folgende Aufgaben:

(a)Annahme und Kontrolle der Umsetzung des Arbeitsprogramms des Netzes auf der Grundlage eines Vorschlags des Sekretariats

(b)Unterstützung der in Artikel 6 genannten Produktinfostellen

(c)Koordinierung der Tätigkeiten der in Artikel 11 genannten zentralen Verbindungsstellen

(d)Unterstützung bei Einrichtung und Betrieb der in Artikel 20 genannten Unionsprüfeinrichtungen

(e)Anwendung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit

(f)Organisation der Zusammenarbeit und eines wirksamen Austauschs von Informationen und bewährten Verfahrensweisen zwischen den Marktüberwachungsbehörden

(g)Entwicklung und Pflege des in Artikel 34 genannten Systems einschließlich der in Absatz 4 jenes Artikels genannten zentralen EU-Anlaufstelle und Bereitstellung von Informationen für die breite Öffentlichkeit mittels des Systems

(h)Organisation der Sitzungen des EUPC-Gremiums und der in Artikel 32 genannten Gruppen zur administrativen Koordinierung

(i)Unterstützung des Netzes bei der Ausführung von vorbereitenden oder begleitenden Arbeiten in Verbindung mit Marktüberwachungstätigkeiten zur Anwendung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union – etwa Studien, Programme, Bewertungen, Leitlinien, vergleichende Analysen, wechselseitige Besuche, Forschungsarbeiten, Entwicklung und Pflege von Datenbanken, Schulungen, Laborarbeiten, Leistungstests, Labor-Ringprüfungen und Arbeiten zur Konformitätsbewertung – sowie Vorbereitung europäischer Marktüberwachungskampagnen und ähnlicher Tätigkeiten und Hilfe bei deren Durchführung

(j)Organisation von Peer-Reviews und gemeinsamen Schulungsprogrammen und Erleichterung des Personalaustauschs zwischen Marktüberwachungsbehörden sowie gegebenenfalls mit den Marktüberwachungsbehörden von Drittländern oder mit internationalen Organisationen

(k)Durchführung von Tätigkeiten im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung, Zusammenarbeit mit Drittländern und Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene

(l)Förderung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen zur Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung

(m)auf eigene Initiative oder auf Ersuchen des EUPC-Gremiums Prüfung aller Fragen zur Anwendung dieser Verordnung und Herausgabe von Leitlinien, Empfehlungen und bewährten Verfahrensweisen, um die kohärente Anwendung dieser Verordnung voranzutreiben, u. a. indem Standards für Mindestsanktionen gesetzt werden.

2.Das EUPC-Gremium hat folgende Aufgaben:

(n)Festlegung der Prioritäten für gemeinsame Marktüberwachungsmaßnahmen

(o)Gewährleistung der Koordinierung und Überwachung der Gruppen zur administrativen Koordinierung und ihrer Tätigkeiten

(p)Hilfe bei der Ausarbeitung und Umsetzung der in Artikel 8 genannten Absichtserklärungen

(q)Annahme einer Geschäftsordnung für sich selbst und für die Funktionsweise der Gruppen zur administrativen Koordinierung.

3.Die Gruppen zur administrativen Koordinierung haben folgende Aufgaben:

(r)Koordinierung der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb ihres Zuständigkeitsbereichs

(s)Gewährleistung, dass Durchsetzungsmaßnahmen nationaler Marktüberwachungsbehörden in der gesamten Union weiterverfolgt werden

(t)Steigerung der Effizienz der Marktüberwachung im gesamten Binnenmarkt unter Berücksichtigung des Nebeneinanders verschiedener Systeme der Marktüberwachung in den Mitgliedstaaten

(u)Schaffung geeigneter Kommunikationskanäle zwischen den nationalen Marktüberwachungsbehörden und dem Netz

(v)Festlegung und Koordinierung gemeinsamer Aktionen wie grenzübergreifender Marktüberwachungsmaßnahmen

(w)Entwicklung gemeinsamer Verfahren und Methoden für eine wirksame Marktüberwachung

(x)gegenseitige Unterrichtung über nationale Marktüberwachungsmethoden und maßnahmen sowie Entwicklung und Förderung bewährter Verfahrensweisen

(y)Ermittlung von Fragen von gemeinsamem Interesse im Zusammenhang mit der Marktüberwachung und Vorschlag gemeinsamer Ansätze.

Artikel 34

Informations- und Kommunikationssystem

1.Die Kommission entwickelt und pflegt ein Informations- und Kommunikationssystem für die Erfassung und Speicherung von Informationen in strukturierter Form zu Themen im Zusammenhang mit der Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union. Zugang zu diesem System haben die Kommission, die zentralen Verbindungsstellen und die nach Artikel 26 Absatz 1 benannten Behörden.

2.Die zentralen Verbindungsstellen geben folgende Angaben in das System ein:

(a)die Identität der Marktüberwachungsbehörden in ihrem Mitgliedstaat und die Zuständigkeitsbereiche dieser Behörden gemäß Artikel 11 Absatz 1

(b)die Identität der Behörden, die von ihren Mitgliedstaaten als die für die Kontrolle von Produkten an den Außengrenzen der Union zuständigen Behörden benannt wurden.

3.Die Marktüberwachungsbehörden geben folgende Angaben in das System ein:

(c)Einzelheiten der von den jeweiligen Mitgliedstaaten ausgearbeiteten Marktüberwachungsstrategien gemäß Artikel 13

(d)alle von ihnen gemäß Artikel 7 getroffenen Vereinbarungen über Partnerschaften

(e)die Ergebnisse der Überwachung, Überprüfung und Bewertung der Marktüberwachungsstrategie ihres Mitgliedstaats

(f)alle Beschwerden, die sie erhalten haben, und die von ihnen angefertigten Berichte zu Fragen im Zusammenhang mit nicht konformen Produkten

(g)in Bezug auf Produkte, die auf dem Markt in ihrem Hoheitsgebiet bereitgestellt wurden – unbeschadet des Artikels 12 der Richtlinie 2001/95/EG und des Artikels 19 dieser Verordnung – die folgenden Angaben:

i)    jegliche Nichtkonformität

ii)    die Ermittlung von Gefahren und der betroffene Wirtschaftsakteur

iii)    alle etwaigen nicht auf ihr Hoheitsgebiet beschränkten Risiken

iv)    die Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen selbst oder von dem betroffenen Wirtschaftsakteur vorgenommen wurden

v)    Einzelheiten zu von Wirtschaftsakteuren freiwillig getroffenen Maßnahmen

vi)    Einzelheiten zu den von der Marktüberwachungsbehörde getroffenen beschränkenden Maßnahmen und, gegebenenfalls, den verhängten Sanktionen

vii)    das Ergebnis der Kontakte mit einem Wirtschaftsakteur und die Weiterverfolgung durch diesen

viii)    Nichteinhaltung von Artikel 4 Absatz 3 durch eine für konformitätsbezogene Informationen zuständige Person

ix)    Nichteinhaltung von Artikel 4 Absatz 4 durch Hersteller.

(h)in Bezug auf Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, hinsichtlich derer in ihrem Hoheitsgebiet das Verfahren für die Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr nach Artikel 27 ausgesetzt worden ist, die folgenden Angaben:

i)    jegliche Nichtkonformität

ii)    die Ermittlung von Gefahren und der betroffene Wirtschaftsakteur

iii)    die Ergebnisse von Prüfungen, die von ihnen selbst oder von dem betroffenen Wirtschaftsakteur vorgenommen wurden

iv)    Einzelheiten zu den von der Marktüberwachungsbehörde getroffenen beschränkenden Maßnahmen und, gegebenenfalls, den verhängten Sanktionen

v)    das Ergebnis der Kontakte mit einem Wirtschaftsakteur und die Weiterverfolgung durch diesen

vi)    alle sonstigen von der Marktüberwachungsbehörde oder auf deren Ersuchen erstellten Kontroll- oder Prüfberichte

vii)    jeden Einwand, der von einem Mitgliedstaat gemäß dem geltenden Schutzklauselverfahren der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für das Produkt erhoben wurde, und eventuelle Folgemaßnahmen.

4.Sofern für die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und zur Risikominimierung und Betrugsbekämpfung erforderlich, extrahieren die Zollbehörden aus den nationalen Zollsystemen Daten über die Anwendung des Zollverfahrens „Überführung in den zollrechtlich freien Verkehr“ auf Produkte sowie die Ergebnisse von Kontrollen im Hinblick auf Produktsicherheit und übermitteln diese an das Informations- und Kommunikationssystem.

Die Kommission entwickelt im Umfeld der zentralen EU-Anlaufstelle für den Zoll eine elektronische Schnittstelle, um die Übermittlung solcher Daten zu ermöglichen. Diese Schnittstelle wird [four years] nach dem Datum der Annahme der Durchführungsrechtsakte zur Verfügung stehen.

5.Die Marktüberwachungsbehörden erkennen die Gültigkeit von Prüfberichten an, die von den oder für die Marktüberwachungsbehörden anderer Mitgliedstaaten erstellt und in das Informations- und Kommunikationssystem eingegeben wurden, und nutzen diese Prüfberichte.

6.Die Kommission erlässt Durchführungsrechtsakte zur Präzisierung der Einzelheiten der Umsetzung der Absätze 1 bis 4 und zur Festlegung der gemäß Absatz 4 zu übermittelnden Daten. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Artikel 35

Internationale Zusammenarbeit

1.Die Kommission kann vertrauliche Informationen im Zusammenhang mit der Marktüberwachung mit Regulierungsbehörden in Drittländern oder internationalen Organisationen austauschen, sofern sie mit diesen Behörden oder Organisationen auf Gegenseitigkeit beruhende Geheimhaltungsvereinbarungen getroffen hat.

2.Die Kommission kann mit Bewerberländern, Drittländern oder internationalen Organisationen einen Rahmen für die Zusammenarbeit und für den Austausch ausgewählter Informationen aus dem System für den Informationsaustausch nach Artikel 12 der Richtlinie 2001/95/EG schaffen. Die Zusammenarbeit bzw. der Austausch von Informationen kann unter anderem Folgendes betreffen:

(i)für die Risikobewertung genutzte Methoden und die Ergebnisse von Produktprüfungen

(j)koordinierte Produktrückrufe oder andere vergleichbare Schritte

(k)die von den Marktüberwachungsbehörden nach Artikel 15 ergriffenen Maßnahmen.

3.Die Kommission kann ein besonderes System der produktbezogenen Kontrollen vor der Ausfuhr genehmigen, die ein Drittland unmittelbar vor der Ausfuhr von Produkten in die Union vornimmt, um zu überprüfen, dass diese Produkte den Anforderungen der für sie geltenden Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen. Die Genehmigung kann für eines oder mehrere Produkte, für eine oder mehrere Produktkategorien oder für Produkte oder Produktkategorien, die von bestimmten Herstellern gefertigt werden, erteilt werden.

4.Wurde eine solche Genehmigung erteilt, kann die Zahl und die Häufigkeit der Einfuhrkontrollen für diese in Absatz 3 genannten Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, verringert werden.

Die Zollbehörden können dennoch Kontrollen dieser Produkte oder Produktkategorien, die auf den Unionsmarkt gelangen, durchführen, um sicherzustellen, dass die vom Drittland durchgeführten Kontrollen vor der Ausfuhr für die Feststellung der Konformität mit den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union wirksam sind.

5. Die Genehmigung nach Absatz 3 kann einem Drittland nur erteilt werden, nachdem bei einer Prüfung in der Union nachgewiesen wurde, dass folgende Bedingungen erfüllt sind:

(l)die aus diesem Drittland in die Union ausgeführten Produkte entsprechen den Anforderungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

(m)die in diesem Drittland durchgeführten Kontrollen sind effizient und wirksam genug, um die in diesen Rechtsvorschriften festgelegten Beleg- und Warenkontrollen zu ersetzen oder zu verringern.

6. In der in Absatz 3 genannten Genehmigung wird die zuständige Behörde des Drittlandes festgelegt, unter deren Verantwortung die Kontrollen vor der Ausfuhr durchzuführen sind, und diese zuständige Behörde ist der Ansprechpartner für alle Kontakte mit der Union.

7.Die in Absatz 6 genannte zuständige Behörde stellt die amtliche Überprüfung der Produkte vor ihrer Einfuhr in die Union sicher.

8.Wird bei Kontrollen von in Absatz 3 genannten Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, erhebliche Nichtkonformität festgestellt, unterrichten die Marktüberwachungsbehörden die Kommission unverzüglich über das in Artikel 34 genannte System und erhöhen die Zahl der Kontrollen solcher Produkte.

9. Die Kommission zieht eine nach Absatz 3 erteilte Genehmigung zurück, wenn aufgedeckt wird, dass die Produkte, die auf den Unionsmarkt gelangen, in einer erheblichen Anzahl von Fällen nicht den Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union entsprechen.

10. Die Kommission nimmt Durchführungsrechtsakte für die Durchführung des Systems produktbezogener Kontrollen vor der Einfuhr nach Absatz 3 an, um ein Muster festzulegen, das für die Konformitäts- oder Überprüfungsbescheinigungen zu verwenden ist. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem in Artikel 63 genannten Prüfverfahren erlassen.

Kapitel IX

Finanzbestimmungen

Artikel 36

Finanzierungstätigkeit

1.Die Union finanziert die Durchführung der Aufgaben des in Artikel 34 genannten Netzes.

2.Die Union kann im Zusammenhang mit der Durchführung dieser Verordnung folgende Tätigkeiten finanzieren:

(n)den Betrieb der in Artikel 6 genannten Produktinfostellen

(o)die Einrichtung und den Betrieb der in Artikel 20 genannten Unionsprüfeinrichtungen

(p)die Entwicklung der in Artikel 35 genannten Instrumente der internationalen Zusammenarbeit

(q)die Abfassung und Aktualisierung von Beiträgen zu Leitlinien für die Marktüberwachung

(r)die Bereitstellung von technischem oder wissenschaftlichem Fachwissen für die Kommission zu deren Unterstützung bei der Umsetzung der Zusammenarbeit der Verwaltungsbehörden in der Marktüberwachung

(s)die Umsetzung der in Artikel 13 genannten nationalen Marktüberwachungsstrategien sowie der Marktüberwachungskampagnen der Mitgliedstaaten und der Union

(t)Tätigkeiten, die im Rahmen von Programmen zur technischen Unterstützung durchgeführt werden, die Zusammenarbeit mit Drittländern und die Förderung und Aufwertung der Marktüberwachungsmaßnahmen und -systeme der Union bei den betroffenen Parteien auf Unions- und internationaler Ebene.

3.Die Finanzierung der in Artikel 34 Absatz 4 genannten elektronischen Schnittstelle wird zwischen der Union und den Mitgliedstaaten aufgeteilt. Die Union ist für die Finanzierung des zentralen Moduls und die Anbindung an das Netz verantwortlich. Die Mitgliedstaaten übernehmen die Finanzierung der Anpassung ihrer nationalen Systeme.

4.Die finanzielle Unterstützung der Union für die Maßnahmen im Rahmen dieser Verordnung wird gemäß der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates 61 ausgeführt, und zwar entweder direkt oder durch die Übertragung von Haushaltsdurchführungsaufgaben an die in Artikel 58 Absatz 1 Buchstabe c der Verordnung genannten Einrichtungen.

5.Die Haushaltsbehörde setzt die Mittel, die für die in dieser Verordnung genannten Tätigkeiten bereitgestellt werden, jährlich innerhalb der Grenzen des geltenden Finanzrahmens fest.

6.Die Mittel, die die Haushaltsbehörde zur Finanzierung der Marktüberwachungstätigkeiten bereitstellt, können auch zur Deckung der Ausgaben für Vorbereitung, Überwachung, Kontrolle, Audit und Bewertung verwendet werden, die für die Verwaltung der Tätigkeiten nach dieser Verordnung und für die Verwirklichung ihrer Ziele erforderlich sind. Diese Ausgaben umfassen die Kosten für Studien, die Organisation von Sitzungen von Sachverständigen, Informations- und Kommunikationsmaßnahmen, einschließlich der institutionellen Kommunikation über die politischen Prioritäten der Europäischen Union, sofern diese mit den allgemeinen Zielen der Marktüberwachungstätigkeiten zusammenhängen, Ausgaben für Informatiknetze zur Verarbeitung und zum Austausch von Informationen sowie alle sonstigen Ausgaben für Verwaltungshilfe und technische Unterstützung, die der Kommission entstehen.

Artikel 37

Schutz der finanziellen Interessen der Union

1.Die Kommission gewährleistet bei der Durchführung der nach dieser Verordnung finanzierten Maßnahmen den Schutz der finanziellen Interessen der Union durch geeignete Präventivmaßnahmen gegen Betrug, Korruption und sonstige rechtswidrige Handlungen, durch wirksame Kontrollen und – bei Feststellung von Unregelmäßigkeiten – durch Rückforderung zu Unrecht gezahlter Beträge sowie gegebenenfalls durch wirksame, verhältnismäßige und abschreckende verwaltungsrechtliche und finanzielle Sanktionen.

2.Die Kommission oder ihre Vertreter und der Rechnungshof sind befugt, bei allen Begünstigten, bei Auftragnehmern und Unterauftragnehmern, die Unionsmittel nach dieser Verordnung erhalten haben, Rechnungsprüfungen anhand von Belegkontrollen und Kontrollen vor Ort durchzuführen.

3.Das Europäische Amt für Betrugsbekämpfung (OLAF) kann gemäß den Verfahren der Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates 62 und der Verordnung (Euratom, EG) Nr. 2185/96 des Rates 63 Untersuchungen, einschließlich Kontrollen und Überprüfungen vor Ort, durchführen, um festzustellen, ob im Zusammenhang mit einer Finanzhilfevereinbarung, einem Finanzhilfebeschluss oder einem Finanzierungsvertrag im Rahmen dieser Verordnung ein Betrugs- oder Korruptionsdelikt oder eine sonstige rechtswidrige Handlung zum Nachteil der finanziellen Interessen der Union vorliegt.

4.Unbeschadet der Absätze 1, 2 und 3 ist der Kommission, dem Rechnungshof und dem OLAF in Kooperationsabkommen mit Drittstaaten und internationalen Organisationen, in Verträgen, Finanzhilfevereinbarungen und Finanzhilfebeschlüssen, die sich aus der Umsetzung dieser Verordnung ergeben, ausdrücklich die Befugnis zu erteilen, derartige Rechnungsprüfungen und Untersuchungen im Rahmen ihrer jeweiligen Zuständigkeiten durchzuführen.

Kapitel X

Schlussbestimmungen

Artikel 38

Anwendbarkeit der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 und Änderung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

Die Artikel 15 bis 29 der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 gelten nicht für die im Anhang aufgeführten Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union.

Artikel 39

Änderungen der Richtlinie 2004/42/EG

Die Artikel 6 und 7 der Richtlinie 2004/42/EG werden gestrichen.

Artikel 40

Änderungen der Richtlinie 2009/48/EG

Die Richtlinie 2009/48/EG wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 40 wird gestrichen.

(2)Artikel 42 Absatz 1 wird gestrichen.

(3) Artikel 44 wird gestrichen.

Artikel 41

Änderungen der Richtlinie 2010/35/EU

Die Richtlinie 2010/35/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 16 wird gestrichen.

(2)Artikel 30 Absatz 1 wird gestrichen.

Artikel 42

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 305/2011

Artikel 56 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 305/2011 wird gestrichen.

Artikel 43

Änderung der Verordnung (EU) Nr. 528/2012

In Artikel 65 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates erhält der zweite Satz folgende Fassung:

„Die Verordnung (EU) 2018/[XX Please insert number of this Regulation] des Europäischen Parlaments und des Rates* gilt sinngemäß.“

* Verordnung (EU) 2018/[XX Please insert number of this Regulation] des Europäischen Parlaments und des Rates vom [Please insert date and full title of this Regulation and the OJ reference in brackets].

Artikel 44

Änderungen der Richtlinie 2013/29/EU

Die Richtlinie 2013/29/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 38 Absatz 2 wird gestrichen.

(2)Artikel 39 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 45

Änderungen der Richtlinie 2013/53/EU

Die Richtlinie 2013/53/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 43 wird gestrichen.

(2)Artikel 44 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

Artikel 46

Änderungen der Richtlinie 2014/28/EU

Die Richtlinie 2014/28/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 41 Absatz 1 wird gestrichen.

(2)Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 47

Änderungen der Richtlinie 2014/29/EU

Die Richtlinie 2014/29/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 34 wird gestrichen.

(2)Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 48

Änderungen der Richtlinie 2014/30/EU

Die Richtlinie 2014/30/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 37 wird gestrichen.

(2)Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 49

Änderungen der Richtlinie 2014/31/EU

Die Richtlinie 2014/31/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 36 wird gestrichen.

(2)Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 50

Änderungen der Richtlinie 2014/32/EU

Die Richtlinie 2014/32/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 41 wird gestrichen.

(2)Artikel 42 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 51

Änderungen der Richtlinie 2014/33/EU

Die Richtlinie 2014/33/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 37 wird gestrichen.

(2)Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 5 wird gestrichen.

Artikel 52

Änderungen der Richtlinie 2014/34/EU

Die Richtlinie 2014/34/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 34 wird gestrichen.

(2)Artikel 35 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 53

Änderungen der Richtlinie 2014/35/EU

Die Richtlinie 2014/35/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 18 wird gestrichen.

(2)Artikel 19 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 54

Änderungen der Richtlinie 2014/53/EU

Die Richtlinie 2014/53/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 39 wird gestrichen.

(2)Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 55

Änderungen der Richtlinie 2014/68/EU

Die Richtlinie 2014/68/EU wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 39 wird gestrichen.

(2)Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 3 wird gestrichen.

Artikel 56

Änderungen der Richtlinie 2014/90/EU

Die Richtlinie 2014/90/EU wird wie folgt geändert:

(1)    Artikel 12 Absatz 10 wird gestrichen.

(2)Artikel 25 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

„Die Mitgliedstaaten überwachen den Markt für Schiffsausrüstung im Einklang mit dem Rechtsrahmen für die Überwachung des EU-Marktes, der in der Verordnung [number of the new Enforcement Regulation] festgelegt ist, unter Berücksichtigung der Absätze 2 und 3.“

(3) Artikel 25 Absatz 4 wird gestrichen.

(4)Artikel 26 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 57

Änderung der Verordnung (EU) 2016/424

Die Verordnung (EU) 2016/424 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 39 wird gestrichen.

(2)Artikel 40 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 58

Änderung der Verordnung (EU) 2016/425

Die Verordnung (EU) 2016/425 wird wie folgt geändert:

(1) Artikel 37 wird gestrichen.

(2)Artikel 38 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 59

Änderung der Verordnung (EU) 2016/426

Die Verordnung (EU) 2016/426 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 36 wird gestrichen.

(2)Artikel 37 Absatz 1 Unterabsatz 4 wird gestrichen.

Artikel 60

Änderung der Verordnung (EU) 2017/1369

Die Verordnung (EU) 2017/1369 wird wie folgt geändert:

(1)Artikel 8 Absätze 1 und 3 werden gestrichen.

(2)Artikel 9 Absatz 2 Unterabsatz 2 wird gestrichen.

Kapitel XI

Sanktionen, Evaluierung, Ausschussverfahren sowie Inkrafttreten und Anwendung

Artikel 61

Sanktionen

1.Die Mitgliedstaaten legen mit Auflagen für die Wirtschaftsakteure verbundene Sanktionen sowohl für Verstöße gegen die Bestimmungen dieser Verordnung als auch für Verstöße gegen Bestimmungen der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für unter diese Verordnung fallende Produkte fest, sofern diese Vorschriften keine Sanktionen enthalten, und treffen die zu ihrer Durchsetzung erforderlichen Maßnahmen. Die vorgesehenen Sanktionen müssen wirksam, verhältnismäßig und abschreckend sein.

Die Mitgliedstaaten teilen der Kommission die entsprechenden Bestimmungen bis zum [31. März 2020] mit, teilen der Kommission diese Regeln und diese Maßnahmen mit und teilen ihr unverzüglich alle späteren Änderungen mit, die sich auf sie auswirken.

2.Bei der Entscheidung, ob in einem Einzelfall eine Sanktion verhängt wird, ist Folgendes gebührend zu berücksichtigten:

(u)die finanzielle Situation kleiner und mittlerer Unternehmen

(v)die Art, die Schwere und die Dauer der Nichtkonformität unter Berücksichtigung der Schädigung von Endnutzern

(w)Vorsätzlichkeit oder Fahrlässigkeit des Verstoßes

(x)das Maß an Kooperation des Wirtschaftsakteurs während des Zeitraums der von den Marktüberwachungsbehörden durchgeführten Untersuchung

(y)alle relevanten ähnlichen Verstöße, die der Wirtschaftsakteur zuvor begangen hat.

3.Diese Sanktionen können verstärkt werden, wenn der Wirtschaftsakteur zuvor einen ähnlichen Verstoß begangen hat und sie können bei schwerwiegenden Verstößen gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union strafrechtliche Folgen nach sich ziehen.

4.Die Mitgliedstaaten stellen sicher, dass finanzielle Sanktionen für vorsätzliche Verstöße gegen die Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union mindestens den wirtschaftlichen Vorteil, der sich aus dem Verstoß ergibt, ausgleichen.

5.Die Mitgliedstaaten stellen insbesondere sicher, dass Sanktionen verhängt werden können, wenn der Wirtschaftsakteur sich weigert, während der Marktüberwachungskontrollen und -maßnahmen mitzuarbeiten.

Artikel 62

Evaluierung

Zum [31. Dezember 2024] und danach alle fünf Jahre führt die Kommission eine Evaluierung dieser Verordnung hinsichtlich der damit verfolgten Ziele durch und legt dem Europäischen Parlament, dem Rat und dem Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss einen Bericht mit den wichtigsten Ergebnissen vor. 

Im Bericht wird bewertet, ob mit dieser Verordnung die Ziele erreicht wurden, vor allem in Bezug auf eine Reduzierung der Zahl der nicht konformen Produkte auf dem Unionsmarkt, der Sicherstellung einer wirksamen und effizienten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb der Union, der Verbesserung der Zusammenarbeit zwischen den zuständigen Behörden und dem Ausbau der Kontrollen an Produkten, die auf den Unionsmarkt gelangen, wobei die Auswirkungen auf Unternehmen, insbesondere auf kleine und mittlere Unternehmen, berücksichtigt werden. Außerdem sollte im Rahmen der Bewertung auch die Effizienz der Marktüberwachungsbehörden, die Finanzmittel von der Union erhalten, im Lichte der Anforderungen der Maßnahmen und Rechtsvorschriften der Union beurteilt werden.

Artikel 63

Ausschussverfahren

1.Die Kommission wird von einem Ausschuss unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

2.Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.

Artikel 64

Inkrafttreten und Anwendung

Diese Verordnung tritt am zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Sie gilt ab dem [1. Januar 2020]. 

Diese Verordnung ist in allen ihren Teilen verbindlich und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

Geschehen zu Brüssel am […]

Im Namen des Europäischen Parlaments    Im Namen des Rates

Der Präsident    Der Präsident

FINANZBOGEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

1.4.Ziel(e)

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben 

3.2.1.Übersicht

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

3.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

FINANZBOGEN ZU RECHTSAKTEN

1.RAHMEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

1.1.Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte

1.2.Politikbereich(e) in der ABM/ABB-Struktur 64  

02 03 Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

1.3.Art des Vorschlags/der Initiative

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neue Maßnahme im Anschluss an ein Pilotprojekt/eine vorbereitende Maßnahme 65  

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft die Verlängerung einer bestehenden Maßnahme 

 Der Vorschlag/Die Initiative betrifft eine neu ausgerichtete Maßnahme 

1.4.Ziel(e)

1.4.1.Mit dem Vorschlag/der Initiative verfolgte mehrjährige strategische Ziele der Kommission

In der Binnenmarktstrategie „Den Binnenmarkt weiter ausbauen: mehr Chancen für die Menschen und die Unternehmen (COM(2015) 555/2) kündigte die Kommission eine Initiative zur Stärkung der Marküberwachung von Produkten an, um die steigende Zahl der auf dem Markt angebotenen illegalen und nicht konformen Produkte zu bekämpfen, die zu Wettbewerbsverzerrungen und einer Gefährdung der Verbraucher führt. Mit diesem Vorschlag soll die Konformität von Produkten verbessert werden, indem die richtigen Anreize für die Wirtschaftsakteure geboten werden, die Konformitätskontrollen verschärft werden und eine engere grenzüberschreitende Zusammenarbeit zwischen den mit der Durchsetzung betrauten Behörden gefördert wird, auch im Wege der Kooperation mit dem Zoll.

Dieser Vorschlag ist Bestandteil des „Waren-Pakets“ und sollte im Kontext des vierten vorrangigen Politikbereichs im Rahmen von Präsident Junckers Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel, d. h. eines vertieften und faireren Binnenmarkts mit gestärkter industrieller Basis, betrachtet werden.

1.4.2.Einzelziel(e) und ABM/ABB-Tätigkeit(en)

Einzelziel Nr.

1.    Vertiefung der Kooperationsverfahren zwischen Durchsetzungsbehörden bei der Marktüberwachung, Verringerung der Fragmentierung und von Ineffizienzen

2.    Ausbau der Kapazitäten für die operative Durchsetzung, Verbesserung der Effizienz und Aufstockung der Ressourcen für grenzüberschreitende Kontrollen und die Koordinierung der Durchsetzung

3.    Ausbau des Instrumentariums für die Durchsetzung, indem den Marktüberwachungsbehörden der Einsatz abschreckenderer, wirksamerer und zukunftssicherer Instrumente ermöglicht wird

4.    Förderung der Konformität mit Rechtsvorschriften der EU über Nichtlebensmittel, Verbesserung der Verfügbarkeit von konformitätsbezogenen Informationen und Unterstützung für Unternehmen.

Die Ziele betreffen die Marktüberwachung innerhalb der EU und an ihren Außengrenzen und umfassen sowohl digitale als auch herkömmliche Lieferketten

1.4.3.Erwartete Ergebnisse und Auswirkungen

Bitte geben Sie an, wie sich der Vorschlag/die Initiative auf die Begünstigten/Zielgruppen auswirken dürfte.

Mit dem Vorschlag soll der Rahmen für die Marktüberwachung gestärkt werden, wodurch die Zahl der nicht konformen Produkte im Binnenmarkt verringert wird.

Die Marktüberwachungsbehörden der Mitgliedstaaten werden in der Lage sein, häufiger Beweismittel aus anderen Mitgliedstaaten aufzugreifen und deren beschränkende Maßnahmen zu übernehmen, was zu Kosteneinsparungen und Effizienzgewinnen führt.

Das Unionsnetz für Produktkonformität wird die Marktüberwachungsbehörden auf der Grundlage vorrangiger gemeinsamer Maßnahmen und eines besseren Informationsaustauschs dabei unterstützen, besser koordinierte grenzüberschreitende Kontrollkampagnen durchzuführen. Dadurch kann die Dimension des EU-Binnenmarkts besser in die nationalen Kontrollen integriert werden und unionsweite Maßnahmen erhalten größere Sichtbarkeit.

Die Kohärenz der Durchsetzung bei in der Union gehandelten Produkten sowie bei Einfuhren wird sich dank der Koordinierung der Durchsetzung durch das Netz verbessern. Im Gegenzug werden Unternehmen, die grenzüberschreitenden Handel betreiben, stärker von gleichen Wettbewerbsbedingungen, Rechtssicherheit und Vorhersehbarkeit profitieren.

Die Verbraucher und die Unternehmen werden leichteren Zugang zu Informationen erhalten und die Unternehmen werden Unterstützung dabei erhalten, die Unionsrechtsvorschriften für Produkte zu befolgen.

1.4.4.Leistungs- und Erfolgsindikatoren

Bitte geben Sie an, anhand welcher Indikatoren sich die Realisierung des Vorschlags/der Initiative verfolgen lässt.

   Konformitätsquoten nach Mitgliedstaaten/Branchen sowie für den elektronischen Geschäftsverkehr und für Einfuhren (Verbesserungen bei der Verfügbarkeit und der Qualität der Informationen in den Durchsetzungsstrategien der Mitgliedstaaten, Fortschritte bei der Verringerung von Konformitätslücken)

   Zahl der koordinierten Kontrollkampagnen und Ergebnisse (festgestellte Verstöße, Korrekturmaßnahmen)

   Nutzung von Amtshilfemechanismen durch die Marktüberwachungsbehörden (Zahl, Art, Fristen, Ergebnisse) sowie Zahl der von anderen Behörden ergriffenen Maßnahmen, die in jedem Mitgliedstaat „übernommen“ wurden

   Kenntnis/Verständnis der Produktvorschriften in den Unternehmen

   Zahl der freiwilligen Maßnahmen, die im gemeinsamen Web-Portal für freiwillige Maßnahmen gemeldet wurden

1.5.Begründung des Vorschlags/der Initiative

1.5.1.Kurz- oder langfristig zu deckender Bedarf

Bei der Bewertung des Rahmens für die Marktüberwachung wurden bedeutende Mängel festgestellt, die hauptsächlich auf vier Faktoren zurückzuführen sind, nämlich 1) Fragmentierung und eingeschränkte Koordinierung der Marktüberwachung in der EU, 2) beschränkte Ressourcen für die Marktüberwachungsbehörden, 3) schwache Abschreckung durch die bestehenden Durchsetzungsinstrumente, insbesondere in Bezug auf Einfuhren aus Drittländern und den elektronischen Geschäftsverkehr und 4) große Informationslücken (z. B. mangelnde Kenntnis der Regeln in den Unternehmen und geringe Transparenz in Bezug auf die Konformität von Produkten). Für die Behebung dieser Probleme sieht der Vorschlag Folgendes vor:

- einen Mechanismus für wirksame Amtshilfeersuchen zwischen Marküberwachungsbehörden aus verschiedenen Mitgliedstaaten und Übertragbarkeit von Beweismitteln und Entscheidungen über die Durchsetzung

- eine Struktur zur administrativen Unterstützung, über die gemeinsame Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert und umgesetzt werden (Unionsnetz für Produktkonformität), Durchsetzungsstrategien der Mitgliedstaaten, Leistungsindikatoren und Peer-Reviews

- einheitliche Nachforschungs- und Durchsetzungsbefugnisse für die Marktüberwachungsbehörden und Verpflichtung der Hersteller, eine Person zu benennen, die für Konformitätsinformationen in der EU zuständig ist

- systematischere Veröffentlichung von beschränkenden Maßnahmen, die von Marktüberwachungsbehörden ergriffen werden, und Einziehung der Kosten von Kontrollen bei nicht konformen Produkten

- Ausweitung der beratenden Rolle der Produktinfostellen für Unternehmen, ein Web-Portal für freiwilligen Maßnahmen und die digitale Veröffentlichung von Konformitätsinformationen durch Hersteller und Einführer.

1.5.2.Mehrwert aufgrund des Tätigwerdens der EU

Die Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union innerhalb des Binnenmarkts stellt die Behörden vor große Herausforderungen, da ihr Handlungsspielraum aufgrund der juristischen Zuständigkeit begrenzt ist, obwohl viele Unternehmen ihre Geschäftsmodelle in mehreren Mitgliedstaaten oder EU-weit umsetzen. Für eine Erhöhung des Grads an Konformität auf dem Markt sind alle Mitgliedstaaten von der Marktüberwachung ihrer Nachbarn abhängig. Folglich können Schwächen in der Organisation der Marküberwachung in einem einzelnen Mitgliedstaat die Anstrengungen ernsthaft untergraben, die andere Mitgliedstaaten unternehmen, um nicht konforme Produkte vom Markt fernzuhalten; dies führt zu einem schwachen Glied in der Kette.

Daher müssen zur Sicherstellung einer kohärenten Durchsetzung der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union und für ein wirksames Vorgehen gegen die in mehreren Mitgliedstaaten auftretende Nichtkonformität die öffentlichen Durchsetzungsmaßnahmen koordiniert werden. Das zu lösende Problem hat demnach grenzüberschreitende Aspekte, die durch individuelle Maßnahmen der einzelnen Mitgliedstaaten nicht ausreichend behandelt werden können, da sie die Zusammenarbeit und Koordinierung nicht sicherstellen können, wenn sie alleine handeln; dies muss auf Unionsebene verwirklicht werden.

1.5.3.Aus früheren ähnlichen Maßnahmen gewonnene Erkenntnisse

Die Bewertung des geltenden Rechtsrahmens für die Marküberwachung und insbesondere der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 ergab, dass er in Bezug auf seine strategischen Ziele eines verbesserten Schutzes öffentlicher Interessen sowie der Sicherstellung gleicher Wettbewerbsbedingungen für die Wirtschaftsakteure durch eine Verringerung der Anzahl nicht konformer Produkte auf dem Binnenmarkt nicht umfassend wirksam ist. Aus den verfügbaren Daten lässt sich ableiten, dass weiterhin nicht konforme Produkte vorhanden sind und ihre Zahl noch ansteigen könnte. Daraus ergibt sich, dass der geltende Rechtsrahmen für die Marktüberwachung nicht die erwartete Verbesserung der Sicherheit für die Verbraucher/Nutzer bringt und keine gleichen Wettbewerbsbedingungen für die Unternehmen schafft. Als größte Defizite wurden eine unzureichende Koordination und Zusammenarbeit zwischen den Marktüberwachungsbehörden und den Mitgliedstaaten sowie die unzureichende Einheitlichkeit und Strenge der Marküberwachung und der Grenzkontrollen von eingeführten Produkten ermittelt. Für die Marktüberwachung stehen nur begrenzt Mittel zur Verfügung, die Ausstattung ist je nach Mitgliedstaat sehr unterschiedlich, was sich direkt auf die Kontrollen auswirkt, die im Rahmen der Marktüberwachung durchgeführt werden können. Das uneinheitliche Vorgehen der Mitgliedstaaten bezüglich der Marküberwachung von Unternehmen kann dazu führen, dass die Bereitschaft der Unternehmen zur Befolgung der Vorschriften zurückgeht und dass jene Unternehmen, die sich an die Vorschriften halten, gegenüber solchen, die dies nicht tun, diskriminiert werden.

Die Begriffsbestimmungen in der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 sind im Allgemeinen klar und zweckmäßig, sie sind jedoch nicht vollständig und nicht auf dem neuesten Stand, insbesondere weil auch der Online-Handel zu berücksichtigen ist.

Insgesamt ergab die Bewertung, dass die Vorteile einer einzigen einheitlichen europäischen Rechtsvorschrift über die Harmonisierung der Marktüberwachung anstelle mehrerer einzelner nationaler Rechtsakte allgemein anerkannt wurden. Die Verordnung kann jedoch nach wie vor nicht ihre volle Wirkung zur Schaffung eines europäischen Mehrwerts entfalten, weil der Informationsaustausch und die Zusammenarbeit über die Grenzen hinweg noch immer suboptimal ausgeprägt sind und eine einheitliche Umsetzung des Rechtsrahmens für die Marktüberwachung auf nationaler Ebene unterbleibt.

1.5.4.Vereinbarkeit mit anderen Finanzierungsinstrumenten sowie mögliche Synergieeffekte

Der Vorschlag ist eine der Initiativen im Rahmen der Binnenmarktstrategie der Europäischen Kommission.

Der Vorschlag gewährleistet eine bessere Angleichung an die Bestimmungen des Zollkodex der Union, der 2013 in Kraft getreten ist. Der Vorschlag berücksichtigt die neuen Konzepte des Zollkodex in Bezug auf Mechanismen zur Koordinierung und zur Zusammenarbeit zwischen Behörden, Vereinfachungen für vertrauenswürdige Händler, die in der Vergangenheit keine Verstöße begangen haben, und verstärkte Risikobewertungen auch auf Ebene der Zollunion, damit die Kontrollen effizienter und effektiver werden.

Der Vorschlag ist mit den bestehenden EU-Maßnahmen sowie mit den jüngsten Vorschlägen zur Verbesserung der Durchsetzung in anderen Politikbereichen, etwa Lebens- und Futtermittelkontrollen, Zusammenarbeit im Verbraucherschutz und Wettbewerb, vollständig kohärent und vereinbar.

1.6.Laufzeit der Maßnahme und Dauer ihrer finanziellen Auswirkungen

 Vorschlag/Initiative mit befristeter Laufzeit

◻ Laufzeit: [TT/MM]JJJJ bis [TT/MM]JJJJ

◻ Finanzielle Auswirkungen: JJJJ bis JJJJ

 Vorschlag/Initiative mit unbefristeter Laufzeit

Anlaufphase von 2020 bis 2022, anschließend reguläre Umsetzung

1.7.Vorgeschlagene Methode(n) der Mittelverwaltung 66  

 Direkte Verwaltung durch die Kommission

☒ durch ihre Dienststellen, einschließlich ihres Personals in den Delegationen der Union;

◻ durch Exekutivagenturen.

 Geteilte Verwaltung mit Mitgliedstaaten

 Indirekte Verwaltung durch Übertragung von Haushaltsvollzugsaufgaben an:

◻ Drittländer oder die von ihnen benannten Einrichtungen;

◻ internationale Einrichtungen und deren Agenturen (bitte angeben);

◻die EIB und den Europäischen Investitionsfonds;

◻ Einrichtungen im Sinne der Artikel 208 und 209 der Haushaltsordnung;

◻ öffentlich-rechtliche Körperschaften;

◻ privatrechtliche Einrichtungen, die im öffentlichen Auftrag tätig werden, sofern sie ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ privatrechtliche Einrichtungen eines Mitgliedstaats, die mit der Einrichtung einer öffentlich-privaten Partnerschaft betraut werden und die ausreichende Finanzsicherheiten bieten;

◻ Personen, die mit der Durchführung bestimmter Maßnahmen im Bereich der GASP im Rahmen des Titels V EUV betraut und in dem maßgeblichen Basisrechtsakt benannt sind.

Falls mehrere Methoden der Mittelverwaltung angegeben werden, ist dies unter „Bemerkungen“ näher zu erläutern.

Bemerkungen

2.VERWALTUNGSMASSNAHMEN

2.1.Monitoring und Berichterstattung

Bitte geben Sie an, wie oft und unter welchen Bedingungen diese Tätigkeiten erfolgen.

Das IT-Tool, mit dem die Marktüberwachungsbehörden und die Kommission verknüpft sind, wird mit diesem Vorschlag ausgebaut (Artikel 34, Informations- und Kommunikationssystem). Durch die Nutzung des IT-Tools könnte die Überwachung der operativen Arbeiten fortlaufend auf wirksame Weise durchgeführt werden. Die Überwachung über das IT-Tool wird durch die Arbeit des Unionsnetzes für Produktkonformität ergänzt, das mit dieser Verordnung eingerichtet wird; außerdem werden die Mitgliedstaaten verlässlichere und umfassendere Informationen über Konformitätsquoten und die Durchsetzungstätigkeit im Rahmen ihrer nationalen Durchsetzungsstrategien zur Verfügung stellen. Das Unionsnetz für Produktkonformität wird allgemeine Leistungsindikatoren einführen und überwachen und Peer-Reviews durchführen.

2.2.Verwaltungs- und Kontrollsystem

2.2.1.Ermittelte Risiken

Operationelle Risiken in Bezug auf das IT-Tool: Risiko, dass das IT-System die Zusammenarbeit der Marktüberwachungsbehörden und das Unionsnetz für Produktkonformität nicht wirksam unterstützt.

2.2.2.Angaben zum Aufbau des Systems der internen Kontrolle

Wirksame IT-Governance-Verfahren, bei denen die Systemnutzer aktiv einbezogen werden.

2.2.3.Abschätzung der Kosten und des Nutzens der Kontrollen sowie Bewertung des voraussichtlichen Fehlerrisikos

Die Kosten für Kontrollen sind vernachlässigbar im Vergleich zu den Mitteln, die für die Entwicklung des IT-Tools selbst benötigt werden.

2.3.Prävention von Betrug und Unregelmäßigkeiten

Bitte geben Sie an, welche Präventions- und Schutzmaßnahmen vorhanden oder vorgesehen sind.

Die von der Kommission durchgeführten Maßnahmen werden in Ex-ante- und Ex-post-Kontrollen nach der Haushaltsordnung überprüft. In Verträgen und Vereinbarungen zur Finanzierung der Durchführung der Verordnung wird die Kommission, einschließlich OLAF und Rechnungshof, ausdrücklich ermächtigt, Rechnungsprüfungen, Kontrollen und Überprüfungen vor Ort durchzuführen.

3.GESCHÄTZTE FINANZIELLE AUSWIRKUNGEN DES VORSCHLAGS/DER INITIATIVE

3.1.Betroffene Rubrik(en) des mehrjährigen Finanzrahmens und Ausgabenlinie(n)

·Bestehende Haushaltslinien

In der Reihenfolge der Rubriken des mehrjährigen Finanzrahmens und der Haushaltslinien.

Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens

Haushaltslinie

Art der
Ausgaben

Finanzierungsbeiträge

Kapitel 02 03

Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

GM/NGM 67 .

von EFTA-Ländern 68

von Kandidatenländern 69

von Drittländern

nach Artikel 21 Absatz 2 Buchstabe b der Haushaltsordnung

1a

02 03 01 Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen

GM

JA

NEIN

NEIN

NEIN

3.2.Geschätzte Auswirkungen auf die Ausgaben

3.2.1.Übersicht

Die Mittel in diesem Finanzbogen beziehen sich ausschließlich auf den laufenden mehrjährigen Finanzrahmen bis einschließlich 2020. Angesichts der verfügbaren Mittel unter dem gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens müssten Mittelzuweisungen zumindest teilweise durch Mittelübertragungen während des jährlichen Haushaltsverfahrens festgelegt werden. Vorläufige Schätzungen der langfristigen finanziellen Auswirkungen der Maßnahmen in diesem Vorschlag sind der Folgenabschätzung zu entnehmen.

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

Nummer

1A Wettbewerbsfähigkeit für Wachstum und Beschäftigung

GD GROW

Jahr
2020 70

Jahr
-

Jahr
-

• Operative Mittel

02 03 01 Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen – Unionsnetz für Produktkonformität

Verpflichtungen

(1)

4,450

Zahlungen

(2)

2,910

02 03 01 Binnenmarkt für Waren und Dienstleistungen – Sonstige Maßnahmen – Konformitäts- und Durchsetzungsinitiative (Pilotstrategien, Benchmark-Studie)

Verpflichtungen

(1a)

4,000

Zahlungen

(2a)

1,700

Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben 71  

Nummer der Haushaltslinie

(3)

Mittel INSGESAMT
für die GD GROW

Verpflichtungen

=1+1a +3

8,450

Zahlungen

=2+2a

+3

4,610

INSGESAMT

Jahr
2020 72

Jahr
-

Jahr
-



Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

(4)

8,450

Zahlungen

(5)

4,610

• Aus der Dotation bestimmter spezifischer Programme finanzierte Verwaltungsausgaben INSGESAMT

(6)

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 1A
des mehrjährigen Finanzrahmens

Verpflichtungen

=4+ 6

8,450




Rubrik des mehrjährigen
Finanzrahmens

5

Verwaltungsausgaben

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020

Jahr
-

Jahr
-

GD GROW

Personalausgaben

0,787

Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität

3,246

• Personalausgaben (insgesamt)

4,033

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,093

GD GROW INSGESAMT

4,126

6,752

Mittel INSGESAMT
unter der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

4,126

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020 73

Jahr
-

Jahr
-

Mittel INSGESAMT
unter den RUBRIKEN 1 bis 5
des mehrjährigen Finanzrahmens 

Verpflichtungen

12,576

Zahlungen

8,736

3.2.2.Geschätzte Auswirkungen auf die operativen Mittel

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine operativen Mittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden operative Mittel benötigt.

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Ziele und Ergebnisse angeben

Jahr
2020

Jahr
-

Jahr
-

ERGEBNISSE

Art 74

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

EINZELZIEL Nr. 1 75

.    Vertiefung der Kooperationsverfahren zwischen den Durchsetzungsbehörden bei der Marktüberwachung, Verringerung der Fragmentierung und von Ineffizienzen

EINZELZIEL Nr. 2 76

.    Ausbau der Kapazitäten für die operative Durchsetzung, Verbesserung der Effizienz und Aufstockung der Ressourcen für grenzüberschreitende Kontrollen und die Koordinierung der Durchsetzung

Nationale Pilotstrategien für die Durchsetzung

(Zahl der mitfinanzierten Pilotstrategien/Jahr)

3

3,000

Peer-Review/Leistungsindikatoren (Grundlagenstudie)

1

1,000

Unionsnetz für Produktkonformität
(Leitindikator: Anzahl gemeinsamer Kontrollkampagnen)*

15

4 450

EINZELZIEL Nr. 3 77

.    Ausbau des Instrumentariums für die Durchsetzung, indem den Marktüberwachungsbehörden der Einsatz abschreckenderer, wirksamerer und zukunftssicherer Instrumente ermöglicht wird

EINZELZIEL Nr. 4 78

.    Förderung der Konformität mit Rechtsvorschriften der EU über Nichtlebensmittel, Verbesserung der Verfügbarkeit von konformitätsbezogenen Informationen und Unterstützung für Unternehmen

Europäisches Portal für freiwillige Maßnahmen (Zahl der Meldungen)

GESAMTKOSTEN

8,450

3.2.3.Geschätzte Auswirkungen auf die Verwaltungsmittel

3.2.3.1.Übersicht

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020 79

Jahr
-

Jahr
-

Jahr
-

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

4,033

Sonstige Verwaltungsausgaben

0,093

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

4,126

Außerhalb der RUBRIK 5 80
des mehrjährigen Finanzrahmens

Personalausgaben

Sonstige
Verwaltungsausgaben

Zwischensumme
außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

INSGESAMT

4,126

Der Mittelbedarf für Personal- und sonstige Verwaltungsausgaben wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnete Mittel der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

3.2.3.2.Geschätzter Personalbedarf

   Für den Vorschlag/die Initiative wird kein Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative wird das folgende Personal benötigt:

Schätzung in Vollzeitäquivalenten

Jahr
2020

Jahr
-

Jahr
-

Jahr

-

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

• Im Stellenplan vorgesehene Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – GROW

5,7

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission – GROW – Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität)

22

XX 01 01 02 (in den Delegationen)

XX  01 05 01 (indirekte Forschung)

Externes Personal (in Vollzeitäquivalenten: (VZÄ)) 81

XX 01 02 01 (VB, ANS und LAK der Globaldotation)

3

XX 01 02 02 (VB, ÖB, ANS, LAK und JSD in den Delegationen)

XX 01 04 yy  82

- am Sitz

- in den Delegationen

XX 01 05 02 (VB, ANS und LAK der indirekten Forschung)

10 01 05 02 (VB, ANS und LAK der direkten Forschung)

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

INSGESAMT

30,7

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

Beschreibung der auszuführenden Aufgaben:

Beamte und Zeitbedienstete (Kommission)

In der Einführungsphase (2020-2022) Ausarbeitung von Durchführungsrechtsakten/ delegierten Rechtsakten, Einrichtung des Unionsnetzes für Produktkonformität, nationale Pilotstrategien für die Durchsetzung, Studie zur Festlegung der Grundlagen für Leistungsindikatoren und die Überwachung der Verordnung.

Bedienstete der Funktionsgruppe AD für die Leitung des Sekretariats des Unionsnetzes für Produktkonformität, die technische und juristische Analyse der Marküberwachung, die Aufsicht und Gestaltung der IT- und Datensysteme.

Bedienstete der Funktionsgruppe AST für die Unterstützung bei der Organisation von Sitzungen sowie Aufgaben der administrativen und Finanzverwaltung

Externes Personal

Vertragsbedienstete – regelmäßige IT-Wartung und konkrete Entwicklungsprojekte

Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) – Verwaltung der gemeinsamen Maßnahmen, spezielle Fachkenntnisse über Marktüberwachung. Die Möglichkeit, ANS für das Netz einzustellen, wird als Option für die Einbeziehung von nationalem Fachwissen offen gehalten. Den Marktüberwachungsbehörden mangelt es gegenwärtig stark an Ressourcen, sodass es sehr unwahrscheinlich ist, dass sie Bedienstete für das Netz abstellen können, insbesondere in den Anfangsphasen des Netzes.

Schätzung des Eingangspersonalbedarfs für die Einführungsphase des Unionsnetzes für Produktkonformität (Sekretariat bei der Kommission) im Zeitraum des gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmens bis einschließlich 2020.

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2020

Jahr -

Jahr -

AD 9-15

1

AD 5-12

17

AD insgesamt

18

AST 1-11 / AST/SC 1-6

4

AST/SC insgesamt

4

INSGESAMT

22

Schätzung des Eingangspersonalbedarfs für die Einführungsphase und gesamter Personalbedarf des Unionsnetzes für Produktkonformität – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2020

Jahr -

Jahr -

Funktionsgruppe III/IV

3

Insgesamt

3

Abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2020

Jahr -

Jahr -

Insgesamt

pm

3.2.4.Vereinbarkeit mit dem mehrjährigen Finanzrahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative ist mit dem mehrjährigen Finanzrahmen vereinbar.

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Anpassung der betreffenden Rubrik des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie die erforderliche Anpassung unter Angabe der betreffenden Haushaltslinien und der entsprechenden Beträge.

[…]

   Der Vorschlag/Die Initiative erfordert eine Inanspruchnahme des Flexibilitätsinstruments oder eine Änderung des mehrjährigen Finanzrahmens.

Bitte erläutern Sie den Bedarf unter Angabe der betreffenden Rubriken und Haushaltslinien sowie der entsprechenden Beträge.

[…]

3.2.5.Finanzierungsbeteiligung Dritter

☒ Der Vorschlag/Die Initiative sieht keine Kofinanzierung durch Dritte vor.

□ Der Vorschlag/Die Initiative sieht folgende Kofinanzierung vor:

Mittel in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Insgesamt

Geldgeber/kofinanzierende Einrichtung 

Kofinanzierung INSGESAMT



3,3.Geschätzte Auswirkungen auf die Einnahmen

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich nicht auf die Einnahmen aus.

   Der Vorschlag/Die Initiative wirkt sich auf die Einnahmen aus, und zwar:

·    auf die Eigenmittel

·    auf die sonstigen Einnahmen

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Einnahmenlinie:

Für das laufende Haushaltsjahr zur Verfügung stehende Mittel

Auswirkungen des Vorschlags/der Initiative 83

Jahr
N

Jahr
N+1

Jahr
N+2

Jahr
N+3

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6) bitte weitere Spalten einfügen

Artikel ….

Bitte geben Sie für die sonstigen zweckgebundenen Einnahmen die betreffende(n) Ausgabenlinie(n) an.

[…]

Bitte geben Sie an, wie die Auswirkungen auf die Einnahmen berechnet werden.

[…]

ANHANG des FINANZBOGENS FÜR RECHTSAKTE

Bezeichnung des Vorschlags/der Initiative:

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates

über die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte

(6)VORAUSSICHTLICHER BEDARF an PERSONAL und MITTEL hierfür

(7)SONSTIGE VERWALTUNGSAUSGABEN

(8)KOSTENSCHÄTZUNGSMETHODEN

(a)Personalbedarf

(b)Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

(9)ZUSAMMENFASSUNG aller KOSTEN (Personal, sonstige Verwaltungsausgaben und operative Mittel)

Bei der Einleitung der dienststellenübergreifenden Konsultation ist dieser Anhang dem Finanzbogen zu Rechtsakten beizulegen.

Die in diesen Tabellen enthaltenen Daten fließen in die Tabellen des Finanzbogens zu Rechtsakten ein. Die Tabellen sind als interne Dokumente ausschließlich für den Dienstgebrauch der Kommission bestimmt.

(10)Voraussichtlicher Bedarf an Personal und Mittel hierfür    

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Mittel für Personal benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Mittel für Personal benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

Jahr 2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Jahr 2023 und folgende

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

VZÄ

Mittel

Planstellen (Beamte und Bedienstete auf Zeit)

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – GROW

AD

5

0,690

5

0,690

4,5

0,621

4

0,552

AST

0,7

0,097

0,7

0,097

0,5

0,069

0,5

0,069

02 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – GROW – Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität

AD

18

2,484

33

4,554

42

5,796

42

5,796

AST

4

0,552

7

0,966

10

1,380

10

1,380

33 01 01 01 (am Sitz und in den Vertretungen der Kommission) – JUST – Portal für die Veröffentlichung freiwilliger Maßnahmen der Wirtschaftsakteure

AD

0,5

0,069

0,5

0,069

0,5

0,069

AST

XX 01 01 02 (in den Delegationen der Union)

AD

AST

 Externes Personal 84

XX 01 02 01 („Globaldotation“) – Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität

VB

3

0,210

5

0,350

7

0,490

7

0,490

ANS

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

pm

LAK

XX 01 02 02 (in den Delegationen der Union)

VB

ÖB

ANS

LAK

JSD

Sonstige Haushaltslinien (bitte angeben)

Zwischensumme – RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

30,7

4,033

51,2

6,726

64,5

8,425

64

8,356

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

Der Personalbedarf wird durch der Verwaltung der Maßnahme zugeordnetes Personal der GD oder GD-interne Personalumsetzung gedeckt. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

(11)Sonstige Verwaltungsausgaben

   Für den Vorschlag/die Initiative werden keine Verwaltungsmittel benötigt.

   Für den Vorschlag/die Initiative werden die folgenden Verwaltungsmittel benötigt:

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
ab 2023

Bei länger andauernden Auswirkungen (siehe 1.6.) bitte weitere Spalten einfügen

INSGESAMT

RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

   Am Sitz der Kommission:

02 01 02 11 01 - Dienstreisen und Repräsentationszwecke

0,003

0,005

0,008

0,008

XX 01 02 11 02 - Konferenzen und Sitzungen

02 01 02 11 03 - Ausschusssitzungen 85  

0,090

0,090

0,030

pm

XX 01 02 11 04 - Untersuchungen und Konsultationen

XX 01 02 11 05 – Informations- und Managementsysteme

XX 01 03 01 – Ausgaben für IKT-Ausstattung und -Dienstleistungen in der Kommission 86

Sonstige Haushaltslinien (ggf. bitte angeben)

   In den Delegationen der Union:

XX 01 02 12 01 - Dienstreise- und Repräsentationskosten, Ausgaben für Konferenzen

XX 01 02 12 02 - Berufliche Fortbildung der Beamten

XX 01 03 02 01 - Kauf oder Miete von Gebäuden und Nebenkosten

XX 01 03 02 02 - Ausstattung, Mobiliar, Bürobedarf und Dienstleistungen

Zwischensumme RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

0,093

0,095

0,038

0,008

XX steht für den jeweiligen Politikbereich bzw. Haushaltstitel.

INSGESAMT

RUBRIK 5 und Außerhalb der RUBRIK 5
des mehrjährigen Finanzrahmens

4,126

6,821

8,463

8,364

Der Bedarf an Verwaltungsmitteln wird aus den Mitteln gedeckt, die für die Verwaltung der Maßnahme bereits zugewiesen wurden bzw. ggf. neu zugewiesen werden. Hinzu kommen etwaige zusätzliche Mittel, die der für die Verwaltung der Maßnahme zuständigen GD nach Maßgabe der verfügbaren Mittel im Rahmen der jährlichen Mittelzuweisung zugeteilt werden.

(12)Kostenschätzungsmethoden

(a)Personalbedarf

In diesem Teil ist zu erläutern, nach welcher Methode der geschätzte Personalbedarf berechnet wird (Annahmen hinsichtlich des Arbeitsaufwands mit Angabe der genauen Funktionsbezeichnungen (Arbeitsprofile nach Sysper 2), Personalkategorie und entsprechender Durchschnittskosten)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Hinweis: Für die am Sitz der Kommission tätigen Personalkategorien sind die Durchschnittskosten unter folgender Adresse abrufbar (BudgWeb):

https://myintracomm.ec.europa.eu/budgweb/EN/pre/legalbasis/Pages/pre-040-020_preparation.aspx

Beamte sowie Bedienstete auf Zeit

Ausschussverwaltung, Durchführungsrechtsakte / delegierte Rechtsakte: 1 AD, 0,2 AST für 2020, 1 AD, 0,2 AST für 2021, 0,5 AD für 2022

nationale Pilotstrategien für die Durchsetzung, Leistungsindikatoren, Studie zu Referenzgrößen: 

erste Pilotstrategien im Jahr 2020: 1 AD 2020 und 2021

Fortlaufende Unterstützung für neue Strategien ab 2021 (1 AD)

Marktüberwachungspolitik

Weiterentwicklung, Erweiterung und internationale Aspekte der Marktüberwachungspolitik, Überwachung der Durchführung der Verordnung; Vertretung der Kommission im Unionsgremium für Produktkonformität und Kontakt mit dem Netz; Bearbeitung von Amtshilfeersuchen / Sicherheitsklauselfällen, Folgemaßnahmen zu Ergebnissen zu Peer-Reviews: 3 AD/Jahr, 0,5 AST ab 2020

Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität:

AD-Personal: 18 für 2020, +15 (insgesamt 33) für 2021, +9 (insgesamt 42) für 2022. ab 2023: 42

AST-Personal: 4 für 2020, +3 (insgesamt 7) für 2021, +3 (insgesamt 10) für 2022. ab 2023: 10

GD JUST Portal für freiwillige Maßnahmen RAPEX Überwachung/Überprüfung der Inhalte: 0,5 AD/Jahr ab 2021

Externes Personal

Unionsnetz für Produktkonformität

Vertragsbedienstete: 2020: 3, 2021: +2 (insgesamt 5), 2022: +2 (insgesamt 7). ab 2023: 7/Jahr insgesamt.

Abgeordnete nationale Sachverständige: pm. Abgeordnete nationale Sachverständige (ANS) könnten für das Unionsnetz für Produktkonformität wertvoll sein, aber es ist schwierig, genaue Zahlen einzuplanen, vor allem für die Anfangsphase des Netzes. Es ist ungewiss, wie viele Mitarbeiter die Behörden als festen Bestandteil des Netzes abordnen können. Ein zentrales Problem, das das Netz überwinden muss, sind die sehr beschränkten Mittel, die die Behörden für die grenzüberschreitende Zusammenarbeit zur Verfügung stellen können (d. h. begrenzte Zahl an Kandidaten für den Vorsitz in der Verwaltungszusammenarbeit (ADCO), Projektkoordinatoren und begrenzte Kompetenzen für die EU-Projektkoordination). Die Möglichkeit für Abordnungen sollte dennoch offen gehalten werden (pm).

Hinweis: Unter der Rubrik 5 wurde kein externes Personal als Intra-muros-IT-Personal gezählt – verbucht bei den operativen Haushaltslinien 

(Anteil IT-Kosten Unionsnetz für Produktkonformität); GD JUST, Pflege Portal für freiwillige Maßnahmen RAPEX; 0,2 AC/Jahr ab 2021 (Verbraucherprogramm 33 04 im gegenwärtigen mehrjährigen Finanzrahmen))

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Nur für aus dem Forschungshaushalt finanzierte Stellen 

Externes Personal

(b)Bedarf an sonstigen Verwaltungsmitteln

Für jede Haushaltslinie ist die verwendete Berechnungsmethode darzulegen,

insbesondere auch die zugrunde gelegten Annahmen (z. B. Anzahl der Sitzungen pro Jahr, Durchschnittskosten usw.)

RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

Ausschusssitzungen: Diskussion und Annahme von Durchführungsrechtsakten/delegierten Rechtsakten

30 000 EUR/Sitzung

2020: 3 Sitzungen; 2021: 3 Sitzungen; 2022: 1 Sitzung.

Dienstreisekosten

Kommission – Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität – Dienstreisen zu Sitzungen in den Mitgliedstaaten, internationalen Sitzungen zur Zusammenarbeit bei der Durchsetzung: Dienstreisekosten: 4 im Jahr 2020 zu je 750 EUR = 3000 EUR, 6 im Jahr 2021 zu je 750 EUR = 4500 EUR, 10 im Jahr 2022 zu je 750 EUR = 7500 EUR

Außerhalb der RUBRIK 5 des mehrjährigen Finanzrahmens

(13)ZUSAMMENFASSUNG aller KOSTEN (Personal, sonstige Verwaltungsausgaben und operative Mittel)

Dieser Abschnitt bietet einen Überblick über alle geschätzten Auswirkungen auf Personal, sonstige Verwaltungsausgaben und operative Mittel im Zusammenhang mit der Einführungsphase (bis einschließlich 2020 im derzeitigen mehrjährigen Finanzrahmen) und die geschätzten jährlichen Kosten ab Erreichen der Phase der vollständigen Umsetzung des Vorschlags, nämlich ab 2023:

a) Vorläufige operative Mittel (bis 2025):

Jahr
2020 87

Jahr
2021

Jahr
2022

Jahr
2023

Jahr
2024

Jahr
2025

Unionsnetz für Produktkonformität

Verpflichtungen

4,450

6,950

9,450

9,950

9,950

9,950

Sonstige Maßnahmen – Konformitäts- und Durchsetzungsinitiative (Pilotstrategien, Benchmark-Studie)

Verpflichtungen

4,000

3,000

3,000

3,000

3,000

3,000

Unterstützung des einwandfreien Funktionierens und der Modernisierung der Zollunion – Einführungskosten Schnittstelle Marktüberwachungsbehörden/Zollsysteme (einschließlich einheitlicher Ansprechpartner)

Verpflichtungen

0,550

0,660

0,560

0,710

0,710

Portal für die Veröffentlichung freiwilliger Maßnahmen der Wirtschaftsakteure

Verpflichtungen

0,059

0,029

0,029

0,029

0,029

Operative Mittel INSGESAMT

Verpflichtungen

8,450

10,559

13,139

13,539

13,689

13,689

 

Mittel für Verpflichtungen in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Maßnahmen und Ergebnisse

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jährlich
ab 2023

Art 88

Durchschnittskosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

Anzahl

Kosten

BESONDERE MAẞNAHMEN

Nationale Strategien

(Zahl der kofinanzierten Pilotstrategien/Jahr)

3

3,000

3

3,000

3

3,0000

3

3,000

Peer-Review/Leistungsindikatoren (Grundlagenstudie)

1

1,000

Unionsnetz für Produktkonformität
(Leitindikator: Anzahl gemeinsamer Kontrollkampagnen)*

15

4,450

20

6,950

30

9,450

30 -40

9,950

Einrichtungskosten für die Schnittstelle Zoll-/Marktüberwachungssysteme
(2021-2025)

1

0,550

1

0,660

1

0,660
(Durchschnitt/Jahr 2023-2025)

Europäisches Portal für freiwillige Maßnahmen (Zahl der Meldungen)

250

0,059

500

0,029

800

0,029

KOSTEN INSGESAMT

8,450

10,559

13,139

13,639

*Zentrale Aufgaben und Ergebnisse des Unionsnetzes für Produktkonformität

Strategie & Arbeitsprogramm (Organisation der Sitzungen des Unionsgremiums für Produktkonformität, Prioritäten für gemeinsame Maßnahmen, Marktstudien, Leistungsindikatoren, Peer-Reviews nationaler Durchsetzungsstrategien): 2 bis 3 Sitzungen pro Jahr; 2 bis 3 Marktstudien pro Jahr; 5 eingehende Überprüfungen pro Jahr.

Koordinierung der Durchsetzung und Unterstützung gemeinsamer Maßnahmen (Unterstützung für Gruppen zur administrativen Koordinierung, Finanzierung gemeinsamer Kontrollkampagnen, gemeinsame Auftragsvergabe, Überwachung von Amtshilfeersuchen): 30 bis 40 koordinierte Kontrollkampagnen pro Jahr, 2 bis 3 Projekte der gemeinsamen Auftragsvergabe/ Partnerschaft (Fünfjahreszeitraum).

Internationale Zusammenarbeit (Ausarbeitung von Protokollen für die Zusammenarbeit bei der Durchsetzung, Austausch von Informationen/ bewährten Verfahren): 3 Protokolle für die Zusammenarbeit (Fünfjahreszeitraum).

Schulung (Erfassen des Schulungsbedarfs in der Marktüberwachung, Schulungsveranstaltungen, E-Learning-Material).

Verbreitung, Entwicklung und Verwaltung von Kommunikations- und Informationssystemen, einschließlich Informationsaustausch und Verknüpfung von Marktüberwachungs- und Zollsystemen. (Einrichtungskosten für die Schnittstelle zwischen Marktaufsichtsbehörden und Zollsystemen (z. B. einheitlicher Ansprechpartner) belaufen sich auf durchschnittlich etwa 640 000 EUR pro Jahr und würden auf 5 Jahre verteilt, voraussichtlich 2021 – 2025).

b) Personal und sonstige Verwaltungsausgaben:

Jahr
2020

Jahr
2021

Jahr
2022

Jährlich
ab 2023

GD GROW

Personalbedarf

0,787

0,787

0,690

0,621

Sekretariat Unionsnetz für Produktkonformität

3,246

5,870

7,666

7,666

• Personalausgaben (insgesamt)

4,033

6,657

8,356

8,287

• Sonstige Verwaltungsausgaben

0,093

0,095

0,038

0,008

GD GROW INSGESAMT

4,126

6,752

8,394

8,295

GD JUST

• Personalausgaben

0,069

0,069

0,069

• Sonstige Verwaltungsausgaben

GD JUST INSGESAMT

Mittel

0,069

0,069

0,069

Mittel INSGESAMT

(Verpflichtungen insges. = Zahlungen insges.)

4,126

6,821

8,463

8,364

Schätzung des Eingangspersonalbedarfs für die Einführungsphase und gesamter Personalbedarf des Unionsnetzes für Produktkonformität (Sekretariat bei der Kommission)

Funktions- und Besoldungsgruppe

Jahr 2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Summe
insgesamt

AD 9-15

1

0

0

1

AD 5-12

17

15

9

41

AD insgesamt

18

15

9

42

AST 1-11 / AST/SC 1-6

4

3

3

10

AST/SC insgesamt

4

3

3

10

INSGESAMT

22

18

12

52

Schätzung des Eingangspersonalbedarfs für die Einführungsphase und gesamter Personalbedarf des Unionsnetzes für Produktkonformität – externes Personal

Vertragsbedienstete

Jahr 2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Summe
insgesamt

Funktionsgruppe III/IV

3

2

2

7

Insgesamt

3

2

2

7

Abgeordnete nationale Sachverständige

Jahr 2020

Jahr 2021

Jahr 2022

Summe
insgesamt

Insgesamt

pm

pm

pm

pm

c) Kosten insgesamt (operative Mittel, Personal und sonstige Verwaltungsausgaben (4 c = 4 a + 4 b)

in Mio. EUR (3 Dezimalstellen)

Jahr
2020 89

Jahr
2021

Jahr
2022

Jährlich
ab 2023

Mittel INSGESAMT
Kosten insgesamt

Verpflichtungen

12,576

17,380

21,602

22,003

Zahlungen

8,736

15,130

20,012

21,383

(1)    Jean-Claude Juncker, „Ein neuer Start für Europa: Meine Agenda für Jobs, Wachstum, Fairness und demokratischen Wandel“, Politische Leitlinien für die nächste Europäische Kommission, Rede zur Eröffnung der Plenartagung des Europäischen Parlaments, 15. Juli 2014: http://ec.europa.eu/about/juncker-commission/priorities/index_en.htm .
(2)    COM(2016) 710 final: https://ec.europa.eu/info/strategy/strategy-documents_de
(3)    Quelle Eurostat.
(4)    COM(2016) 710 final: http://ec.europa.eu/atwork/key-documents/index_de.htm  
(5)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(6)    Beschluss Nr. 768/2008/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für die Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung des Beschlusses 93/465/EWG des Rates (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 82).
(7)    COM(2013) 75 final: http://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=COM:2013:0075:FIN
(8)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(9)    Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1).
(10)    Mitteilung der Kommission „EU-Recht: Bessere Ergebnisse durch bessere Anwendung“, 13.12.2016, Seiten 5-6.
(11)    Verordnung (EU) 2017/625 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. März 2017 über amtliche Kontrollen und andere amtliche Tätigkeiten zur Gewährleistung der Anwendung des Lebens- und Futtermittelrechts und der Vorschriften über Tiergesundheit und Tierschutz, Pflanzengesundheit und Pflanzenschutzmittel, zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 999/2001, (EG) Nr. 396/2005, (EG) Nr. 1069/2009, (EG) Nr. 1107/2009, (EU) Nr. 1151/2012, (EU) Nr. 652/2014, (EU) 2016/429 und (EU) 2016/2031 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Verordnungen (EG) Nr. 1/2005 und (EG) Nr. 1099/2009 des Rates sowie der Richtlinien 98/58/EG, 1999/74/EG, 2007/43/EG, 2008/119/EG und 2008/120/EG des Rates und zur Aufhebung der Verordnungen (EG) Nr. 854/2004 und (EG) Nr. 882/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates, der Richtlinien 89/608/EWG, 89/662/EWG, 90/425/EWG, 91/496/EWG, 96/23/EG, 96/93/EG und 97/78/EG des Rates und des Beschlusses 92/438/EWG des Rates (Verordnung über amtliche Kontrollen), ABl. L 95 vom 7.4.2017, S. 1-142.
(12)    COM(2016) 283 — Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Zusammenarbeit zwischen den für die Durchsetzung der Verbraucherschutzgesetze zuständigen nationalen Behörden.
(13)    COM(2017) 142 — Vorschlag für eine Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts.
(14)     Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (Medizinprodukte); Verordnung (EU); Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23); COM(2016) 31 final - Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Genehmigung und die Marktüberwachung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge.
(15)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung).
(16)    COM(2016) 157, SWD(2016) 64 und 65.
(17)    Entwicklung der Zollunion der EU und ihrer Governance, COM(2016) 813 final vom 21.12.2016.
(18)    Punkt 3.3, Reflexionspapier der Kommission „Die Globalisierung meistern“, 10. Mai 2017: https://ec.europa.eu/commission/publications/reflection-paper-harnessing-globalisation_de
(19)    SWD(2017) 469 - Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen über die Bewertung der Marktüberwachungsvorschriften der Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Juli 2008 über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 des Rates.
(20)    SWD(2017) 466, Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen, Begleitdokument zum Vorschlag einer Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über die Durchsetzung der Harmonisierungsvorschriften der Union
(21)

   Die Zusammenfassung und die positive Stellungnahme des Ausschusses für Regulierungskontrolle können unter [Link einzufügen] eingesehen werden.

(22)    Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143, vom 30. 4.2004, S. 87).
(23)    ABl. C vom , S. .
(24)    COM(2015) 550 final vom 28. Oktober 2015.
(25)    Richtlinie 2001/95/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 3. Dezember 2001 über die allgemeine Produktsicherheit (ABl. L 11 vom 15.1.2002, S. 4).
(26)    Verordnung (EG) Nr. 765/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates über die Vorschriften für die Akkreditierung und Marktüberwachung im Zusammenhang mit der Vermarktung von Produkten und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 339/93 (ABl. L 218 vom 13.8.2008, S. 30).
(27)    Verordnung (EU) Nr. 1258/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 273/2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(28)    Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59).
(29)    Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1).
(30)    Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176).
(31)    Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1).
(32)    Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1).
(33)    Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1).
(34)    Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46).
(35)    Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1).
(36)    Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51).
(37)    Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99).
(38)    Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1).
(39)    Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen und zur Änderung der Richtlinie 95/16/EG (Neufassung) (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24).
(40)    Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1).
(41)    Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1-37).
(42)    Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte und zur Aufhebung der Richtlinien des Rates 76/767/EWG, 84/525/EWG, 84/526/EWG, 84/527/EWG und 1999/36/EG (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1-18).
(43)    Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung pyrotechnischer Gegenstände auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27).
(44)    Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90).
(45)    Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1).
(46)    Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45).
(47)    Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79).
(48)    Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107).
(49)    Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149).
(50)    Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251).
(51)    Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (Neufassung) (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309).
(52)    Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357).
(53)    Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164).
(54)    Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146).
(55)    Richtlinie 2000/31/EG des Europäischen Parlaments und des Rates über bestimmte rechtliche Aspekte der Dienste der Informationsgesellschaft, insbesondere des elektronischen Geschäftsverkehrs, im Binnenmarkt („Richtlinie über den elektronischen Geschäftsverkehr“) (ABl. L 178 vom 17.7.2000, S. 1).
(56)    Verordnung (EU) [...] des Europäischen Parlaments und des Rates vom ... (ABl. L, S. ).
(57)    Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1).
(58)    Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8 vom 12.1.2001, S. 1).
(59)    ABl. L 123 vom 12.5.2016, S. 1.
(60)    Verordnung (EU) Nr. 182/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Februar 2011 zur Festlegung der allgemeinen Regeln und Grundsätze, nach denen die Mitgliedstaaten die Wahrnehmung der Durchführungsbefugnisse durch die Kommission kontrollieren (ABl. L 55 vom 28.2.2011, S. 13).
(61)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 966/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. Oktober 2012 über die Haushaltsordnung für den Gesamthaushaltsplan der Union und zur Aufhebung der Verordnung (EG, Euratom) Nr. 1605/2002 des Rates (ABl. L 298 vom 26.10.2012, S. 1).
(62)    Verordnung (EU, Euratom) Nr. 883/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. September 2013 über die Untersuchungen des Europäischen Amtes für Betrugsbekämpfung (OLAF) und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1073/1999 des Europäischen Parlaments und des Rates und der Verordnung (Euratom) Nr. 1074/1999 des Rates (ABl. L 248 vom 18.9.2013, S. 1).
(63)    ABl. L 292 vom 14.11.1996, S. 2.
(64)    ABM: Activity Based Management: maßnahmenbezogenes Management; ABB: Activity Based Budgeting: maßnahmenbezogene Budgetierung.
(65)    Im Sinne des Artikels 54 Absatz 2 Buchstabe a oder b der Haushaltsordnung.
(66)    Erläuterungen zu den Methoden der Mittelverwaltung und Verweise auf die Haushaltsordnung enthält die Website BudgWeb (in französischer und englischer Sprache): http://www.cc.cec/budg/man/budgmanag/budgmanag_en.html
(67)    GM = Getrennte Mittel/NGM = Nichtgetrennte Mittel.
(68)    EFTA: Europäische Freihandelsassoziation.
(69)    Kandidatenländer und gegebenenfalls potenzielle Kandidatenländer des Westbalkans.
(70)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(71)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(72)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(73)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(74)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(75)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(76)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(77)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(78)    Wie unter 1.4.2. („Einzelziel(e)…“) beschrieben
(79)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(80)    Technische und/oder administrative Unterstützung und Ausgaben zur Unterstützung der Umsetzung von Programmen bzw. Maßnahmen der EU (vormalige BA-Linien), indirekte Forschung, direkte Forschung.
(81)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = junge Sachverständige in Delegationen.
(82)    Teilobergrenze für aus operativen Mitteln finanziertes externes Personal (vormalige BA-Linien).
(83)    Bei den traditionellen Eigenmitteln (Zölle, Zuckerabgaben) sind die Beträge netto, d. h. abzüglich 25 % für Erhebungskosten, anzugeben.
(84)    VB = Vertragsbedienstete, ÖB = Örtliche Bedienstete, ANS = Abgeordnete nationale Sachverständige, LAK = Leiharbeitskräfte, JSD = Junge Sachverständige in Delegationen.
(85)    Art des Ausschusses sowie jeweilige Gruppe angeben.
(86)    IKT: Informations- und Kommunikationstechnologien: DIGIT zu konsultieren.
(87)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.
(88)    Ergebnisse sind Produkte, die geliefert, und Dienstleistungen, die erbracht werden (z. B. Zahl der Austauschstudenten, gebaute Straßenkilometer).
(89)    Das Jahr N ist das Jahr, in dem mit der Umsetzung des Vorschlags/der Initiative begonnen wird.

Brüssel, den19.12.2017

COM(2017) 795 final

ANHANG

VORSCHLAG FÜR EINE VERORDNUNG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES

zur Festlegung von Bestimmungen und Verfahren für die Konformität mit und die Durchsetzung von Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union für Produkte und zur Änderung der Verordnungen (EU) Nr. 305/2011, (EU) Nr. 528/2012, (EU) 2016/424, 2016/425, (EU) 2016/426 und (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Richtlinien 2004/42/EG, 2009/48/EG, 2010/35/EU, 2013/29/EU, 2013/53/EU, 2014/28/EU, 2014/29/EU, 2014/30/EU, 2014/31/EU, 2014/32/EU, 2014/33/EU, 2014/34/EU, 2014/35/EU, 2014/53/EU, 2014/68/EU und 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates

{SWD(2017) 466 final}
{SWD(2017) 467 final}
{SWD(2017) 468 final}
{SWD(2017) 469 final}
{SWD(2017) 470 final}


ANHANG

Liste der Harmonisierungsrechtsvorschriften der Union

1.Richtlinie 69/493/EWG des Rates vom 15. Dezember 1969 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Kristallglas (ABl. L 326 vom 29.12.1969, S. 36);

2.Richtlinie 70/157/EWG des Rates vom 6. Februar 1970 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über den zulässigen Geräuschpegel und die Auspuffvorrichtung von Kraftfahrzeugen (ABl. L 42 vom 23.2.1970, S. 16-20);

3.Richtlinie 75/107/EWG des Rates vom 19. Dezember 1974 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Flaschen als Maßbehältnisse (ABl. L 42 vom 15.2.1975, S. 14-20);

4.Richtlinie 75/324/EWG des Rates vom 20. Mai 1975 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aerosolpackungen (ABl. L 147 vom 9.6.1975, S. 40-47);

5.Richtlinie 76/211/EWG des Rates vom 20. Januar 1976 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Abfüllung bestimmter Erzeugnisse nach Gewicht oder Volumen in Fertigpackungen (ABl. L 46 vom 21.2.1976, S. 1-11);

6.Richtlinie 80/181/EWG des Rates vom 20. Dezember 1979 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Einheiten im Messwesen und zur Aufhebung der Richtlinie 71/354/EWG (ABl. L 39 vom 15.2.1980, S. 40-50);

7.Richtlinie 92/42/EWG des Rates vom 21. Mai 1992 über die Wirkungsgrade von mit flüssigen oder gasförmigen Brennstoffen beschickten neuen Warmwasserheizkesseln (ABl. L 167 vom 22.6.1992, S. 17-28);

8.Richtlinie 94/11/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. März 1994 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Kennzeichnung von Materialien für die Hauptbestandteile von Schuherzeugnissen zum Verkauf an den Verbraucher (ABl. L 100 vom 19.4.1994, S. 37-41);

9.Richtlinie 94/62/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Dezember 1994 über Verpackungen und Verpackungsabfälle (ABl. L 365 vom 31.12.1994, S. 10-23);

10.Richtlinie 98/70/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 1998 über die Qualität von Otto- und Dieselkraftstoffen und zur Änderung der Richtlinie 93/12/EWG des Rates (ABl. L 350 vom 28.12.1998, S. 58-68);

11.Richtlinie 2000/14/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Mai 2000 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über umweltbelastende Geräuschemissionen von zur Verwendung im Freien vorgesehenen Geräten und Maschinen (ABl. L 162 vom 3.7.2000, S. 1-78);

12.Richtlinie 2000/53/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. September 2000 über Altfahrzeuge (ABl. L 269 vom 21.10.2000, S. 34-43);

13.Verordnung (EG) Nr. 2003/2003 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Oktober 2003 über Düngemittel (ABl. L 304 vom 21.11.2003, S. 1-194);

14.Verordnung (EG) Nr. 273/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Februar 2004 betreffend Drogenausgangsstoffe (ABl. L 47 vom 18.2.2004, S. 1-10);

15.Verordnung (EG) Nr. 552/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 10. März 2004 über die Interoperabilität des europäischen Flugverkehrsmanagementnetzes („Interoperabilitäts-Verordnung“) (ABl. L 96 vom 31.3.2004, S. 26-42);

16.Verordnung (EG) Nr. 648/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 31. März 2004 über Detergenzien (ABl. L 104 vom 8.4.2004, S. 1-35);

17.Verordnung (EG) Nr. 850/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über persistente organische Schadstoffe und zur Änderung der Richtlinie 79/117/EWG (ABl. L 158 vom 30.4.2004, S. 7-49);

18.Richtlinie 2004/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. April 2004 über die Begrenzung der Emissionen flüchtiger organischer Verbindungen aufgrund der Verwendung organischer Lösemittel in bestimmten Farben und Lacken und in Produkten der Fahrzeugreparaturlackierung sowie zur Änderung der Richtlinie 1999/13/EG (ABl. L 143 vom 30.4.2004, S. 87-96);

19.Richtlinie 2004/52/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. April 2004 über die Interoperabilität elektronischer Mautsysteme in der Gemeinschaft (ABl. L 200 vom 7.6.2004, S. 50-57);

20.Richtlinie 2005/64/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Oktober 2005 über die Typgenehmigung für Kraftfahrzeuge hinsichtlich ihrer Wiederverwendbarkeit, Recyclingfähigkeit und Verwertbarkeit und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 310 vom 25.11.2005, S. 10-27);

21.Richtlinie 2006/42/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Maschinen (ABl. L 157 vom 9.6.2006, S. 24-86);

22.Richtlinie 2006/40/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2006 über Emissionen aus Klimaanlagen in Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 70/156/EWG des Rates (ABl. L 161 vom 14.6.2006, S. 12-18);

23.Richtlinie 2006/66/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. September 2006 über Batterien und Akkumulatoren sowie Altbatterien und Altakkumulatoren und zur Aufhebung der Richtlinie 91/157/EWG (ABl. L 266 vom 26.9.2006, S. 1-14);

24.Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2006 zur Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH), zur Schaffung einer Europäischen Agentur für chemische Stoffe, zur Änderung der Richtlinie 1999/45/EG und zur Aufhebung der Verordnung (EWG) Nr. 793/93 des Rates, der Verordnung (EG) Nr. 1488/94 der Kommission, der Richtlinie 76/769/EWG des Rates sowie der Richtlinien 91/155/EWG, 93/67/EWG, 93/105/EG und 2000/21/EG der Kommission (ABl. L 396 vom 30.12.2006, S. 1);

25.Verordnung (EG) Nr. 715/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. Juni 2007 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen hinsichtlich der Emissionen von leichten Personenkraftwagen und Nutzfahrzeugen (Euro 5 und Euro 6) und über den Zugang zu Reparatur- und Wartungsinformationen für Fahrzeuge (ABl. L 171 vom 29.6.2007, S. 1-16);

26.Richtlinie 2007/45/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Festlegung von Nennfüllmengen für Erzeugnisse in Fertigpackungen, zur Aufhebung der Richtlinien 75/106/EWG und 80/232/EWG des Rates und zur Änderung der Richtlinie 76/211/EWG des Rates (ABl. L 247 vom 21.9.2007, S. 17-20);

27.Richtlinie 2007/46/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. September 2007 zur Schaffung eines Rahmens für die Genehmigung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern sowie von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge (ABl. L 263 vom 9.10.2007, S. 1-160);

28.Richtlinie 2008/2/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2008 über das Sichtfeld und die Scheibenwischer von land- oder forstwirtschaftlichen Zugmaschinen auf Rädern (kodifizierte Fassung) (ABl. L 24 vom 29.1.2008, S. 30-38);

29.Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Dezember 2008 über die Einstufung, Kennzeichnung und Verpackung von Stoffen und Gemischen, zur Änderung und Aufhebung der Richtlinien 67/548/EWG und 1999/45/EG und zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006 (ABl. L 353 vom 31.12.2008, S. 1-1355);

30.Verordnung (EG) Nr. 78/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen im Hinblick auf den Schutz von Fußgängern und anderen ungeschützten Verkehrsteilnehmern, zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinien 2003/102/EG und 2005/66/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 1-31);

31.Verordnung (EG) Nr. 79/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 14. Januar 2009 über die Typgenehmigung von wasserstoffbetriebenen Kraftfahrzeugen und zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG (ABl. L 35 vom 4.2.2009, S. 32-46);

32.Richtlinie 2009/34/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. April 2009 betreffend gemeinsame Vorschriften über Messgeräte sowie über Mess- und Prüfverfahren (ABl. L 106 vom 28.4.2009, S. 7-24);

33.Richtlinie 2009/48/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Sicherheit von Spielzeug (ABl. L 170 vom 30.6.2009, S. 1-37);

34.Verordnung (EG) Nr. 595/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen und Motoren hinsichtlich der Emissionen von schweren Nutzfahrzeugen (Euro VI) und über den Zugang zu Fahrzeugreparatur- und -wartungsinformationen, zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 715/2007 und der Richtlinie 2007/46/EG sowie zur Aufhebung der Richtlinien 80/1269/EWG, 2005/55/EG und 2005/78/EG (ABl. L 188 vom 18.7.2009, S. 1-13);

35.Verordnung (EG) Nr. 661/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Juli 2009 über die Typgenehmigung von Kraftfahrzeugen, Kraftfahrzeuganhängern und von Systemen, Bauteilen und selbstständigen technischen Einheiten für diese Fahrzeuge hinsichtlich ihrer allgemeinen Sicherheit (ABl. L 200 vom 31.7.2009, S. 1-24);

36.Richtlinie 2009/125/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 21. Oktober 2009 zur Schaffung eines Rahmens für die Festlegung von Anforderungen an die umweltgerechte Gestaltung energieverbrauchsrelevanter Produkte (ABl. L 285 vom 31.10.2009, S. 10-35);

37.Verordnung (EG) Nr. 1005/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. September 2009 über Stoffe, die zum Abbau der Ozonschicht führen (ABl. L 286 vom 31.10.2009, S. 1-30);

38.Verordnung (EG) Nr. 1222/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über die Kennzeichnung von Reifen in Bezug auf die Kraftstoffeffizienz und andere wesentliche Parameter (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 46-58);

39.Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 30. November 2009 über kosmetische Mittel, (ABl. L 342 vom 22.12.2009, S. 59–209);

40.Verordnung (EG) Nr. 66/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 25. November 2009 über das EU-Umweltzeichen (ABl. L 27 vom 30.1.2010, S. 1-19);

41.Richtlinie 2010/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. Juni 2010 über ortsbewegliche Druckgeräte (ABl. L 165 vom 30.6.2010, S. 1-18);

42.Verordnung (EU) Nr. 305/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2011 zur Festlegung harmonisierter Bedingungen für die Vermarktung von Bauprodukten und zur Aufhebung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates (ABl. L 88 vom 4.4.2011, S. 5-43);

43.Richtlinie 2011/65/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 8. Juni 2011 zur Beschränkung der Verwendung bestimmter gefährlicher Stoffe in Elektro- und Elektronikgeräten (ABl. L 174 vom 1.7.2011, S. 88-110);

44.Verordnung (EU) Nr. 1007/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. September 2011 über die Bezeichnungen von Textilfasern und die damit zusammenhängende Etikettierung und Kennzeichnung der Faserzusammensetzung von Textilerzeugnissen und zur Aufhebung der Richtlinie 73/44/EWG des Rates und der Richtlinien 96/73/EG und 2008/121/EG des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. L 272 vom 18.10.2011, S. 1-64);

45.Verordnung (EU) Nr. 528/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 22. Mai 2012 über die Bereitstellung auf dem Markt und die Verwendung von Biozidprodukten (ABl. L 167 vom 27.6.2012, S. 1-123);

46.Richtlinie 2012/19/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2012 über Elektro- und Elektronik-Altgeräte (ABl. L 197 vom 24.7.2012, S. 38-71);

47.Verordnung (EU) Nr. 167/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. Februar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von land- und forstwirtschaftlichen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 1-51);

48.Verordnung (EU) Nr. 168/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Januar 2013 über die Genehmigung und Marktüberwachung von zwei- oder dreirädrigen und vierrädrigen Fahrzeugen (ABl. L 60 vom 2.3.2013, S. 52-128);

49.Richtlinie 2013/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Juni 2013 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 178 vom 28.6.2013, S. 27-65);

50.Richtlinie 2013/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 20. November 2013 über Sportboote und Wassermotorräder und zur Aufhebung der Richtlinie 94/25/EG (ABl. L 354 vom 28.12.2013, S. 90-131);

51.Richtlinie 2014/28/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung auf dem Markt und die Kontrolle von Explosivstoffen für zivile Zwecke (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 1-44);

52.Richtlinie 2014/29/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung einfacher Druckbehälter auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 45-78);

53.Richtlinie 2014/30/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die elektromagnetische Verträglichkeit (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 79-106);

54.Richtlinie 2014/31/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten betreffend die Bereitstellung nichtselbsttätiger Waagen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 107-148);

55.Richtlinie 2014/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Messgeräten auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 149-250);

56.Richtlinie 2014/33/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über Aufzüge und Sicherheitsbauteile für Aufzüge (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 251-308);

57.Richtlinie 2014/34/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten für Geräte und Schutzsysteme zur bestimmungsgemäßen Verwendung in explosionsgefährdeten Bereichen (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 309-356);

58.Richtlinie 2014/35/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Februar 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung elektrischer Betriebsmittel zur Verwendung innerhalb bestimmter Spannungsgrenzen auf dem Markt (ABl. L 96 vom 29.3.2014, S. 357-374);

59.Richtlinie 2014/53/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über die Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Funkanlagen auf dem Markt und zur Aufhebung der Richtlinie 1999/5/EG (ABl. L 153 vom 22.5.2014, S. 62-106);

60.Richtlinie 2014/68/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Mai 2014 zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die Bereitstellung von Druckgeräten auf dem Markt (ABl. L 189 vom 27.6.2014, S. 164-259);

61.Richtlinie 2014/90/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Juli 2014 über Schiffsausrüstung und zur Aufhebung der Richtlinie 96/98/EG des Rates (ABl. L 257 vom 28.8.2014, S. 146-185);

62.Verordnung (EU) Nr. 517/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über fluorierte Treibhausgase und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 842/2006 (ABl. L 150 vom 20.5.2014, S. 195-230);

63.Verordnung (EU) Nr. 540/2014 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16. April 2014 über den Geräuschpegel von Kraftfahrzeugen und von Austauschschalldämpferanlagen sowie zur Änderung der Richtlinie 2007/46/EG und zur Aufhebung der Richtlinie 70/157/EWG (ABl. L 158 vom 27.5.2014, S. 131-195);

64.Verordnung (EU) 2016/424 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Seilbahnen und zur Aufhebung der Richtlinie 2000/9/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 1-50);

65.Verordnung (EU) 2016/425 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über persönliche Schutzausrüstungen und zur Aufhebung der Richtlinie 89/686/EWG des Rates (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 51-98);

66.Verordnung (EU) 2016/426 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. März 2016 über Geräte zur Verbrennung gasförmiger Brennstoffe und zur Aufhebung der Richtlinie 2009/142/EG (ABl. L 81 vom 31.3.2016, S. 99-147);

67.Verordnung (EU) 2017/745 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über Medizinprodukte, zur Änderung der Richtlinie 2001/83/EG, der Verordnung (EG) Nr. 178/2002 und der Verordnung (EG) Nr. 1223/2009 und zur Aufhebung der Richtlinien 90/385/EWG und 93/42/EWG des Rates (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 1-175);

68.Verordnung (EU) 2017/746 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 5. April 2017 über In-vitro-Diagnostika und zur Aufhebung der Richtlinie 98/79/EG und des Beschlusses 2010/227/EU der Kommission (ABl. L 117 vom 5.5.2017, S. 176-332);

69.Verordnung (EU) 2017/852 des Europäischen Parlaments und des Rates über Quecksilber und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1102/2008 (ABl. L 137 vom 24.5.2017, S. 1-21);

70.Verordnung (EU) 2017/1369 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 4. Juli 2017 zur Festlegung eines Rahmens für die Energieverbrauchskennzeichnung und zur Aufhebung der Richtlinie 2010/30/EU (ABl. L 198 vom 28.7.2017, S. 1-23).