Brüssel, den 7.7.2021

COM(2021) 373 final

BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2020

{SWD(2021) 177 final}


BERICHT DER KOMMISSION AN DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT, DEN RAT, DEN EUROPÄISCHEN WIRTSCHAFTS- UND SOZIALAUSSCHUSS UND DEN AUSSCHUSS DER REGIONEN

Bericht über die Wettbewerbspolitik 2020

1. Einleitung

Dieser Bericht ist die erste Berichterstattung zu den Entwicklungen in der Wettbewerbspolitik der Kommission unter der Leitung von Präsidentin von der Leyen 1 . In ihm werden die Entwicklungen der EU-Wettbewerbspolitik 2020 dargelegt. Es ist gleichzeitig der 50. Bericht der Kommission an das Europäische Parlament, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen.

Die Grundlagen für die EU-Wettbewerbspolitik finden sich in den Verträgen, in denen der Union die ausschließliche Zuständigkeit für diesen für das Funktionieren des Binnenmarkts wichtigen Bereich übertragen wird. 2 Seit mehr als 60 Jahren spielt die Durchsetzung des Wettbewerbsrechts eine entscheidende Rolle bei der Erhaltung und Förderung der europäischen Wirtschaft auf der Grundlage europäischer Werte wie Fairness, Rechtsstaatlichkeit und Vertrauen. Die Wettbewerbspolitik entwickelt sich zusammen mit gesellschaftlichen, wirtschaftlichen und regulatorischen Änderungen weiter. Eine starke EU-Wettbewerbspolitik ist heute, da die EU mit einer ihrer größten Krisen konfrontiert ist, wichtiger denn je, da sie zu der für eine schnelle Erholung wesentlichen Wirtschaftsdynamik beitragen kann.

Im ersten Jahr der Kommission von der Leyen war die EU-Wettbewerbspolitik ein entscheidender Teil der Bemühungen der Kommission, auf die durch die COVID-19-Pandemie verursachte Gesundheits- und Wirtschaftskrise eine Antwort zu finden und diese zu bewältigen. Auch auf dem Weg zur Erholung unter Berücksichtigung des grünen und digitalen Wandels der EU-Wirtschaft spielte die Wettbewerbspolitik eine herausragende Rolle. Im Einklang mit dem Mandatsschreiben von Präsidentin von der Leyen an Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager 3 hat die Kommission unablässig dafür Sorge getragen, dass die Wettbewerbsvorschriften mit der modernen Wirtschaft Schritt halten, konsequent durchgesetzt werden und zu einer starken europäischen Industrie beitragen, und dies sowohl innerhalb der EU als auch weltweit.

Das Instrumentarium der Wettbewerbspolitik hat sich 2020 als sachdienlich, flexibel und schnell an die außergewöhnlichen Umstände der Gesundheits- und Wirtschaftskrise anpassbar erwiesen. Durch ihre schnelle Reaktion und Anpassung unterstützte die Kommission mit ihrer Wettbewerbspolitik die Industrie sowie die Bürgerinnen und Bürger der EU und ihre Bedürfnisse und sorgte gleichzeitig dafür, dass die Märkte weiterhin vom Wettbewerb gekennzeichnet blieben. Besonders deutlich zeigt sich dies in einer Reihe von Maßnahmen, die eine schnelle Unterstützung der realen Wirtschaft aus öffentlichen Mitteln ermöglichten oder sich in eine breitere politische Agenda einfügten mit dem Ziel, zu einem nachhaltigen Wachstum zurückzukehren und dabei unnötige Marktverzerrungen zu vermeiden.

Am 13. März 2020 hat die Kommission in ihrer Mitteilung über eine koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie 4 die verschiedenen Optionen dargelegt, die die Mitgliedstaaten außerhalb des Anwendungsbereichs der EU-Beihilfenkontrolle nutzen und ohne Beteiligung der Kommission umsetzen könnten. Dazu gehören für alle Unternehmen geltende Maßnahmen im Zusammenhang mit Lohnzuschüssen, der Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern oder Sozialbeiträgen oder der direkten finanziellen Unterstützung von Verbrauchern im Falle von stornierten Dienstleistungen oder Tickets, die von den betreffenden Veranstaltern nicht erstattet werden.

Am 19. März 2020 erließ die Kommission einen Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft, den sie im Verlauf der COVID-19-Krise mehrmals angepasst hat. 5 Am 8. April 2020 erließ die Kommission außerdem eine Mitteilung zum befristeten Rahmen , in der sie die wichtigsten Kriterien darlegt, nach denen sie sich richten wird, wenn sie Vorhaben der Zusammenarbeit gegen Engpässe bei der Versorgung mit unentbehrlichen Waren und Dienstleistungen während des COVID-19-Ausbruchs prüft. 6 Gleichzeitig hat die Kommission eine Reihe von Maßnahmen zur Geschäftsfortführung auf den Weg gebracht und weiterhin für die Umsetzung der Fusionskontrollvorschriften der EU gesorgt, um eine zunehmende Marktmacht im Schatten der Krise zu verhindern.

Damit die Wettbewerbsvorschriften zweckmäßig bleiben und den Herausforderungen wie strukturellen Problemen auf den digitalen Märkten und drittstaatlichen Subventionen, die den Wettbewerb auf den Märkten der EU verzerren, voll und ganz gerecht werden, hat die Kommission 2020 umfassende Initiativen ergriffen. So legte sie zum Beispiel einen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte vor und veröffentlichte ein Weißbuch zu Subventionen aus Drittstaaten, um Überlegungen darüber in Gang zu bringen, wie den möglichen wettbewerbsverzerrenden Auswirkungen von Drittstaatssubventionen im Binnenmarkt begegnet werden kann.

Die Kommission zeigte ihre Bereitschaft, die Wettbewerbspolitik zur Vorbereitung der Umsetzung der Aufbau- und Resilienzfazilität 7 einzusetzen. Die Kommission unterstützte die Mitgliedstaaten bei der Erstellung von Aufbau- und Resilienzplänen auch unter Berücksichtigung der Wettbewerbspolitik und veröffentlichte eine Reihe von Hilfsvorlagen , die die Mitgliedstaaten für den Entwurf ihrer jeweiligen Aufbau- und Resilienzpläne nutzen können und die ihnen dabei helfen, nicht gegen das Beihilferecht der EU zu verstoßen.

Neben den unmittelbaren Herausforderungen der Pandemie trug die Wettbewerbspolitik der EU 2020 auch zu den langfristigen Zielen der Kommission 2019-2024 bei, darunter „Ein Europa für das digitale Zeitalter“, „Ein europäischer Grüner Deal“ und „Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen“. Der Vorschlag der Kommission für den mehrjährigen Finanzrahmen 2021-2027 umfasste eine wichtige Änderung, nämlich die Einführung einer speziellen Komponente für die Wettbewerbspolitik innerhalb des Binnenmarktprogramms. Damit ist eine stabile Finanzierung von Maßnahmen zur Stärkung der Durchsetzungskapazität der Kommission gesichert, zum Beispiel die Entwicklung fortschrittlicher Ermittlungs- und Untersuchungsmethoden. Dank dieser Finanzierung kann die Kommission außerdem ihre Zusammenarbeit mit öffentlichen Verwaltungen inner- und außerhalb der EU ausbauen. 8

2. Mobilisierung der EU-Wettbewerbspolitik zur Abmilderung der Auswirkungen der COVID-19-Pandemie

2.1. Beihilfepolitik zur Unterstützung der COVID-19-Maßnahmen der Mitgliedstaaten

Das Jahr 2020 war durch die rasante Ausbreitung der COVID-19-Pandemie und ihre erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf die EU-Wirtschaft geprägt. Politische Entscheidungsträger auf einzelstaatlicher wie auf EU-Ebene waren dadurch gezwungen, in unterschiedlichen Bereichen schnell zu reagieren, um diese beispiellose Herausforderung zu bewältigen. Zu den entschlossenen Maßnahmen gehörten insbesondere das mit 750 Mrd. EUR ausgestattete Aufbauinstrument „NextGenerationEU“ 9 , die Aktivierung der allgemeinen Ausweichklausel im Rahmen des Stabilitäts- und Wachstumspakts 10 und die gemeinsame Beschaffung verschiedener medizinischer Artikel wie Beatmungsgeräte, Masken und nicht zuletzt Impfstoffe.

In diesem Kontext war die EU-Wettbewerbspolitik ein wichtiger Bestandteil der Krisenreaktion zur Stabilisierung der Wirtschaft. Dies gilt insbesondere für die Beihilfepolitik. Eine gezielte öffentliche Unterstützung war besonders wichtig, um den Schaden für gesunde Unternehmen abzufedern und die Kontinuität der Wirtschaftstätigkeit zu gewährleisten. Die Kommission stellte dabei sicher, dass die öffentliche Unterstützung die bedürftigen Unternehmen erreichte und schädliche Subventionswettläufe vermieden wurden.

In dem zu Beginn der Krise erlassenen Befristeten Rahmen wurden die Bedingungen festgelegt, nach denen die Kommission Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV (Beihilfen zur „Behebung einer beträchtlichen Störung im Wirtschaftsleben eines Mitgliedstaats“) als mit dem Binnenmarkt vereinbar erklären würde. 11 Der Befristete Rahmen wurde 2020 mehrmals geändert. Damit stellte die Kommission ihre Fähigkeit unter Beweis, Vorschriften an die sich ändernden Umstände der Krise anpassen zu können.

Im April 2020 wurde der Rahmen um die Unterstützung von Unternehmen, die zur Bekämpfung des Coronavirus dringend benötigte Produkte herstellen, zum Beispiel Impfstoffe, Arzneimittel, medizinische Geräte, Desinfektionsmittel und Schutzausrüstung, sowie um Lohnbeihilfe- und Steueraufschubmaßnahmen erweitert. 12 Durch die im Mai 2020 angenommene zweite Änderung wurden die Kriterien festgelegt, wonach die Mitgliedstaaten Rekapitalisierungsmaßnahmen durchführen und bedürftigen Unternehmen nachrangiges Fremdkapital einräumen können. Im Juni 2020 wurde der Befristete Rahmen im Zuge einer dritten Änderung weiter ausgeweitet, sodass die Mitgliedstaaten nun die Möglichkeit haben, allen kleinen und Kleinstunternehmen staatliche Unterstützung zu gewähren, auch wenn sich diese Unternehmen am 31. Dezember 2019 bereits in finanziellen Schwierigkeiten befanden. Durch eine im Oktober 2020 angenommene vierte Änderung wurde der Befristete Rahmen um sechs Monate bis 30. Juni 2021 verlängert, die Rekapitalisierungsunterstützung ist bis 30. September 2021 möglich. Vor dem Hintergrund der zweiten COVID-19-Welle und der länger als zunächst angenommen andauernden Krise wurden mit der fünften Änderung im Januar 2021 alle Maßnahmen nach dem Befristeten Rahmen, einschließlich der Rekapitalisierungsmaßnahmen, bis zum 31. Dezember 2021 verlängert und der Anwendungsbereich des Befristeten Rahmens durch die Erhöhung der darin vorgesehenen Obergrenzen und die Ermöglichung der Umwandlung bestimmter rückzahlbarer Instrumente in direkte Zuschüsse bis Ende 2021 erweitert.

Innerhalb kürzester Zeit erließ die Kommission zahlreiche Beihilfebeschlüsse nach dem Befristeten Rahmen und ermöglichte so den Mitgliedstaaten, Maßnahmen zur Abmilderung der wirtschaftlichen Auswirkungen der COVID-19-Pandemie zu erlassen. 2020 erließ die Kommission 598 im Zusammenhang mit COVID-19 stehende Beihilfebeschlüsse 13 . Die von der Kommission in diesem Zeitraum genehmigten staatlichen Beihilfen beliefen sich auf geschätzte 3,08 Billionen EUR 14 . Eine Reihe dieser Beihilfemaßnahmen wurde mit Mitteln der Kohäsionspolitik kofinanziert, insbesondere mithilfe der beiden Soforthilfepakete, die im Jahr 2020 von der Kommission vorgeschlagen und vom Europäischen Parlament und dem Europäischen Rat gebilligt wurden: der Investitionsinitiative zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII) und der Investitionsinitiative Plus zur Bewältigung der Coronavirus-Krise (CRII+).

Mehrere Mitgliedstaaten meldeten Rahmenregelungen“, die unterschiedliche Wirtschaftszweige mit unterschiedlichen Beihilfearten unter anderem zur Unterstützung kleinerer und mittlerer Unternehmen (KMU) abdecken. So meldete Frankreich zum Beispiel eine Rahmenregelung über 7 Mrd. EUR, insbesondere zur Unterstützung von KMU. Dazu gehören unterschiedliche Arten der Unterstützung von direkten Zuschüssen über zinsvergünstigte Darlehen bis hin zu staatlichen Garantien für Darlehen. 15 Eine Reihe von Mitgliedstaaten, darunter Dänemark, Bulgarien, Griechenland, Italien, Rumänien, Belgien und die Slowakei, meldeten Beihilfen zur Unterstützung von KMU. Dabei wurde die Beihilfe für KMU in unterschiedlichen Formen gewährt, zum Beispiel Steueraufschub (Dänemark) 16 , staatliche Garantien (Bulgarien) 17 und Zuschüsse für Zinsen auf bestehende Schuldverpflichtungen (Griechenland) 18 .

Mehrere Mitgliedstaaten meldeten Beihilfen zur Unterstützung von Forschungs-, Entwicklungs- und Testinfrastruktur sowie von der Herstellung coronavirusrelevanter Produkte. 19 Deutschland meldete zum Beispiel eine Rahmenregelung zur Unterstützung der Erforschung, Entwicklung, Erprobung und Herstellung coronavirusrelevanter Produkte. 20

Der Verkehrssektor wurde von der Pandemie stark getroffen. Die Kommission erließ 2020 42 Beschlüsse, um staatliche Beihilfen für Fluggesellschaften, Flughäfen und in der Bodenabfertigung tätige Unternehmen zu ermöglichen, die damit ihren durch die COVID-19-Pandemie verursachten Liquiditäts- und Kapitalbedarf decken konnten. Mehrere Fluggesellschaften, darunter Air France, Lufthansa, SAS, Austrian Airlines, airBaltic, Blue Air, KLM, Nordica, Alitalia und Brussels Airlines, erhielten Beihilfe, die nach dem Befristeten Rahmen (Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV) gewährt wurde. 21 Außerdem wurden Fluggesellschaften Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV und den Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung 22 gewährt. So genehmigte die Kommission zum Beispiel staatliche Beihilfe für die französische Fluggesellschaft Corsair. Diese befand sich bereits zuvor in finanziellen Schwierigkeiten, die durch die COVID-19-Pandemie noch verschärft wurden. Die staatliche Beihilfe umfasste zwei unterschiedliche Maßnahmen: 106,7 Mio. EUR Umstrukturierungsbeihilfe und 30,2 Mio EUR Ausgleichszahlungen für durch die COVID-19-Pandemie Corsair entstandene Schäden. 23 Die portugiesische Fluggesellschaft TAP erfüllte die Voraussetzungen für Beihilfe nach dem Befristeten Rahmen nicht, da sich das Unternehmen bereits vor dem 31. Dezember 2019 in finanziellen Schwierigkeiten befand. Die Kommission genehmigte ein Rettungsdarlehen für TAP in Höhe von 1,2 Mrd. EUR. 24 Die Kommission genehmigte ebenfalls Regelungen zu Ausgleichszahlungen an regionale und lokale Transportunternehmen für Schäden infolge von Ausgangsbeschränkungen und anderen Maßnahmen. 25 Neben dem Verkehrssektor genehmigte die Kommission Maßnahmen der Mitgliedstaaten nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV für Unternehmen in anderen Sektoren, die von der Pandemie besonders stark betroffen waren, zum Beispiel Tourismus, Kultur, Gastgewerbe und Einzelhandel. 26 Außerdem erließ die Kommission eine Reihe von Beschlüssen nach Artikel 107 Absatz 2 Buchstabe b AEUV (Beihilfen zur Beseitigung von Schäden, die durch Naturkatastrophen oder sonstige außergewöhnliche Ereignisse entstanden sind), zum Beispiel zum Ausgleich von Schäden für Selbstständige, zur Subventionierung von Fixkosten von Unternehmen und zum Ausgleich von Verlusten aufgrund der Absage von Sportveranstaltungen. 27  

Die Kommission genehmigte außerdem eine Reihe von staatlichen Beihilfen nach Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe b AEUV, die für bestimmte Gebiete in den Mitgliedstaaten vorgesehen waren. Deutschland meldete zum Beispiel einen Fonds in Höhe von 46 Mrd. EUR (den „BayernFonds“) in Form von Garantien, Rekapitalisierungsinstrumenten und subventionierten Fremdkapitalinstrumenten für Bayern, um Unternehmen Liquiditäts- und Kapitalunterstützung zu leisten. 28 Auch für die Wallonie und die Region Brüssel in Belgien sowie die italienische Region Friaul-Julisch Venetien und den Süden Italiens wurden staatliche Beihilfen genehmigt. 29

Im Hinblick auf die von der Kommission genehmigten Beträge gab es zwischen den Mitgliedstaaten große Unterschiede. Diese Unterschiede erklären sich zum Teil durch die unterschiedliche Wirtschaftskraft der Mitgliedstaaten.

Etwa 51,5 % der genehmigten staatlichen Beihilfen wurden von Deutschland angemeldet. Der Anteil der von Italien angemeldeten Maßnahmen beläuft sich auf rund 14,7 % der gesamten genehmigten staatlichen Beihilfen, während die von Frankreich angemeldeten Beihilfen 13,9 % des Gesamtbetrags ausmachen. Die von Spanien angemeldeten Beihilfen betragen 4,8 % des Gesamtbetrags an genehmigten staatlichen Beihilfen, die von Polen etwa 2 % und die von Belgien 1,8 %. Die von anderen Mitgliedstaaten gemeldeten Beihilfen liegen schätzungsweise zwischen 0,01 % und 1,5 % des geschätzten Gesamtbetrags von 3,08 Billionen EUR. Die tatsächlichen wirtschaftlichen Auswirkungen der staatlichen Beihilfen hängen von ihrer Umsetzung ab, nicht von den eingeplanten Summen. Daher überwacht die Kommission die Umsetzung der staatlichen Beihilfen mit Bezug zu COVID-19 und passt ihre Beihilfestrategie an die Entwicklung der Situation auf dem Binnenmarkt an.

Laut den Antworten aller 27 Mitgliedstaaten auf zwei nacheinander von der Europäischen Kommission durchgeführten Erhebungen wurden im Zeitraum Mitte März bis Ende Dezember 2020 von den bis dahin genehmigten 2,96 Billionen EUR an Beihilfen rund 544 Mrd. EUR tatsächlich ausgegeben. Nach den vorläufigen Daten der Mitgliedstaaten hat Frankreich in absoluten Zahlen mehr als ein Viertel der gesamten ausgezahlten Beihilfe (15 536 Mrd. EUR) gewährt, gefolgt von Italien mit 19,8 % der gesamten ausgezahlten Beihilfe (107,9 Mrd. EUR), Deutschland mit 19,1 % der gesamten ausgezahlten Beihilfe (104,25 Mrd. EUR) und Spanien mit 16,7 % (90,8 Mrd. EUR). Relativ betrachtet ist, nach den vorläufigen Daten der Mitgliedstaaten, Spanien das Land, das in Bezug zu seinem BIP am meisten ausgezahlt hat (7,3 %), gefolgt von Frankreich (6,4 %), Italien (6,0 %), Griechenland (4,4 %), Malta (3,9 %), Ungarn (3,7 %), Portugal (3,6 %), Polen (3,6 %) und Zypern (3,5 %). Auf Ebene der EU-27 entsprechen die im Zusammenhang mit dem Coronavirus ausgezahlten staatlichen Beihilfen etwa 3,9 % des BIP der EU.

Neben den nach dem Befristeten Rahmen angemeldeten Beihilfen können die Mitgliedstaaten Maßnahmen ergreifen, die nicht der EU-Beihilfenkontrolle unterliegen. Als weniger wettbewerbsverzerrend geltende Beihilfemaßnahmen, zum Beispiel auf der Grundlage der Verordnungen zu den De-minimis-Beihilfen 30 oder den Verordnungen zu bestimmten Gruppenfreistellungen 31 , können ohne die vorherige Genehmigung der Kommission ergriffen werden. Darunter fielen insbesondere Maßnahmen wie Lohnzuschüsse und die Aussetzung der Zahlung von Körperschaft- und Umsatzsteuern und Sozialbeiträgen.

2.2. Orientierungshilfe für Marktteilnehmer zu Kartellrecht und Fusionskontrolle

Die Erhaltung der Marktdisziplin für einen funktionierenden Binnenmarkt ist in Krisenzeiten wichtiger denn je. Gleichzeitig muss die Zusammenarbeit zwischen Unternehmen erleichtert werden, wenn dies für die Bekämpfung der Auswirkungen der Pandemie erforderlich ist.

Im Kartellrecht hat die Kommission rasch eine Reihe von Maßnahmen ergriffen, die diverse Bereiche betreffen.

In einer Mitteilung 32 und einer ad hoc ausgestellten Bescheinigung legte die Kommission für Marktteilnehmer die wichtigsten Kriterien für die Prüfung von Kooperationsprojekten zur Behebung von Lieferengpässen bei Produkten und Dienstleistungen dar, die in der COVID-19-Pandemie unentbehrlich sind, wie zum Beispiel Arzneimittel und medizinische Ausrüstung. Darüber hinaus befasste sich die Kommission mit Unternehmen zum Beispiel der Automobilbranche und gab diesen Orientierungshilfe zu den Arten von Kooperationen, die wahrscheinlich unproblematisch sind, und stellte die erforderlichen Absicherungsmaßnahmen für solche Kooperationen heraus.

Am 30. April 2020 erließ die Kommission drei Durchführungsverordnungen, mit denen der Anwendungsbereich des Wettbewerbsrechts in drei von der COVID-19-Pandemie besonders hart getroffenen Agrarsektoren vorübergehend gelockert wurde. 33  Die Durchführungsverordnungen ermöglichten es Landwirten und anerkannten Branchenverbänden, zur Stabilisierung bestimmter Sektoren vorübergehend kollektive Maßnahmen zu ergreifen.

Das Europäische Wettbewerbsnetz (European Competition Network, ECN) gab eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Kartellrechts während der COVID-19-Krise heraus und arbeitete in Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 eng zusammen. In der Gemeinsamen Erklärung 34 verliehen die Mitglieder des ECN ihrem Verständnis dafür Ausdruck, dass die außerordentliche Situation eine Zusammenarbeit von Unternehmen erforderlich machen kann, um die Bereitstellung und gerechte Verteilung knapper Produkte an alle Verbraucher sicherzustellen. Sie erklärten, dass sie gegen erforderliche und befristete Maßnahmen zur Vermeidung von Lieferengpässen nicht aktiv vorgehen werden. Gleichzeitig müsse unbedingt dafür gesorgt werden, dass Produkte, die für den Schutz der Gesundheit von Verbrauchern in der derzeitigen Situation unentbehrlich sind (zum Beispiel Gesichtsmasken und Desinfektionsmittel), zu Wettbewerbspreisen verfügbar bleiben. Das ECN erklärte, dass es daher nicht zögern werde, Maßnahmen gegen Unternehmen zu ergreifen, die die aktuelle Situation zur Bildung von Kartellen oder zum Missbrauch ihrer beherrschenden Stellung nutzten. Im Sinne der Gemeinsamen Erklärung bemühen sich die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden gemeinsam darum, dass die Bereitstellung unentbehrlicher Waren und Dienstleistungen während der Pandemie nicht unterbrochen wird und die Wettbewerbsvorschriften kohärent angewandt werden. Das betrifft sowohl ihre Durchsetzung als auch die Hilfestellung für Unternehmen in Bezug auf ihre Kooperationsinitiativen während der Krise. Dank der engen Zusammenarbeit und Koordinierung von Kartellfällen mit COVID-19-Bezug gelang es dem ECN, mit einer Stimme zu Unternehmen zu sprechen, die mit dem Kartellrecht im Einklang stehende Initiativen planten.

Im Bereich Fusionskontrolle kam die Kommission ihren Aufgaben wie gewohnt unter voller Einhaltung ihrer rechtlichen Verpflichtungen und der Fristen nach. 35 Trotz Pandemie wurden 2020 361 Zusammenschlüsse bei der Kommission angemeldet. Wie in den Vorjahren warfen die meisten angemeldeten Zusammenschlüsse keine wettbewerbsrechtlichen Bedenken auf und konnten zügig bearbeitet werden. Die Kommission erließ 352 Fusionskontrollbeschlüsse und griff in 18 Fällen ein. 13 Zusammenschlüsse wurden unter Auflagen in der ersten Phase genehmigt 36 , drei wurden nach einer zweiten Untersuchungsphase mit Abhilfemaßnahmen genehmigt 37 und ein Zusammenschluss wurde in der zweiten Phase ohne Auflagen genehmigt 38 . Das vereinfachte Verfahren wurde 2020 bei 76 % aller angemeldeten Vorhaben angewendet.

2.3. Vorbereitung auf die wirtschaftliche Erholung und den Ausstieg aus der Krise

Mit einer Ausstattung von 672,5 Mrd. EUR macht die Aufbau- und Resilienzfazilität 39 bei Weitem den größten Teil des Aufbaupakets NextGenerationEU 40 mit einem Umfang von 750 Mrd. EUR aus. Mit der Aufbau- und Resilienzfazilität werden öffentliche Investitionen und Reformen in den Mitgliedstaaten zur Abmilderung der wirtschaftlichen und sozialen Folgen der COVID-19-Pandemie sowie zur Förderung des grünen und des digitalen Wandels unterstützt.



Überprüfung der Aufbau- und Resilienzpläne der Mitgliedstaaten

Um Finanzhilfen und zinsgünstige Darlehen im Rahmen der Aufbau- und Resilienzfazilität erhalten zu können, müssen die Mitgliedstaaten Aufbau- und Resilienzpläne vorlegen, die von der Kommission zu prüfen sind, bevor Gelder ausgezahlt werden. Alle in den Aufbau- und Resilienzplänen aufgeführten Projekte müssen nach dem Beihilferecht geprüft werden. Im Herbst 2020 reichten einige Mitgliedstaaten bei der Kommission Entwürfe von Aufbau- und Resilienzplänen ein. Die GD Wettbewerb unterstützte bei der Überprüfung dieser Entwürfe und bot diesbezüglich Beratung an. Darüber hinaus unterstützte die GD Wettbewerb zusammen mit anderen Dienststellen der Kommission die Mitgliedstaaten dabei, die Aufbau- und Resilienzpläne im Einklang mit dem Beihilferecht zu erstellen. Zu diesem Zweck veröffentlichte die Kommission im Dezember 2020 eine Reihe von Leitlinien und Vorlagen. Die Vorlagen wurden im Januar 2021 aktualisiert 41 .

3. Eine umfassende politische Agenda – damit die Wettbewerbsvorschriften weiterhin ihren Zweck erfüllen

2020 setzte die Kommission ihre umfassende Überarbeitung der Wettbewerbsvorschriften fort, damit diese den sich wandelnden Marktbedingungen, auch der immer schnelleren Digitalisierung der Wirtschaft, gerecht werden. Die Überarbeitung ist auch eine Folge des Berichts über Digitalisierung und Wettbewerbsrecht 42 der drei unabhängigen Sonderberater vom April 2019.

Die Kommission überarbeitete vor allem viele Verordnungen, Leitlinien und Bekanntmachungen zu wichtigen Gruppenfreistellungen und führte eine Reihe laufender Initiativen zum Schutz eines lauteren Wettbewerbs im Binnenmarkt fort, darunter der Vorschlag zum Gesetz über digitale Märkte und die Initiative zu drittstaatlichen Subventionen. Außerdem schloss die Kommission 2020 ihre Eignungsprüfung in Bezug auf das Paket zur Modernisierung des Beihilferechts von 2014 ab.

3.1. Neue Initiative zur Stärkung des Instrumentariums der Wettbewerbspolitik

Im Zentrum der Digitalstrategie der EU 43 , die die Kommission im Februar 2020 vorstellte, stehen zwei von der Kommission vorgelegte Legislativvorschläge zur Schaffung eines sicheren digitalen Umfelds für alle Nutzer, in dem ihre Grundrechte gewahrt sind, und zur Schaffung von Wettbewerbsbedingungen, die es innovativen Digitalunternehmen ermöglichen, auf dem Binnenmarkt zu wachsen und im weltweiten Wettbewerb zu bestehen.

2020 nahm die Kommission einen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Märkte 44 an, in dem es um bestreitbare und faire digitale Märkte geht. Mit dem Vorschlag für eine Verordnung sollen strukturelle Probleme auf digitalen Märkten behoben werden. Dies betrifft insbesondere große digitale Plattformen, die als „Gatekeeper“ fungieren, d. h. Plattformen in Vermittlerpositionen, die die Verbindung zwischen einer großen Nutzerbasis und vielen Unternehmen herstellen. Als Teil des Digitalpakets legte die Kommission auch einen Vorschlag für ein Gesetz über digitale Dienste 45 vor. Beide Vorschläge der Kommission unterliegen dem ordentlichen Gesetzgebungsverfahren und werden 2021 im Parlament und im Rat besprochen.

Gesetz über digitale Märkte 

Das Gesetz über digitale Märkte – Vorschlag für eine Verordnung, die nach Artikel 114 AEUV zu verabschieden ist – soll Gatekeeper daran hindern, Unternehmen und Verbrauchern unlautere Bedingungen aufzuerlegen. Solche unlauteren Bedingungen sind zum Beispiel, Unternehmen den Zugang zu den eigenen Daten zu verwehren, Nutzer an einen bestimmten Dienst zu binden oder den Wechsel zu alternativen Diensten zu beschränken. Unternehmen werden nach dem Gesetz als Gatekeeper eingestuft, wenn sie drei quantitative Kriterien erfüllen 46 . Als Gatekeeper eingestufte Unternehmen unterliegen einer Reihe von Auflagen und Verboten, um ein offenes Online-Umfeld mit fairen Bedingungen für Unternehmen und Verbraucher zu schaffen, das Innovationen durch alle Akteure offensteht. Zur wirksamen Durchsetzung der neuen Regeln ist die Möglichkeit zur Verhängung von Sanktionen bei Verstoß gegen die Verbote und Auflagen nach dem Gesetz über digitale Märkte vorgesehen.

3,2. Aktualisierung des Fusionskontrollrechts und des Kartellrechts und Orientierungshilfen

3.2.1. Fortschritte bei der Evaluierung der Fusionskontrolle

2020 ging die Kommission in die letzte Phase ihrer Evaluierung ausgewählter Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekte Aspekte im Bereich der EU-Fusionskontrolle über. 47 Am 26. März 2021 wurde eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 48 veröffentlicht, in der die wichtigsten Ergebnisse der Evaluierung zusammengefasst werden. In Anbetracht der Ergebnisse der Evaluierung nahm die Kommission eine Mitteilung mit Erläuterungen zu Verweisungen zwischen den Mitgliedstaaten nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung 49 an und leitete eine Folgenabschätzung zu Maßnahmen für eine weitere Fokussierung und Vereinfachung der Fusionskontrollverfahren ein.

3.2.2. Überarbeitung der Vorschriften zu vertikalen Lieferungen und horizontaler Zusammenarbeit

Mit der Veröffentlichung der Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen 50 im September 2020 schloss die Kommission ihre Evaluierung der Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen 51 und der Leitlinien für vertikale Beschränkungen 52 ab. Im Zuge der Evaluierung wurde bewertet, inwieweit die geltenden Regelungen ihr Ziel erreicht haben, einen sicheren Hafen für vertikale Vereinbarungen zu schaffen, die insgesamt die Effizienz steigern und für Rechtssicherheit und niedrigere Befolgungskosten sorgen. Durch die Evaluierung sollte außerdem die Entscheidung erleichtert werden, ob diese Regelungen auslaufen, in ihrer aktuellen Form verlängert oder überarbeitet werden sollen.

Die Evaluierung hat ergeben, dass die Gruppenfreistellungsverordnung für vertikale Vereinbarungen und die Leitlinien für vertikale Beschränkungen nach wie vor nützliche Instrumente sind, um den Unternehmen die Selbstprüfung zu erleichtern. Die Märkte haben sich jedoch weiterentwickelt und die Evaluierung hat mehrere Fragen aufgeworfen, die es zu beantworten gilt. Die Kommission hat eine Überprüfung eingeleitet mit dem Ziel, die bestehenden Vorschriften bis 31. Mai 2022 zu überarbeiten. An diesem Tag laufen die aktuellen Vorschriften aus.

Die Kommission hat 2020 ihre Evaluierung der Gruppenfreistellungsverordnungen für Forschungs- und Entwicklungsvereinbarungen 53 und für Spezialisierungsvereinbarungen 54 fortgeführt, die zusammen als horizontale Gruppenfreistellungsverordnungen (Horizontal-GVO) bezeichnet werden. In ihren Leitlinien für Vereinbarungen über horizontale Zusammenarbeit bietet die Kommission Unterstützung für die Auslegung der Horizontal-GVO und die Anwendung von Artikel 101 AEUV auf andere horizontale Vereinbarungen. Die Horizontal-GVO treten am 31. Dezember 2022 außer Kraft. Diese sollen den Unternehmen eine wirtschaftlich wünschenswerte Zusammenarbeit, die aus wettbewerbspolitischer Sicht keine negativen Auswirkungen hat, erleichtern. Im Zuge der Evaluierung werden Erkenntnisse über das Funktionieren dieser Verordnungen zusammengetragen, die der Kommission die Entscheidung ermöglichen, ob sie die horizontalen Gruppenfreistellungsverordnungen und die Leitlinien auslaufen lassen, verlängern oder überarbeiten sollte. Für 2021 ist eine Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen geplant.

Die Kommission hat 2020 ihre Evaluierung der 2010 erlassenen Gruppenfreistellungsverordnung für den Kraftfahrzeugsektor (Kfz-GVO) 55 fortgeführt. Im Rahmen der Evaluierung soll ermittelt werden, ob die Kfz-GVO und die entsprechenden Leitlinien ihren Zweck erfüllen. Dazu soll insbesondere geprüft werden, ob ihre Ziele erreicht werden. Die Kfz-GVO tritt im Mai 2023 außer Kraft. Die Kommission ist verpflichtet, dem Parlament und dem Rat 2021 einen Evaluierungsbericht vorzulegen.

3.2.3. Evaluierung der Bekanntmachung über die Marktdefinition

2020 leitete die Kommission eine Evaluierung der Bekanntmachung über die Marktdefinition 56 ein. In der Bekanntmachung wird erläutert, wie die Kommission auf der Grundlage der Prinzipien und bewährten Praktiken das Konzept des sachlich und räumlich relevanten Marktes bei der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts anwendet. Im Rahmen der Evaluierung soll bewertet werden, ob die Bekanntmachung insbesondere in Anbetracht der jüngsten Marktentwicklungen in den verschiedenen Sektoren, einschließlich der digitalen Märkte, noch ihren Zweck erfüllt. Die Ergebnisse der Evaluierung werden 2021 veröffentlicht.

3.2.4. Tarifverträge für Selbstständige

Digitale Plattformen haben die Art des Arbeitens verändert. Sie bieten Zugang zu Arbeit und größerer Flexibilität, können aber in einigen Fällen auch die Position von Arbeitnehmern schwächen. Diejenigen, die über digitale Plattformen Dienste erbringen, passen nicht immer in die herkömmlichen Kategorien von Beschäftigung und es ist nicht ganz klar, ob das EU-Wettbewerbsrecht ein Hindernis für Tarifverträge für diejenigen darstellt, die Tarifverträge benötigen. Die Kommission leitete 2020 ein Verfahren ein, um zu prüfen, ob Maßnahmen auf EU-Ebene erforderlich sind, um mehr Rechtssicherheit in Bezug auf die Anwendung des EU-Wettbewerbsrechts auf Tarifverträge für Selbstständige zu erhalten. Im Rahmen der Konsultation zum Gesetz über digitale Dienste wurde eine erste Informationsbeschaffung durchgeführt. Parallel dazu stand die GD Wettbewerb im engen Austausch mit Interessenträgern wie Plattformen und Sozialpartnern. Im Januar 2021 veröffentlichte die Kommission eine Folgenabschätzung in der Anfangsphase 57 , in der Ausgangsoptionen für weitere Schritte dargelegt werden.

3.2.5. Private Durchsetzung – Bericht über die Umsetzung der Schadensersatzrichtlinie und Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte

In der Schadensersatzrichtlinie 58 sind Vorschriften festgelegt, um zu gewährleisten, dass jeder, der einen durch eine Zuwiderhandlung eines Unternehmens oder einer Unternehmensvereinigung gegen das Wettbewerbsrecht verursachten Schaden erlitten hat, das Recht wirksam geltend machen kann, vor nationalen Gerichten den vollständigen Ersatz dieses Schadens von diesem Unternehmen oder dieser Unternehmensvereinigung zu verlangen. Gemäß den Anforderungen der Richtlinie 59 legte die Kommission dem Parlament und dem Rat im Dezember 2020 einen Bericht über die Umsetzung der Richtlinie vor.

In dem Bericht wird über die Umsetzung bestimmter Kernvorschriften der Richtlinie Bilanz gezogen, etwa in Bezug auf den Anspruch auf vollständigen Schadensersatz, die Offenlegung von Beweismitteln, den Beweiswert von Zuwiderhandlungsentscheidungen, die Verjährungsfristen, die Abwälzung von Preisaufschlägen und die Ermittlung des Schadensumfangs. Seit der Verabschiedung der Richtlinie im Jahr 2014 haben die Schadensersatzklagen vor nationalen Gerichten deutlich zugenommen und sind in der EU weiter verbreitet. Anfang 2014 betrug die Gesamtzahl der Fälle nach dem Datum des ersten Urteils um die 50. 2019 hatte sie sich auf 239 deutlich erhöht. Diese 239 Fälle kamen aus dreizehn Mitgliedstaaten 60 . Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Schadensersatzrichtlinie die durch Zuwiderhandlungen gegen das EU-Wettbewerbsrecht Geschädigten für ihr Recht sensibilisiert hat, Ersatz für den erlittenen Schaden wirksam einzufordern.

Die Europäische Kommission hat eine nicht bindende Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts 61 angenommen. Die Mitteilung enthält Erläuterungen zu den Maßnahmen, die nationale Gerichte zum Schutz vertraulicher Informationen während und nach Abschluss von Verfahren anordnen können. Zu diesen Maßnahmen gehören zum Beispiel Unkenntlichmachungen, Vertraulichkeitskreise, Rückgriff auf Sachverständige und Verhandlungen unter Ausschluss der Öffentlichkeit.

3.3. Überprüfung des Beihilferechts

3.3.1. Eignungsprüfung des Beihilferechts abgeschlossen

2020 schloss die Kommission die 2019 eingeleitete Eignungsprüfung 62 des Beihilferechts im Rahmen des Pakets zur Modernisierung des Beihilferechts ab. Die Eisenbahnleitlinien 63 und die Mitteilung über kurzfristige Exportkredite 64 waren ebenfalls Teil der Eignungsprüfung. Die Kommission prüfte, ob die Vorschriften auch im Hinblick auf den europäischen Grünen Deal 65 , die neue Industriestrategie 66 und die Digitalstrategie 67 noch zweckmäßig sind.

Die Ergebnisse der Eignungsprüfung wurden im Oktober 2020 veröffentlicht. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die untersuchten Vorschriften nach wie vor zweckmäßig sind. Einige Bestimmungen müssen jedoch überarbeitet werden. Sie müssen präzisiert, gestrafft, vereinfacht und an die jüngsten legislativen Entwicklungen, aktuellen Prioritäten sowie Markt- und Technologieentwicklungen angepasst werden. Um ausreichend Zeit für die Anpassung der Vorschriften einzuräumen, hat die Kommission die Gültigkeit der betreffenden Beihilfevorschriften bis zum 31. Dezember 2021 verlängert 68 . 69 Die Vorschriften wären sonst Ende 2020 außer Kraft getreten.

3.3.2. Überprüfung des Beihilferechts im Hinblick auf die Unterstützung des europäischen Grünen Deals

Das Beihilferecht spielt beim Übergang zu einer grünen Wirtschaft eine entscheidende Rolle. Im Einklang mit der Mitteilung der Kommission zum europäischen Grünen Deal und den Prinzipien der Eignungsprüfung werden die Leitlinien zu staatlichen Beihilfen, die für den europäischen Grünen Deal von Belang sind, derzeit einer gezielten Überarbeitung unterzogen, die bis Ende 2021 abgeschlossen sein soll. Dies gilt für die Regionalbeihilfeleitlinien 70 , die IPCEI-Mitteilung 71 , den FEl-Rahmen 72 , die Risikofinanzierungsleitlinien, die Umweltschutz- und Energiebeihilfeleitlinien (EEAG) 73 und die einschlägigen Bestimmungen der AGVO 74 . Die überarbeiteten EHS-Leitlinien 75 wurden 2020 angenommen.

Die geänderten EHS-Leitlinien traten am 1. Januar 2021 mit Beginn des neuen EHS-Handelszeitraums in Kraft. Die EHS-Leitlinien ermöglichen den Mitgliedstaaten, Unternehmen aus gefährdeten Sektoren einen Ausgleich für einen Teil der höheren Strompreise zu gewähren, die sich aus den durch das EHS gesetzten CO2-Preissignalen ergeben (sogenannte indirekte CO2-Kosten).

Im November 2020 forderte die Kommission Interessenträger auf 76 , zu bestimmten Aspekten der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen Stellung zu beziehen. Die Leitlinien wurden im Rahmen der Eignungsprüfung evaluiert und bis zum 31. Dezember 2021 verlängert . Die Evaluierung hat gezeigt, dass die Leitlinien dazu beitrugen, dass staatliche Mittel zur Verbesserung des Umweltschutzes und zur Erreichung der Ziele der Energieunion eine größere Wirkung erzielen und den Wettbewerb weniger verzerren. Angesichts neuer Technologien und Unterstützungsformen sowie der neueren Rechtsvorschriften und Strategien in den Bereichen Umweltschutz und Energie müssen diese Vorschriften aber ebenfalls angepasst werden.

2020 schloss die Kommission die Evaluierung der Mitteilung zu wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) 77 aus dem Jahr 2014 im Rahmen der Eignungsprüfung ab. Die Evaluierung hat ergeben, dass die Vorschriften zu IPCEI im Allgemeinen ihren Zweck erfüllen, aber angesichts der aus IPCEI-Sachen (zu Mikroelektronik und Batterien) gewonnenen praktischen Erfahrung sowie zur Sicherstellung, dass diese Vorschriften die Prioritäten der Kommission, insbesondere den europäischen Grünen Deal und die Digitalstrategie, voll und ganz unterstützen, und zur Erleichterung der Beteiligung von KMU einige gezielte Änderungen gerechtfertigt sind. Im Februar 2021 begannen die Konsultationen zu einer überarbeiteten Mitteilung.

3.3.3. Konsultation der Interessenträger zu den Breitbandleitlinien

Im September 2020 eröffnete die Kommission eine öffentliche Konsultation und forderte die Mitgliedstaaten und andere Interessenträger zu Stellungnahmen zu den bestehenden Vorschriften über staatliche Beihilfen zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen auf. 78  Die Breitbandleitlinien 79  von 2013 ermöglichen den Mitgliedstaaten, den Ausbau von Breitbandnetzen unter bestimmten Bedingungen zu fördern. Die öffentliche Konsultation erfolgt im Rahmen einer Gesamtbewertung, durch die die Kommission ermitteln will, ob die Leitlinien ihren Zweck noch erfüllen oder angesichts der jüngsten Technologie- und Marktentwicklungen aktualisiert werden sollten.

3.3.4. Evaluierung des DAWI-Pakets fortgesetzt

Die Kommission hat ihre Evaluierung des 2012 angenommenen Pakets zu Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) 2020 fortgesetzt. Die 2019 eingeleitete Evaluierung umfasst die DAWI-Mitteilung, den DAWI-Beschluss, den DAWI-Rahmen und die DAWI-De-minimis-Verordnung 80 , soweit sie Gesundheits- und Sozialdienstleistungen betreffen (ausgenommen die Evaluierung der DAWI-De-minimis-Verordnung, die mehr Sektoren umfasst). Das Gesamtziel des Pakets besteht darin, die Mitgliedstaaten bei der Finanzierung von DAWI zu unterstützen, die für die Bürger und die Gesellschaft insgesamt von großer Bedeutung sind, und gleichzeitig zentrale Anliegen der Beihilfenkontrolle zu wahren. Im Rahmen der Evaluierung soll geprüft werden, ob die für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen geltenden DAWI-Vorschriften noch geeignet sind und einen Mehrwert für die EU haben. Die Ergebnisse der Evaluierung werden 2021 veröffentlicht.

3.3.5. Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Landwirtschaft und Fischerei

Die Kommission setzte 2020 ihre Überprüfung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Landwirtschaft und Fischerei fort. Die Überprüfung betrifft die Gruppenfreistellungsverordnung für den Agrarsektor 81 , die Rahmenregelung für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 82 , die Gruppenfreistellungsverordnung für den Fischereisektor 83 , die Verordnung über De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 84 und die Leitlinien für staatliche Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor 85 . Diese Instrumente wurden 2020 bis Ende 2022 verlängert und werden derzeit evaluiert. Die Evaluierung dürfte 2021 abgeschlossen werden, und im Einklang mit den Anforderungen an eine bessere Rechtsetzung sollten danach Folgenabschätzungen stattfinden. Die Kommission verfolgt mit ihrer Überarbeitung das Ziel, neue Vorschriften über staatliche Beihilfen für Landwirtschaft und Fischerei festzulegen, die ab 2023 gelten sollen.

4. Der Beitrag der EU-Wettbewerbspolitik zum digitalen Wandel und zur Stärkung des Binnenmarkts

Mit ihrem übergreifenden Ziel „Ein Europa für das digitale Zeitalter“ hat Präsidentin von der Leyen den Bereich Digitales als eine ihrer obersten Prioritäten für die laufende Amtszeit der Kommission definiert. Auf von Wettbewerb gekennzeichneten Märkten müssen Unternehmen innovativ und effizient sein, um bestehen zu können. Dies gilt umso mehr für die innovationsgetriebenen und sich schnell verändernden digitalen Märkte. Bei der digitalen Transformation der EU-Wirtschaft sind eine wirksame Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts und regulatorische Reformen von entscheidender Bedeutung und tragen zu einer nachhaltigen Erholung in der EU bei. Mit der Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts baut die Kommission weitere Hindernisse für den Binnenmarkt ab.

4.1. Der Beitrag des Kartellrechts zum digitalen Wandel und zur Stärkung des Binnenmarktes

Auf den Märkten für Ein-Chip-Systeme hat die Kommission einstweilige Maßnahmen gegen Broadcom 86 verhängt, den weltweit führenden Anbieter von Chipsätzen für TV-Set-Top-Boxen und Modems, da er nach vorläufiger Auffassung der Kommission seine beherrschende Stellung auf den Märkten für Ein-Chip-Systeme für i) TV-Set-Top-Boxen, ii) Glasfasermodems und iii) xDSL-Modems missbraucht hat durch seine Vereinbarungen mit Herstellern von TV-Set-Top-Boxen und Modems, die Ausschließlichkeitsklauseln enthalten. Im Oktober 2020 beschloss die Kommission, eine Reihe von Verpflichtungszusagen von Broadcom für bindend zu erklären. 87 Broadcom verpflichtete sich, bestehende Ausschließlichkeits- und Quasi-Ausschließlichkeitsvereinbarungen sowie einige Bestimmungen zu Ein-Chip-Systemen für TV-Set-Top-Boxen und Modems in Vereinbarungen mit Erstausrüstern auszusetzen. Broadcom stimmte zu, ähnliche Vereinbarungen in Zukunft nicht mehr abzuschließen.

Im Januar 2020 schloss die Kommission die Prüfung in Bezug auf den Verkauf von lizenzierten Merchandising-Artikeln ab. Die Kommission belegte mehrere Unternehmen, die zur Comcast Corporation gehören, darunter NBCUniversal, mit einer Geldbuße von 14,3 Mio. EUR für den Verstoß gegen das EU-Kartellrecht. 88 NBCUniversal hatte in Lizenzvereinbarungen für Film-Merchandising-Artikel Bestimmungen eingefügt, die Lizenznehmern den Online-Verkauf, den Verkauf außerhalb bestimmter Gebiete oder den Verkauf an nicht aufgeführte Kunden untersagten. Diese Bestimmungen führten zu einer Aufteilung des Binnenmarkts zum Nachteil der Verbraucher.

Im Beherbergungssektor wurde im Februar 2020 eine Geldbuße von 6,7 Mio. EUR gegen die spanische Hotelgruppe Meliá verhängt für Bestimmungen in ihren Vereinbarungen mit Reiseveranstaltern, wonach diese Verträge nur für Reservierungen von Verbrauchern gültig waren, die in bestimmten Ländern wohnten. 89 Die Kommission stellte fest, dass die Reiseveranstalter dadurch daran gehindert wurden, Hotelübernachtungen in allen EWR-Staaten frei verkaufen und auf Direktanfragen von Verbrauchern, die außerhalb der festgelegten Länder wohnten, antworten zu können, was wiederum die Aufteilung des Binnenmarkts zur Folge hatte.

Die Kommission trieb 2020 ihre Untersuchungen in laufenden Fällen voran und leitete mehrere große Kartelluntersuchungen im digitalen Bereich ein.

Im November 2020 veröffentlichte die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte gegenüber Amazon mit der vorläufigen Auffassung, dass Amazon seine beherrschende Stellung missbraucht und damit gegen das EU-Kartellrecht verstoßen habe. 90 Amazon tritt auf seinem eigenen Marktplatz als Einzelhändler auf und gestattet gleichzeitig Drittverkäufern den Verkauf über dieselbe Plattform. Amazon hat Zugang zu wichtigen nichtöffentlichen Daten dieser Drittverkäufer. Amazon verwendet diese Daten für seine Einzelhandelsalgorithmen und zur Feineinstellung der eigenen Einzelhandelsangebote zum Nachteil der anderen Verkäufer auf dem Marktplatz. Die Kommission vertritt vorläufig die Auffassung, dass Amazon durch dieses Verhalten seine beherrschende Stellung im Bereich der Marktplatz-Dienste in Frankreich und Deutschland ausweiten kann.

Ebenfalls im November eröffnete die Kommission eine zweite förmliche Untersuchung zu den Geschäftspraktiken von Amazon. 91 In der Untersuchung geht es um die mögliche Bevorzugung eigener Angebote und diskriminierende Praktiken auf dem von Amazon betriebenen Marktplatz. Die Kommission hegt den Verdacht, dass Amazon auf seinem Marktplatz die eigenen Einzelhandelsangebote und die Angebote von Verkäufern bevorzugt, welche die Logistik- und Zustellungsdienste von Amazon nutzen (sogenannten FBA-Verkäufern). Die Kommission untersucht insbesondere, nach welchen Kriterien Amazon die Händler auswählt, die auf seinem Marktplatz in der „Buy Box“ angezeigt werden. Außerdem schaut sich die Kommission die Kriterien an, die es Verkäufern ermöglichen, ihre Produkte Kunden anzubieten, die das Treueprogramm Amazon Prime nutzen. Diese Kriterien können ebenfalls zu einer Vorzugsbehandlung des eigenen Einzelhandelsgeschäfts von Amazon oder von FBA-Verkäufern führen. Damit Verkäufer auf dem Marktplatz von Amazon Umsätze erzielen können, müssen sie in der „Buy Box“ erscheinen und Amazon-Prime-Kunden erreichen.

Im Juni 2020 leitete die Kommission vier förmliche Prüfverfahren gegen Apple ein. Die Kommission untersucht, ob die Geschäftsbedingungen von Apple und sonstige Maßnahmen zur Integration von Apple Pay in kommerzielle Apps und Websites auf iPhones und iPads gegen das EU-Kartellrecht verstoßen. Außerdem untersucht sie die von Apple praktizierte Beschränkung des Zugangs zur NFC-Funktion (Nahfeldkommunikation) „tap and go“ auf iPhones für Zahlungen in Online-Shops und Ladengeschäften sowie mutmaßliche Verweigerungen des Zugangs zu Apple Pay. 92

Zwei weitere Prüfungen gehen auf voneinander unabhängige Beschwerden von Spotify und eines E-Book-/Hörbuch-Vertriebshändlers über die Auswirkungen der App-Store-Regeln auf den Wettbewerb in den Bereichen Musik-Streaming und E-Books/Hörbücher zurück. Im Rahmen dieser Prüfungen untersucht die Kommission, ob Apples Regeln für App-Entwickler zum Vertrieb von Apps über den App-Store gegen das EU-Wettbewerbsrecht verstoßen. 93 Die Untersuchungen betreffen vor allem die verbindliche Verwendung von Apples hauseigenem System für In-App-Käufe (wobei Apple von App-Entwicklern eine Provision von 30 % auf alle Abonnementgebühren verlangt) und die Einschränkung der Möglichkeiten der Entwickler, iPhone- und iPad-Nutzer über günstigere alternative Kaufoptionen außerhalb der Apps zu informieren. Dieses Verhalten kann auch zur Folge haben, dass Entwickler konkurrierender Apps von wichtigen Kundendaten ferngehalten werden, während Apple möglicherweise wertvolle Daten zu den Aktivitäten und Angeboten seiner Wettbewerber erhält.

Um im verbraucherorientierten Bereich des Internets der Dinge ein umfassenderes Verständnis für die Wettbewerbsfragen, Marktdynamik und geschäftlichen Herausforderungen zu erhalten, hat die Kommission im Juli 2020 eine Sektoruntersuchung zum Internet der Dinge 94 eingeleitet. Die Kommission wird Praktiken untersuchen, die den Wettbewerb einschränken oder verfälschen könnten und somit eine frühzeitige Intervention rechtfertigen würden. Der Abschlussbericht wird 2022 erscheinen.

Im Juli 2020 belegte die Kommission drei Energieversorger (Orbia, Clariant und Celanese) mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 260 Mio. EUR wegen Absprachen, um Ethylen zu einem möglichst niedrigen Preis zum Nachteil der Ethylenverkäufer zu erwerben. 95 Ethylen ist eine brennbare Chemikalie, die hauptsächlich zur Herstellung von Polyethylen, dem heutzutage am meisten verwendeten Kunststoff, verwendet wird. Alle Unternehmen gaben ihre Beteiligung zu, unterstützten die Kommission bei der Untersuchung und stimmten der Beendigung der Absprachen zu. Gegen das vierte am Kartell beteiligte Unternehmen Westlake wurde keine Geldbuße verhängt, da es die Kommission vom Kartell in Kenntnis gesetzt hatte.

Im September 2020 schloss die Kommission zwei weitere Kartellermittlungen in Bezug auf Autoteile ab. 96 Sie belegte die Hersteller Brose und Kiekert mit Geldbußen in Höhe von insgesamt 18 Mio. EUR. Magna und Brose beteiligten sich an einem bilateralen Kartell für Türmodule und Fensterheber 97 , und zwischen Magna und Kiekert gab es Absprachen zu Schlössern und Schlosshaltern. In beiden Kartellen legten die Unternehmen gemeinsam Preise fest und tauschten vertrauliche Geschäftsdaten aus. Magna wurde die Geldbuße erlassen, da das Unternehmen die Kommission von beiden Kartellen in Kenntnis gesetzt hatte.

Pay-for-Delay-Vereinbarung von Teva und Cephalon

Im November 2020 belegte die Europäische Kommission die Pharmaunternehmen Teva und Cephalon mit einer Geldbuße von 60,5 Mio. EUR, weil diese vereinbart hatten, die Markteinführung eines preisgünstigeren Generikums des Cephalon-Arzneimittels gegen Schlafstörungen, Modafinil, nach Ablauf der Hauptpatente von Cephalon um mehrere Jahre zu verzögern. 98 Die Vereinbarung wurde weit vor der Übernahme von Cephalon durch Teva geschlossen. Die Vereinbarung verstieß gegen EU-Kartellrecht und verursachte erheblichen Schaden für Patienten und Gesundheitssysteme in der EU, da sie dazu führte, dass die Modafinil-Preise künstlich hoch gehalten wurden.

Der Beschluss betrifft eine Patentvergleichsvereinbarung, durch die Cephalon Teva dazu veranlasste, kein Generikum von Modafinil auf den Markt zu bringen. Die Gegenleistung waren einige für Teva vorteilhafte kommerzielle Transaktionen und Barzahlungen. Teva verfügte über eigene Patente für das Herstellungsverfahren und war so weit, dass es sein eigenes Generikum auf den Modafinil-Markt bringen konnte. Im Vereinigten Königreich hatte es sogar schon mit dem Verkauf des Generikums begonnen. Dann vereinbarte das Unternehmen mit Cephalon, sich vom Markt zurückzuziehen und Cephalons Patente nicht anzufechten. Die Kommission stellte bei ihrer Untersuchung fest, dass diese Pay-for-Delay-Vereinbarung das Ziel und die Wirkung hatte, dass Teva mehrere Jahre lang als Wettbewerber ausgeschaltet wurde und Cephalon deshalb höhere Preise berechnen konnte, obwohl das Hauptpatent für Modafinil seit Langem abgelaufen war.

4.2. Der Beitrag der Fusionskontrolle zum digitalen Wandel und zur Stärkung des Binnenmarktes

Im Mai 2020 hob das Gericht den Beschluss der Kommission von 2016 über das Verbot des Zusammenschlusses von Hutchinson 3G und Telefonica UK auf. 99 Die Kommission war zu dem Schluss gelangt, dass der Zusammenschluss von vier zu drei Anbietern auf dem Mobilfunkmarkt im Vereinigten Königreich zu Preiserhöhungen und einer Einschränkung des Angebots für Verbraucher führen würde. Das Gericht bekräftigte, dass die Kommission Zusammenschlüsse untersagen kann, die keine beherrschende Stellung begründen oder verstärken, jedoch nur, wenn die Fusion den Wettbewerb erheblich behindern würde, sodass sich dadurch quasi eine beherrschende Stellung ergäbe. Laut Auffassung des Gerichts konnte die Kommission nicht den Nachweis erbringen, dass durch den Zusammenschluss ein starker Wettbewerbsdruck beseitigt und es damit zu einer erheblichen Behinderung des wirksamen Wettbewerbs kommen würde. Die Kommission hat gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

Im November 2020 genehmigte die Kommission unter Auflagen die geplante Übernahme von Covage durch SFR FTTH, ein Unternehmen, das gemeinsam von Altice, Allianz und Omers kontrolliert wird. 100 SFR FTTH und Covage sind große Glasfasernetzbetreiber in Frankreich. Covage bietet den Zugang zu Glasfasernetzen auf der Vorleistungsebene an, während Altice sowohl auf der Vorleistungs- als auch auf der Endkundenebene tätig ist. Die Kommission stellte fest, dass die fusionierten Unternehmen nach dem Zusammenschluss eine sehr starke Stellung auf dem Vorleistungsmarkt für FFTO-Dienstleistungen (fibre-to-the-office – Glasfaser bis ins Büro) haben würde. Einzelhändler hätten dann weniger alternative Anbieter zur Auswahl. Da Covage vertikal in die Tätigkeiten von SFR auf Endkundenebene integriert würde, würde das zusammengeschlossene Unternehmen sowohl über die Fähigkeit als auch den Anreiz verfügen, Wettbewerber im Einzelhandel am Zugang zur Glasfaserkapazität von Covage auf Vorleistungsebene zu hindern. SFR bot an, 95 % des FFTO-Geschäfts von Covage auszugliedern und einen Übergangsvertrag zu schließen, damit das ausgegliederte Geschäft vollkommen unabhängig betrieben werden kann.

Im Dezember 2020 genehmigte die Kommission unter Auflagen die Übernahme von Fitbit durch Google. 101 Fitbit entwickelt, produziert und vertreibt Smartwatches und Fitness-Tracker. Die Kommission hatte Bedenken, dass Google die Datenbank von Fitbit dazu nutzen könnte, die bereits umfangreiche Datenbasis in seinem Besitz zu erweitern, um sie für personalisierte Werbung zu verwenden. Außerdem würde Google in der Lage sein, den Zugang von Wettbewerbern zu Fitbits Anwendungsprogrammierschnittstelle (API) einzuschränken und konkurrierende Hersteller von am Handgelenk getragenen Geräten durch die Verschlechterung der Interoperabilität ihrer Geräte mit Android-Smarpthones zu benachteiligen. Um für Klarheit zu sorgen, verpflichtete sich Google, die Daten von Fitbit nicht für Google Ads zu verwenden und sie in getrennten Datensilos aufzubewahren. Außerdem verpflichtete sich Google, Dritten im Rahmen von Softwareanwendungen weiterhin über die Web-Programmierschnittstelle von Fitbit den Zugang zu Gesundheits- und Fitnessdaten von Nutzern gebührenfrei und vorbehaltlich der Einwilligung der Nutzer zu gewähren. Das Unternehmen verpflichtete sich ebenfalls, die Interoperabilität von am Handgelenk getragenen Geräten mit Android-Smartphones weiterhin zu gewähren. Die Verpflichtungen umfassen auch ein beschleunigtes Streitbeilegungsverfahren, das von Dritten in Anspruch genommen werden kann.

Im Bereich Versorgung mit Kraftstoffen und den damit verbundenen Produkten genehmigte die Kommission im Juli 2020 unter Auflagen die Übernahme von Grupa Lotos durch PKN Orlen 102 . Dabei handelt es sich um zwei große polnische integrierte Erdöl- und Erdgasunternehmen. Die Kommission befürchtete, dass der Zusammenschluss in seiner ursprünglich angemeldeten Form auf dem Markt für Kraftstoffe in Polen, für Flugturbinenkraftstoffe in Polen und Tschechien sowie für verbundene Produkte wie unterschiedliche Arten von Bitumen in Polen dem Wettbewerb schaden würde. PKN bot ein Paket an Veräußerungen und anderen Verpflichtungszusagen an. Dazu gehörte die Veräußerung eines Anteils an einer Raffinerie, von Lagerräumen, Einzelhandelstankstellen und Bitumenwerken. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass Wettbewerber dank dieser Abhilfemaßnahmen mit dem zusammengeschlossenen Unternehmen wirksam in Wettbewerb treten könnten.

Im Schienenverkehrssektor genehmigte die Kommission im Juli 2020 unter Auflagen die von Bombardier Transportation durch Alstom. 103 Alstom und Bombardier sind weltweit führende Unternehmen im Schienenverkehr und konkurrieren bei der Herstellung und Bereitstellung von Höchstgeschwindigkeitszügen (rollendes Material im Hochgeschwindigkeitsbereich) und Eisenbahn-Signalanlagen. Die Kommission ist nach Prüfung des Vorhabens zu dem Schluss gelangt, dass die Übernahme Anlass zu erheblichen wettbewerbsrechtlichen Bedenken gibt. Alstom wäre zum unangefochtenen Marktführer für rollendes Material im Hochgeschwindigkeitsbereich sowie für Signalgebung im Fernverkehr aufgestiegen. Die Kommission akzeptierte ein von den fusionierenden Unternehmen vorgeschlagenes umfassendes Paket an Verpflichtungszusagen, das den Verkauf von Zugplattformen und Produktionswerken für rollendes Material im Hochgeschwindigkeitsbereich und Signalgebung im Fernverkehr beinhaltet. Außerdem boten Alstom und Bombardier an, bestehende Bordgeräte, die für die Schnittstelle zwischen Information und Unterstützung erforderlich sind, an Wettbewerber im Bereich Signalgebung zu liefern.



Fusion von Fiat Chrysler und Peugeot

In der Automobilindustrie genehmigte die Kommission nach eingehender Prüfung unter Bedingungen die Fusion von Fiat Chrysler Automobiles (FCA) und Peugeot (SA) (PSA). 104 Aus dem Zusammenschluss ging der weltweit viertgrößte Automobilkonzern namens Stellantis hervor. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Fusion in mehreren Mitgliedstaaten dem Wettbewerb auf dem Markt für leichte Nutzfahrzeuge schaden würde. Die fusionierenden Unternehmen verpflichteten sich, die zwischen PSA und Toyota bestehende Kooperationsvereinbarung für leichte Nutzfahrzeuge zu erweitern. PSA stellt Toyota-Fahrzeuge für den Verkauf in Europa her. Die erweiterte Vereinbarung sieht eine Aufstockung der für die Toyota-Produktion vorhandenen Kapazitäten und niedrigere Verrechnungspreise für die Fahrzeuge und die dazugehörigen Ersatzteile und Zubehör vor. Diese Maßnahme wird Toyota in die Lage versetzen, mit Stellantis auf dem EU-Markt für leichte Nutzfahrzeuge wirksam in Wettbewerb zu treten. Darüber hinaus stimmten FCA und PSA zu, die Reparatur- und Wartungsverträge mit ihren Reparaturwerkstattnetzen zu ändern. Der Zugang zu den Reparaturwerkstattnetzen wird für Wettbewerber und neue Marktteilnehmer erleichtert, sodass diese auf dem Markt für leichte Nutzfahrzeuge in den Wettbewerb treten können.

4.3. Beitrag staatlicher Beihilfen zum digitalen Wandel und zum Schutz des Binnenmarktes

Um die Konnektivitätsziele der Strategie Europa 2025 zu erreichen, braucht es eine Breitbandinfrastruktur, die den Bedarf an Hochgeschwindigkeitsnetzen, Kapazitäten und Qualität deckt. 105 Mit staatlichen Beihilfen wird die Errichtung leistungsstarker Breitbandnetze in der EU unterstützt, indem ein Marktversagen in bestimmten Bereichen behoben wird, d. h. in Lagen und Gebieten, wo es für kommerzielle Betreiber keine Anreize zur Bereitstellung einer ausreichenden Breitbandabdeckung gibt.

Im August 2020 genehmigte die Kommission ein mit 200 Mio. EUR ausgestattetes Gutscheinsystem, um Familien mit geringem Einkommen in Italien den Zugang zu Hochgeschwindigkeitsbreitbanddiensten zu ermöglichen. 106 Das Beihilfeprogramm wird die digitale Kluft in Italien verringern und gleichzeitig eventuelle Wettbewerbsverzerrungen begrenzen. Im Dezember 2020 genehmigte die Kommission ein weiteres Gutscheinsystem in Höhe von 20 Mio. EUR, das Studenten in Griechenland den Zugang zu Breitbanddiensten und Online-Fernunterricht erleichtern soll. 107  

Die Kommission genehmigte nach dem EU-Beihilferecht eine Regelung Deutschlands zur Förderung des Ausbaus von Breitbandnetzen mit sehr hoher Kapazität in Deutschland. 108 Die nationale Gigabit-Regelung soll den Aufbau einer neuen, öffentlich finanzierten Netzinfrastruktur mit sehr hoher Kapazität voranbringen, damit Haushalte, Unternehmen und öffentliche Einrichtungen in Deutschland schnellere Internetverbindungen erhalten. Deutschland wird prioritär die Errichtung von Infrastruktur für Haushalte unterstützen, die nur Zugang zu einer Internetverbindung mit weniger als 100 Megabit pro Sekunde haben. Dies wird erheblich zur Verringerung der digitalen Kluft zwischen ländlichen und städtischen Gebieten in Deutschland beitragen. Bis Ende 2025 möchte Deutschland allen Bürgerinnen und Bürgern Gigabit-Netze zur Verfügung stellen.

5. Der Beitrag der EU-Wettbewerbspolitik zum grünen Wandel

Die EU ist fest entschlossen, Klimawandel und Umweltzerstörung zu bekämpfen und den europäischen Grünen Deal, Europas Wachstumsstrategie, voranzubringen. Grüne Innovation steht nicht nur im Zentrum der politischen Ziele der EU, sondern spiegelt sich auch in ihren Regelungsvorschlägen und Finanzierungsprioritäten wider. Die Wettbewerbspolitik ist gut aufgestellt, um einen Beitrag zu den Umwelt- und Klimazielen der EU einschließlich der Dekarbonisierung der Wirtschaft und zum Umstieg von umweltschädlichen fossilen Brennstoffen auf alternative Brennstoffe im Verkehrssektor im Einklang mit der Mobilitätspolitik der Kommission zu leisten.

Vor diesem Hintergrund startete die Kommission im Oktober 2020 eine Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen 109 dazu, wie Wettbewerbsrecht und Nachhaltigkeitspolitik zusammenarbeiten. Die Kommission lud verschiedene Interessenträger, darunter Wettbewerbsexperten, Hochschulen, Industrie, Umweltgruppen und Verbraucherorganisationen ein, ihre Ansichten und Standpunkte zum Beitrag von Kartellrecht, Fusionsrecht und Beihilferecht zur Umwelt- und Nachhaltigkeitspolitik mitzuteilen. Die Beiträge flossen in eine Konferenz ein, die im Februar 2021 stattfand. Ein Bericht zu den Überlegungen aus dem Konsultationsprozess ist für Mitte 2021 geplant.

5.1. Staatliche Beihilfen zur Unterstützung des grünen Wandels

Im Bereich Beihilfenkontrolle prüfte und genehmigte die Kommission Beihilfemaßnahmen mit folgenden Zielsetzungen: Förderung des Einsatzes erneuerbarer Energien, Verbesserung der Energieeffizienz, Unterstützung des Infrastrukturausbaus für eine emissionsfreie/emissionsarme Mobilität nach Bedarf, Anregung der Nachfrage nach emissionsfreien/emissionsarmen Fahrzeugen für den privaten und öffentlichen Verkehr, Senkung des CO2-Ausstoßes und anderer Emissionen (einschließlich Dekarbonisierungsmaßnahmen) und Verbesserung der Kreislaufwirtschaft.

Im Juli 2020 genehmigte die Kommission ein Programm zur Förderung der Stromerzeugung aus erneuerbaren Energien in Irland, das sogenannte Renewable Electricity Support Scheme (RESS). 110 Mithilfe des RESS wird Irland sein nationales Ziel der Abkehr von fossilen Brennstoffen und eines Anteils von erneuerbaren Energien am irischen Strommix von 70 % bis 2030 erreichen. Die Kommission gelangte zu dem Schluss, dass die Beihilfe erforderlich ist, einen Anreizeffekt besitzt sowie verhältnismäßig und auf das erforderliche Minimum beschränkt ist, da die Höhe der Beihilfe im Rahmen von wettbewerbsgeprägten Auktionen bestimmt wird. Der vorliegende Fall zeigt auch, wie von Gemeinschaften für erneuerbare Energien entwickelte Projekte und Gemeinden unterstützt werden können, die durch das RESS im Einklang mit dem Beihilferecht geförderte Projekte haben.

Im Mai 2020 gelangte die Kommission zu dem Schluss, dass die von den Niederlanden gewährte Entschädigung für die vorzeitige Stilllegung des niederländischen Kohlekraftwerks Hemwag in Höhe von 52,5 Mio. EUR im Einklang mit dem EU-Beihilferecht steht. 111 Die Maßnahme wird zur Verringerung der CO2-Emissionen beitragen, ohne den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt übermäßig zu verfälschen. Einen vergleichbaren Beschluss erließ die Kommission in Bezug auf die Entschädigungen für die frühzeitige Stilllegung von Kohlekraftwerken in Deutschland. 112

Im November 2020 genehmigte die Kommission eine rumänische Regelung zur Unterstützung des Baus und/oder der Modernisierung von Fernwärmesystemen, für die ausschließlich erneuerbare Energieträger genutzt werden. 113 Diese Maßnahme wird die Umstellung von der Wärmeerzeugung aus fossilen Brennstoffen auf die Erzeugung aus erneuerbaren Energieträgern ermöglichen. Nach den Beihilfevorschriften können die Mitgliedstaaten die Fernwärmeerzeugung und ‑verteilung fördern, sofern die einschlägigen Voraussetzungen der Leitlinien der Kommission für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen erfüllt sind. Der von der Kommission im Januar 2020 vorgelegte Investitionsplan für den europäischen Grünen Deal ermöglicht es den Mitgliedstaaten, den Höchstbetrag für die Förderung der Fernwärmeerzeugung zu erhöhen.

Im Dezember 2020 genehmigte die Kommission eine mit 30 Mrd. EUR ausgestattete niederländische Regelung zur Förderung von Projekten zur Verringerung der Treibhausgasemissionen in den Niederlanden. 114 Die Regelung mit der Bezeichnung SDE++ (Stimulering Duurzame Energieproductie – Förderung nachhaltiger Energieerzeugung) wird zu den Umweltzielen der EU beitragen, ohne den Wettbewerb übermäßig zu verfälschen. Die innovative Regelung wird Projekten offenstehen, die auf unterschiedlichsten Technologien basieren (Strom, Gas und Wärme aus erneuerbaren Quellen, Nutzung von Wärmepumpen und industrieller Abwärme, Elektrifizierung industrieller Wärmeprozesse und der Wasserstoffproduktion sowie CO2-Abscheidung und ‑speicherung (CCS) für industrielle Prozesse, einschließlich Wasserstoffherstellung und Abfallverbrennung) und auf der Grundlage der im Vergleich zu einem Bezugswert in Tonnen eingesparten CO2-Emissionen den Zuschlag für die Förderung erhalten.

Zweites wichtiges Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) zu Batterien

2020 fanden zwischen 12 Mitgliedstaaten und der Kommission Gespräche zu einem zweiten, die Batterie-Wertschöpfungskette betreffenden IPCEI statt. Im Dezember 2020 meldeten Belgien, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, Kroatien, Österreich, Polen, Schweden, die Slowakei und Spanien gemeinsam das zweite IPCEI zu Batterien für Elektromobilität und Energiespeicherung an. Im Rahmen des als „European Battery Innovation“ bezeichneten Vorhabens werden Forschung und Innovation in der Batterie-Wertschöpfungskette gefördert. Die zwölf Mitgliedstaaten werden in den kommenden Jahren bis zu 2,9 Mrd. EUR an Finanzmitteln bereitstellen. Auf diese Weise sollen zusätzliche private Investitionen von 9 Mrd. EUR mobilisiert werden. Das Vorhaben ergänzt das erste, im Dezember 2019 von der Kommission genehmigte IPCEI für die Batterie-Wertschöpfungskette. Das Vorhaben steht im Einklang mit dem Ziel der Kommission, von umweltschädlichen fossilen Brennstoffen auf alternative Brennstofftechnologien umzusteigen, sowie mit dem zweifachen Wandel der EU-Wirtschaft im Rahmen des europäischen Grünen Deals und der Digitalstrategie 115 . Im Januar 2021 erließ die Kommission einen Beschluss zur Genehmigung des IPCEI. 116

2020 wurden die Gespräche zwischen der Kommission, Mitgliedstaaten und der Industrie über vier neue mögliche IPCEI in den Bereichen Wasserstofftechnologien, kohlenstoffarme Industrie, Mikroelektronik und Batterien fortgesetzt.

5.2. Beitrag des Kartellrechts und der Fusionskontrolle zum grünen Wandel

Das Kartellrecht kann nicht nur das Verhalten von Unternehmen ins Visier nehmen, das potenziell der Behinderung des Wettbewerbs bei der Entwicklung sauberer Technologien dient, sondern auch Verhalten verhindern, das darauf abzielt, den Zugang zu wesentlichen Infrastrukturen oder zu freien Ressourcen zu verschließen, die für die Kreislaufwirtschaft und die Ziele des europäischen Grünen Deals erforderlich sind.

Die Kommission führte 2020 ihre Untersuchung gegen BMW, Daimler und VW (Volkswagen, Audi und Porsche) wegen des Verdachts auf Einschränkung des Wettbewerbs bei Abgasreinigungstechnologien fort. 117  

Maßnahmen zur Durchsetzung des Kartellrechts können auch zur Unterstützung des Ziels des europäischen Grünen Deals, den Schienenpersonenverkehr wettbewerbsfähiger und attraktiver zu gestalten, dienen. In diesem Zusammenhang setzte die Kommission ihre laufenden Untersuchungen fort. 118 Im Fall der tschechischen Eisenbahn besteht der Verdacht, dass der etablierte Betreiber České dráhy (ČD) auf der Strecke Prag-Ostrau, dem Rückgrat des tschechischen Schienennetzes, mit Verdrängungspreisen arbeitet. Im Oktober 2020 richtete die Kommission eine Mitteilung der Beschwerdepunkte an České dráhy. 119

6. Eine Wirtschaft im Dienste der Menschen – Beitrag der EU-Wettbewerbspolitik zu einer vertieften und faireren Wirtschafts- und Währungsunion

Die soziale Marktwirtschaft ist ein Grundpfeiler der EU, und auch die EU-Wettbewerbspolitik baut auf ihr auf. Einzelpersonen wie Unternehmen prosperieren, wenn die Wirtschaft für sie arbeitet. Die Kommission unterstützte dieses übergreifende Ziel 2020 mit der Förderung gleicher Wettbewerbsbedingungen und der Digitalisierung durch Maßnahmen zur Umsetzung des Aufbaupakets im Rahmen des Europäischen Semesters, der Kapitalmarktunion, der Bankenunion und einer wirksamen Besteuerung. 120

6.1. Sicherung der Nachhaltigkeit im Bankensektor

2020 gab es keine neuen Einzelfälle von staatlicher Beihilfe an Finanzinstitute. Die Kommission genehmigte jedoch die Verlängerung bereits bestehender Regelungen, mit denen Mitgliedstaaten bei Bedarf im konkreten Einzelfall den geordneten Marktaustritt sehr kleiner notleidender Finanzinstitute oder Kreditgenossenschaften unterstützen können. Die Kommission hat solche Regelungen in Polen, Italien und Irland genehmigt. 121 Außerdem genehmigte die Kommission Liquiditätshilferegelungen in Griechenland und Italien für lebensfähige Banken mit vorübergehenden Liquiditätsproblemen bei Bedarf im konkreten Einzelfall. 122  

Mitgliedstaaten förderten weiterhin die Gründung oder Erweiterung von Entwicklungsbanken. Aus beihilferechtlicher Sicht können öffentlich geförderte Entwicklungsbanken in einem spezifischen Aufgabenbereich gegen Marktversagen aktiv werden, unter der Voraussetzung, dass sie kommerzielle Finanzinstitute nicht verdrängen. 2020 genehmigte die Kommission die Finanzierung von Invest International, einem neuen entwicklungspolitischen Finanzinstitut in den Niederlanden. 123 Außerdem genehmigte die Kommission die Finanzierung für den Aufbau der Scottish National Investment Bank. 124 Und schließlich genehmigte die Kommission die Einrichtung einer neuen nationalen Entwicklungsbank in Portugal, der Banco Português de Fomento. 125  In Italien („GACS“) und Griechenland („Hercules) kamen 2020 weiterhin beihilfefreie Regelungen zur Anwendung, die aufgestellt wurden, um des bestehenden Problems der hohen Anzahl an notleidenden Krediten Herr zu werden. Diese Regelungen sind erfolgreiche Beispiele dafür, wie Mitgliedstaaten ihre Banken bei der Bereinigung ihrer Bilanzen ohne die Gewährung von Beihilfen oder die Verfälschung des Wettbewerbs unterstützen können.

6.2. Maßnahmen gegen selektive Steuervergünstigungen

Die Bekämpfung von Steuerhinterziehung und Steuervermeidung steht auf der Agenda der Kommission ganz oben. 2020 setzte die Kommission ihre Untersuchungen zur mutmaßlichen staatlichen Beihilfe der Niederlande an Inter IKEA, Starbucks und Nike, zur mutmaßlichen Beihilfe Luxemburgs an Huhtamäki und zur mutmaßlichen Beihilfe Belgiens an 39 individuelle Beihilfeempfänger im Rahmen der belgischen Gewinnüberschussregelung fort.

126 127 Im Juli 2020 hob das Gericht den Beschluss der Kommission aus dem Jahr 2016 auf, mit dem die Kommission zwei irische Steuervorbescheide zugunsten von Apple zu einer unvereinbaren staatlichen Beihilfe erklärte. Das Gericht war der Auffassung, dass die Kommission nicht rechtlich hinreichend dargelegt hatte, dass Apple ein selektiver wirtschaftlicher Vorteil gewährt wurde. Laut Gericht blieb die Kommission den Nachweis schuldig, dass die streitigen Steuervorbescheide das Ergebnis des Ausübens des Ermessens der irischen Behörden gewesen seien. Außerdem kam das Gericht zu der Auffassung, dass die Kommission die methodischen Fehler in den streitigen Steuervorbescheiden nicht belegen konnte, die zu einer Verringerung der in Irland zu besteuernden Gewinne führten. Die Kommission hat gegen dieses Urteil beim Gerichtshof Rechtsmittel eingelegt.

7. Mit vereinten Kräften eine europäische und globale Wettbewerbskultur fördern

7.1. Zusammenarbeit mit nationalen Wettbewerbsbehörden im Rahmen des Europäischen Wettbewerbsnetzes

2020 setzten die Kommission und die nationalen Wettbewerbsbehörden aller EU-Mitgliedstaaten ihre Zusammenarbeit bei der Sicherstellung einer kohärenten Anwendung von Artikel 101 und 102 AEUV durch das Europäische Wettbewerbsnetz (ECN) fort. 128 Ziel des ECN ist die Schaffung eines wirksamen Rechtsrahmens zur Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts gegen Unternehmen, die grenzüberschreitend wettbewerbswidrige Geschäftspraktiken anwenden.

2020 wurden 139 neue Untersuchungen innerhalb des Netzes eingeleitet und 97 in Aussicht genommene Entscheidungen vorgelegt. In diesen Zahlen sind auch Untersuchungen und Beschlüsse der Kommission enthalten. Neben diesen in der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 festgelegten Kooperationsmechanismen gewährleisten auch andere Kooperationsbereiche des ECN eine kohärente Durchsetzung der EU-Wettbewerbsvorschriften. Auf regelmäßigen Treffen der Netz-Teilnehmer wurden Fälle in einem frühen Stadium, politische Fragen und Fragen von strategischer Bedeutung erörtert. Im Jahr 2020 fanden 24 Sitzungen von horizontalen Arbeitsgruppen und sektorspezifischen Untergruppen statt, auf denen Vertreter der EU-Wettbewerbsbehörden einen Meinungsaustausch führten. Wie in Absatz 2.2 beschrieben, gab das ECN eine gemeinsame Erklärung zur Anwendung des Kartellrechts während der COVID-19-Krise heraus und arbeitete in Wettbewerbsfragen im Zusammenhang mit COVID-19 eng zusammen.

Die Kommission begleitete 2020 die Mitgliedstaaten in ihren Bemühungen, die ECN+-Richtlinie 129 bis 4. Februar 2021 in nationales Recht umzusetzen. Mit der Richtlinie soll sichergestellt werden, dass die nationalen Wettbewerbsbehörden bei Anwendung derselben Rechtsvorschriften, d. h. des EU-Kartellrechts, über wirksame Durchsetzungsinstrumente und die erforderlichen Ressourcen verfügen, um Zuwiderhandlungen von Unternehmen gegen die Artikel 101 und 102 AEUV aufzudecken und zu sanktionieren. Mit der Richtlinie soll ferner dafür gesorgt werden, dass die Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten ihre Entscheidungen in voller Unabhängigkeit entsprechend der Sach- und Rechtslage treffen können.

7.2. Neue Initiative zur Stärkung des Instrumentariums der Kommission im globalen Umfeld

Die europäische Wirtschaft ist offen und stark in die Weltwirtschaft eingebunden. Damit sie stark bleibt, muss die EU über die richtigen Instrumente verfügen, um auf dem Binnenmarkt für faire Rahmenbedingungen sorgen zu können. Von den Mitgliedstaaten gewährte Subventionen unterliegen seit je dem strengen EU-Beihilferecht. Drittstaatliche Subventionen für in der EU tätige Unternehmen haben anscheinend zunehmend verfälschende Auswirkungen auf den Binnenmarkt, unterliegen aber nicht der EU-Beihilfenkontrolle.

Um eine Debatte über neue Instrumente zur Schließung dieser Regelungslücke anzuregen, hat die Kommission im Juni 2020 ein Weißbuch zu drittstaatlichen Subventionen 130 herausgebracht. 2020 wurden die Interessenträger eingehend konsultiert. Die Kommission wird 2021 einen Legislativvorschlag zur Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten vorlegen.

Weißbuch über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten

Im Weißbuch werden mehrere komplementäre Optionen für die Schließung der bestehenden Regelungslücke vorgebracht.

Im Rahmen des Teilinstruments 1 wird die Einführung eines allgemeinen Marktbeobachtungsinstruments vorgeschlagen, um alle Situationen zu erfassen, in denen Subventionen aus Drittstaaten Verzerrungen im Binnenmarkt bewirken können. Die vorgeschlagene Aufsichtsbehörde könnte nach dem Hinweis oder der Information, dass ein in der EU tätiges Unternehmen eine drittstaatliche Subvention erhält, tätig werden und Maßnahmen zur Beseitigung der wahrscheinlich verzerrenden Wirkung ergreifen, zum Beispiel Rück- oder Ausgleichszahlungen und Abhilfemaßnahmen verhaltensorientierter oder struktureller Art. Sie könnte jedoch auch die Auffassung vertreten, dass die subventionierte Tätigkeit oder Investition eine positive Wirkung hat, die die Verzerrung überwiegt, und die Untersuchung (Prüfung des Vorliegens eines Unionsinteresses) einstellen.

Durch das Teilinstrument 2 soll sichergestellt werden, dass drittstaatliche Subventionen ihren Begünstigten keinen unfairen Vorteil für den Erwerb von EU-Unternehmen (bzw. von Beteiligungen) verschaffen. Unternehmen, die von einem Drittstaat finanzielle Unterstützung erhalten, müssten den Erwerb von EU-Unternehmen oberhalb eines bestimmten Schwellenwerts bei der zuständigen Aufsichtsbehörde anmelden. Diese kann Verpflichtungszusagen des anmeldenden Unternehmens akzeptieren, durch die die Verzerrung wirksam beseitigt wird, oder sie kann den Erwerb untersagen.

Im Teilinstrument 3 wird ein Mechanismus vorgeschlagen, wonach Bieter in öffentlichen Vergabeverfahren von Drittstaaten erhaltene finanzielle Zuwendungen melden müssten. Die zuständige Aufsichtsbehörde würde dann prüfen, ob eine drittstaatliche Subvention vorliegt und ob sie das öffentliche Vergabeverfahren verzerrt. In diesem Fall könnte der Bieter vom Vergabeverfahren ausgeschlossen werden.

7.3. Weltweite multilaterale und bilaterale Zusammenarbeit

Die Kommission führte ihre aktive internationale Zusammenarbeit im Bereich Wettbewerbspolitik trotz der Einschränkungen durch die Pandemie sowohl auf bilateraler wie auch auf multilateraler Ebene fort. 131

Die EU ist der festen Überzeugung, dass die Zusammenarbeit mit internationalen Organisationen wie der Welthandelsorganisation (WTO) und anderen multilateralen Organisationen sowie ihre Reformierung und Anpassung an die Welt von heute wichtig und wertvoll ist. Die Reform der Subventionsregeln ist eine der wichtigsten Prioritäten der EU bei der Modernisierung der WTO-Handelsregeln. Zu diesem Zweck haben die EU, die USA und Japan im Januar 2020 in einer gemeinsamen Erklärung die Stärkung der bestehenden Regeln für Industriesubventionen bekräftigt. 132  Im Jahr 2020 setzte die Kommission ihr aktives Engagement in internationalen wettbewerbsrelevanten Foren wie dem OECD-Wettbewerbsausschuss, dem Internationalen Wettbewerbsnetz (ICN), der Weltbank und der Handels- und Entwicklungskonferenz der Vereinten Nationen (UNCTAD) fort.

2020 galt das Austrittsabkommen zwischen der Europäischen Union und dem Vereinigten Königreich 133 , einschließlich der Bestimmungen zur staatlichen Beihilfe und zu Wettbewerbsfällen. Die Kommission hat Hinweise zur Anwendung des Austrittsabkommens in Wettbewerbsfragen 134 herausgegeben. Im Dezember 2020 wurden die Verhandlungen über das Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich 135 abgeschlossen. Das Abkommen gilt vorläufig ab 1. Januar 2021. Es umfasst umfangreiche Kapitel zum Wettbewerb und zu Subventionen und stellt sicher, dass der Wettbewerb zwischen der EU und dem Vereinigten Königreich nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs aus der EU nicht verfälscht wird.

Im Dezember 2020 haben die EU und China die Verhandlungen über ein umfassendes Investitionsabkommen im Grundsatz abgeschlossen. 136 China verpflichtet sich in dem Abkommen dazu, Investoren aus der EU einen umfassenderen Marktzugang zu gewähren, einschließlich einiger wichtiger neuer Marktöffnungen. China verpflichtet sich außerdem, eine faire Behandlung von EU-Unternehmen zu gewährleisten, sodass sie in China unter faireren Wettbewerbsbedingungen agieren können; dies betrifft unter anderem Vorgaben für staatseigene Unternehmen, die Transparenz von Subventionen und Regeln zur Verhinderung von erzwungenem Technologietransfer.

Bei der Verhandlung von Freihandelsabkommen bemüht sich die Kommission darum, dass darin umfassende Kapitel zur Wettbewerbspolitik und zur Kontrolle staatlicher Beihilfen aufgenommen werden. 2020 setzte die Kommission die Verhandlungen über Freihandelsabkommen mit Aserbaidschan, Australien, Chile, Indonesien, Neuseeland und Usbekistan fort.

Die Kommission setzte 2020 ihre technische Zusammenarbeit mit den Haupthandelspartnern der EU im Bereich der Wettbewerbspolitik und der Durchsetzung des Wettbewerbsrechts fort. Die Kommission setzte ebenso ihre Unterstützung von Kandidatenländern und potenziellen Kandidatenländer bei der Erfüllung der Anforderungen im Bereich Wettbewerb im Hinblick auf einen zukünftigen Beitritt zur EU fort.

7.4. Weiterführung eines regelmäßigen und konstruktiven interinstitutionellen Dialogs

Das Europäische Parlament, der Rat, der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen sind aufgrund ihrer spezifischen Rolle gegenüber den europäischen Bürgerinnen und Bürgern und Interessenträgern wichtige Partner im Dialog über die Wettbewerbspolitik. Dieser Dialog wurde 2020 trotz Pandemie dank moderner Kommunikationsmittel erfolgreich fortgeführt.

Im September 2020 verwies die Kommission in ihrer Antwort auf die Entschließung des Europäischen Parlaments vom 18. Juni 2020 zum Jahresbericht 2018 der Kommission über die Wettbewerbspolitik (Berichterstatterin Stéphanie Yon-Courtin) unter anderem auf die Herausgabe des Weißbuchs zu Subventionen aus Drittstaaten, Überlegungen zu einem vermehrten Einsatz des Verweisungssystems der Fusionskontrollverordnung, um Vorhaben zu erfassen, die derzeit nicht in die Zuständigkeit der EU fallen, und die Notwendigkeit umfassender politischer Maßnahmen für digitale Plattformen in konsequenter Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften, einschließlich der Vorabregulierung digitaler Plattformen. 2020 war Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager mehrmals in den anderen Organen, darunter Europäisches Parlament, Rat und Wirtschafts- und Sozialausschuss, zu Gast.

(1)

Politische Leitlinien für die künftige Europäische Kommission 2019-2024 – Eine Union, die mehr erreichen will – Meine Agenda für Europa, von der Kandidatin für das Amt der Präsidentin der Europäischen Kommission Ursula von der Leyen. Siehe:

https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/political-guidelines-next-commission_de.pdf .

(2)

 Artikel 3 AEUV.

(3)

Mandatsschreiben an Exekutiv-Vizepräsidentin Vestager, 1.12.2019. Siehe:

https://ec.europa.eu/commission/commissioners/sites/comm-cwt2019/files/commissioner_mission_letters/mission-letter-margrethe-vestager_2019_en.pdf .

(4)

 Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, die Europäische Zentralbank, die Europäische Investitionsbank und die Euro-Gruppe: Die koordinierte wirtschaftliche Reaktion auf die COVID-19-Pandemie, COM(2020) 112 final.

(5)

Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1), geändert durch die Mitteilungen der Kommission C(2020) 2215 (ABl. C 112I vom 4.4.2020, S. 1), C(2020) 3156 (ABl. C 164 vom 13.5.2020, S. 3), C(2020) 4509 (ABl. C 218 vom 2.7.2020, S. 3), C(2020) 7127 (ABl. C 340I vom 13.10.2020, S 1) und C(2021) 564 (ABl. C 34 vom 1.2.2021, S. 6).

(6)

Mitteilung der Kommission: Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in durch den derzeitigen COVID-19-Ausbruch verursachten Notsituationen (ABl. C 116 vom 8.4.2020, S. 7).

(7)

 Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität (COM(2020) 408 final vom 28.5.2020) .

(8)

Verordnung (EU) 2021/690 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 28. April 2021 zur Aufstellung eines Programms für den Binnenmarkt, die Wettbewerbsfähigkeit von Unternehmen, einschließlich kleiner und mittlerer Unternehmen, den Bereich Pflanzen, Tiere, Lebensmittel und Futtermittel sowie europäische Statistiken (Binnenmarktprogramm) und zur Aufhebung der Verordnungen (EU) Nr. 99/2013, (EU) Nr. 1287/2013, (EU) Nr. 254/2014 und (EU) Nr. 652/2014 (ABl. L 153 vom 3.5.2021, S. 1).

(9)

„NextGenerationEU“ ist – als Teil des mehrjährigen Finanzrahmens 2021-2027 – ein mit 750 Mrd. EUR ausgestattetes befristetes Aufbauinstrument, das dazu beitragen soll, die unmittelbar durch die COVID-19-Pandemie entstandenen wirtschaftlichen und sozialen Schäden zu beheben. Das Herzstück von „NextGenerationEU“ ist die Aufbau- und Resilienzfazilität mit Darlehen und Zuschüssen im Umfang von 672,5 Mrd. EUR zur Unterstützung von Reformen und Investitionen der EU-Länder. Siehe: Verordnung (EU, Euratom) 2020/2093 des Rates vom 17. Dezember 2020 zur Festlegung des mehrjährigen Finanzrahmens für die Jahre 2021 bis 2027 (ABl. L 433I vom 22.12.2020, S. 11).

(10)

Artikel 121 und 126 AEUV.

(11)

 Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19 (ABl. C 91I vom 20.3.2020, S. 1).

(12)

 Durch diese Erweiterung des Befristeten Rahmens werden die Bedingungen festgelegt, wonach die Kommission Beihilfen unter Artikel 107 Absatz 3 Buchstabe c AEUV („Beihilfen zur Förderung der Entwicklung gewisser Wirtschaftszweige oder Wirtschaftsgebiete, soweit sie die Handelsbedingungen nicht in einer Weise verändern, die dem gemeinsamen Interesse zuwiderläuft“) für vereinbar mit dem Binnenmarkt erklären kann.

(13)

Die Zahl umfasst Beschlüsse, die auf der außerordentlichen Rechtsgrundlage des Befristeten Rahmens sowie nach dem normalen Beihilferecht erlassen wurden. Außerdem werden Änderungen an zuvor erlassenen Beschlüssen mitgezählt.

(14)

Die Summe umfasst staatliche Beihilfen, die nach dem Befristeten Rahmen angenommen werden, alle Beihilfen mit Bezug zu COVID-19 nach anderen Vorschriften des Beihilferechts und im Rahmen von Änderungsbeschlüssen angepasste Beträge.

(15)

Beschluss der Kommission vom 20.4.2020 in der Sache SA.56985 (2020/N) Frankreich – COVID-19: Régime cadre temporaire pour le soutien aux entreprises.

Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202017/285598_2149988_102_2.pdf .

(16)

Beschluss der Kommission vom 30.4.2020 in der Sache SA.57027 (2020/N) Dänemark COVID-19: Kreditfazilität und Steueraufschub in Verbindung mit MwSt. und Lohnsteuer. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202019/285826_2153371_56_2.pdf .

(17)

Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 in der Sache SA.56933 (2020/N) Bulgarien COVID-19: Kreditgarantieprogramm für KMU. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202015/285460_2146849_41_2.pdf .

(18)

Beschluss der Kommission vom 8.4.2020 in der Sache SA.56839 (2020/N) Griechenland COVID-19: Unterstützung für KMU und ihre Darlehensverbindlichkeiten in Form von Finanzhilfen nach dem Befristeten Rahmen für staatliche Beihilfen zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, Beschluss der Kommission vom 8.4.2020. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202016/285303_2147455_84_2.pdf .

(19)

Zum Beispiel Italien (SA.56786), Belgien (SA.57173 und SA.57057), Frankreich (SA.57367), Malta (SA.57204 und SA.57075) und Tschechien (SA.56961 und SA.57071).

(20)

Beschluss der Kommission vom 28.4.2021 in der Sache SA.57100 Deutschland – COVID-19: Bundesregelung für Beihilfen zur Unterstützung von Coronavirus-bezogener Forschung und Entwicklung, Investitionen in Testinfrastruktur und Produktion. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57100 .

(21)

Siehe die Sachen SA.57082, SA.57153, SA.57369, SA.57543 und SA.58342, SA.57539, SA.58101, SA.57026, SA.56943, SA.57116, SA.57586, SA.58114, SA.57544.

(22)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1).

(23)

 Beschluss der Kommission vom 11.12.2020 in der Sache SA.58463 Frankreich – Umstrukturierungshilfe für Corsair. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_58463 .

(24)

Beschluss der Kommission vom 10.6.2020 in der Sache SA.57369 COVID-19 – Hilfe für TAP. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57369 .

(25)

Zum Beispiel Beschluss der Kommission vom 7.8.2020 in der Sache SA.57675 (2020/N) Deutschland COVID-19 – Regelung für den regionalen und lokalen öffentlichen Personenverkehr. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202033/287584_2180796_60_2.pdf . 

(26)

Zum Beispiel Sache SA.58214 Irland – COVID-19 Anpassungsfonds für die Wiedereröffnung des Tourismus- und Gastgewerbegeschäfts, siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_58214 ;

Sache SA.57595 Kroatien – Beihilfeprogramm des Kulturministeriums zur Stützung der Wirtschaft angesichts des derzeitigen Ausbruchs von COVID-19, siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57595 ;

Sache SA.59048 Dänemark – COVID-19: Beihilfen für Cafés, Restaurants, Bars, Nachtclubs, Veranstaltungsorte und ihre Lieferanten, siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_59048 .

(27)

 Beschluss der Kommission vom 25.3.2021 in der Sache SA.56791 – Vorläufige Ausgleichsregelung für Selbstständige, die durch COVID-19 finanzielle Einbußen haben, siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_56791 ; Beschluss der Kommission vom 23.5.2020 in der Sache SA.57291 – COVID-19 Ausgleichsregelung: Richtlinie zu Subventionen für Fixkosten, siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57291 ; Beschluss der Kommission vom 22.7.2020 in der Sache SA.57614 – Ausgleichsregelung für Sportorganisationen, ‑einrichtungen und den Ausfall von Sportveranstaltungen aufgrund von COVID-19 (das „COVID-Sportprogramm“) – Tschechien. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202030/286956_2175432_128_2.pdf . 

(28)

Sache SA.57447 Deutschland – COVID-19-Maßnahmen des BayernFonds. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202040/286247_2192300_93_2.pdf .

(29)

Sachen SA.57083, SA.57056, SA.58802 und SA.57005.

(30)

Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1), Verordnung (EU) Nr. 1408/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 9), Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45) und Verordnung (EU) Nr. 360/2012 der Kommission vom 25. April 2012 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen an Unternehmen, die Dienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse erbringen (ABl. L 114 vom 26.4.2012, S. 8).

(31)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1) Verordnung (EU) 2017/1084 der Kommission vom 14. Juni 2017 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 in Bezug auf Beihilfen für Hafen- und Flughafeninfrastrukturen, in Bezug auf Anmeldeschwellen für Beihilfen für Kultur und die Erhaltung des kulturellen Erbes und für Beihilfen für Sportinfrastrukturen und multifunktionale Freizeitinfrastrukturen sowie in Bezug auf regionale Betriebsbeihilferegelungen für Gebiete in äußerster Randlage und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 702/2014 in Bezug auf die Berechnung der beihilfefähigen Kosten (ABl L 156 vom 20.6.2017, S 1.

(32)

Mitteilung der Kommission: Befristeter Rahmen für die Prüfung kartellrechtlicher Fragen der Zusammenarbeit von Unternehmen in durch den derzeitigen COVID-19-Ausbruch verursachten Notsituationen (ABl. C 116 vom 8.4.2020, S. 7).

(33)

Durchführungsverordnung (EU) 2020/593 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen zu Marktstabilisierungsmaßnahmen im Kartoffelsektor (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 13), Durchführungsverordnung (EU) 2020/594 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über Marktstabilisierungsmaßnahmen im Sektor lebende Pflanzen und Waren des Blumenhandels, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke, Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken (Abl. L 140 vom 4.5.2020, S. 17), Durchführungsverordnung (EU) 2020/599 der Kommission vom 30. April 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen über die Planung der Erzeugung im Sektor Milch und Milcherzeugnisse (ABl. L 140 vom 4.5.2020, S. 37). Nach diesen Durchführungsverordnungen erließ die Kommission noch die Durchführungsverordnung (EU) 2020/975 der Kommission vom 6. Juli 2020 zur Genehmigung von Vereinbarungen und Beschlüssen zu Marktstabilisierungsmaßnahmen im Weinsektor (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 13).

(34)

Gemeinsame Erklärung des Europäischen Wettbewerbsnetzes zur Anwendung des Wettbewerbsrechts während der Corona-Krise. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/ecn/202003_joint-statement_ecn_corona-crisis.pdf .

(35)

Um in Zeiten der Pandemie die Geschäftsfortführung sicherzustellen, führte die Kommission ein elektronisches Anmeldungsverfahren ein, das es Unternehmen ermöglicht, geplante Fusionen online anzumelden.

(36)

Sachen M.9408 Assa Abloy/Agta Record, M.9434 UTC/Raytheon, M.9461 AbbVie/Allergan, M.9502 Synthomer/Omnova Solutions, M.9517 Mylan/Upjohn, M.9546 Gategroup/LSG European Business, M.9554 Elanco Animal Health/Bayer Animal Health Division, M.9674 Vodafone Italia/Tim/INWIT JV, M.9677 DIC/BASF Colors & Effects, M.9728 Altice/Omers/Allianz/Covage, M.9744 Mastercard/Nets, M.9776 Worldline/Ingenico und M.9779 Alstom/Bombardier.

(37)

 Sache M.9014 PKN Orlen /Grupa Lotos, Sache M.9730 FCA/PSA, Sache M.9660 Google/Fitbit.

(38)

Sache M.9409 Aurubis/Metallo Group Holding.

(39)

Verordnung (EU) 2021/241 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Februar 2021 zur Einrichtung der Aufbau- und Resilienzfazilität (ABl. L 57 vom 18.2.2021, S. 17), Vorschlag der Kommission vom 28.5.2020 für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Errichtung einer Aufbau- und Resilienzfazilität, a.a.O. Im Dezember 2020 wurde im Rat eine politische Einigung erzielt, das Europäische Parlament billigte den Vorschlag zur Aufbau- und Resilienzfazilität am 9.2.2021.

(40)

Weitere Instrumente sind zum Beispiel der Fonds für einen gerechten Übergang, das Programm „Digitales Europa“, rescEU und das neue Gesundheitsprogramm EU4Health.

(41)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Leitlinien für die Mitgliedstaaten – Aufbau- und Resilienzpläne, SWD(2021) 12 final vom 22.1.2021. Siehe: https://ec.europa.eu/info/sites/info/files/document_travail_service_part2_v3_en.pdf .

(42)

 „Wettbewerbspolitik für das digitale Zeitalter“, 2019, siehe:

https://ec.europa.eu/competition/publications/reports/kd0419345enn.pdf .

(43)

Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, Veröffentlichung der Kommission vom 19.2.2020, ISBN 978-92-76-16382-4.

(44)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über bestreitbare und faire Märkte im digitalen Sektor (Gesetz über digitale Märkte), COM(2020) 842 final vom 15.12.2020.

(45)

Vorschlag für eine Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates über einen Binnenmarkt für digitale Dienste (Gesetz über digitale Dienste) und zur Änderung der Richtlinie 2000/31/EG, COM(2020) 825 final vom 15.12.2020. Mit dem Gesetz würden Regeln für Online-Dienste (Vermittlungsdienste, Hosting-Dienste und Online-Plattformen) eingeführt. Die Anbieter solcher Dienste würden unter anderem Transparenz- und Berichtspflichten, Informationspflichten, Vorschriften zum Datenaustausch und Verhaltenskodizes unterliegen.

(46)

Einige große Online-Plattformen agieren auf den digitalen Märkten als Gatekeeper. Im Gesetz über digitale Märkte werden Kriterien für die Einstufung einer großen Online-Plattform als Gatekeeper festgelegt. Diese Kriterien sind erfüllt, wenn ein Unternehmen: i) eine starke wirtschaftliche Position und erhebliche Auswirkungen auf den Binnenmarkt hat und in mehreren EU-Ländern aktiv ist, ii) eine starke Vermittlungsposition hat, d. h., eine große Nutzerbasis mit vielen Unternehmen verbindet und iii) eine gefestigte und dauerhafte Position auf dem Markt hat (oder in absehbarer Zukunft haben wird).

(47)

Die Evaluierung konzentriert sich auf vier Themen: i) eine mögliche weitere Vereinfachung der EU-Fusionskontrolle, ii) die Funktionsweise der Zuständigkeitsschwellen, iii) das Verweisungssystem und iv) spezifische technische Aspekte des Verfahrens- und Ermittlungsrahmens für die Beurteilung von Zusammenschlüssen.

(48)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen: Bewertung von Verfahrens- und Zuständigkeitsaspekten im Bereich der EU-Fusionskontrolle, SWD(2021) 66 final vom 26.3.2021. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_1384.

(49)

Mitteilung der Kommission: Leitfaden zur Anwendung des Verweisungssystems nach Artikel 22 der Fusionskontrollverordnung auf bestimmte Kategorien von Vorhaben (C(2021) 1959 final vom 26.3.2021).

(50)

Arbeitsunterlage der Kommissionsdienststellen – Evaluierung der Vertikal-Gruppenfreistellungsverordnung, SWD(2020) 173 final, 8.9.2020.

(51)

Verordnung (EU) Nr. 330/2010 der Kommission vom 20. April 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen (ABl. L 102 vom 23.4.2010, S. 1).

(52)

Leitlinien für vertikale Beschränkungen (ABl. C 130 vom 19.5.2010, S. 1).

(53)

Verordnung (EU) Nr. 1217/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Vereinbarungen über Forschung und Entwicklung (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 36).

(54)

Verordnung (EU) Nr. 1218/2010 der Kommission vom 14. Dezember 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf bestimmte Gruppen von Spezialisierungsvereinbarungen (ABl. L 335 vom 18.12.2010, S. 43).

(55)

Verordnung (EU) Nr. 461/2010 der Kommission vom 27. Mai 2010 über die Anwendung von Artikel 101 Absatz 3 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf Gruppen von vertikalen Vereinbarungen und abgestimmten Verhaltensweisen im Kraftfahrzeugsektor (ABl. L 129 vom 28.5.2010, S. 52).

(56)

Bekanntmachung der Kommission über die Definition des relevanten Marktes im Sinne des Wettbewerbsrechts der Gemeinschaft (ABl. C 372 vom 9.12.1997, S. 5).

(57)

 Folgenabschätzung in der Anfangsphase – Tarifverträge für Selbstständige – Anwendungsbereich des EU-Wettbewerbsrechts, 6.1.2021. Siehe: https://ec.europa.eu/info/law/better-regulation/have-your-say/initiatives/12483-Collective-bargaining-agreements-for-self-employed-scope-of-application-EU-competition-rules_de .

(58)

Richtlinie 2014/104/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. November 2014 über bestimmte Vorschriften für Schadensersatzklagen nach nationalem Recht wegen Zuwiderhandlungen gegen wettbewerbsrechtliche Bestimmungen der Mitgliedstaaten und der Europäischen Union (ABl. L 349 vom 5.12.2014, S. 1).

(59)

Artikel 20 der Schadensersatzrichtlinie.

(60)

Belgien, Dänemark, Deutschland, Finnland, Frankreich, Griechenland, Italien, die Niederlande, Österreich, Polen, Spanien, Ungarn und das Vereinigte Königreich.

(61)

Mitteilung der Kommission: Mitteilung über den Schutz vertraulicher Informationen durch nationale Gerichte in Verfahren zur privaten Durchsetzung des EU-Wettbewerbsrechts (ABl. C 242 vom 22.7.2020, S. 1).

(62)

Im Rahmen der Eignungsprüfung wurden folgende Rechtsakte, die alle Teil des Pakets zur Modernisierung der Beihilfevorschriften waren, evaluiert: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) (Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 187 vom 26.6.2014, S. 1)), De-minimis-Verordnung (Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 der Kommission vom 18. Dezember 2013 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De‐minimis‐Beihilfen (ABl. L 352 vom 24.12.2013, S. 1)), Leitlinien für Regionalbeihilfen (Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1)), Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (FEI) (Mitteilung der Kommission: Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation, (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1)), Mitteilung zu wichtigen Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse (IPCEI) (Mitteilung der Kommission: Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4)), Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen (ABl. C 19 vom 22.1.2014, S. 4)), Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (Mitteilung der Kommission – Leitlinien für staatliche Beihilfe für Flughäfen und Luftverkehrsgesellschaften (ABl. C 99 vom 4.4.2014, S. 3)), Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen (Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1)), Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten (ABl. C 249 vom 31.7.2014, S. 1)). Die 2008 angenommenen Eisenbahnleitlinien und die Mitteilung über kurzfristige Exportkredite aus dem Jahr 2012 sind ebenfalls Gegenstand der Eignungsprüfung. Diese Rechtsakte waren zwar nicht Teil des Modernisierungspakets, aber ihre Evaluierung ist angesichts der Gesamtentwicklung des EU-Rechts und der Fallpraxis der Kommission angezeigt. 

(63)

Mitteilung der Kommission: Gemeinschaftliche Leitlinien für staatliche Beihilfen an Eisenbahnunternehmen (ABl. C 184 vom 22.7.2008, S. 13).

(64)

Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung (ABl. C 392 vom 19.12.2012, S. 1).

(65)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Der europäische Grüne Deal (COM(2019) 640 final), 11.12. 2019.

(66)

Mitteilung der Kommission an das Europäische Parlament, den Europäischen Rat, den Rat, den Europäischen Wirtschafts- und Sozialausschuss und den Ausschuss der Regionen: Eine neue Industriestrategie für Europa, COM(2020) 102 final, 10.3.2020.

(67)

Gestaltung der digitalen Zukunft Europas, Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020.

(68)

  Mitteilung der Kommission über die Verlängerung und Änderung der Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Förderung von Risikofinanzierungen, der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020, der Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten, der Mitteilung – Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt, der Mitteilung der Kommission – Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation und der Mitteilung der Kommission an die Mitgliedstaaten zur Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf die kurzfristige Exportkreditversicherung ( ABl C 224 vom 8.7.2020, S. 2).

(69)

Folgende Vorschriften wurden bis zum 31. Dezember 2023 verlängert: Allgemeine Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO), De-minimis-Verordnung, Leitlinien für staatliche Beihilfen zur Rettung und Umstrukturierung nichtfinanzieller Unternehmen in Schwierigkeiten.  Siehe auch Verordnung (EU) 2020/972 der Kommission vom 2. Juli 2020 zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 1407/2013 hinsichtlich ihrer Verlängerung und zur Änderung der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 hinsichtlich ihrer Verlängerung und relevanter Anpassungen (ABl. L 215 vom 7.7.2020, S. 3).

(70)

Leitlinien für Regionalbeihilfen 2014- 2020, gültig seit 1. Juli 2014 (ABl. C 209 vom 23.7.2013, S. 1).

(71)

Mitteilung der Kommission: Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(72)

Unionsrahmen für staatliche Beihilfen zur Förderung von Forschung, Entwicklung und Innovation (ABl. C 198 vom 27.6.2014, S. 1).

(73)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen 2014-2020 (ABl. C 200 vom 28.6.2014, S. 1).

(74)

Verordnung (EU) Nr. 651/2014 der Kommission vom 17. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union.

(75)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien für bestimmte Beihilfemaßnahmen im Zusammenhang mit dem System für den Handel mit Treibhausgasemissionszertifikaten nach 2021, SEC(2020) 320 final, SWD(2020) 190 final, SWD(2020) 191 final, SWD(2020) 192 final, SWD(2020) 193 final, SWD(2020) 194 final, SWD(2020) 195 final, 21.9.2020.

(76)

Bitte der Kommission um Stellungnahmen zur Überarbeitung der Leitlinien für staatliche Umweltschutz- und Energiebeihilfen vom 12.11.2020.

(77)

Mitteilung der Kommission: Kriterien für die Würdigung der Vereinbarkeit von staatlichen Beihilfen zur Förderung wichtiger Vorhaben von gemeinsamem europäischem Interesse mit dem Binnenmarkt (ABl. C 188 vom 20.6.2014, S. 4).

(78)

Öffentliche Konsultation: Evaluierung der Beihilfevorschriften für den Ausbau der Breitbandinfrastruktur. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/consultations/2020_broadband/index_de.html .

(79)

Mitteilung der Kommission: Leitlinien der EU für die Anwendung der Vorschriften über staatliche Beihilfen im Zusammenhang mit dem schnellen Breitbandausbau (ABl. C 25 vom 26.1.2013, S. 1).

(80)

Evaluierung der Vorschriften über staatliche Beihilfen für Gesundheits- und Sozialdienstleistungen von allgemeinem wirtschaftlichem Interesse (DAWI) und der DAWI-De-minimis-Verordnung. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/legislation/evaluation_sgei_en.html .

(81)

 Verordnung (EU) Nr. 702/2014 der Kommission vom 25. Juni 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Arten von Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 193 vom 1.7.2014, S. 1).

(82)

 Mitteilung der Kommission: Rahmenregelung der Europäischen Union für staatliche Beihilfen im Agrar- und Forstsektor und in ländlichen Gebieten 2014-2020 (ABl. C 204 vom 1.7.2014, S. 1).

(83)

 Verordnung (EU) Nr. 1388/2014 der Kommission vom 16. Dezember 2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen zugunsten von in der Erzeugung, Verarbeitung und Vermarktung von Erzeugnissen der Fischerei und der Aquakultur tätigen Unternehmen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (ABl. L 369 vom 24.12.2014, S. 37).

(84)

 Verordnung (EU) Nr. 717/2014 der Kommission vom 27. Juni 2014 über die Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union auf De-minimis-Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. L 190 vom 28.6.2014, S. 45).

(85)

 Mitteilung der Kommission: Leitlinien für die Prüfung staatlicher Beihilfen im Fischerei- und Aquakultursektor (ABl. C 217 vom 2.7.2015, S. 1).

(86)

Beschluss der Kommission vom 16.10.2019 in der Sache AT.40608 Broadcom. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40608/40608_2791_11.pdf .

(87)

Sache AT.40608 Broadcom – Verpflichtungszusagen nach Artikel 9 der Verordnung 1/2003, 7.10.2020. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40608/40608_2794_3.pdf .

(88)

Beschluss der Kommission vom 30.1.2020 in der Sache AT.40433 Film-Merchandising-Artikel. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40433/40433_734_3.pdf .

(89)

Beschluss der Kommission vom 21.2.2020 in der Sache AT.40528 Meliá (Preisgestaltung bei Urlaubsangeboten). Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40528/40528_418_3.pdf .

(90)

Kartellrecht: Kommission richtet Mitteilung der Beschwerdepunkte an Amazon wegen Nutzung nichtöffentlicher Daten unabhängiger Verkäufer und leitet zweite Untersuchung der E-Commerce-Geschäftspraxis des Unternehmens ein, Pressemitteilung der Kommission vom 10.11.2020. Siehe:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2077 .  

(91)

Beschluss der Kommission vom 10. November 2020 in der Sache AT.40703 – Amazon – Buy Box. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40703/40703_67_4.pdf .

(92)

Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung des Verhaltens von Apple im Zusammenhang mit Apple Pay ein, Pressemitteilung der Kommission vom 16.6.2020. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_10755 .

(93)

Kartellrecht: Kommission leitet Untersuchung von Apples App-Store-Regeln ein, Pressemitteilung der Kommission vom 16.6.2020. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_1073 .

(94)

Beschluss der Kommission vom 16.7.2020 zur Einleitung einer Untersuchung des Bereichs der Produkte und Dienstleistungen im Zusammenhang mit dem Internet der Dinge für Verbraucher gemäß Artikel 17 der Verordnung (EG) Nr. 1/2003 des Rates (COM(2020) 4754 final). Siehe: https://ec.europa.eu/competition/antitrust/IoT_decision_initiating_inquiry_de.pdf .

(95)

Sache AT.40410 Ethylen, Beschluss der Kommission vom 14.7.2020. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/antitrust/cases/dec_docs/40410/40410_1654_6.pdf .

(96)

Die Kommission hat in den letzten Jahren Geldbußen gegen Lieferanten von Kfz-Wälzlagern, Kfz-Kabelbäumen, Weichschaum, der für Autositze verwendet wird, Standheizungen für Pkw und Lkw, Generatoren und Anlassern, Klimatisierungs- und Motorkühlsystemen, Beleuchtungssystemen, Sicherheitssystemen für Fahrzeuginsassen, Zündkerzen, Bremssystemen, Anschnallgurten, Airbags und Lenkrädern verhängt.

(97)

Beschluss der Kommission vom 29.9.2020 in der Sache AT.40299 Schließsysteme, nichtvertrauliche Fassung noch nicht verfügbar.

(98)

Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2220 .

(99)

Urteil des Gerichts vom 28.5.2020, CK Telecoms UK Investments Ltd/Europäische Kommission, T-399/16. Siehe: http://curia.europa.eu/juris/liste.jsf?num=T-399/16 .

(100)

Beschluss der Kommission vom 27.11.2020 in der Sache M.9728 Altice/Omers/Allianz/Covage. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9728 .

(101)

Beschluss der Kommission vom 17.12.2020 in der Sache M.9660 Google/Fitbit. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9660 .

(102)

Beschluss der Kommission vom 14.7.2020 in der Sache M.9014 PKN – Orlen/Grupa Lotos. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9014 .

(103)

Beschluss der Kommission vom 31.7.2020 in der Sache M.9779 – Alstom/Bombardier. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9779 .

(104)

Beschluss der Kommission vom 21.12.2020 in der Sache M.9730 – FCA PSA. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=2_M_9730 .

(105)

Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020 – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas. Siehe:

https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/communication-shaping-europes-digital-future-feb2020_de_0.pdf .

(106)

Beschluss der Kommission vom 4.8.2020 in der Sache SA.57495 Italien – Breitbandgutscheine für bestimmte Kategorien von Familien (C(2020) 5269 final). Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202037/286902_2187163_119_2.pdf .

(107)

Beschluss der Kommission vom 3.12.2020 in der Sache SA.57357 Griechenland – Breitbandgutscheinsystem für Studenten (C(2020) 8441 final). Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/20212/288333_2230042_140_2.pdf .

(108)

Beschluss der Kommission vom 13.11.2020 in der Sache SA.52732 Deutschland – Nationale Gigabitregelung (C(2020) 7859 final). Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202048/288295_2213478_121_2.pdf .

(109)

Memorandum der Kommission vom 13.10.2020 – Wettbewerbspolitik als Unterstützung des Grünen Deals – Aufforderung zur Einreichung von Beiträgen. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/information/green_deal/call_for_contributions_de.pdf .

(110)

Beschluss der Kommission vom 20.7.2020 in der Sache SA.54683 – Unterstützung des Einsatzes erneuerbarer Energien zur Stromerzeugung in Irland. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_54683 .

(111)

Beschluss der Kommission vom 12.5.2020 in der Sache SA.54537 Niederlande – Verbot von Kohle für die Stromerzeugung in den Niederlanden. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/202025/284556_2165085_151_2.pdf .

(112)

Beschluss der Kommission vom 25.11.2020 in der Sache SA.58181 – Ausschreibungsmechanismus für den Steinkohleausstieg in Deutschland. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_20_2208 .

(113)

Beschluss der Kommission vom 6.11.2020 in der Sache SA.55433 Rumänien – Investitionen in Fernwärme aus erneuerbaren Energien. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/state_aid/cases1/20214/287759_2235900_143_2.pdf .

(114)

 Beschluss der Kommission vom 14.12.2020 in der Sache SA.53525 Niederlande – Regelung SDE++ für Projekte zur Verringerung der Treibhausgasemissionen, einschließlich erneuerbarer Energien. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_53525 .

(115)

Mitteilung der Kommission vom 19.2.2020 – Gestaltung der digitalen Zukunft Europas. Siehe:

https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/communication-shaping-europes-digital-future-feb2020_de_0.pdf .

(116)

Staatliche Beihilfen: Kommission genehmigt öffentliche Förderung von 2,9 Mrd. EUR für ein zweites, die gesamte Batterie-Wertschöpfungskette betreffendes paneuropäisches Forschungs- und Innovationsvorhaben von zwölf Mitgliedstaaten, Pressemitteilung der Kommission vom 26.1.2021. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_21_226 . Die nichtvertrauliche Fassung des Beschlusses wird im Beihilfenregister auf der Website der GD Wettbewerb unter folgenden Nummern zur Verfügung gestellt: SA.55855 (Österreich), SA.55840 (Belgien), SA.55844 (Kroatien), SA.55846 (Finnland), SA.55858 (Frankreich), SA.55831 (Deutschland), SA.56665 (Griechenland), SA.55813 (Italien), SA.55859 (Polen), SA.55819 (Slowakei), SA.55896 (Spanien) und SA.55854 (Schweden). Siehe: https://ec.europa.eu/competition/state_aid/register/ .

(117)

 Mitteilung der Beschwerdepunkte durch die Kommission vom 5.4.2019 in der Sache AT.40178 – Pkw-Emissionen. Siehe:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/IP_19_2008 .

(118)

Die Kommission wird ihre Kartelluntersuchungen, darunter in der Sache mutmaßlicher Verdrängungspreise auf der Strecke Prag-Ostrau, die das Rückgrat des tschechischen Schienennetzes bildet, fortsetzen.

(119)

Sache AT.40156 – Tschechische Eisenbahn. Die Kommission richtete eine Mitteilung der Beschwerdepunkte wegen mutmaßlicher Verdrängungspreise an České dráhy. Siehe: https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/ip_20_2017 .

(120)

Mitteilung der Kommission: Angepasstes Arbeitsprogramm 2020 der Kommission, COM(2020) 440 final, Anhang 1 und 2, 27.5.2020, Aktionsplan zur Bekämpfung von Steuerhinterziehung und zur Vereinfachung der Besteuerung (2. Quartal 2020).

(121)

Beschluss der Kommission vom 29.10.2020 in der Sache Case SA.58389 – 5. Verlängerung der Abwicklungsregelung für Genossenschaftsbanken und kleine Geschäftsbanken. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_58389 ; Beschluss der Kommission vom 8.6.2020 in der Sache SA.56635 – 10. Verlängerung der Regelung zur geordneten Liquidation von Kreditgenossenschaften. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_56635 ; Beschluss der Kommission vom 8.5.2020 in der Sache SA.57053 – 11. Verlängerung der Regelung zur Umstrukturierung und Stabilisierung von Kreditgenossenschaften. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57053 ; Beschluss der Kommission vom 30.10.2020 in der Sache SA.58819 – 12. Verlängerung der Regelung zur Umstrukturierung und Stabilisierung von Kreditgenossenschaften. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_58819 ; Beschluss der Kommission vom 12.6.2020 in der Sache SA.57378 – 16. Verlängerung der Regelung zur Abwicklung von Kreditgenossenschaften 2020-2021. Siehe: https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57378 ; Sache SA.57516 – Italienische Regelung zur geordneten Liquidation von kleinen Banken. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/index.cfm?fuseaction=dsp_result&policy_area_id=3 .

(122)

Beschluss der Kommission vom 16.6.2020 in der Sache SA.57262 – Verlängerung der staatlichen Garantieregelung Griechenlands für Banken 1.6.2020-30.11.2020 (Art. 2 des Gesetzes 3723/2008). Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57262 ; Beschluss der Kommission vom 10.11.2020 in der Sache SA.57515 COVID-19 – Liquiditätshilferegelung Italiens für Banken. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_57515 .

(123)

Beschluss der Kommission vom 29.5.2020 in der Sache SA.55465 – Invest International. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_55465 .

(124)

Beschluss der Kommission vom 5.11.2020 in der Sache SA.54780 – Scottish National Investment Bank. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_54780 .

(125)

Beschluss der Kommission vom 4.8.2020 in der Sache SA.55719 –Banco Português de Fomento. Siehe:

https://ec.europa.eu/competition/elojade/isef/case_details.cfm?proc_code=3_SA_55719 .

(126)

Urteil vom 15.7.2020 in den Rechtssachen T‑778/16 und T‑892/16 „Staatliche Beihilfen – Von Irland durchgeführte Beihilfe – Beschluss, mit dem die Beihilfe für mit dem Binnenmarkt unvereinbar und für rechtswidrig erklärt und mit dem ihre Rückforderung angeordnet wird – Steuervorbescheide (tax rulings) – Selektive Steuervergünstigungen – Fremdvergleichsgrundsatz“. Siehe:

http://curia.europa.eu/juris/document/document.jsf?text=&docid=228621&doclang=de .

(127)

Erklärung von Exekutiv-Vizepräsidentin Margrethe Vestager vom 25.9.2020 zur Entscheidung der Kommission, gegen das Urteil des Gerichts in der Sache staatliche Beihilfe für Apple in Irland Rechtsmittel einzulegen. Siehe:

https://ec.europa.eu/commission/presscorner/detail/de/STATEMENT_20_1746 .

(128)

Bekanntmachung der Kommission über ihre Zusammenarbeit im Netz der Wettbewerbsbehörden (ABl. C 101 vom 27.4.2004, S. 43, und ABl. C 374 vom 13.10.2016, S. 10). Siehe:

https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/ALL/?uri=CELEX%3A52004XC0427%2802%29 .

(129)

Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ABl. L 11 vom 14.1.2019, S. 3).

(130)

Weißbuch über die Gewährleistung fairer Wettbewerbsbedingungen bei Subventionen aus Drittstaaten (COM(2020) 253 final, 17.6.2020).

(131)

Siehe Mandatsschreiben: https://ec.europa.eu/commission/commissioners/sites/comm-cwt2019/files/ commissioner_mission_letters/mission-letter-margrethe-vestager_2019_en.pdf .

(132)

Gemeinsame Erklärung zum Dreiertreffen der Handelsminister Japans, der Vereinigten Staaten und der Europäischen Union vom 14.1.2020. Siehe: https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/january/tradoc_158567.pdf.  

(133)

Abkommen über den Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft (ABl. L 29 vom 31.1.2020, S. 7).

(134)

Hinweise für Interessenträger vom 2.12.2020 zum Austritt des Vereinigten Königreichs und die EU-Vorschriften im Bereich des Wettbewerbs. Siehe: https://ec.europa.eu/info/sites/default/files/brexit-notice-eu-competition-law_de.pdf .

(135)

Handels- und Kooperationsabkommen zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits (ABl. L 444 vom 31.12.2020, S. 14). Siehe: https://eur-lex.europa.eu/legal-content/DE/TXT/?uri=uriserv%3AOJ.L_.2020.444.01.0014.01.DEU .

(136)

Umfassendes Investitionsabkommen zwischen der EU und China – Grundsatzeinigung vom 30.12.2020. Siehe:

https://trade.ec.europa.eu/doclib/docs/2020/december/tradoc_159242.pdf .