Parlamentskorrespondenz Nr. 501 vom 07.06.2013

Vorlagen: Justiz

Themen: internationale Korruptionsbekämpfung, Rechtsanwalts GesmbH CO KG, Stiefkindadoption

Internationale Normen im Kampf gegen Korruption

Wien (PK) - Durch ein Strafrechtsübereinkommen gegen Korruption (2364 d.B.) sollen gemeinsame, weitreichende Standards geschaffen und die internationale Zusammenarbeit bei der Korruptionsbekämpfung verbessert werden. Im Einzelnen stellt das Vertragswerk eine große Anzahl korrupter Praktiken unter Strafe, so etwa die aktive und passive Bestechung in- und ausländischer Amtsträger, von Abgeordneten in nationalen oder ausländischen Parlamenten oder von Mitgliedern internationaler parlamentarischer Versammlungen, von Amtsträgern internationaler Organisationen oder internationaler Gerichtshöfe sowie im Privatsektor. Die Vertragsstaaten werden zudem verpflichtet, wirksame und abschreckende Strafen und Maßnahmen einschließlich Auslieferungshaft vorzusehen. Erfasst ist auch die Verantwortlichkeit von juristischen Personen für zu ihren Gunsten begangene Delikte. Darüber hinaus fordert das Übereinkommen verstärkte Zusammenarbeit (Amtshilfe, Auslieferung, Übermittlung von Information) bei der Untersuchung und Verfolgung von Bestechungsdelikten. Ein Zusatzprotokoll (2265 d.B.) erstreckt die Reichweite des Übereinkommens auf Schiedsrichter. In den Erläuternden Bemerkungen wird darauf hingewiesen, dass die österreichische Rechtslage dem Übereinkommen bereits entspricht.

Rechtsanwalts GesmbH & CO KG findet Eingang ins Gesetz

Ein Berufsrechts-Änderungsgesetz 2013 (2378 d.B.) schafft die berufsrechtlichen Voraussetzungen für die Gründung einer Rechtsanwalts GesmbH & CO KG und soll damit flexiblere Gesellschaftsbeteiligungsmodelle gerade für jüngere RechtsanwältInnen ermöglichen. Diesen wird durch das Gesetz nun zunächst die Gesellschafterstellung eines Kommanditisten innerhalb der Rechtsanwalt GesmbH & CO KG eingeräumt, wobei die Möglichkeit besteht, diese Stellung gegebenenfalls sukzessive auszubauen. Im Vergleich zur Rechtsanwalts GesmbH bietet die CO KG weiters flexible Entnahme- und gesellschaftsrechtliche Gestaltungsmöglichkeiten. Am Prinzip der persönlichen rechtsanwaltlichen Berufsausübung ändert die Zulassung zur Rechtsform der Rechtsanwalts GesmbH & CO KG nichts.

Verstärkung der justiziellen Zusammenarbeit in Europa

Änderungen des Bundesgesetzes über die justizielle Zusammenarbeit in Strafsachen mit den Mitgliedstaaten der EU (2379 d.B.) dienen der Umsetzung von Rahmenbeschlüssen der Union betreffend die gegenseitige Anerkennung von Urteilen und Bewährungsentscheidungen bzw. von Entscheidungen über Überwachungsmaßnahmen und schaffen nun die innerstaatlichen Voraussetzungen von Überwachungen von Bewährungsmaßnahmen und alternativen Sanktionen, die in einem anderen EU-Staat in Bezug auf eine im Inland lebende Person angeordnet wurden. Neu ist auch die verpflichtende Belehrung unmittelbar nach Verhaftung aufgrund eines Europäischen Haftbefehls. Darüber hinaus enthält die Novelle auch eine Bestimmung, wonach bei aufenthaltsverfestigten Unionsbürgern, gegen die ein anderer Mitgliedstaat einen Europäischen Haftbefehl zur Vollstreckung einer bereits ausgesprochenen Freiheitsstrafe ausgestellt hat, diese Strafe im Inland vollzogen wird.

Übersetzungshilfe für Beschuldigte: EU-Richtlinie wird umgesetzt

Ein Strafprozessänderungsgesetz (2402 d.B.) setzt zunächst Richtlinien der EU betreffend Dolmetsch und Rechtsbelehrung um und stellt damit klar, dass Beschuldigten, die die Sprache des betreffenden Verfahrens nicht sprechen oder verstehen, ohne Verzögerung Dolmetscherleistungen während des Strafverfahrens zur Verfügung gestellt werden müssen. Die Novelle ist darüber hinaus auch Anlass für Änderungen, die auf die Schaffung eines einheitlichen Rechtsschutzes im Rahmen des Ermittlungsverfahrens abzielen. Demnach sind nun sämtliche Eingriffe der Kriminalpolizei in subjektive Rechte einer Kontrolle der ordentlichen Gerichtsbarkeit zu unterziehen.

Gleichgeschlechtliche Paare können Stiefkinder adoptieren

Ein Adoptionsrechts-Änderungsgesetz (2403 d.B.) ermöglicht nun die Stiefkindadoption durch gleichgeschlechtliche Paare. Nach bisher geltendem Recht erloschen bei einer Adoption durch einen Wahlvater bzw. eine Wahlmutter die familienrechtlichen Beziehungen zum leiblichen Vater bzw. zur leiblichen Mutter, sodass ein gleichgeschlechtlicher Partner das leibliche Kind des anderen nicht adoptieren konnte, ohne die rechtliche Beziehung des Kindes zu diesem Elternteil aufzuheben. Durch die nunmehr vorgesehenen Änderungen wird klargestellt, dass die familienrechtlichen Beziehungen des leiblichen Elternteils zum Kind nicht durch die Annahme des Kindes durch den gleichgeschlechtlichen Partner dieses Elternteils aufgehoben werden.

Maßnahmen für schutzbedürftige Erwachsene werden grenzüberschreitend

Ein Erwachsenenschutz-Gesetz (2404 d.B.) soll durch besondere Verfahrensbestimmungen die reibungslose Anwendung des Haager Übereinkommens über den internationalen Schutz von Erwachsenen sicherstellen. Das Übereinkommen regelt vor allem die Anerkennung und Vollstreckung von Maßnahmen zum Schutz der Person und des Vermögens von Erwachsenen, die aufgrund einer Beeinträchtigung oder der Unzulänglichkeit ihrer persönlichen Fähigkeiten nicht in der Lage sind, ihre Interessen zu schützen. Im Einzelnen wird mit dem Gesetz nun ein eigenes Verfahren zur selbständigen Anerkennung und Vollstreckbarerklärung von Maßnahmen ausländischer Gerichte geschaffen, wobei die Regelungen grundsätzlich auch für Verfahren zur selbständigen Anerkennung von Entscheidungen über die Sachwalterschaft für behinderte Personen aus Nichtvertragsstaaten gelten. (Schluss) hof