Bundesrat Stenographisches Protokoll 614. Sitzung / Seite 99

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Schriftführerin Ilse Giesinger: "Ich beehre mich, mitzuteilen, daß der Herr Bundespräsident mit Entschließung vom 19. Juni 1996, Zl 800.410/4/96, über meinen Vorschlag gemäß Artikel 74 Abs. 3 Bundes-Verfassungsgesetz den Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten Dr. Johannes Ditz vom Amt enthoben hat.

Gleichzeitig hat der Herr Bundespräsident auf meinen Vorschlag vom gleichen Tag gemäß Artikel 70 Abs. 1 Bundes-Verfassungsgesetz Herrn Dr. Johann Farnleitner zum Bundesminister für wirtschaftliche Angelegenheiten ernannt.

Mit besten Grüßen

Bundeskanzler Vranitzky"

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Danke für die Verlesung des Schreibens des Herrn Bundeskanzlers.

Fortsetzung der Tagesordnung

17. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 14. Juni 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz – PBVG) (182/A und 166/NR sowie 5175 und 5192/BR der Beilagen)

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Wir setzen in unserer Tagesordnung fort und gelangen zum 17. Punkt der Tagesordnung: Bundesgesetz über die Post-Betriebsverfassung (Post-Betriebsverfassungsgesetz).

Die Berichterstattung hat Frau Bundesrätin Perl übernommen. Ich darf sie um den Bericht bitten.

Berichterstatterin Gertrude Perl: Sehr geehrte Frau Präsidentin! Hoher Bundesrat! Der gegenständliche Beschluß des Nationalrates wurde als Initiativantrag der Abgeordneten zum Nationalrat Friedrich Verzetnitsch, Fritz Neugebauer und Genossen am 7. Mai 1996 im Nationalrat eingebracht.

Die betriebliche Interessenvertretung für die Arbeitnehmer der Post und Telekom Austria AG ist derzeit gesetzlich nicht geregelt.

Gemäß § 15 Abs. 2 Poststrukturgesetz unterliegt die Post und Telekom Austria AG unter anderem nicht den Bestimmungen des II. Teiles des Arbeitsverfassungsgesetzes beziehungsweise des Bundes-Personalvertretungsgesetzes. Das Poststrukturgesetz enthält dazu im § 19 Abs. 2 die Regelung, daß die Personalvertretung der bei der Post und Telekom Austria AG sowie bei Tochterunternehmen, an denen die Post und Telekom Austria AG zumindest mehrheitlich beteiligt ist – diese sind an und für sich nicht von der Ausnahmeregelung des § 15 Abs. 2 Poststrukturgesetz erfaßt –, beschäftigten Bediensteten unter Berücksichtigung der betrieblichen Besonderheiten durch besonderes Bundesgesetz zu regeln ist.

Die Personalvertretung der bisher im Bereich der Post- und Telegraphenverwaltung beschäftigten Bediensteten unterlag nicht den Bestimmungen des Bundes-Personalvertretungsgesetzes; Grundlage ihrer Tätigkeit war vielmehr der sogenannte "Figl-Erlaß." Es ist – gerade auch im Hinblick auf die gemeinschaftsrechtlichen Vorschriften zum Betriebsübergang – davon auszugehen, daß die zum Zeitpunkt der Ausgliederung, das ist der 1. Mai 1996, bestehenden Personalvertretungsorgane nicht nur in ihrer Existenz, sondern auch hinsichtlich ihres Aufgabenbereiches unverändert weiterbestehen.


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite