Bundesrat Stenographisches Protokoll 616. Sitzung / Seite 206

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Da eine Anpassung der derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen an die Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft auf Basis des oben angeführten Rebenverkehrsgesetzes nicht möglich ist, ist es notwendig, ein neues Rebenverkehrsgesetz zu erlassen. Durch das vorliegende Gesetz werden insbesondere die Richtlinie des Rates über den Verkehr mit vegetativem Vermehrungsgut von Reben und die Richtlinie der Kommission zur Festlegung von Merkmalen und Mindestanforderungen für die Prüfung von Rebsorten umgesetzt. Es erfolgt eine Einteilung nach Kategorien des Vermehrungsgutes – und zwar je nachdem, ob eine phytopathologische Prüfung erforderlich ist oder nicht – in Vorstufenvermehrungsgut, Basisvermehrungsgut und zertifiziertes Vermehrungsgut beziehungsweise Standardvermehrungsgut. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung beziehungsweise der Kontrolle von Vermehrungsgut vorgenommen. Dafür gibt es, wie wir alle wissen, keine Alternativen.

Hoher Bundesrat! Bevor ich zum Schutz von Tieren in der Landwirtschaft komme, möchte ich ein paar Anmerkungen zum forstlichen Vermehrungsgutgesetz machen. Nahezu die Hälfte des Staatsgebietes von Österreich ist mit Wäldern bedeckt, welche wichtige Funktionen wie Schutzfunktion, Nutzfunktion, Wasserrückhaltefunktion, Wohlfahrtsfunktion und vieles andere mehr erfüllen müssen. Die Waldbestände sind entsprechend dem vielfach gebirgigen Charakter des Landes an die vielfältigen orographischen und klimatischen Gegebenheiten angepaßt.

Diese Wälder stellen in ihrer biologischen und genetischen Vielfalt ein unersetzliches Erbe dar. Zur Erhaltung dieser Vielfalt ist auch die Erhaltung der genetischen Ressourcen unverzichtbar. Es muß daher zur Sicherung der genetischen Anpassungsfähigkeit von Waldbeständen vermieden werden, daß Vermehrungsgut zur Verwendung kommt, das aufgrund seiner genetischen Eigenschaften einen ungünstigen Einfluß ausüben kann.

Neben der Sicherung der genetischen Vielfalt besteht aber auch die Notwendigkeit, genetisch hochwertiges Vermehrungsgut zu verwenden. Dadurch sollen die forstliche Produktion gesteigert und die Voraussetzungen für die Ertragsfähigkeit der Standorte verbessert werden.

All das sind notwendige Maßnahmen, um den Fortbestand der Landwirtschaft im Forstbereich für die Zukunft sichern zu können. Die angeführten Ziele können aber nur erreicht werden, wenn neben der Sicherung der genetischen Eigenschaften auch eine Identitätssicherung des forstlichen Vermehrungsgutes, das gewerbsmäßig in den Handel kommt, gegeben ist.

Die von der EG erlassenen Richtlinien über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut und die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut sind bindend zu übernehmen und in die österreichische Rechtsordnung überzuführen. Es soll ein neues Gesetz geschaffen werden, welches sowohl die neuesten genetischen Erkenntnisse berücksichtigt, die vielfachen Funktionen der österreichischen Wälder zu sichern hilft und eine Identitätssicherung gewährleistet, als auch die Richtlinien der EG über den Verkehr mit forstlichem Vermehrungsgut und über die Normen über die äußere Beschaffenheit von forstlichem Vermehrungsgut in nationales Recht überführt.

Ferner ist Österreich auch Mitglied der OECD, deren Regelungen über die Kontrolle des forstlichen Vermehrungsgutes im internationalen Handel ebenfalls zu berücksichtigen sind.

Aus diesen Gründen ist der XI. Abschnitt des Forstgesetzes in seiner derzeitigen Fassung aufzuheben und durch ein neues, eben das zur Diskussion stehende Gesetz über forstliches Vermehrungsgut, zu ersetzen: Durch den vorliegenden Entwurf werden die Kategorien "Ausgewähltes Vermehrungsgut" und "Geprüftes Vermehrungsgut" sowie Normen für die Saatgut- und Pflanzenqualität eingeführt. Weiters wird eine klare Trennung zwischen der Zulassung von Ausgangsmaterial für Vermehrungsgut und der Anerkennung von Vermehrungsgut vorgenommen.

Artikel 13 des Europäischen Übereinkommens zum Schutz von Tieren in landwirtschaftlichen Tierhaltungen sieht vor, daß der eingesetzte Ständige Ausschuß der Vertragsparteien im Dreijahresabstand unter anderem über die Auswirkungen des Übereinkommens in der Praxis berichtet und erforderlichenfalls Vorschläge für Vertragsänderungen unterbreitet. In diesem


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