Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 93

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Übereinstimmung mit dem jeweiligen Landeskrankenanstaltenplan als weitere Voraussetzung für die Erteilung einer krankenanstaltenrechtlichen Bewilligung für Krankenanstalten, die aufgrund der neuen Vereinbarung gemäß Artikel 15a B-VG finanziert werden beziehungsweise finanziert werden sollen;

Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan als Voraussetzung für die Verleihung des Öffentlichkeitsrechts;

Übereinstimmung mit dem Landeskrankenanstaltenplan als Voraussetzung für die Zulässigkeit von Angliederungsverträgen;

Regelung der Zurücknahme der Errichtungs- und Betriebsbewilligungen;

Definition der Tages- und Nachtklinik sowie des halbstationären Bereiches;

Regelung der Facharztanwesenheit und der Rufbereitschaft;

Durchführung der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung;

Einrichtung von Landesfonds;

Verpflichtung der Krankenanstalten, auch Organen von Landesfonds die Einsichtnahme in Krankengeschichten zu ermöglichen;

Schaffung der Möglichkeit, daß die wirtschaftliche Aufsicht über Krankenanstalten, die mit öffentlichen Mitteln finanziert werden, von den Landesfonds wahrgenommen werden kann;

Schaffung der Möglichkeit, die Deckung des Betriebsabganges über die Landesfonds durchzuführen;

Einrichtung des Strukturfonds;

Neuregelung der Zweckzuschüsse des Bundes.

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen im Artikel I eine Frist von sechs Monaten und hinsichtlich der Grundsatzbestimmungen im Artikel III eine Frist von einem Jahr zur Erlassung von Ausführungsgesetzen vorgesehen. Für diese Fristen ist gemäß Artikel 15 Abs. 6 B-VG eine Zustimmung des Bundesrates nicht erforderlich.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht des Gesundheitsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz über die Dokumentation im Gesundheitswesen.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß über die Dokumentation im Gesundheitswesen ist zur Durchführung der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000 notwendig.

Wesentliche Vorarbeiten für diese Reform (insbesondere die Ausarbeitung des Entwurfs des österreichischen Krankenanstaltenplanes einschließlich des Großgeräteplanes sowie des Modells der leistungsorientierten Krankenanstaltenfinanzierung) konnten nur auf der Grundlage der vorhandenen Daten des österreichischen Gesundheits- und Krankenanstaltenwesens geleistet werden. (Vizepräsident Dr. Schambeck übernimmt den Vorsitz.)


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