Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 94

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Für die Beobachtung, Analyse und Weiterentwicklung des Gesundheitssystems und zur Weiterentwicklung des leistungsorientierten Vergütungssystems unter Berücksichtigung aller Gesundheitsbereiche werden auch in Zukunft zweckentsprechende Daten unverzichtbar sein.

Der Bund und die Länder haben sich daher in der eingangs genannter Vereinbarung darauf geeinigt, die bestehende Dokumentation im Krankenanstaltenwesen sicherzustellen und weiterzuentwickeln, um die Erfassung weiterer erforderlicher Daten zu ermöglichen.

In Transformation der neuen Vereinbarung regelt der gegenständliche Beschluß die folgenden Teilbereiche: Diagnosen- und Leistungsdokumentation im stationären Bereich; Diagnosen- und Leistungsdokumentation im spitalsambulanten Bereich; Dokumentation von Statistik- und Kostendaten in Krankenanstalten; Erfassung weiterer Daten; Strafbestimmung; Inkrafttretens- und Schlußbestimmungen.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ferner bringe ich den Bericht des Gesundheitsausschusses über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend ein Bundesgesetz, mit das Ärztegesetz 1984 geändert wird.

Die im Ärztegesetz 1984 festgelegte Tätigkeit von Turnusärzten ausschließlich unter Anleitung und Aufsicht der ausbildenden Ärzte führt im Zusammenhang mit Vorschriften des Krankenanstaltenrechts zum Gebote einer permanenten Facharztpräsenz in Krankenanstalten. Die ist jedoch nicht auf allen Gebieten in gleicher Weise geboten, sodaß entweder die Kosten für den ärztlichen Personalaufwand höher liegen, als dies erforderlich ist, oder die Organisation des ärztlichen Dienstes zwar den sachlichen Anforderungen, nicht aber der Rechtslage entspricht.

Durch den vorliegenden Gesetzesbeschluß werden daher folgende Änderungen vorgenommen:

Während im Rahmen einer Novelle des Krankenanstaltengesetzes organisationsrechtlich die Grundlage geschaffen wird, daß in Krankenanstalten bestimmter Kategorien nicht uneingeschränkt für sämtliche in Frage kommende Sonderfächer eine permanente Anwesenheit eines Facharztes gegeben sein muß, ist ärzterechtlich eine Anpassung im Zusammenhang mit der bei der ärztlichen Tätigkeit von Turnusärzten geforderten Aufsicht durch ausbildungsverantwortliche Fachärzte und im Zusammenhang mit der Beschränkung der ärztlichen Tätigkeit von Fachärzten auf das jeweilige Sonderfach vorzunehmen.

Der Gesundheitsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag , keinen Einspruch zu erheben.

Schließlich bringe ich den Bericht über den Beschluß des Nationalrates vom 29. November 1996 betreffend Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Reform des Gesundheitswesens und der Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1997 bis 2000.

In der Vereinbarung gemäß Artikel 15a Bundes-Verfassungsgesetz über die Krankenanstaltenfinanzierung für die Jahre 1991 bis einschließlich 1994, Bundesgesetzblatt 863/1992, kamen die Vertragsparteien Bund und Länder überein, das Modell "Leistungsorientierte Krankenanstaltenfinanzierung" mit dem Ziel weiterzuentwickeln, zum frühestmöglichen Zeitpunkt Grundlage für die Krankenanstaltenfinanzierung in Österreich zu sein. Weiters war in der Vereinbarung vorgesehen, die begonnenen Verhandlungen über die Reform des österreichischen Gesundheitswesens weiterzuführen.

Diese Vereinbarung wurde durch zwei Änderungen schließlich bis zum 31. Dezember 1996 erstreckt. Gleichzeitig mit der Verlängerung des Geltungszeitraumes vereinbarten der Bund und die Länder, unverzüglich über eine Reform der Struktur und der Finanzierung des gesamten Gesundheitswesens zu verhandeln und die Voraussetzungen dafür zu schaffen, daß die zur Durchführung dieser Reform erforderlichen bundes- und landesgesetzlichen Regelungen am 1. Jänner 1997 in Kraft treten.


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