Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 108

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Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Punkt 24 betreffend Schulunterrichtsgesetz.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß enthält folgende Schwerpunkte:

Maßnahmen im Zusammenhang mit der vorgesehenen Ausweitung der Integration auf die 5. bis 8. Schulstufe;

Schaffung eines Frühwarnsystems zur Vermeidung von Schulversagen;

Verbesserung der Übertrittsmöglichkeiten im Sinne des § 3 Abs. 1 zweiter Satz des Schulorganisationsgesetzes, insbesondere für die Polytechnische Schule;

Ausbau der Schuldemokratie dahin gehend, daß in der Volksschuloberstufe, der Hauptschule, den entsprechenden Stufen der Sonderschule und der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule Vertreter der Klassensprecher geschaffen werden und diese in den Schulpartnerschaftsgremien vertreten sind;

Schaffung der Möglichkeit des Aufsteigens nach einem höchstens einjährigen Schulbesuch im Ausland;

Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die Beaufsichtigung von Schülern in der Schule beziehungsweise bei Schulveranstaltungen durch andere Personen als Lehrer beziehungsweise Erzieher;

Übertragung von Kompetenzen des Bundesministers für Unterricht und kulturelle Angelegenheiten an die Landesschulräte beziehungsweise von den Landesschulräten an die Schulen.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Tagesordnungspunkt 25 betreffend Änderung des Schulpflichtgesetzes 1985.

Im Schuljahr 1996/97 absolvieren Kinder mit sonderpädagogischem Förderbedarf gemeinsam mit Kindern ohne diesen Förderbedarf im Rahmen der Integration die 4. Volksschulstufe. Nach den derzeitigen gesetzlichen Bestimmungen ist eine Fortsetzung der Integration in der Sekundarstufe I nicht möglich, da § 131a Abs. 6 des Schulorganisationsgesetzes hinsichtlich der Schulversuchsdauer an Hauptschulen, an der Unterstufe der allgemeinbildenden höheren Schule und am Polytechnischen Lehrgang auf jene Kinder abstellt, die bisher im Rahmen von Integrations-Schulversuchen unterrichtet wurden. Daher sieht der gleichzeitig vorgelegte Beschluß einer Schulorganisationsgesetz-Novelle die Fortsetzung eines gemeinsamen Unterrichtes behinderter und nichtbehinderter Kinder in der Sekundarstufe I vor. In diesem Zusammenhang müssen auch die Bestimmungen des Schulpflichtgesetzes 1985, welche derzeit im Regelschulwesen die Integration nur im Grundschulbereich ermöglichen, geändert werden.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Tagesordnungspunkt 26 über ein Bundesgesetz, mit dem das Land- und forstwirtschaftliche Bundesschulgesetz geändert wird.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß zum Land- und forstwirtschaftlichen Bundesschulgesetz verfolgt im wesentlichen das Ziel der Gleichstellung der höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten mit den berufsbildenden höheren Schulen im Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes.


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