Bundesrat Stenographisches Protokoll 619. Sitzung / Seite 109

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Ein vorliegender Gesetzesbeschluß betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Schulorganisationsgesetz geändert wird, sieht vor, daß

die derzeitige Form der Aufnahmsprüfung (standardisierter Test) durch ein der allgemeinbildenden höheren Schule nachgebildetes Aufnahmsverfahren ersetzt werden soll und

die berufsbildende höhere Schule anstatt wie bisher mit der Reifeprüfung künftig mit der Reife- und Diplomprüfung abgeschlossen werden soll.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Tagesordnungspunkt 27 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Bundesgesetz über Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern geändert wird.

Für die Bundesanstalten für Leibeserziehung bestehen derzeit keine Bestimmungen über die Vereinnahmung und die zweckgebundene Verausgabung von Geldmitteln, wie sie aufgrund der Bundesgesetze BGBl. Nr. 330/1996 und 331/1996 für die dem Geltungsbereich des Schulorganisationsgesetzes unterliegenden Schulen und für die höheren land- und forstwirtschaftlichen Lehranstalten bestehen.

Ziel des vorliegenden Gesetzesbeschlusses ist eine Änderung der schulorganisationsrechtlichen Bestimmungen der Schulen zur Ausbildung von Leibeserziehern und Sportlehrern dahin gehend, daß durch Schulraumüberlassung sowie von Dritten vereinnahmte Geldmittel zweckgebunden im Sinne des Bundeshaushaltsgesetzes verausgabt werden dürfen.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmenmehrheit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Tagesordnungspunkt 28 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetz geändert wird.

Der vorliegende Gesetzesbeschluß soll dem Umstand Rechnung tragen, daß die hauswirtschaftliche Berufsschulpflicht für Mädchen in Vorarlberg durch Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes aus 1994 aufgehoben wurde. § 5a des Pflichtschulerhaltungs-Grundsatzgesetzes in seiner derzeit geltenden Fassung stellt sohin "totes Recht" dar und sollte daher im Sinne der Rechtsklarheit formell außer Kraft gesetzt werden.

Im übrigen sollen lediglich redaktionelle Richtigstellungen vorgenommen werden.

Im gegenständlichen Gesetzesbeschluß des Nationalrates ist keine Frist zur Erlassung von Ausführungsgesetzen durch die Länder vorgesehen. Somit ist eine Zustimmung des Bundesrates im Sinne des Artikels 15 Abs. 6 B-VG nicht erforderlich.

Der Unterrichtsausschuß stellt nach Beratung der Vorlage am 10. Dezember 1996 mit Stimmeneinhelligkeit den Antrag, keinen Einspruch zu erheben.

Ich bringe den Bericht zum Tagesordnungspunkt 29 betreffend Bundesgesetz, mit dem das Landeslehrer-Dienstrechtsgesetz 1984 geändert wird.

Der gegenständliche Gesetzesbeschluß sieht inhaltlich folgendes vor:

die Übertragung der Lehrverpflichtungsregelung des Zweitlehrers an Volksschulen auf sämtliche Einsatzmöglichkeiten und systemgerechte Regelung im Zusammenhang mit der Lehrverpflichtung der Sonderschullehrer;

bei den Sonderpädagogischen Zentren soll der erweiterte Tätigkeitsbereich berücksichtigt werden;


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