Bundesrat Stenographisches Protokoll 620. Sitzung / Seite 164

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Möge in Zukunft der Stellenwert des Zivildieners durch bessere Informationen an die Bevölkerung gehoben werden. Meine Fraktion gibt dieser Gesetzesvorlage die Zustimmung. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

20.26

Vizepräsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht gegeben.

Wir gelangen daher zur Abstimmung .

Der vorliegende Beschluß enthält im Artikel I Z. 1 (§ 1), Z. 2 (§ 2), Z. 9 (§ 6 Abs. 6), Z. 11 (Aufhebung des § 7 Abs. 5), Z. 34 (§ 76a Abs. 1), Z. 35 (§ 76b Abs. 2), Z. 36 (§ 76c Abs. 3), Z. 37 (§ 76c Abs. 9) sowie im Artikel II Verfassungsbestimmungen, die nach Artikel 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz der Zustimmung des Bundesrates bei Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder des Bundesrates mit einer Mehrheit von mindestens zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen bedürfen.

Ich stelle zunächst die für die Abstimmung erforderliche Anwesenheit der Mitglieder des Bundesrates fest.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, den im Artikel I Z. 1 (§ 1), Z. 2 (§ 2), Z. 9 (§ 6 Abs. 6), Z. 11 (Aufhebung des § 7 Abs. 5), Z. 34 (§ 76a Abs. 1), Z. 35 (§ 76b Abs. 2), Z. 36 (§ 76c Abs. 3), Z. 37 (§ 76c Abs. 9) sowie im Artikel II enthaltenen Verfassungsbestimmungen im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, um ein Handzeichen. – Der Antrag, den zitierten Verfassungsbestimmungen des vorliegenden Beschlusses im Sinne des Artikels 44 Abs. 2 Bundes-Verfassungsgesetz die verfassungsmäßige Zustimmung zu erteilen, ist somit unter Berücksichtigung der besonderen Beschlußerfordernisse angenommen .

Ausdrücklich stelle ich die verfassungsmäßig erforderliche Zweidrittelmehrheit fest.

Weiters bitte ich jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates, soweit dieser dem Einspruchsrecht des Bundesrates unterliegt, keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit .

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen .

23. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend Protokoll über den Beitritt der Regierung der Republik Österreich zu dem Übereinkommen von Schengen vom 14. Juni 1985 zwischen den Regierungen der Staaten der BENELUX-Wirtschaftsunion, der Bundesrepublik Deutschland und der Französischen Republik betreffend den schrittweisen Abbau der Kontrollen an den gemeinsamen Grenzen, in der Fassung der Protokolle vom 27. November 1990, 25. Juni 1991 und 6. November 1992 über den jeweiligen Beitritt der Regierungen der Italienischen Republik, des Königreichs Spanien und der Portugiesischen Republik sowie der Griechischen Republik (496 und 541/NR sowie 5373/BR der Beilagen)

24. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 12. Dezember 1996 betreffend Übereinkommen über den Beitritt der Republik Österreich zu dem am 19. Juni 1990 in Schengen unterzeichneten


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