Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 58

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Faktum ist jedoch, daß sich mittlerweile in den europäischen Ländern, so auch in Österreich, nationale Interessenvertretungen gebildet haben, um die Branche zu regulieren und somit zu einem seriösen Anbieter touristischer Dienstleistungen zu machen. Aufgrund dieser Maßnahmen ist anzunehmen, daß zukünftig eine weitaus höhere Akzeptanz des Produktes zu erwarten ist, und es wird auch zu wesentlich höheren Marktdurchdringungsraten kommen. Aus volkswirtschaftlicher Sicht ist zu hoffen, daß es durch die Langfristigkeit des Produktes dazu kommt, daß Kunden immer wieder ins Land kommen, was wiederum zu gesicherten Deviseneinnahmen und Steueraufkommen führen würde.

Das Europäische Parlament und der Rat der Europäischen Union haben bereits 1994 mit einer eigenen Richtlinie zum Schutz der Erwerber reagiert. Für EU-Mitgliedsländer besteht demnach die Verpflichtung, diese Richtlinie innerhalb von 30 Monaten, konkret also bis zum 29. April dieses Jahres, zu einem EU-konformen Rechtsbestand zu verwirklichen. Grundsätzlich hätte bei dieser Gelegenheit aber auch die Möglichkeit bestanden, die umzusetzenden Regelungen in das Konsumentenschutzgesetz einzubauen, doch wurde dies im Hinblick auf die spezifische Materie und den beträchtlichen Regelungsumfang nicht realisiert.

Ein besonderer Streitpunkt war die Frist für das Rücktrittsrecht. Die EU-Richtlinie sah eine zehntägige Mindestfrist vor, zum besseren Schutz des Verbrauchers in Österreich konnte diese Frist auf 14 Tage ausgedehnt werden. Der Umstand, daß Verbraucher regelmäßig mit Vertragsabschlüssen bei Time-sharing-Verträgen überfordert sind, da vor allem die Vertragskonstruktionen schwer durchschaubar sind, rechtfertigt die nunmehr geltende 14tägige Frist. Im besonderen werden in diesem Bundesgesetz also Inhalte geregelt, die dem Kunden oder Verbraucher ein verstärktes Informationsrecht einräumen und für diesen Kreis gewisse Schutzbestimmungen beinhalten.

Konkret zu nennen sind dabei Bestimmungen über die vorvertragliche Informationspflicht des Veräußerers in § 3, die Form und die Mindestinhalte von Nutzungsverträgen in § 4, die Sprache, in der die Vertragsurkunde abzufassen ist, in § 5, das Rücktrittsrecht des Erwerbers in § 6, ein Verbot von vorzeitiger Annahme von Zahlungen des Erwerbers vor Ablauf der gesetzlichen Rücktrittsfrist in § 7, kollisionsrechtliche Fragen in § 9 und schließlich die grundbücherlichen Sicherungsmittel in § 10.

Insgesamt betrachtet handelt es sich bei der gegenständlichen Vorlage also um eine sinnvolle und sachlich klar gerechtfertigte Ausweitung des Verbraucherschutzes und damit um ein wichtiges Konsumentenschutzgesetz, wenn auch unter einem anderen Titel.

Aus dieser Sicht heraus sind naturgemäß auch kritische Aspekte zur Vorlage einzubringen. So ist nach Auffassung von Konsumentenschützern, insbesondere seitens der Arbeiterkammer, die vorgesehene grundbücherliche Absicherung unzureichend, weil der Konsument keine Information erhält, wie viele Anteile an einem Objekt bereits veräußert wurden. Auch die Tatsache, daß der Konsument bereits bei Vertragsbeginn die gesamte Zahlung zu leisten hat, als Gegenleistung demgegenüber jedoch nur über Jahre hinweg ein Wohnen auf Zeit möglich wird, ist als unbefriedigend anzusehen.

Zur vorliegenden Grundbuchsnovelle ist schließlich festzustellen, daß es sich dabei um Änderungen handelt, die mit der Führung des Grundbuchs zusammenhängen. Die Änderungen betreffen unter anderem eine Vereinfachung der grundbücherlichen Behandlung der Löschungsverpflichtung, wobei die Erfahrungen des automationsunterstützten Grundbuches berücksichtigt werden sollen. Diese automationsunterstützte Grundbuchsabfrage ist technisch hervorragend gelöst und hat sich seit seiner Einführung bestens bewährt. Bei der bereits im Jahre 1980 erlassenen Regelung über die Zugangsbefugnisse zur automationsunterstützten Grundbuchsabfrage waren die technischen Möglichkeiten noch beschränkt. Sicher unterschätzt wurde damals auch der seither eingetretene Bedarf oder vielmehr das mögliche Interesse, das erfreulicherweise auch durch die vorhandene technisch ausgereifte Lösung eine starke Nachfrage auslöste. Diesem verstärkten Interesse entsprechend soll nunmehr im Sinne des Dienstes an Kunden die Grundbuchsabfrage, ähnlich jener der Firmenbuchabfrage, unter bestimmten Einschränkungen praktisch für jedermann möglich sein.


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