Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 59

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Somit bleibt abschließend nur mehr festzustellen, daß die beiden vom Bundesminister für Justiz vorgelegten Gesetzentwürfe im Sinne der Bürger einerseits eine Verbesserung ihrer Rechte in Richtung Verbraucherschutz und andererseits neue verbesserte beziehungsweise vereinfachte Zugänge zu wichtigen Rechtsbereichen mit sich bringen werden. Es sind dies insgesamt erfreuliche Tatbestände, um bei einem in diesem Zusammenhang üblichen Begriff zu bleiben, weshalb ich auch feststelle, daß diesen Vorlagen seitens meiner Fraktion gerne die Zustimmung erteilt werden kann. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

12.26

Vizepräsident Jürgen Weiss: Danke schön.

Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Dr. Peter Böhm. Ich erteile es ihm.

12.27

Bundesrat Dr. Peter Böhm (Freiheitliche, Wien): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Bundesminister! Hohes Haus! Ich möchte im wesentlichen nur zur Grundbuchsnovelle 1997 kurz Stellung nehmen. Ich kündige zwar auch hier die Zustimmung meiner Fraktion vorweg an; lassen Sie mich aber an einem einzigen Punkt Kritik üben.

Zunächst möchte ich positiv hervorheben: Nichts ist einzuwenden gegen die Anpassung der Befugnis zur automationsunterstützten Grundbuchsanfrage an die Abfrage des Firmenbuchs. Was sollte man auch gegen Änderungen im Grundbuchsumstellungsgesetz betreffend die Wiedergabe von Katastereintragungen im Grundbuch und die rationelle Zusammenfassung von Grundbuchsbeschlüssen haben? Nichts gibt es auch gegen die Aufhebung des Gesetzes aus 1905, das nur partielles Bundesrecht war, das nur im Bundesland Vorarlberg gegolten hat und die grundbücherliche Eintragung bestimmter Felddienstbarkeiten verboten hat, zu sagen.

Der einzige Kritikpunkt, den ich noch als Anregung einbringen möchte, bezieht sich auf die Änderung des § 469a ABGB. Ich verstehe diese Kritik im weiteren Sinne als eine Anregung zum Verbraucherschutz. Wir hatten bisher aus wohlerwogenen Gründen im Gegensatz zu vergleichbaren anderen Ländern in unserem Grundbuch nicht das Prinzip des automatischen Nachrückens. Das bisher als gesetzlicher Regelfall vorgesehene Verfügungsrecht des Liegenschaftseigentümers über die nach Abzahlung seiner Schuld freigewordene Pfandstelle hat seinen Kreditspielraum prinzipiell erweitert.

Ich räume ein, daß in der realen Praxis der Kreditapparat dem Kreditnehmer heute die automatische Löschungsverpflichtung geradezu formularmäßig abnimmt. Aber weshalb soll hier dem Grundstückseigentümer eine Möglichkeit genommen werden, die seinen Kreditspielraum prinzipiell erweitert? Sie wird ihm zwar theoretisch deshalb nicht genommen, weil er im privatautonomen Weg weiter derartiges vereinbaren kann. Geht man aber davon aus, daß der Eigentümer ohne eine professionelle juristische Beratung von dieser Möglichkeit nicht weiß, wird ihm praktisch diese Möglichkeit, die bisher dispositives Recht, also der Regelfall, war, genommen. Ich denke, daß die bloße Entlastung der mit den Grundbuchseintragungen befaßten Rechtspfleger doch wohl kein gleichwertiges und kein gleichgewichtiges Argument ist. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

12.30

Vizepräsident Jürgen Weiss: Zu Wort gemeldet ist Herr Bundesminister Dr. Nikolaus Michalek. Ich erteile es ihm.

12.30

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Die weltweite Verbreitung des in rechtlich sehr verschiedenen Konstruktionen auftretenden sogenannten Time-sharings hat nicht nur Vorteile, sondern – wie wir heute schon gehört haben – auch Gefahren und Nachteile für die Verbraucher mit sich gebracht, die im Hinblick auf die meist grenzüberschreitenden Bezüge und die durch die Rechtswahl immer wieder vorkommenden Anwendungen auch ausländischen Rechts nicht mehr bloß durch nationale Konsumentenschutzbestimmungen in den Griff zu bekommen waren. Auch noch so gute nationale Rechtsvorschriften nützen nichts, wenn ein anderes anzuwendendes Recht kein solches Schutzniveau bietet.


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