Bundesrat Stenographisches Protokoll 623. Sitzung / Seite 60

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Das war nicht zuletzt auch ein Grund für die Europäische Union, sich dieses Themas anzunehmen und durch eine Richtlinie den offenkundigen verbraucherschutzrechtlichen Defiziten zu begegnen und potentiellen Erwerbern von Time-sharing-Rechten zumindest ein gewisses Mindestmaß an Schutz – und das über die nationalen Grenzen hinweg – zu gewährleisten.

Damit ist die Richtlinie, wie ich nicht unerwähnt lassen möchte, ein weiteres gutes Beispiel dafür, welche Bedeutung der Europäischen Union – ganz im Gegensatz zu früheren, aber auch manchmal heute noch geäußerten Befürchtungen oder Vorbehalten – für die Fortentwicklung des Konsumentenschutzes zukommt.

Mit dem Teilzeitnutzungsgesetz wird die sich aus der Richtlinie ergebende Umsetzungsverpflichtung fristgerecht – entgegen einer kürzlichen Urgenz der Kommission – erfüllt. Das Gesetz ist aber, worauf schon hingewiesen wurde, nicht bloß ein schematisches Nachvollziehen eines europäischen Normenwerkes, sondern – ungeachtet seiner Wurzeln in den Regelungsinhalten der Richtlinie – ein eigenständiges Produkt österreichischer Legistik unter Einbeziehung aller betroffenen Interessengruppen. Als solch eigenständiges Werk enthält es durchaus auch autonome Regelungen. (Präsident Dr. Schambeck übernimmt den Vorsitz.)

Abgesehen von gewissen Modifizierungen und systemkonformen Erweiterungen der Richtlinienvorgaben zwecks Gewährleistung eines möglichst geschlossenen österreichischen Konsumentenschutzes geht unser Gesetz auch über die Richtlinien hinaus, etwa bei der fakultativen Möglichkeit des Modells spezifischer grundbücherlicher Sicherheiten, wie der schon erwähnten Treuhänder-Hypothek, oder auch der Reallast des Betreibens einer Teilzeitnutzungsanlage.

Insgesamt wird – davon bin ich überzeugt – mit dem vorliegenden Gesetz ein ausgewogener, abgerundeter Verbraucherschutz im Bereich des Time-sharings für die Zukunft gewährleistet.

Noch einige Worte zur Grundbuchsnovelle: Mit ihr werden einige weitere Schritte gesetzt, um den Dienstleistungsbereich der Justiz noch effizienter zu gestalten. Die wichtigste Änderung, vor allem auch in der praktischen Auswirkung, ist die Angleichung der Voraussetzungen für die Grundbuchsabfrage an das Firmenbuch, nämlich keine weiteren Voraussetzungen mehr. Künftig wird also für jedermann, ohne daß es einer vorhergehenden grundsätzlichen bescheidmäßigen Bewilligung bedarf, die Grundbuchsabfrage möglich sein.

Diese Grundbuchsgesetznovelle bot aber auch, worauf ich insbesondere – den Vorsitz führt Herr Präsident Weiss jetzt nicht mehr – in Anwesenheit der Vorarlberger Vertreter im Bundesrat hinweisen möchte, Gelegenheit, einem Wunsch des Landes Vorarlberg Rechnung zu tragen und die nur für das Bundesland Vorarlberg geltende Sonderregelung eines Reichsgesetzes aus 1905 aufzuheben, wonach in Vorarlberg bestimmte Felddienstbarkeiten nicht ins Grundbuch eingetragen werden durften. Natürlich deckt sich dieser Wunsch des Landes Vorarlberg auch mit den grundsätzlichen Überlegungen der Justiz für ein möglichst einheitliches gesamtösterreichisches Grundbuchsrecht.

Durch die Novellierung wird auch die vom Herrn Vorredner angesprochene Bestimmung des 469a ABGB geändert. Ich teile Ihre Bedenken, Herr Bundesrat, nicht in diesem Ausmaß. Natürlich kann man sagen, daß der künftige Vorbehalt der Verfügungsberechtigung bei Aufnahme eines Kredites dem Kreditwerber und Grundbuchseigentümer erst im Wege der Beratung nahegebracht werden muß. Umgekehrt: Was zeigt denn eine Analyse der heutigen Situation? – Es gibt so gut wie keine vertragliche Hypothekenaufnahme, in der nicht die vorbehaltslose Löschungsverpflichtung gegenüber allen Vorpfandrechten enthalten ist.

In der Qualität der Möglichkeiten für den Eigentümer sehe ich also keine Verschlechterung, und es ist in der Tat eine ganz beträchtliche Entlastung der Grundbücher-Datenbank, vor allem aber auch eine Entlastung im Grundbuchsauszug selbst, was zu dessen verbesserter Lesbarkeit führt und damit ein verbessertes Angebot für den sich über den Grundbücherstand orientierenden Leser darstellt.

Mit den Gesetzesänderungen der Grundbuchsnovelle wird, so möchte ich nicht ohne Genugtuung sagen, die Erfolgsstory des automationsunterstützt geführten Grundbuches fortgeführt


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite