Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 55

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Diese Gesetzesvorlage wurde im übrigen gemeinsam vom Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales mit dem Justizressort und in Abstimmung mit den Ländern erarbeitet.

Bei den zusammengezogenen Punkten 2 bis 4 der Tagesordnung handelt es sich also einerseits um einen Gesetzentwurf, der das Suchtgiftrecht – teils modifiziert – aus dem Suchtgiftgesetz 1951 übernimmt und darüber hinaus Regelungen für psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe schafft. Andererseits tragen wir mit diesen Vorlagen internationalen Verpflichtungen Rechnung, indem unser Land endlich die Grundlagen für den seit langem geplanten Beitritt zum UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen schafft und darüber hinaus mittels Staatsvertrag diesem Übereinkommen beitritt.

Im Gesetz selbst werden also der Anwendungsbereich und die Begriffe "Suchtgifte", "psychotrope Stoffe" und "Vorläuferstoffe" definiert, wobei der Begriff "Suchtmittel" als gemeinsamer Überbegriff sowohl die Suchtgifte als auch die psychotropen Stoffe umfaßt.

Ein weiterer Schwerpunkt berücksichtigt administrative Kontrollmaßnahmen über den Verkehr und die Gebarung mit Suchtmitteln sowie gesundheitsbezogene Maßnahmen und Regelungen von Einrichtungen mit Betreuungsangebot für Personen, die Suchtgift mißbrauchen.

Administrative Kontrollmaßnahmen über sogenannte Vorläuferstoffe werden in einem weiteren Abschnitt geregelt, ebenso die Überwachung des Verkehrs mit Suchtgiften, psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen, durch eine besondere Verwaltungsdienststelle beim Bundesministerium für Arbeit, Gesundheit und Soziales.

Strafrechtliche Bestimmungen und Verfahrensvorschriften hinsichtlich der Suchtgifte, psychotropen Stoffe und Vorläuferstoffe werden im fünften und vorletzten Abschnitt zusammengefaßt, die Schlußbestimmungen sind im sechsten Hauptstück des Gesetzes berücksichtigt.

Das 1971 geschlossene UN-Übereinkommen über psychotrope Stoffe sowie das 1988 geschlossene UN-Übereinkommen gegen den unerlaubten Verkehr mit Suchtgiften und psychotropen Stoffen verlangen, jegliche Form des Handels mit psychotropen Stoffen und Vorläuferstoffen bei Strafe zu unterbinden.

Zur Umsetzung dieser Übereinkommen ist es erforderlich, neben den im Gesetzentwurf vorgeschlagenen administrativen Kontrollmaßnahmen auch gerichtliche Strafdrohungen für den Verkehr mit Substanzen, die bisher im Suchtgiftgesetz 1951 keine Berücksichtigung fanden, vorzusehen.

Aus diesem Grund werden einerseits strafrechtliche Regelungen für psychotrope Stoffe und Vorläuferstoffe geschaffen. Andererseits wird der Verkehr weiterer psychotroper Substanzen, deren Gebrauch als Arzneimittel vorgesehen ist, nicht behindert, deren unkontrollierte, in der Regel mit Gewinnstreben verbundene Vertreibung jedoch unterbunden.

Nach diesen Vorbemerkungen möchte ich konkret zu einzelnen Grundsätzen und Zielen des neuen Suchtmittelgesetzes Stellung beziehen.

Zum Ausbau des Prinzips "Therapie statt Strafe", das hier der Kritik unterzogen wurde: Die vorläufige probeweise Anzeigenrücklegung bei leichten Suchtmittelvergehen, also eine geringe Menge von Suchtmitteln, wird auf weniger schwere Fälle strafbarer Handlungen im Zusammenhang mit der Beschaffung eines Suchtmittels ausgedehnt.

Voraussetzung dafür ist jedoch, daß sich der betreffende Drogenkranke gesundheitsbezogenen Maßnahmen im Sinne dieses Gesetzes unterzieht. In schwereren Fällen, in denen der Staatsanwalt Anklage erhebt und das Gericht eine unbedingte Freiheitsstrafe von zwei bis drei Jahren verhängt, kann das Gericht den Vollzug der Strafe aufschieben, wenn der Suchtkranke eine Therapie absolviert.


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