Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 98

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Das vorliegende Bauproduktegesetz ist auch für exportierende Erzeuger von Bauprodukten von besonderem Vorteil, weil damit ihre Wettbewerbsfähigkeit auf den europäischen Märkten gestärkt wird. Meine Fraktion gibt daher dem vorliegenden Gesetz gerne die Zustimmung. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei der ÖVP.)

15.43

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächste zu Wort gemeldet ist Frau Bundesrätin Markowitsch. – Bitte.

15.43

Bundesrätin Helga Markowitsch (SPÖ, Niederösterreich): Sehr geehrte Frau Präsidentin! Herr Minister! Meine Damen und Herren! Der Ministerrat verabschiedete vor rund einem Jahr, nämlich am 14. Mai 1996, die Regierungsvorlage eines Bundesgesetzes über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr mit diesen Bauprodukten, kurz: das sogenannte Bauproduktegesetz.

Vorausschicken möchte ich, daß sowohl mit der Unterzeichnung des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum als auch mit dem Beitritt zur Europäischen Union Österreich die Verpflichtung eingegangen ist, die Richtlinien des Rates der Europäischen Gemeinschaften in nationales Recht überzuführen. Das uns heute zur Abstimmung vorliegende Bauproduktegesetz soll der Umsetzung der EU-Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten der EU über Bauprodukte dienen.

Die Bauproduktrichtlinie der EU bezweckt die Beseitigung technischer Hemmnisse beim Warenverkehr mit Bauprodukten innerhalb der EU-Mitgliedstaaten sowie der sonstigen Vertragsparteien des EWR-Abkommens. Es handelt sich um eine Harmonisierungsrichtlinie nach der sogenannten "neuen Konzeption auf dem Gebiet der technischen Harmonisierung und der Normung." Solche Richtlinien legen nur noch die wesentlichen sicherheitsrelevanten Anforderungen fest. Die nähere Konkretisierung der technischen Anforderungen bleibt der Normung durch das Europäische Komitee für Normung, CEN, überlassen.

Nun zum gegenständlichen Bauproduktegesetz, mit dem diese EU-Richtlinie in Österreich in innerstaatliches Recht umgesetzt wird. Damit ein Bauprodukt zugelassen werden kann, muß in Zukunft seine Brauchbarkeit und Konformität nachgewiesen werden. Die Begriffe "Brauchbarkeit" und "Konformität" werden in diesem Gesetz genau geregelt. Die wesentlichen Anforderungen an Bauprodukte sind Umweltschutz, Energieeinsparung, Wärmedämmung, Festigkeit, Standsicherheit, Brandschutz und Sicherheit.

Besonders positiv ist daran, daß diese Zertifizierungen beziehungsweise Konformitätsnachweise von den Ländern durchgeführt und anerkannt werden und der Bund somit keine eigene Behörde zu installieren braucht. Darauf hat auch Herr Bundesrat Jaud bereits hingewiesen. Dies trägt dem bundesstaatlichen Aufbau unserer Republik Rechnung und sorgt darüber hinaus für einen sparsamen Vollzug des Gesetzes. Besonders wichtig ist es mir, dabei auch zu erwähnen, daß in die generelle Zuständigkeit der Länder in Angelegenheiten des Bauwesens gemäß Artikel 15 Abs. 1 des B-VG nicht eingegriffen wird.

Neben diesen kompetenzrechtlichen Aspekten verbessert dieses neue Gesetz die Chancen für unsere Bauwirtschaft. Wir alle wissen, daß die Bauwirtschaft europaweit nicht gerade die besten Zeiten durchlebt: In den letzten Jahren ist die Bauproduktion gesunken, und die Arbeitslosenzahlen sind leider angestiegen. Auch für 1997 prognostiziert das Wirtschaftsforschungsinstitut in seinen neuesten Zahlen eine weiter schwach bleibende Baukonjunktur, wenngleich die Branche selbst mit einer Erholung im ersten Halbjahr rechnet. Daher müssen wir danach trachten, Verbesserungen der Rahmenbedingungen für die österreichische Bauwirtschaft zu erzielen.

Das neue Bauproduktegesetz stellt eine solche Verbesserung der Rahmenbedingungen für die Bauwirtschaft dar. Während nämlich bisher aufgrund unterschiedlicher Normen Wettbewerbsnachteile zum Beispiel gegenüber Deutschland bestanden haben, herrscht durch die Neu


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