Bundesrat Stenographisches Protokoll 626. Sitzung / Seite 99

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

regelungen nunmehr Chancengleichheit für die österreichische Industrie. Die Übernahme der EU-Standards erhöht die Wettbewerbsfähigkeit der österreichischen Betriebe.

Neben der entsprechenden Umsetzung von EU-Recht in innerstaatliches Recht regelt das Bauproduktegesetz auch die Einfuhr von Bauprodukten aus Nicht-EU-Staaten, insbesondere aus Osteuropa. Denn bisher war es möglich, daß oft minderwertige, mangelhafte und daher billigere Bauprodukte aus Osteuropa zum Nachteil der heimischen Produzenten nach Österreich importiert wurden. Nun ermöglicht es das Gesetz, daß durch Verordnungen Bauprodukte oder Kategorien von Bauprodukten bestimmt werden, deren Einfuhr aus anderen als den EU- beziehungsweise EWR-Staaten nur zulässig ist, wenn bei der zollamtlichen Abfertigung nachgewiesen wird, daß ein Bauprodukt die Anforderungen dieses Bundesgesetzes und der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnung erfüllt. Der Nachweis gilt als erbracht, wenn durch ein Zertifikat einer österreichischen, hiefür akkreditierten Zertifizierungsstelle die Übereinstimmung des Bauproduktes mit den dafür in Betracht kommenden normativen Dokumenten bescheinigt wird. Diese sind in der Verordnung anzugeben.

Nun gibt es also gleiche Chancen und gleiche Normen, wenn Bauprodukte in Verkehr gebracht werden. Deshalb wird meine Fraktion diesem Gesetz zustimmen, weil es letztlich auch einen Beitrag zur Arbeitsplatzsicherung in der Bauwirtschaft leistet. (Beifall bei der SPÖ.)

15.49

Vizepräsidentin Anna Elisabeth Haselbach: Als nächster zu Wort gemeldet ist Herr Bundesrat Waldhäusl. – Bitte.

15.49

Bundesrat Gottfried Waldhäusl (Freiheitliche, Niederösterreich): Frau Präsidentin! Herr Minister! Hohes Haus! Seitens der freiheitlichen Fraktion möchte ich einige Sätze zum Bundesgesetz über das Inverkehrbringen von Bauprodukten und den freien Warenverkehr anbringen. Kurz Bauproduktegesetz genannt, soll es der Umsetzung der Richtlinie 89/106/EWG des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten über Bauprodukte, Bauprodukterichtlinie genannt, dienen. Es soll die genannte Richtlinie umfassend hinsichtlich des Inverkehrbringens von Bauprodukten und des freien Warenverkehrs mit Bauprodukten von den und in den Vertragsparteien umsetzen. Die genannte Richtlinie gilt umfassend für alle Bauprodukte, die hergestellt werden und dauerhaft in Bauwerke des Hoch- und Tiefbaus eingebaut werden.

In entsprechenden Stellungnahmen haben die Bundesländer – Kollege Jaud hat das bereits erwähnt, und ich kann es gekürzt noch einmal vorbringen – Kritik daran geübt, welche kompetenzrechtliche Abgrenzung zur grundsätzlichen Landeszuständigkeit betreffend Bauprodukte in dem vorliegenden Gesetzentwurf enthalten war. Ich schließe mich der Einschätzung von Kollegen Jaud an, daß es Gott sei Dank doch noch zu einer aus föderalistischer Sicht vernünftigen Regelung gekommen ist.

Ganz allgemein gesagt geht es dabei um das Inverkehrbringen von Bauprodukten, die Anforderungen an die Verwendung von Bauprodukten sowie den freien Warenverkehr mit den Bauprodukten von und nach den EU-Mitgliedstaaten und sonstigen Vertragspartnern. Von diesem Gesetz unberührt bleiben soll der freie Warenverkehr von Produkten aus Österreich mit Drittländern.

Kurz eingehen möchte ich auf die im Bauproduktegesetz geregelten Kriterien der Brauchbarkeit und der Konformität, auf die bereits meine Vorrednerin hingewiesen hat. Brauchbarkeit und Konformität der Bauprodukte müssen nachgewiesen werden. Was die Brauchbarkeit betrifft, möchte ich eine kleine Kritik anbringen. Herr Minister! Es wäre uns aus freiheitlicher Sicht lieber gewesen, wenn auf die speziellen klimatischen Gegebenheiten und regionalen Bedürfnisse Rücksicht genommen worden wäre, denn das hätte der österreichischen Wirtschaft sicherlich einen Vorteil gebracht.

Nur kurz wiederholen möchte ich, daß in bezug auf die Brauchbarkeit das Bauprodukt einer technischen Spezifikation – sprich: einer harmonisierten oder anerkannten Norm – oder einer


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite