Bundesrat Stenographisches Protokoll 628. Sitzung / Seite 12

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Bundesgesetz über besondere Ermittlungsmaßnahmen zum Ziel gesetzt, durch die Fokussierung des Anwendungsbereiches dieser Ermittlungsmethoden auf die Bekämpfung schwerster und organisierter Kriminalitätsformen diese Gefahren im Sinne des verfassungsmäßigen Verhältnismäßigkeitsgebotes möglichst eng zu begrenzen.

Im fortgesetzten Bestreben, einen sorgfältigen Ausgleich zwischen der Steigerung kriminalpolizeilicher Effizienz und der bestmöglichen Wahrung der Grundrechte des einzelnen herbeizuführen, wurden in den danach geführten Beratungen weitere Verbesserungen des Gesetzentwurfes im Bereich des Schutzes der Grundrechte erzielt; es stellen gerade diese Themata in der unmittelbar anschließend stattfindenden Sitzung des Unterausschusses den Hauptgegenstand der Diskussion dar.

Nach meiner Überzeugung wird vor allem durch die vorgesehenen umfangreichen Begleit- und Kontrollmaßnahmen, wie etwa die Einrichtung eines unabhängigen Rechtsschutzbeauftragten, aber auch durch sehr detaillierte Berichtspflichten sichergestellt, daß die besonderen Ermittlungsmaßnahmen auch in dem erwähnten engen Anwendungsbereich nur in einer rechtsstaatlich vertretbaren Weise eingesetzt werden. Ergänzt werden diese zusätzlichen Maßnahmen durch Veröffentlichungsverbote, die zum Teil strafrechtlich bewährt, zum Teil nach den Regeln des Entschädigungsbetrages des Mediengesetzes sanktioniert sind.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wird eine Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.

Bundesrat Karl Pischl: Herr Bundesminister! Wenn man die mediale Berichterstattung betrachtet, muß man sagen, es handelt sich dabei um eine sehr heikle Materie, die eine sehr sensible Vorgangsweise verlangt. Sie selbst haben jetzt in der Beantwortung der Frage von Begleit- und Kontrollmaßnahmen gesprochen. Ich möchte daher folgende Zusatzfrage stellen:

Sollen auch im Bereich der Justiz sowie im Bundesministerium für Inneres Sicherheitsüberprüfungen bei den mit den Ergebnissen einer Überwachung befaßten Bediensteten in Aussicht genommen werden?

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Es sind die Zuständigkeiten im Innenressort etwas anders gelagert und in Zukunft auf einen sehr engen, überschaubaren Personenkreis konzentriert. Im Bereich der Justiz ergeben sich die Zuständigkeiten in diesem Zusammenhang zum Teil aus verfassungsrechtlichen Grundsätzen, die auch in der Zukunft nicht durchbrochen werden können; aber es wird Vorsorge getroffen, daß vor allem jene heiklen Aktenteile, die sich mit der Antragstellung, Bewilligung und Berichterstattung im Zusammenhang mit den neuen Ermittlungsmethoden befassen, zunächst nicht zum Hauptakt kommen, sondern, wenn es – unjuristisch – Quasiverschlußakten sind, in einen gesonderten Akt, in den nur eine sehr eingeschränkte Einsicht möglich ist und dessen Verwaltung auch nur einem überschaubaren Personenkreis möglich ist, sodaß die Frage, ob ein Mißbrauch mit diesen Informationen und von wem er stattgefunden hat, sehr leicht zu beantworten wäre, wodurch auch eine präventive Wirkung gegeben sein soll.

Also: Grundsätzlich wird die Vorgangsweise so sein, daß eine etwaige amtsmißbräuchliche Verwendung solcher Daten leicht feststellbar ist.

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Wird eine zweite Zusatzfrage gewünscht? – Bitte.

Bundesrat Karl Pischl: Herr Bundesminister! In diesem Zusammenhang richte ich folgende Frage an Sie: Wie soll mit den Berufsgeheimnissen umgegangen werden?

Präsident Dr. DDr. h. c. Herbert Schambeck: Bitte, Herr Bundesminister.

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Vorweg möchte ich klarstellen, daß Berufsgeheimnisträger, vor allem Verteidiger, Rechtsanwälte, Notare, Wirtschaftstreuhänder, Psychia


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