Bundesrat Stenographisches Protokoll 629. Sitzung / Seite 81

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Den Ausdruck "Meilenstein" hätte eventuell ein ganz anderes Gesetzeswerk, nämlich der viel zitierte Exekutionsschutz, verdienen können. Denn es tut uns in der Praxis wirklich weh zu sehen, daß bei fast jeder anzugehenden Sanierung das Problem besteht, daß die Gläubiger, die wenig zu verlieren haben, die Gläubiger, die im Konkursfall viel zu verlieren haben, schlicht und einfach erpressen, und zwar nicht mit illegalen, aber doch mit ziemlich unfeinen Methoden. Das müssen Ihnen Ihre Experten gesagt haben, denn sie können das gar nicht anders gesehen haben! Das ist das Haupterschwernis bei jeder Sanierung ohne Konkurs, wenn man in Ruhe und gezielt Konzepte durchbringen will. Eine Lösung dafür, ob in diesem Gesetz oder in einer eigenen Gesetzesphilosophie, wäre meines Erachtens ein wirklicher Meilenstein gewesen. Das, was heute beschlossen wird, enthält viele positive Elemente, das will ich überhaupt nicht bestreiten – aber es ist kein Meilenstein zur Insolvenzvermeidung! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.05

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist ebenfalls nicht der Fall.

Wir kommen somit zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies die Stimmenmehrheit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

4. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird (494/A und 785/NR sowie 5486 und 5509/BR der Beilagen)

5. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 9. Juli 1997 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden (576 und 784/NR sowie 5487 und 5510/BR der Beilagen)

Vizepräsident Jürgen Weiss: Wir gelangen nun zu den Punkten 4 und 5 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

ein Bundesverfassungsgesetz, mit dem das Bundes-Verfassungsgesetz geändert wird, und

ein Bundesgesetz, mit dem das Verfassungsgerichtshofgesetz 1953, das Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 und das Gebührengesetz 1957 geändert werden.

Die Berichterstattung über die Punkte 4 und 5 hat Herr Bundesrat Karl Pischl übernommen. Ich bitte ihn um die Berichterstattung.

Berichterstatter Karl Pischl: Herr Präsident! Ich erstatte den Bericht des Ausschusses für Verfassung und Föderalismus über den vom Herrn Präsidenten genannten Beschluß des Nationalrates.

Der Text liegt allen vor, deshalb darf ich zum Antrag kommen.

Dieser Beschluß des Nationalrates ist ein Fall des Artikels 44 Abs. 2 B-VG und bedarf daher der in Anwesenheit von mindestens der Hälfte der Mitglieder und einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen zu erteilenden Zustimmung des Bundesrates.


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