Bundesrat Stenographisches Protokoll 631. Sitzung / Seite 110

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Österreich geflossen, also weit weniger, als von der CSSR gekommen ist. Derzeit sind davon nur noch ungefähr 30 Verfahren unerledigt anhängig.

Meine Damen und Herren! Der vorliegende Gesetzentwurf soll nun sicherstellen, daß die anhängigen Verfahren so rasch wie möglich abgeschlossen werden können und die Erstellung des Verteilungsplanes zügig in Angriff genommen werden kann. Die Vollziehung der Novelle verursacht hinsichtlich des Entfalls des § 20 Abs. 6 keine Kosten. Es wird lediglich der Zeitpunkt des Inkrafttretens des Verteilungsplanes vorverlegt, sodaß die restlichen Entschädigungsmittel – geschätzte 30 Millionen Schilling – zu einem früheren Zeitpunkt ausgezahlt werden können. Wenn es nun um eine rasche Vollziehung und Durchführung geht, wird sich die Volkspartei dem sicherlich gerne anschließen und der Gesetzesänderung die Zustimmung erteilen.

Nun kurz zum letzten Tagesordnungspunkt, der Anlage E des Übereinkommens über die vorübergehende Verwendung samt Vorbehalten der Republik Österreich: Diesbezüglich hat der Rat für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens der Weltzollorganisation bei seiner Tagung das Übereinkommen über die vorübergehende Verwendung verabschiedet und zur Annahme auf weltweiter Basis aufgelegt. Das Übereinkommen besteht aus dem eigentlichen Vertragstext und mehreren Anlagen, die ich nicht näher anführen möchte. Dazu gehört unter anderem auch die heute zur Debatte stehende Anlage E.

Die Anlage E über Waren, die unter teilweiser Befreiung von den Einfuhrabgaben eingeführt werden, weicht inhaltsgemäß und in der Zielsetzung von allen anderen Anlagen ab. Damit sind alle jene Waren gemeint, die zwar vorübergehend eingeführt werden können, aber nach dem innerstaatlichen/-gemeinschaftlichen Recht der Vertragsparteien nicht sämtliche Anforderungen für die völlige Befreiung von den Einfuhrabgaben erfüllen.

Die im Übereinkommen getroffenen Regelungen über die Befreiung von Zöllen und die Ausnahmen von handelspolitischen Maßnahmen fallen nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft ohnedies in die Zuständigkeit der Gemeinschaft. Der Rat der Europäischen Union hat daher im Juni 1990 das Übereinkommen mit allen Anlagen über Vorschlag der Kommission unter Vorbehalt der Ratifikation unterzeichnet.

Die Anlage E ist damit nicht anders als gesetzesergänzend anzusehen. Meine Fraktion wird ihr gerne die Zustimmung erteilen. – Ich bedanke mich für Ihre Aufmerksamkeit. (Beifall bei der ÖVP und bei Bundesräten der SPÖ.)

16.50

Präsident Dr. Günther Hummer: Zu Wort gemeldet hat sich weiters Herr Bundesrat Albrecht Kone#ny. Ich erteile es ihm.

16.50

Bundesrat Albrecht Kone#ny (SPÖ, Wien): Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Geschichte ist ein kompliziertes Geflecht von Fehlern, von Erfolgen, von Opfern und von Tätern. Geschichte ist aber sicher kein Selbstbedienungsladen für die eigene Argumentation.

Herr Kollege Tremmel hat uns einen Entschließungsantrag vorgelegt, der natürlich auch eine Begründung hat. Wenn ich dieser Begründung, die mir – im Gegensatz zu den meisten von Ihnen – auch schriftlich vorliegt, folge, dann muß ich sagen, es hat in bezug auf die deutschsprachige Bevölkerung der Tschechoslowakischen Republik einen eigenartigen Geschichtsverlauf gegeben: Die deutsche Bevölkerung der Tschechoslowakischen Republik hat 1919 für ihren Anschluß an Österreich demonstriert. Daraufhin ist der Vorhang der geschichtlichen Entwicklung heruntergegangen. Das nächste Mal hat er sich offensichtlich erst nach dem Zweiten Weltkrieg wieder gehoben, indem diese Gebiete, wie hier steht – ich zitiere wörtlich –, wieder "der Tschechoslowakischen Republik einverleibt" wurden.

Herr Kollege Tremmel! Ich fürchte, daß das, was Sie da niedergeschrieben haben, tatsächlich Ihrem Geschichtsbild entspricht. Ich bin der letzte, der die Absicht hat, die Beneš-Dekrete ex posteriore zu rechtfertigen, aber eine Betrachtungsweise, die ausblendet, was zwischen 1919 und 1945 geschehen ist, eine Betrachtungsweise, die Nazi-Deutschland nicht in Rechnung stellt,


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