Bundesrat Stenographisches Protokoll 643. Sitzung / Seite 216

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Meine Damen und Herren! Solange Sie sich dem verweigern und solange Sie dem sozialpartnerschaftlichen Proporz auch in diesem Bereich den Vorzug geben, werden wir Freiheitliche einem solchen Gesetz die Zustimmung nicht geben können. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

13.53

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich Herr Bundesrat Ferdinand Gstöttner. Ich erteile ihm dieses.

13.53

Bundesrat Ferdinand Gstöttner (SPÖ, Oberösterreich): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Das Bundesgesetz betreffend Übernahmeangebote, das Übernahmegesetz, wird vielfach als ein gutes und zukunftsorientiertes Gesetz bezeichnet. Die Vorbereitungen dauerten relativ lange, es wurde aber ein recht brauchbares Ergebnis erzielt. Daß nun eine Behörde für ein verhältnismäßig breites Spektrum zuständig ist, halte ich für gut und für wirklich zielführend.

Wichtig war außerdem die Verbesserung der Kapitalmarktverhältnisse und die Erhöhung des Vertrauens für die ausländischen Anleger. Mit einem verbesserten Wettbewerb kann nun gerechnet werden. Jedenfalls haben wir jetzt ein zeitgemäßes Übernahmegesetz, das sich auch im europäischen Bereich sehen lassen kann und sich sicher positiv auswirken wird.

Unser Dank gilt dem Herrn Bundesminister und seinem Mitarbeiterstab.

Meine Fraktion wird gegen den Nationalratsbeschluß keinen Einwand erheben. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

13.54

Präsident Alfred Gerstl : Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Bitte, Herr Minister.

13.54

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine sehr verehrten Damen und Herren! Ich möchte keine allzu langen Ausführungen zu diesem Gesetz machen, aber doch einem Debattenbeitrag entgegentreten und sagen, daß ich es nicht so drastisch sehe, wie es gesagt wurde.

Wir haben diese Übernahmekommission im Hinblick darauf geschaffen, daß eine Reihe hoheitlicher Entscheidungen im Übernahmeverfahren vonnöten sind, die rasch erfolgen müssen. Wir haben eine Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag konzipiert. Das bietet die Vorteile, daß ihre Entscheidungen keinem weiteren ordentlichen Rechtszug unterliegen, daß sie als Tribunal im Sinne der Menschenrechtskonvention auch über zivilrechtliche Ansprüche entscheiden kann und daß durch die von uns zustande gebrachte entsprechende Zusammensetzung in ihr Fachwissen gebündelt werden kann, was in vielen Fällen Zeitaufwand und kostspielige Sachverständigengebühren erübrigen wird.

Man kann nicht verkürzt sagen, wie dies gemacht wurde, daß es sich um ein sozialpartnerschaftlich proporzmäßig zusammengesetztes Gremium handelt. Ich bitte Sie, zu beachten, daß es sich um zwölf Personen in vier Gruppen handelt, daß es neben den von Ihnen angeführten beiden Gruppen als dritte Gruppe drei Richter gibt und weiters als vierte Gruppe, nämlich den Vorsitzenden und seine beiden Stellvertreter, drei unabhängige Sachverständige, und daß der Vorsitzende jeweils in der Untergruppe und im Gesamtgremium ein Dirimierungsrecht hat. Dies geht doch weit über die verkürzte Aussage einer angeblich proporzmäßigen Zusammensetzung hinaus.

Grundsätzlich möchte ich im Hinblick auf das sehr schwierige Zustandekommen dieses Gesetzes abschließend sagen: Ich schätze das Ergebnis so ein, daß wir uns mit dem vorliegenden Übernahmegesetz in das Spitzenfeld der europäischen Staaten mit einem ausgewogenen und ausgefeilten Übernahmerecht einreihen und daß dieses Gesetz ein neuer Meilenstein in der Entwicklung des Gesellschafts- und Kapitalmarktrechtes ist. Es ist durchaus geeignet, den Bedürfnissen der Investoren nach Sicherheit und Fairneß zu entsprechen, und es wird die Kapitalauf


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