Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 157

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Worten wird der erneut eher peinliche Ausweg gewählt, etliche bereits dem geltenden Rechtsbestand angehörige Regelungen inhaltsgleich nochmals zu erlassen, um sie solcherart gegen ihre Derogation kraft § 82 Abs. 7 AVG zu immunisieren.

Es wäre allerdings unfair, diese Novellierung des MRG auf eine bloße Aktion zur Rettung des Verfahrens vor den Schlichtungsstellen in seiner herkömmlichen Gestalt zu reduzieren. Das Bundesministerium für Justiz war nämlich elegant und hat die Novelle zugleich dazu genutzt, einige Klarstellungen und Änderungen des geltenden Rechtes vorzunehmen.

Aber auch in bezug auf sie bin ich nicht frei von Kritik, kommt doch in ihnen ein kasuistischer Regelungsperfektionismus zum Ausdruck, der sich erübrigen würde, hätte man nur ausreichendes Vertrauen in eine vernünftige Auslegung und Handhabung der Gesetze durch die Organe der Rechtsanwendung.

Als echte Verbesserung sehe ich es lediglich an, daß die Frist zur Anrufung des Gerichtes auf vier Wochen verlängert wird und künftig stets erst ab Zustellung der Entscheidung der Schlichtungsstelle an die Partei zu laufen beginnt. Das ist zweifellos eine Verbesserung des Rechtsschutzes.

Abschließend frage ich mich daher, ob der Gesetzgeber sogar schon an allgemein anerkannten Rechtsgrundsätzen zweifelt, wenn er meint, diese in konkreten Bestimmungen klarstellen zu müssen, oder ob ihm jedes Vertrauen in eine vernünftige Interpretation und Rechtsanwendung durch die zuständigen Entscheidungsorgane abhanden gekommen ist. Die Gefahr solcher Gesetzeskasuistik erblicke ich nämlich darin, daß sie den Rechtsanwender allzusehr einer eigenverantwortlichen Reflexion entwöhnt und ihm den zumeist in der Sache nicht begründeten Umkehrschluß aus einer für den vom Gesetzgeber nicht bedachten Einzelfall dann immer noch fehlenden Detailregelung nahelegt.

Ungeachtet dieser legislativpolitischen und methodischen Einwände gegen eine überhandnehmende kasuistische Regelungstechnik werden wir auch dieser Gesetzesvorlage zustimmen. – Ich danke Ihnen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

18.46

Präsident Alfred Gerstl: Zu Wort gemeldet hat sich der Herr Bundesminister. – Bitte, Herr Bundesminister.

18.46

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Präsident! Meine Damen und Herren! Zum vorliegenden Gesetzesbeschluß des Nationalrates gibt es kaum etwas über das schon Gesagte hinaus zu erwähnen. Es handelt sich um ein zeitliches Vorziehen eines größeren Vorhabens, das, um Derogationswirkungen zu vermeiden, nun vor dem 1. Jänner beschlossen werden muß. Daß wir das zum Anlaß genommen haben, gewisse rechtstechnische Klarstellungen und, wie wir es meinen, Verbesserungen vorzunehmen, möge nicht allzusehr kritisiert werden. Gerade dieser Bereich wird auch von Nichtfachleuten angewendet. Daß wir es auch dazu benutzt haben, eine gewisse Harmonisierung mit den Fristen der Zivilprozeßordnung herbeizuführen, stellt meines Erachtens einen Fortschritt dar.

Weil mich aber Herr Bundesrat Linzer herausgefordert hat, möchte ich doch ein paar Worte zu dem weitergehenden Vorhaben sagen. Inhaltlich wurde schon vieles erwähnt. Wir haben diesen weitergehenden Gesetzentwurf Anfang Dezember zur Begutachtung versendet. Gegenstand dieses Entwurfes, wie Sie daraus entnehmen können, sind einige punktuelle, aber keineswegs unbedeutende Neuerungen und Adaptierungen im Themenkreis der Bewirtschaftungskosten. Es geht dabei um die Abrechnung und die Aufteilung dieser Bewirtschaftungskosten, insbesondere um ineinandergreifende Ergänzungsregelungen im Miet- und im Wohnungsgemeinnützigkeitsrecht. Das im einzelnen nun auszuführen, ginge zu weit. Ich meine aber doch, daß es sinnvoll ist, bei dieser in jeder Hinsicht sensiblen Materie ein Begutachtungsverfahren durchzuführen. Wir werden nach Ablauf der Begutachtungsfrist Ende Jänner eine Überarbeitung vornehmen und dann eine Regierungsvorlage einbringen.


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