Bundesrat Stenographisches Protokoll 647. Sitzung / Seite 158

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Ich darf aber vielleicht noch einen Schritt weitergehen und bei dieser Gelegenheit sagen, daß das Bundesministerium für Justiz über diese beiden Gesetzesvorhaben, die vorliegende Mininovelle und die in Begutachtung versandte kleinere Novelle, hinaus plant, im Laufe des kommenden Jahres einen grundlegenden Reflexionsprozeß auf breiter Basis über eine durchgreifende Erneuerung des Wohnrechtes einzuleiten. Am Ende dieses Diskussionsgeschehens sollen eine Vereinfachung und Konsolidierung dieses wichtigen Rechtsbereiches, vor allem auch in Richtung einer vertikalen Harmonisierung und unter grundsätzlicher Erhaltung der elementaren mietenschutzrechtlichen Instrumentarien im gebotenen Ausmaß, stehen.

Nach den derzeitigen Überlegungen im Ressort soll dieses Vorhaben von einem breit angelegten und inhaltlich weit gefächerten rechtswissenschaftlichen Symposion seinen Ausgang nehmen und allenfalls durch die Einsetzung einer Reformkommission vorangetrieben werden.

Meine Damen und Herren! Sie sehen also aus diesen Äußerungen, daß es auch im Bereich des Mietenrechtes keinen Stillstand in der Justizpolitik gibt und wir in dieser sensiblen, heiklen und unübersichtlich gewordenen Materie versuchen wollen, eine gewisse Neuordnung hineinzubringen. – Danke sehr. (Beifall bei SPÖ und ÖVP sowie Beifall des Bundesrates Dr. Böhm. )

18.50

Präsident Alfred Gerstl: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Die Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist auch nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Dies ist Stimmeneinhelligkeit.

Der Antrag, keinen Einspruch zu erheben, ist somit angenommen.

25. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Einkommensteuergesetz 1988, das Körperschaftsteuergesetz 1988, das Umgründungssteuergesetz, das Umsatzsteuergesetz 1994, das Bewertungsgesetz 1955, das Grundsteuergesetz, das Gebührengesetz 1957, das Grunderwerbsteuergesetz 1987, das Kapitalverkehrsteuergesetz, die Bundesabgabenordnung, das Finanzstrafgesetz, das Ausfuhrerstattungsgesetz, das Bundesgesetz, mit dem Beihilfen im Gesundheits- und Sozialbereich geregelt werden, das Investmentfondsgesetz 1993, das Mietrechtsgesetz und das Zollrechts-Durchführungsgesetz geändert werden (Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998) (1471 und 1505/NR sowie 5840/BR der Beilagen)

26. Punkt

Beschluß des Nationalrates vom 27. November 1998 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Abgabenverwaltungsorganisationsgesetz geändert wird (Finanzreformgesetz 1998) (1466 und 1507/NR sowie 5841/BR der Beilagen)

Präsident Alfred Gerstl: Wir gelangen nun zu den Punkten 25 und 26 der Tagesordnung, über welche die Debatte unter einem abgeführt wird.

Es sind dies:

das Abgabenänderungsgesetz 1998, AbgÄG 1998 und

das Finanzreformgesetz 1998.


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