Bundesrat Stenographisches Protokoll 650. Sitzung / Seite 107

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Zur Frage 13: Ja. 30 Prozent der Aufwendungen werden nach wie vor aus Beiträgen der Arbeitslosenversicherung im Rahmen der Gebarung Arbeitsmarktpolitik aufgebracht. Darüber hinaus ist eine entscheidende Zugangsvoraussetzung zum Karenzgeld der Erwerb von Ansprüchen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung bei unselbständiger Erwerbstätigkeit.

Ich möchte kurz zu den Fragen 22 und 28 Stellung nehmen.

Wie ich bereits mehrfach ausgeführt habe, sehe ich zur Verbesserung der Situation der Frauen am Arbeitsmarkt aktive Unterstützungsmaßnahmen als vordringlich an, die die Vereinbarkeit von Beruf und familiären Verpflichtungen fördern. Dazu zählen der Ausbau und die Bereitstellung von beschäftigungsgerechten Betreuungseinrichtungen von Kindern als auch das umfassende Maßnahmenpaket zur Arbeitsmarktintegration von Frauen, das die Bundesregierung im Rahmen des Nationalen Aktionsplans für Beschäftigung vorgelegt hat, sowie die schon von mir erwähnten arbeitsrechtlichen Rahmenbedingungen.

Sehr geschätzte Damen und Herren! Ich darf Sie noch daran erinnern, daß es gerade während der österreichischen Präsidentschaft gelungen ist, jenen Teil der Nationalen Aktionspläne für Beschäftigung, die sich mit der Frage der Chancengleichheit und mit der spezifischen Rolle der Frau in unserer Gesellschaft und in unserer Arbeitswelt befassen, qualitativ deutlich zu verbessern. Wir haben damit nicht nur für Österreich, sondern europaweit neue Impulse gegeben. (Präsident Jaud übernimmt den Vorsitz.)

Ich möchte noch zu den Fragen 23 und 27 Stellung nehmen.

Was die Verbesserung der Anrechnung der Kindererziehungszeiten betrifft, so wurde bereits durch das ASRÄG, das Arbeits- und Sozialrechts-Änderungsgesetz 1997, eine höhere Bewertung der Kindererziehungszeiten ab dem Jahr 2000 festgelegt. Diese Maßnahme ist also bereits geltendes Recht. Ab diesem Zeitpunkt ist die Bemessungsgrundlage für die Kindererziehungszeiten an den Ausgleichszulagenrichtsatz für Alleinstehende gebunden, was also eine deutliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage bedeutet.

Durch diese deutliche Erhöhung der Bemessungsgrundlage wird auch eine wesentliche Verbesserung und Erhöhung der Frauenpensionen bewirkt. Dies ist ein gemeinsames familienpolitisches, frauenpolitisches und sozialpolitisches Anliegen, das wir bereits vor einiger Zeit realisieren konnten und das nun in Kraft tritt.

Auch im Bereich des Bundes-Pflegegeldgesetzes sind durch das von mir erwähnte Gesetz bereits Voraussetzungen geschaffen worden. Es ist dies die beitragssubventionierte Selbstversicherung in der Pensionsversicherung für Personen, die die Pflege von Pflegebedürftigen der Stufe 5, 6 und 7 übernehmen. Auch diese Bestimmung ist bereits geltendes Recht und ist sicher in sehr vielen Fällen eine Erleichterung für den Erwerb eines eigenständigen Pensionsanspruches, insbesondere für Frauen.

In bezug auf die Gleichsetzung von Kindererziehungszeiten mit Beitragszeiten ist folgendes zu sagen: Zu unterscheiden ist die Wirkung von Kindererziehungszeiten beziehungsweise Beitragszeiten dahin gehend, ob sie einen Anspruch auf Pension mit sich bringen und/oder die Pension erhöhen – es sind dies zwei qualitative Auswirkungen.

Hinsichtlich der Leistungsberechnung – das heißt der Pensionshöhe – sind Kindererziehungszeiten Beitragszeiten voll gleichgestellt, da für Kindererziehungszeiten eine eigene Bemessungsgrundlage bereits vorgesehen ist, und hinsichtlich der Anspruchsvoraussetzungen – das heißt zur Begründung eines Pensionsanspruches – sind Kindererziehungszeiten bei der Prüfung der ewigen Anwartschaft ebenfalls zu berücksichtigen.

Die Bewertung der Kindererziehungszeit mit einer einheitlichen Bemessungsgrundlage halte ich für gerechtfertigt. Würden wir das nämlich nicht tun, dann hätten insbesondere Frauen mit kleinen oder sehr niedrigen Einkommen kaum Vorteile von dieser Regelung, und das war auch der Grund, warum ich mich seinerzeit massiv für diese Maßnahme eingesetzt habe.


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