Bundesrat Stenographisches Protokoll 655. Sitzung / Seite 126

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Wenn man allerdings die konkreten Details der Novelle sowie das bestehende Gebührengesetz betrachtet, dann muß man sagen, es stellt sich ein ganz anderes Bild dar. Da fragt man sich, welchen Sinn eine Gebühr grundsätzlich hat oder, besser gesagt, aus welchem Titel sie sich begründet. Eine Gebühr soll aus finanzrechtlicher Sicht primär die behördlichen Aufwendungen, welche nach dem Gebot der Sparsamkeit zu betrachten sind, abgelten – im Gegensatz zur Steuer.

Genau das ist in der vorliegenden Novelle wiederum nicht erfolgt. Wie wollen Sie zum Beispiel einem Gebührenpflichtigen erklären, daß die Ausstellung eines gewöhnlichen Reisepasses einen Betrag in der Höhe von 490 S ausmacht, wohingegen bei der Ausstellung eines in der Wertigkeit geringerwertigen Dokuments, nämlich des Führerscheins, welcher sicherlich geringere behördliche Aufwendungen verursacht, ein Betrag in der Höhe von 660 S – also Reisepaß 490, Führerschein 660 – fällig wird?

Weiters stellt sich die Frage, welche Kosten im Zusammenhang mit der vorliegenden Novelle überhaupt entstehen. Im Vorblatt zu den Erläuterungen wird ausgeführt, daß der Entwurf weitgehend aufkommensneutral ist. Sicherlich wird es zu einer Einsparung bei den Druck- und Vertriebskosten für die Stempelmarken kommen. Auf der anderen Seite müssen jedoch zwangsläufig durch die Einführung der Eurochequekarte und der Kreditkarte Mehraufwendungen erwachsen. Nun stellt sich die Frage, wer zum Beispiel die Kosten für die Aufstellung von POS-Geräten tragen wird. Aus der Wirtschaft weiß man, daß diese Kosten nur teilweise von Kreditkartenfirmen übernommen werden. Herr Bundesminister! Ich frage Sie daher: Wie hoch sind die diesbezüglichen Kosten?

Herr Bundesminister! Sie sind – das wissen Sie – gemäß § 14 Abs. 1 sowie gemäß § 14 Abs. 5 Bundeshaushaltsgesetz verpflichtet, die finanziellen Folgen einer derartigen Novelle zahlenmäßig darzustellen und zu quantifizieren. Eines ist klar: Die Unzeitgemäßheit des österreichischen Gebührenrechtes wird durch diese Novelle im wesentlichen nur prolongiert.

Etwas, was von der Wirtschaft, die zum Teil der ÖVP nahesteht, vorgebracht wird, ist folgendes: Zeugnisgebühren, Darlehens- oder Kreditvertragsgebühren entbehren letztlich einer sinnvollen Grundlage für eine Gebühr. Das sind selbstverständlich auch gesetzliche Tatbestände, welche letztlich nicht zu einer Wirtschaftsförderung führen. (Präsident Jaud übernimmt den Vorsitz.)

Es wäre daher höchst an der Zeit, für Österreich ein modernes Gebührenrecht einzuführen, das nicht nur vom Wunsch des Finanzministers, möglichst hohe Einnahmen zu erzielen, getragen werden soll, sondern vielmehr die EU-Entwicklungen, die Interessen der Wirtschaft und die unmittelbar dem Staat erwachsenden Aufwendungen ohne Berücksichtigung nicht wirklich zurechenbarer Gemeinkosten beinhalten soll.

Aus all diesen Gründen wird seitens der freiheitlichen Fraktion der vorliegenden Novelle keine Zustimmung erteilt und auch die Aufforderung ausgesprochen, das bestehende Flickwerk im Gebührenrecht – das Gebührengesetz 1957 wurde immer wieder fortgeschrieben – durch eine solide Neufassung des Gebührengesetzes zu beseitigen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

17.51

Präsident Gottfried Jaud: Als nächste ist Frau Bundesrätin Ilse Giesinger zu Wort gemeldet. Ich erteile es ihr.

17.51

Bundesrätin Ilse Giesinger (ÖVP, Vorarlberg): Sehr geehrter Herr Präsident! Sehr geehrter Herr Finanzminister! Sehr geehrte Kolleginnen und Kollegen! Wir haben heute auch die Änderung des Gebührengesetzes 1957 auf unserer Tagesordnung. Es sind also 42 Jahre her, seit das Gebührengesetz in seiner Struktur entstand.

Die heutige kleine Änderung ist auch ein Beispiel dafür, wie schwerfällig und schwierig es in Österreich ist, Gesetze der heutigen Zeit anzupassen und grundlegend zu ändern. Ich sehe auch dies als eine Aufgabe des Gesetzgebers an, nämlich Gesetze so zu gestalten, daß sie erstens verständlich lesbar sind, daß sie zweitens in der Praxis durchführbar sind und daß


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