Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 129

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ein Eingriffsrecht hat und so für eine gut funktionierende Marktwirtschaft sorgen kann. (Vizepräsident Dr. Linzer übernimmt den Vorsitz.)

Meine Damen und Herren! Die Änderungen sind wichtige Schritte und sollen zu faireren Bedingungen für die Wirtschaft, aber auch für den Konsumenten führen. Letztendlich wird es jedoch davon abhängen, wie die verantwortlichen Stellen die Möglichkeiten, die das Kartellgesetz einräumt, nützen.

Meine Fraktion wird der vorliegenden Novelle die Zustimmung erteilen. (Beifall bei der SPÖ.)

16.39

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Zu Wort gemeldet ist nun Herr Bundesminister Dr. Michalek. Ich erteile ihm dieses.

16.39

Bundesminister für Justiz Dr. Nikolaus Michalek: Herr Vizepräsident! Meine Damen und Herren! Zunächst darf ich auf die Äußerungen des Herrn Bundesrates d'Aron zurückkommen, mit denen er das Thema Privatautonomie im Eherecht angesprochen hat. Das Stichwort war mir bei meiner Wortmeldung gerade nicht präsent, sonst wäre ich gleich darauf eingegangen.

Ich meine, daß im Rahmen des Eherechts durchaus privatautonome Regelungen möglich sind – das sind sie schon jetzt, soweit sie nicht dem Wesen der Ehe widersprechen; über Abgrenzungen kann man natürlich streiten – und daß in diesem Zusammenhang auch für den Fall der Be-endigung der Ehe Regelungen vorstellbar sind. Die von Ihnen angesprochenen Bereiche sind durchaus regelbar, sie müssen sich allerdings eine rechtliche Nachkontrolle gefallen lassen – und das meines Erachtens durchaus zu Recht, handelt es sich doch um Bereiche, bezüglich derer aus dem Blickwinkel der clausula rebus sic stantibus letzten Endes eine nachprüfende gerichtliche Kontrolle möglich sein muß, ob das, was vielleicht vor 20 Jahren naturgemäß ohne Kenntnis der zwischenzeitlichen Entwicklung und später gegebenen Situation gegolten hat, dann, wenn es zum Tragen kommt, noch angemessen und gerecht ist.

Sie wissen ja auch, daß nicht nur im Bereich der Vereinbarungen über eheliche Ersparnisse, sondern auch in Bereichen des ehelichen Gebrauchsvermögens durchaus Regelungen für den Fall der Scheidung möglich sind, diese sich allerdings an der gerichtlichen Nachkontrolle hinsichtlich ihrer aktuellen Rechtfertigung messen müssen. Ich meine, Privatautonomie ist in einem meines Erachtens ausreichendem Ausmaß gegeben.

Wenn Sie mich fragen, was wir in unserem Beruf tun, wenn sich Menschen über die Folgen der Ehe beraten lassen wollen, darf ich Ihnen sagen, wie das endet. Nach einer halben Stunde oder Dreiviertelstunde sagen diese: Herr Notar, Sie haben uns mißverstanden. Wir wollen heiraten, wir wollen uns nicht scheiden lassen! – Und das ist das Problem. In aller Regel endet es dann damit, daß keine Ehepakte geschlossen werden. Der Grund dafür, daß sich das deshalb so entwickelt hat, ist meiner Meinung nach jener, daß früher Ehepakte zum Teil über die Köpfe der Kinder hinweg von den Eltern geschlossen worden sind, und man den jungen Leuten die Schwierigkeit genommen hat, bei hoffnungsvoller Eingehung einer auf Dauer ausgerichteten Ehe seitenlange Vereinbarungen für den Fall einer Scheidung treffen zu müssen. Wenn es heute überhaupt zu Ehepakten kommt, betrifft das meist Zweit- oder Drittehen, also sogenannte gebrannte Beteiligte, die in sehr eingeschränktem Umfang Vereinbarungen für den Fall der Scheidung treffen.

Was nun die Frage des Kartellrechts anlangt, so glaube ich, daß diese Kartellgesetznovelle 1999 einen wichtigen Schritt in der Weiterentwicklung des österreichischen Kartellrechts darstellt. Das ist durchaus ein selbständiger Schritt und nicht nur ein Teilschritt, der besser aufgeschoben worden wäre. Es gibt auch in der Diskussion darüber – bis jetzt jedenfalls – keine Kritik an einzelnen darin enthaltenen Neuerungen. Die Kritik geht immer nur dahin, warum nicht auch dieses oder jenes gemacht wurde. Die Kritik entzündet sich daran, was darin nicht auch noch weiter novelliert wurde.


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