Bundesrat Stenographisches Protokoll 656. Sitzung / Seite 130

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Diese Punkte haben wir ganz offen, wie Sie ja aus dem Studium der Erläuternden Bemerkungen erfahren haben, sozusagen als Selbstschutz und für die künftigen Verhandlungen ein wenig fördernd hineingeschrieben. Aus unserer Sicht sind mit dieser Novelle die Reformen und Erneuerungen noch nicht abgeschlossen, sondern weiterzuführen.

Selbstverständlich ist im Zuge der Vorbereitung dieses Gesetzes auch an klein- und mittelständische Betriebe gedacht worden, wobei einer der Punkte nicht die Einführung, sondern, wie ich sage, die Verdeutlichung des heute schon von der Generalklausel erfaßten Verbotes der Veräußerung und des Verkaufs unter dem Einstandspreis samt einer Beweislastumkehr war. Auch die Vermutung der marktbeherrschenden Stellung kommt den kleineren und mittleren Unternehmen, die selbst nicht stark genug zur Beweisführung sind, zugute.

Letztlich ist die Einführung der Amtswegigkeit des kartellgerichtlichen Verfahrens eine große Verbesserung auch für jene kleineren und mittleren Unternehmungen, die bisher aus Scheu vor übermächtigen Großen oder aus Scheu vor den Folgekosten, die damit verbunden sind, nicht von den Möglichkeiten her – im Zusammenschluß haben sie diese nicht, aber beim Mißbrauch der marktbeherrschenden Stellung schon –, kein Verfahren beantragen wollten, dieses aber nun anregen können.

Was die Kosten anbelangt, so meinen wir, daß abgesehen von der personellen Ausstattung des Kartellgerichts, die notwendig ist und die wir schon beim Finanzministerium beantragt haben, in aller Regel die auftretenden Kosten, die im wesentlichen aus Sachverständigenkosten bestehen werden, zumindest dann, wenn das Verfahren Mißbrauch feststellt oder jedenfalls eine Kostenpflicht ergibt, von dem Kostenpflichtigen zu tragen sind; denn obwohl es sich hier um ein außerstreitiges Verfahren handelt, haben wir auch dafür eine Kostenersatzpflicht vorgesehen. Insofern glauben wir, daß keine beträchtlichen Mehrkosten entstehen werden.

Im übrigen ist die Nahversorgung an sich durch ein Nahversorgungsgesetz geregelt, das in die Kompetenz des Wirtschaftsministers fällt.

Wir sind uns bewußt – das wurde von uns auch in den langen Passagen des Allgemeinen Teils der Erläuternden Bemerkungen festgehalten –, daß die Entwicklung des österreichischen Kartellrechts durch die vorliegende Novelle keineswegs abgeschlossen sein kann. Der Gesetzgeber wird gehalten sein, gerade auch auf diesem Gebiet der Rechtsordnung den laufenden Veränderungen im Wirtschaftsleben, mit denen wir insbesondere in einem zunehmend zusammenwachsenden Europa konfrontiert sind, Rechnung zu tragen.

Außerdem wird sich über die in den Erläuterungen angeführten fortzusetzenden Überlegungen und die davon betroffenen Bereiche hinaus möglicherweise durch die EU-Gesetzgebung, die ja eine Neubewertung der Zusammenarbeit zwischen der Kommission und nationalen Wettbewerbsbehörden – sagen wir einmal vorsichtig – im Auge hat, noch ein weitergehender Novellierungsbedarf ergeben. Für eine fortgesetzte Arbeit am Kartellrecht ist jedenfalls gesorgt. (Beifall bei ÖVP und SPÖ.)

16.47

Vizepräsident Dr. Milan Linzer: Weitere Wortmeldungen liegen nicht vor.

Wünscht noch jemand das Wort? – Es ist dies nicht der Fall.

Diese Debatte ist geschlossen.

Wird von der Berichterstattung ein Schlußwort gewünscht? – Das ist nicht der Fall.

Wir kommen zur Abstimmung.

Ich bitte jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluß des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Es ist dies Stimmenmehrheit.


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