Bundesrat Stenographisches Protokoll 737. Sitzung / Seite 89

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geschlechtsneutral formuliert, und es wurde unter anderem vorgesehen, dass jeder Arbeitnehmer, der mindestens 48 Nächte im Kalenderjahr mindestens drei Stunden in der Nacht – das ist die Zeit von 22 Uhr bis 5 Uhr – arbeitet, Anspruch auf verschiedene Ausgleichsmaßnahmen hat. Er hat diesen Anspruch! So besteht etwa der Anspruch auf Versetzung auf einen geeigneten Tagesarbeitsplatz entsprechend den betrieb­lichen Möglichkeiten, das Recht auf Information über wichtige Betriebsgeschehnisse oder auf regelmäßige ärztliche Untersuchung.

Es ist auch so, dass in der Erklärung drinsteht, dass das eine teilweise Zurückziehung des Vorbehaltes der Republik Österreich ist. Hier steht ja, dass die Republik Österreich den Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzes von Frauen aufrechterhält. Der Vorbehalt zu Artikel 11 lautet somit wie folgt:

„Österreich behält sich das Recht vor, Artikel 11 in Bezug auf den besonderen Arbeit­nehmerschutz von Frauen im Rahmen der in der innerstaatlichen Gesetzgebung vorgesehenen Beschränkungen anzuwenden.“

Das heißt, der Vorbehalt hinsichtlich des Arbeitnehmerschutzgesetzes für Frauen bleibt aufrecht, und zwar im Verbot der Beschäftigung von Frauen mit bestimmten Arbeiten. Ganz klar ist es nun einmal beim Mutterschutzgesetz, im Bergbau und bei Beschäf­tigung mit einer gewissen Bleiexposition.

Wir Frauen haben immer Probleme mit der Diskriminierung am Arbeitsplatz gehabt. Man darf nicht vergessen, dass sehr viele Frauen in IT-Berufen und so weiter arbeiten, und das ist für uns in der Arbeitswelt immer eine Benachteiligung gewesen. Deshalb bitte ich Sie, unserem Antrag Ihre Zustimmung zu geben, und darf diesen Antrag einbringen:

Antrag

der Bundesräte Sonja Zwazl, Kolleginnen und Kollegen,

gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend eine Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen keinen Einspruch zu erheben

Der Bundesrat wolle beschließen:

Gegen den Beschluss des Nationalrates vom 12. Juli 2006 betreffend eine Erklärung über die Zurückziehung des österreichischen Vorbehalts zu Art. 11 der Konvention zur Beseitigung jeder Form von Diskriminierung der Frau hinsichtlich der Nachtarbeit von Frauen (1438 d.B. und 1602 d.B. sowie 7618/BR d.B.) wird kein Einspruch erhoben.

*****

Der Antrag ist genügend unterstützt; hast du ihn vorliegen, Herr Präsident? (Vize­präsident Weiss nickt bejahend.) – Gut.

Ich bitte, dem die Zustimmung zu geben. – Danke schön. (Beifall bei der ÖVP sowie bei Bundesräten ohne Fraktionszugehörigkeit.)

13.15


Vizepräsident Jürgen Weiss: Der soeben erwähnte Antrag ist tatsächlich aus­reichend unterstützt und steht mit in Verhandlung.

Nächste Rednerin ist Frau Bundesrätin Konrad. – Bitte.

 


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