BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 74

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Da kann man natürlich sagen: Ja, das ist gut, dann wird sich nicht jeder gleich beschweren. Auf der anderen Seite ist es weniger sinnvoll, ein Gesetz zu schaffen, bei dem sich jeder, der es in Anspruch nehmen will, dreimal überlegt, ob er es in Anspruch nimmt, weil er es sich nicht leisten kann.

Ein weiterer Punkt, der uns an diesem Gesetz nicht gefällt, ist, dass die Behörde den Umweltschaden einem Betreiber nachweisen muss. Wenn mehrere Betreiber von verschiedenen Unternehmen für einen Umweltschaden zuständig sind, dann wird keiner von ihnen zur Kasse gebeten. Das fällt dann meistens unter Pech für den Betroffenen beziehungsweise möglicherweise auch Pech für die Behörde. Das ist auch etwas, was meiner oder unserer Meinung nach sehr wohl auch in einem Umwelthaftungsgesetz geregelt hätte werden können.

Keine Frage, es gibt ein paar Verbesserungen gegenüber der Regierungsvorlage von 2007. Damals, 2007, gab es auch heftige Debatten mit diversen Umweltorgani­sationen, auch mit der Arbeiterkammer meines Wissens. Einiges ist verbessert wor­den, aber letztendlich bleibt diese Fassung, diese relativ schnell durchgezogene Fas­sung des Bundes-Umwelthaftungsgesetzes zunächst einmal eine große Herausfor­derung für die Behörden, die entscheiden werden müssen, wer künftig in welchem Fall welche Rechte wirklich geltend machen kann. Die Novelle bleibt einiges schuldig.

Wie gesagt, es fehlt eine Regelung für die NGOs und die Umweltanwaltschaften. Es gibt diese Summationsschäden nicht. Boden und Luft gibt es offenbar auch nicht als Umweltgut. Ein weiteres Problem ist, dass die Beweislast in erster Linie bei der Behörde liegt und nicht beim möglichen Umweltschädiger.

Prinzipiell ist es so, dass eine Stärkung des Verursacherprinzips, das ein Umwelthaf­tungs­gesetz ja beinhalten sollte, nicht erkennbar ist. Das wäre im Umweltrecht erstrebenswert, weil es dafür sorgen würde, dass Kosten, die Umweltschädigungen mit sich bringen, nicht mehr auf die Allgemeinheit abgewälzt werden, sondern auf den­jenigen, der sie verursacht. Damit wird das Umweltrisiko, das man als Betrieb eingeht, zum Kostenfaktor. Das wäre erstrebenswert, denn auf der anderen Seite ist ja auch das Positive ein Kostenfaktor. Wenn man Positives für die Umwelt tut, dann ist das ja meistens auch mit Kosten verbunden. Und so würde es da zumindest einen Ausgleich geben.

Ein Ausgleich wird aber leider mit diesem Bundes-Umwelthaftungsgesetz nicht ge­schaf­fen – und deshalb werden wir nicht zustimmen. (Beifall der Bundesräte Dönmez und Schennach.)

13.12


Vizepräsidentin Mag. Susanne Neuwirth: Als Nächster zu Wort gelangt Herr Bun­desrat Preiner. – Bitte.

 


13.12.30

Bundesrat Erwin Preiner (SPÖ, Burgenland): Geschätzte Frau Präsidentin! Herr Minister! Kolleginnen und Kollegen! Ich denke, es ist heute ein interessanter Tag hier im Bundesrat, fast ein Burgenländer-Tag, denn wir haben jetzt zwei Redebeiträge von burgenländischen Bundesräten und einen burgenländischen Minister auf der Minister­bank. – (Richtung Bundesminister Dipl.-Ing. Berlakovich) Herzlich willkommen!

Mit dem Initiativantrag zum Bundes-Umwelthaftungsgesetz, der im Nationalrat einge­bracht wurde, ist natürlich auch ein Schritt in die Richtung gesetzt, dass es auch in Österreich zur notwendigen Umsetzung der EU-Umwelthaftungsrichtlinie vom April 2004 kommt, der Umwelthaftung zur Vermeidung und Sanierung von Umweltschäden. Aufgrund der föderalistischen Struktur unseres Landes sind sowohl Bund als auch Länder entsprechend in die Umsetzung der Richtlinie eingebunden.

 


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