BundesratStenographisches Protokoll768. Sitzung / Seite 75

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Leider ist Frau Kollegin Kerschbaum jetzt nicht hier, denn ich sehe es nicht so, dass es zu einer Abwertung der NGOs und der Umweltanwälte kommt. Sie haben nämlich sehr wohl Parteienstellung. Was soll schlecht daran sein, dass sie Parteienstellung beim UVS, beim Unabhängigen Verwaltungssenat der jeweiligen Bundesländer haben?

Die Kostenfrage ist hier genau so geregelt wie auch in sehr vielen anderen Gesetzes­texten unseres Landes.

Kolleginnen und Kollegen, in den Verhandlungen war es immer unser Ziel, den hohen Standard, was die Haftungen betrifft, in unserem österreichischen Umweltrecht zu erhalten. Das ist in der Umsetzung dieser Richtlinie auf nationaler Ebene auch ganz gut gelungen.

Ein wesentliches Ziel ist meiner Meinung nach die Einbindung der von einem Umwelt­schaden betroffenen Personen und die Gewährung des Rechtsschutzes.

Das Gesetz gilt natürlich für Schädigungen von Gewässern und des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schäden durch die Ausübung bestimmter beruflicher Tätigkeiten, zum Beispiel Beförderung und Verwertung von Abfällen, Überwachung von Deponien nach der Schließung – hier in engem Bezug zum geltenden Abfallwirt­schaftsgesetz 2002 –, aber auch bei sämtlichen Ableitungen, Einleitungen und Was­ser­entnahmen von Gewässern, die einer Bewilligung nach dem Wasserrechts­ge­setz 1959 bedürfen, aber auch die Herstellung, Verwendung und Lagerung gefährlicher Stoffe, Pflanzenschutzmittel und Biozid-Produkte sind hier berücksichtigt, um nur einige zu nennen.

Das Gesetz berücksichtigt ferner, dass das Verursacherprinzip klar weiter bestehen bleibt und nicht unterlaufen wird – ein ganz wesentlicher Punkt, meiner Meinung nach.

Es gibt in Österreich, wie wir wissen, eine jahrzehntelange Tradition, dass jemand, der einen Umweltschaden verursacht, für die Sanierung dieses Schadens selbstver­ständlich aufzukommen hat, und nicht der Steuerzahler. Das möchte ich dezidiert unterstreichen. Auch im § 4 Abs. 1 des Gesetzes wird unter anderem die Schädigung von Gewässern und des Bodens diesbezüglich klar und eindeutig definiert. Vor allem die Regelungen bei erheblichen Gewässerschäden sind im Wasserrechtsgesetz 1959 bereits entsprechend aufgelistet.

Wichtig ist mir, dass es im vorliegenden Gesetz auch keine Haftungsausnahmen für den Normalbetrieb und Entwicklungsrisiken gibt. Im ursprünglichen Gesetzentwurf ist keine finanzielle Wiedergutmachung durch Unternehmen im Falle von möglichen Ent­wicklungspannen vorgesehen gewesen. Das hätte, wenn das umgesetzt worden wäre, bedeutet, dass zum Beispiel, wenn eine neue Technologie verwendet worden und zum Zeitpunkt der Anwendung keine Umweltschäden durch den Einsatz zu erwarten gewesen wären, danach diese aber eingetreten wären, der Bund und damit der Steuer­zahler die Sanierungskosten hätten tragen müssen. So weit kommt es nicht, das ist vom Tisch!

Ein weiterer wesentlicher Punkt ist, dass Haftungen nicht nur schlagend werden im Zuge einer beruflichen Tätigkeit – wie vorhin exemplarisch von mir bereits erwähnt –, sondern auch dann, wenn jemand eine Lizenz oder die Zulassung für gewisse Tätigkeiten, aber auch für ein Produkt hat. Das kann unter Umständen auch dann helfen, wenn es im Bereich der Gentechnik zu Schäden kommen sollte. Dann könnten nicht nur Personen zur Haftung herangezogen werden, die diese Produkte in Umlauf gebracht haben, sondern auch Konzerne, die die Lizenzen dafür haben, denn diese Konzerne gelten im Sinne des vorliegenden Gesetzes als Betreiber.

Weiters konnte sehr wohl erreicht werden – und ich habe das eingangs bereits erwähnt –, dass NGOs, die direkt Betroffenen und die Umweltanwälte bei der


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