auch gesagt haben, Herr Mag. Fürlinger – von seiner Intention her eigentlich nur zur Bekämpfung von organisierter Kriminalität wie etwa der Mafia, also von schweren Geschützen, die in diesem Bereich tätig sind, gedacht.
Der Paragraph war zur Bekämpfung von Menschen- und Waffenhändlern sowie Schwerstkriminellen gedacht und keineswegs zum Einsatz gegen Mitglieder der Zivilgesellschaft, die sich für Tierschutz und Umweltschutz einsetzen.
Diese Intention hat der Gesetzgeber erkannt, die Staatsanwaltschaft Wiener Neustadt aber offensichtlich nicht. Deshalb war eine Reparatur dieses Paragraphen unumgänglich, um demokratiepolitisch bedenkliche Entwicklungen zu verhindern. Kein Bürger hätte sich nämlich in Hinkunft weiterhin sorglos gegen Atomenergie, gegen die Errichtung eines Kraftwerkes oder gegen eine Sondermülldeponie engagieren können. Immer hätte er dieselbe Vorgangsweise der Justiz – eben dieser Wiener Neustädter Justiz – befürchten müssen. Und welcher unbedarfte Bürger will schon mit der Mafia und mit Terroristen verglichen oder in Verbindung gebracht werden?
Wie wichtig und richtig die Reparatur des Paragraphen war, zeigt allein schon die Reaktion im Nationalrat. Dort zeigten sich alle Fraktionen mit den durchgeführten Änderungen zufrieden.
Zum Schluss noch einige Worte zur Änderung des § 278d: Der Kampf gegen den Terrorismus hat bekanntlich auf mehreren Ebenen zu erfolgen. Eine ganz wesentliche davon ist die Ebene der Finanzierung. Schon alleine deshalb ist die Änderung des § 278d, der nunmehr eine stärkere Bestrafung von Terrorismusfinanzierung vorsieht, zu begrüßen. – Danke schön. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)
20.44
Vizepräsidentin Mag. Susanne Kurz: Weitere Wortmeldungen liegen dazu nicht vor.
Wünscht noch jemand das Wort? – Das ist nicht der Fall. Die Debatte ist geschlossen.
Wir kommen zur Abstimmung.
Ich ersuche jene Bundesrätinnen und Bundesräte, die dem Antrag zustimmen, gegen den vorliegenden Beschluss des Nationalrates keinen Einspruch zu erheben, um ein Handzeichen. – Das ist die Stimmenmehrheit. Der Antrag ist somit angenommen.
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2013 betreffend ein Bundesgesetz, mit dem zum internationalen Rechtsschutz Erwachsener das Außerstreitgesetz, die Jurisdiktionsnorm, das IPR-Gesetz und das Gerichtsgebührengesetz geändert werden (Erwachsenenschutz-Gesetz – ErwSchG) (2404 d.B. und 2461 d.B. sowie 9112/BR d.B.)
56. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2013 betreffend Übereinkommen über den internationalen Schutz von Erwachsenen (2448 d.B. und 2462 d.B. sowie 9113/BR d.B.)
57. Punkt
Beschluss des Nationalrates vom 6. Juli 2013 betreffend Übereinkommen des Europarats zur Verhütung und Bekämpfung von Gewalt gegen Frauen und häuslicher Gewalt (2449 d.B. und 2469 d.B. sowie 9114/BR d.B.)
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