Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 10. Sitzung / Seite 55

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sprechend ist es für den Immunitätsausschuß auch nicht von Bedeutung, ob Grundlage des Strafverfahrens eine Privatanklage oder die Ermächtigung des in seinen Rechten Verletzten ist, aufgrund derer der Staatsanwalt gemäß § 117 StGB einschreitet."

Der Immunitätsausschuß stellt als Ergebnis seiner Beratungen den Antrag , der Nationalrat wolle beschließen:

1. In Behandlung des Ersuchens des Bezirksgerichtes Völkermarkt vom 17. Jänner 1996, 3 U 199/95, um Zustimmung zur behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird im Sinne des Artikels 57 Abs. 3 B-VG festgestellt, daß ein Zusammenhang zwischen der behaupteten strafbaren Handlung und der politischen Tätigkeit des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider besteht.

2. Einer behördlichen Verfolgung des Abgeordneten zum Nationalrat Dr. Jörg Haider wird zugestimmt.

Ich ersuche den Vorsitzenden, die Debatte fortzusetzen.

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Ich danke dem Berichterstatter für seine Ausführungen.

Für diese Debatte wurde festgelegt, daß maximal drei Redner pro Fraktion zu Wort gelangen, wobei dem Erstredner jeder Fraktion eine Redezeit von 20 Minuten und allen weiteren Rednern eine Redezeit von je 10 Minuten zusteht.

Zu Wort gemeldet hat sich Herr Abgeordneter Mag. Stadler.

Herr Abgeordneter, ich mache Sie darauf aufmerksam, daß ich um 18.30 Uhr Ihren Debattenbeitrag unterbrechen muß, um die dringliche Anfrage aufzurufen. – Bitte, Sie sind am Wort.

18.19

Abgeordneter Mag. Johann-Ewald Stadler (Freiheitliche): Herr Präsident! Hohes Haus! Wie der Herr Berichterstatter schon vorgetragen hat, sind zwei Verfolgungsbegehren von zwei Gerichten, jeweils gerichtet gegen den Klubobmann der Freiheitlichen, Herrn Dr. Haider, heute Gegenstand der Debatte. Dabei hat man – und das ist der Grund, warum es in völliger Abgehung von der bisherigen Usance heute eine Debatte zu Immunitätsangelegenheiten hier im Hohen Hause gibt – die Immunitätspraxis der vergangenen Jahre um 180 Grad geändert. Außerdem hat Kollege Kostelka die "Freundlichkeit" besessen, uns auch in der Öffentlichkeit zu sagen, worum es in dieser Debatte geht.

Es wurde immer der kleine Bürger beschworen, der vom "bösen" freiheitlichen Bundesobmann Dr. Haider verfolgt wird, diffamiert wird. Es wurde immer von Verleumdung gesprochen, wobei die Damen und Herren offensichtlich gar nicht wissen, was eine Verleumdung ist. Das ist nämlich ein Terminus legalis, das ist ein bestimmtes Delikt, das im Strafrecht ganz anders geartet ist als die hier vorliegenden Themata. (Abg. Mag. Steindl: Es gibt auch andere Delikte, § 111!) – Nein, lesen Sie einmal das Strafgesetzbuch! Dort drinnen ist der Tatbestand der Verleumdung vorhanden. Dieser hat mit § 111 nicht das geringste zu tun, meine Damen und Herren! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Herr Kollege Steindl! Das Problem ist, daß Sie die Dinge nicht verstehen. Das ist die Schwierigkeit. (Zwischenruf des Abg. Dr. Maitz. ) Da ist der nächste aus der koalitionsfreien Besenkammer! Die Damen und Herren von der Österreichischen Volkspartei verstehen die Angelegenheit nicht, weil sie sich mit der Materie nicht befaßt haben. Das ist der Grund, warum die Diskussion mit ihnen so schwierig ist.

Es war auch bezeichnend, daß die SPÖ über ihren Klubobmann Kostelka eine Ankündigung tätigte und die ÖVP sich eifrig, wie es sich nun einmal für die schwarze koalitionsfreie Besenkammer, genannt koalitionsfreier Raum, gehört, beeilt hat, die entsprechenden Anträge gegen Dr. Haider gleich einmal einzubringen. So sieht es aus!


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