Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 13. Sitzung / Seite 164

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Entwicklung tätig zu sein. Jeder weiß, es gibt Ausnahmen, aber das ist nicht der Regelfall. Das heißt, es werden entsprechende Mittel von seiten der öffentlichen Hand erforderlich sein. Ich nehme an, Sie kennen auch die Diagramme, nach welchen Österreich im Vergleich mit den EU-Nachbarländern, aber auch mit Japan, Schweiz und den Vereinigten Staaten, sehr schlecht dasteht, was den Aufwand für Forschung und Entwicklung anlangt.

Dem Abänderungsantrag – ich nehme an, er wird von den Liberalen noch eingebracht werden – werden wir, sollte er eingebracht werden, unsere Zustimmung aufgrund der Tatsache erteilen, daß es nicht einzusehen ist, daß eine Rechtsunsicherheit daraus resultiert, daß ein Unterschied zwischen privaten Patenten und jenen, die aus dem öffentlichen Bereich kommen, gemacht wird, weil auch da eine Transparenz erforderlich ist. Wir werden aus diesem Grund diesem Abänderungsantrag, sollte er eingebracht werden, unsere Zustimmung geben. – Danke. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

22.15

Präsident Mag. Dr. Willi Brauneder: Zu Wort gelangt nun Herr Abgeordneter Mag. Firlinger. – Bitte, Herr Abgeordneter.

22.15

Abgeordneter Mag. Reinhard Firlinger (Liberales Forum): Sehr geehrter Herr Präsident! Herr Bundesminister! Das Patentgesetz und das Patentverträge-Einführungsgesetz stellen unseres Erachtens eine wichtige Grundlage dafür dar, daß es mit der Innovation auf dem Sektor geistigen Eigentums auch tatsächlich in die richtige Richtung geht. Ich freue mich daher persönlich sehr, daß der Nachholbedarf, den Österreich auch von den Gesetzesgrundlagen her hatte, jetzt endlich Gegenstand einer parlamentarischen Auseinandersetzung ist. Ich glaube, daß dieser Anschluß an das internationale TRIPS-Abkommen notwendig ist und daß Österreich jetzt in vollem Einklang mit internationalen Spielregeln steht. Es ist weiters notwendig gewesen, daß Österreich auch einige Abänderungen hinsichtlich des EU-Wettbewerbsrechtes im Zusammenhang mit patentrechtlichen Regelungen sowie eine Angleichung an die geltende Gesetzeslage beim Kartellgesetz vornimmt.

Obwohl die meisten Bestimmungen des vorliegenden Gesetzentwurfes inhaltlich widerspruchsfrei und klar sind, erlaube ich mir dennoch die Bemerkung, daß zwei Bestimmungen in diesem vorliegenden Gesetzesentwurf diskussionswürdig sind, weshalb auch in weiterer Folge von unserer Fraktion ein kurzer Abänderungsantrag eingebracht wird.

Es heißt im Paragraph 36 (3): "Ist die Erteilung einer Lizenz an einer patentierten Erfindung im öffentlichen Interesse geboten, hat jedermann für seinen Betrieb Anspruch auf eine nicht ausschließliche Lizenz an der Erfindung".

Lizenzen sind dem Wesen und dem Charakter nach eine zeitlich limitiertes Benützungsrecht – ein Recht, das auch widerrufen werden kann und im Regelfall nicht ausschließlich ist. Mich stört nur daran, daß da ein Unterschied gemacht wird: daß die Bundesverwaltung, so sie ein derartiges Recht geltend macht, nicht an einen Betrieb gebunden ist, hingegen jeder andere Unternehmer sozusagen zuerst einen Nachweis erbringen muß, daß er tatsächlich einen Betrieb errichtet hat, tatsächlich ein Unternehmen betreibt. Es genügt nicht, daß ein Unternehmen in Gründung ist. Es ist nicht möglich, zuerst ein Patent (Abg. Ing. Meischberger: Stimmt Ihr zu oder nicht?) – wart ein bißchen, Kollege! – anzumelden und erst dann einen Betrieb zu gründen.

Der zweite Punkt, den wir an diesem Gesetzentwurf kritisieren, ist eine etwas ominöse Geheimhaltungsklausel. Im Paragraph 110 geht es darum, daß jeder freie Unternehmer seine patentrechtliche Erfindung entsprechend anmelden, begutachten und dann auch verlautbaren lassen muß, was im Regelfall eine kostenintensive Angelegenheit ist. Es geht des weiteren darum, daß mit dieser Verlautbarung das Recht zur Bekämpfung, zur Beeinspruchung von Patenten natürlich für eine andere Partei erleichtert wird. Ich sehe jedoch nicht ein, daß der Staat da insofern wieder eine bevorzugte Stellung hat, als er sich an diese Spielregeln nicht halten muß. Denn: Im vorliegenden Paragraph 110 ist vorgesehen, daß es zu einer Patenterteilung dann kommen kann, wenn dieses Patent im öffentlichen Interesse steht, und zwar ohne jede Bekanntmachung! Da liegt also ein zweiter Fall von Ungleichbehandlung vor.


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