Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 32. Sitzung / Seite 61

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Mag. Barmüller: Bei manchen Vorsitzenden wäre es angebracht!) Der Vorsitz ist die wichtigste Funktion im Gesundheitsausschuß – und Sie verlangen, daß er sich reduziert auf eine Moderation? Das kann doch nicht Ihr Ernst sein, Herr Kollege Guggenberger! (Beifall bei den Freiheitlichen.)

Ich muß Ihnen eines sagen: Es ist doch überhaupt nichts dagegen einzuwenden, daß sich der Vorsitzende des Ausschusses auch als erster, wenn es notwendig ist, in die Rednerliste einträgt. Herr Kollege Guggenberger! Ihre Parteikollegin, die Frau Minister, steht doch klarerweise in engstem Kontakt zum SPÖ-Klub. Sie würden doch in Wahrheit gar keinen Ausschuß brauchen, denn das ist doch alles akkordiert. Die Fragen, die die Abgeordneten der Regierungsparteien dort stellen, sind doch bestenfalls als Alibifragen zu qualifizieren. Da ist es doch nur logisch, daß sich ein Gesundheitspolitiker der Opposition, der noch dazu Arzt ist und von der Sache viel mehr versteht als die meisten, die im Gesundheitsausschuß sind, sich zu Wort meldet. (Abg. Mag. Guggenberger: Das kommt aber sehr selten zum Ausdruck!) Das ist doch überhaupt keine Frage. (Beifall bei den Freiheitlichen. – Abg. Dr. Lukesch: Herr Kollege Krüger! Im Wissenschaftsausschuß machen Sie das vornehm zurückhaltend!) Ich danke für die Blumen. (Abg. Mag. Guggenberger: So wollen wir das!)

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Arzneimittelgesetz beziehungsweise zur Arzneimittelgesetz-Novelle: Ich darf Sie daran erinnern, daß das Arzneimittelgesetz 1982 hier im Hohen Haus beschlossen wurde und 1983 in Kraft getreten ist. Das wesentlichste Ziel des Arzneimittelgesetzes bestand darin, eine fundierte Gesetzesmaterie zum Schutz der Volksgesundheit zu schaffen. Ich darf allerdings dazu sagen, daß die Art der Gesetzwerdung, wie sie hier im Zuge der geplanten Arzneimittelgesetz-Novelle stattgefunden hat, einer Kritik zu unterziehen ist, nämlich deshalb, weil die Regierungsvorlage, der Ministerialentwurf ordnungsgemäß in Begutachtung gegangen ist, es aber dann umfangreiche Abänderungen gegeben hat, die nicht wieder den beteiligten Interessenverbänden und den beteiligten Experten zur Begutachtung vorgelegt wurden.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Auch das ist ein unterschiedlicher Zugang zu einem Gesetz. Ich sage es noch einmal: Das Arzneimittelgesetz ist ein wichtiges, wenn nicht sogar das wichtigste Gesetz zum Schutz der Volksgesundheit, und ich erachte es als einen fahrlässigen Umgang des Gesetzgebers beziehungsweise der Ministerialbürokratie, eine derart wichtige Gesetzesmaterie an der Begutachtung vorbeizuschwindeln, zumindest was die Abänderungen gegenüber dem Erstentwurf betrifft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Mit dem Arzneimittelgesetz 1983 wurde ein einheitlicher Arzneimittelbegriff geschaffen – das war damals das Wesentliche des Gesetzes –, ein einheitlicher Arzneimittelbegriff, der einerseits eine objektive und andererseits eine subjektive Begriffbestimmung beinhaltet.

Was heißt das? Ein Arzneimittel ist primär dann ein Arzneimittel, wenn es arzneiliche Wirkung entfaltet. Das ist der Arzneimittelbegriff im objektiven Sinn. Aber es wäre natürlich zuwenig, nur diejenigen Arzneimittel dem Arzneimittelgesetz zu unterstellen, die diese objektiven arzneilichen Wirkungen hervorrufen. Denn dann bestünde die Möglichkeit, dubiose Stoffe, die als Pseudoarzneimittel in den Verkehr gebracht werden, aus dem gesamten Anwendungsbereich des Arzneimittelgesetzes herauszuschwindeln, indem man ganz einfach argumentiert, diese Stoffe erzielen gar keine arzneilichen Wirkungen.

Das war genau der Grund, meine sehr geehrten Damen und Herren, daß damals der Gesetzgeber einen subjektiven Arzneimittelbegriff einführte, der darin besteht, daß auch diejenigen Stoffe, die zwar keine arzneilichen Wirkungen entfalten, denen aber der, der sie in Verkehr bringt, arzneiliche Wirkung zuerkennt – also im subjektiven Sinn –, dem Arzneimittelbegriff zu unterstellen sind.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein weiterer gravierender Gesichtspunkt, der damals für das Arzneimittelgesetz 1983 maßgeblich war, war eine Abgrenzung zwischen Arzneimittel


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