Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 36. Sitzung / Seite 285

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schließung im Jahre 1992 wurden konkrete Maßnahmen vorgeschlagen beziehungsweise den verschiedenen Ministern aufgetragen, wie zum Beispiel strengere Abgaswerte, Grenzwerte bei Kfz und so weiter.

Eine Überprüfung hat jetzt ergeben, daß wir die Ziele des Ozongesetzes mit den geplanten Maßnahmen allein nicht werden erreichen können. Das ist rechtzeitig erkannt worden. Deshalb kam es jetzt zu dieser zweiten Entschließung. Mit einigen zusätzlichen Maßnahmen und einem neuerlichen Festhalten an Maßnahmen, die noch nicht umgesetzt wurden, wird es möglich sein – das bestätigt auch das Bundesumweltamt –, die gesetzten Ziele zu erreichen.

Wenn hier jetzt schon wieder kritisiert wird, daß das Umweltbundesamt feststellt, diese Ziele könnten mit der Entschließung 1992 nicht erreicht werden, dann geht das einfach ins Leere. Es gibt ein paar zusätzliche Maßnahmen, und diese Ziele werden mit diesen Maßnahmen jetzt auch tatsächlich erreicht werden können. Ich glaube, das ist das wichtigste daran. So muß Politik – in diesem Fall Umweltpolitik – vor sich gehen, daß man rechtzeitig – wie im Falle des AWG und der Verpackungsverordnung – einzelne Fehlentwicklungen erkennt, sie eingesteht und sie korrigiert.

Im Falle des Entschließungsantrages betreffend Ozon wurden Zwischenchecks gemacht, wurde feststellt, daß wir ein uns selbst auferlegtes Ziel nicht ganz erreichen können und daher nachbessern müssen. Wir haben das auch getan, und ich bin überzeugt davon, daß wir damit einen sehr, sehr guten und wichtigen Beitrag zur Umweltpolitik geleistet haben. (Präsident Dr. Brauneder übernimmt den Vorsitz.)

Ich möchte hier noch einen Abänderungsantrag zum Abfallwirtschaftsgesetz einbringen, der eine Präzisierung des § 7 bringt.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Kopf, Keppelmüller und Genossen betreffend die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (149 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (308 der Beilagen)

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Die Regierungsvorlage: Bundesgesetz, mit dem das Abfallwirtschaftsgesetz geändert wird (149 der Beilagen) in der Fassung des Ausschußberichtes (308 der Beilagen), wird wie folgt geändert:

1. In der Z 13 entfällt im § 7a Abs. 1, im § 7c Abs. 1 und in der Z 46 im § 45 Abs. 12 jeweils die Wortfolge "Z 3".

2. In der Z 13 erhalten in § 7b Abs. 4 die Z 3 und 4 die Bezeichnung Z 4 und 5 und folgende Z 3 wird eingefügt:

"3. das Aufsichtsverfahren gemäß § 7e;"

3. In der Z 13 lauten die § 7c Abs. 3, § 7d und § 7e Abs. 1 bis 6 wie folgt:

"(3) Der Bundesminister für Umwelt, Jugend und Familie kann in einer Verordnung gemäß § 7 Abs. 2 für bestimmte Verpflichtete dieser Verordnung die Eintragung in ein öffentlich zugängliches Register anordnen, in das der Name und die Anschrift (Betriebsstätte) einzutragen sind. Die Eintragung eines Verpflichteten setzt voraus, daß

1. es sich nicht um einen privaten Haushalt oder eine vergleichbare Einrichtung handelt,

2. eine bestimmte Mengenschwelle von nach der bestimmungsmäßigen Verwendung einer Ware verbleibenden Abfällen, wie Warenreste, Gebinde, Verpackungsmaterial und anderes, überschritten wird und

3. ein entsprechender Antrag des bestimmten Verpflichteten vorliegt.


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