Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 69

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über die Höchstbeitragsgrundlage hinaus von der Arbeitgeberseite eingebracht werden, aufgehoben wird und durch eine wesentliche Erleichterung für die Arbeitgeberseite bei der Beschäftigung von Lehrlingen im ersten Lehrjahr begleitet ist. Das heißt, es wird vorgeschlagen, den Krankenversicherungsbeitrag im ersten Lehrjahr um 1,5 Prozent der allgemeinen Beitragsgrundlage herabzusetzen. Wir versprechen uns davon eine wirksame Entspannung auf dem Lehrlingsmarkt. Wir hoffen und erwarten, daß die Lehrherren in der Folge zusätzlichen Lehrstellensuchenden eine Chance bieten, einen beruflichen Weg einzuschlagen.

Ich darf Ihnen den Text dieses Abänderungsantrages vorlesen:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Hostasch, Dr. Feurstein und Kollegen

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. § 33 Abs. 4 letzter Satz in der Fassung des Art I Z 9 lautet:

"Bei einer Änderung der Umstände hat die Anmeldung unverzüglich ab Beginn des Monats, in welchem abzusehen ist, daß der Betrag gemäß § 5a Abs. 1 im Durchschnitt der Kalendermonate des jeweiligen Kalenderjahres überschritten wird, zu erfolgen."

2. Im Art. I wird nach der Z 12 folgende Z 12a eingefügt:

"12a. § 51 Abs. 2 lautet:

,(2) Für die Lehrlinge verringert sich für die Dauer des ersten Lehrjahres der allgemeine Beitrag gemäß Abs. 1 Z 1 um 1,5 vH der allgemeinen Beitragsgrundlage.‘"

3. Im § 70a Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 14 entfällt der letzte Satz.

4. Im § 566 Abs. 1 Z 1 in der Fassung des Art. I Z 17 wird nach dem Ausdruck "5a Abs. 2 Z 2 und 3" der Ausdruck "51 Abs. 2" eingefügt.

5. Im § 36 Abs. 1 in der Fassung des Art. II Z 2 entfällt der letzte Satz.

6. Im § 33b Abs. 1 in der Fassung des Art. III Z 1 entfällt der letzte Satz.

7. Im § 24b Abs. 1 in der Fassung des Art. IV Z 1 entfällt der letzte Satz.

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Ich möchte gleichzeitig auch einen zweiten Abänderungsantrag einbringen, der sich mit jenem Thema befaßt, das heute in der Diskussion von einigen Abgeordneten angesprochen wurde: Es handelt sich um eine befriedigende Lösung für Pensionisten im Bereich der sogenannten "Gnadenpensionsregelung" beziehungsweise auch Altersregelung, wo Betriebsvereinbarungen und Einzelverträge abgeschlossen wurden, bevor Österreich Mitglied der Europäischen Union geworden ist und bevor die gesetzlichen Änderungen im Zuge des Strukturanpassungsgesetzes vorgenommen wurden.

Der folgende Abänderungsantrag ist etwas ausführlicher, ich muß ihn aber der Ordnung halber trotzdem vorlesen. (Zwischenruf des Abg. Dkfm. Bauer .) Ich habe ihn auch begründet, Herr Kollege Bauer, und jene Kolleginnen und Kollegen, die aufmerksam die Debatte verfolgt haben – was ich auch von Ihnen annehme –, wissen wirklich, worum es geht! (Beifall bei der SPÖ und bei Abgeordneten der ÖVP.)


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