Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 40. Sitzung / Seite 70

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Abänderungsantrag

der Abgeordneten Reitsamer, Dr. Feurstein und Kollegen

Der Nationalrat wolle in zweiter Lesung beschließen:

Der Gesetzentwurf im Bericht des Sozialausschusses 325 der Beilagen über den Antrag 289/A der Beilagen wird wie folgt geändert:

1. Im Art. I wird nach der Z 15 folgende Z 15a eingefügt:

"15a. Dem § 563 wird folgender Abs. 22 angefügt:

,(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 253d Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.‘"

2. Im § 566 Abs. 1 in der Fassung des Art. I Z 17 wird der Punkt am Ende der Z 2 durch einen Strichpunkt ersetzt; folgende Z 3 wird angefügt:

"3. rückwirkend mit 1. September 1996 § 563 Abs. 22 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996."

3. Im Art. II wird nach der Z 2 folgende Z 2a eingefügt:

"2a. Dem § 266 wird folgender Abs. 21 angefügt:

,(21) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 131c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.‘"

4. Art. III Z 3 lautet:

"3. Nach § 267 wird folgender § 268 angefügt:

,§ 268. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 1997 die §§ 2 Abs. 1 Z 3 und 36 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;

2. rückwirkend mit 1. September 1996 § 266 Abs. 21 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996.‘"

5. Im Art. III wird nach der Z 1 folgende Z 1a eingefügt:

"1a. Dem § 255 wird folgender Abs. 22 angefügt:

,(22) Für Personen, denen vor dem 1. Jänner 1996 ein Arbeitslosengeld gemäß § 18 Abs. 2 lit. c des Arbeitslosenversicherungsgesetzes 1977 in der am 31. Juli 1993 geltenden Fassung zuerkannt wurde, ist § 122c Abs. 1 in der am 31. August 1996 geltenden Fassung weiterhin anzuwenden.‘"

6. Art. III Z 2 lautet:

"2. Nach § 256 wird folgender § 257 angefügt:

,§ 257. Es treten in Kraft:

1. mit 1. Jänner 1997 § 33b in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. Nr. xxx/1996;


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