Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 48. Sitzung / Seite 68

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mäßigen Berufsschulen hat der Schulleiter im Zusammenhang mit der Klassenbildung die Einteilung in die einzelnen Lehrgänge vorzunehmen, wobei nach Möglichkeit auf die gleichmäßige Verteilung der Schüler auf die einzelnen Lehrgänge und rücksichtswürdige Umstände in sozialer und betrieblicher Hinsicht Bedacht zu nehmen ist."

3. ad Z 10:

Der § 11 Abs. 7 lautet:

"(7) Der Schulleiter hat aufgrund der Zeugnisfeststellung über die Gleichwertigkeit eines Pflichtgegenstandes entsprechend dem Lehrplan von der Teilnahme eines solchen Pflichtgegenstandes zu befreien. In diesem Zusammenhang haben berufsschulpflichtige Absolventen der Polytechnischen Schule alternative Unterrichtsangebote zum Erwerb zusätzlicher beziehungsweise höherer Qualifikationen zu besuchen. Durch Verordnung des Landesschulrates können für einzelne Schulen oder für den Bereich des betreffenden Bundeslandes aufgrund der Lehrplanvergleiche nähere Bestimmungen für die Entscheidung des Schulleiters erlassen werden. Ferner hat der Schulleiter einen Schüler einer berufsbildenden mittleren oder höheren Schule, der eine Lehrabschlußprüfung erfolgreich abgelegt hat, auf dessen Antrag im praktischen Unterricht vom Unterricht in jenen Werkstätten zu befreien, deren Lehrstoff durch die Ausbildung im Lehrberuf nachgewiesen wird."

4. ad Z. 31:

Dem § 25 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

"Eine Schulstufe gilt auch dann als erfolgreich abgeschlossen, wenn bei Wiederholen von Schulstufen das Jahreszeugnis in einem oder mehreren Pflichtgegenständen die Note ,Nicht genügend’ enthält und diese Pflichtgegenstände vor der Wiederholung der Schulstufe zumindest mit ,Genügend’ beurteilt wurden."

5. ad Z. 43:

§ 32 Abs. 2 lautet:

"(2) Schüler von Sonderschulen sind mit Zustimmung des Schulerhalters und mit Bewilligung der Schulbehörde erster Instanz berechtigt, eine Sonderschule über den im Abs. 1 genannten Zeitraum hinaus zu besuchen."

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Jetzt zur eigentlichen Diskussion: Schwerpunkt meines Beitrages ist, wie zu erwarten war, der Bereich der schulischen Integration.

Frau Ministerin! Der Entwurf, der uns vorgelegt wurde und der heute als Gesetz beschlossen werden soll, bringt uns zwar ein kleines Stück weiter, haut uns aber gleichzeitig auch um Jahre zurück. Allein die Tatsache, daß in diesem Gesetz festgeschrieben wird, daß mindestens fünf behinderte Kinder vorhanden sein müssen, um eine Integrationsklasse einrichten zu können, zeigt, daß versucht wird, Integration weiterhin zu verhindern.

Ich habe mich gewundert, daß man auf die Zahl "fünf" kommt, und habe versucht, das zu hinterfragen. Frau Abgeordnete Moser konnte mir helfen, Sie hat mir erklärt: "Fünf" komme deshalb zustande, weil derzeit durchschnittlich 4,9 behinderte Kinder in Integrationsklassen sind. – Das kann nicht stimmen (Zwischenruf der Abg. Dr. Sonja Moser ) , denn wenn bis jetzt festgeschrieben war, daß maximal vier behinderte Kinder in einer Integrationsklasse sein dürfen, dann kann der Durchschnitt nicht bei 4,9 liegen. Ihr Rechenfehler – und diesen haben Sie bewußt gemacht – zeigt, daß Sie die Kooperationsklassen miteingerechnet haben!

Meine Damen und Herren! Wenn Sie auch nur ein bißchen Verständnis für Integration haben und sich im Bereich der schulischen Integration ein bißchen auskennen, dann müßte Ihnen


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