Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 49. Sitzung / Seite 58

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Dr. Haider hat aber nichts anderes gesagt, es waren dieselben Worte. Ich will damit nur sagen, daß man eben, wenn die Arbeitslosenrate in einem solchen Ausmaß wie heute ansteigt, auf Ideen zurückgreift, die wir schon seinerzeit formuliert haben, als die Arbeitslosenrate noch wesentlich geringer war, ein deutliches Ansteigen jedoch bereits erkennbar war.

Was die Rufbereitschaft betrifft, so kann ich all meinen Vorrednern nur dahin gehend beipflichten – auch Ihnen, Herr Bundesminister –, daß diese selbstverständlich nur gleichzeitig mit dem neuen Arbeitszeitgesetz für den Pflegedienst und für die Bediensteten in den Krankenanstalten in Kraft treten kann.

Ich befürworte auch ein Arbeitszeitgesetz, das für alle Bediensteten in den verschiedenen Krankenanstalten gilt, egal, ob diese dem Bund, den Ländern oder den Gemeinden unterstehen oder ob es Privatspitäler sind, denn es muß gleiches Recht für alle gelten. Ich warte aber ab, was uns nächste Woche im Sozialausschuß vorgelegt wird; wir werden dann darüber ja noch ausführlich beraten.

Was die Chip-Karte betrifft: Ich bin dafür, daß Anfang 1998 eine Chip-Karte eingeführt wird. Was die Details betrifft, wie diese Daten gespeichert werden – persönliche Daten, Sozialversicherungsdaten oder medizinische Daten –, so meine ich, daß es sicherlich sinnvoll wäre, gewisse Notfalldaten wie Blutgruppe, Impfungen und so weiter zu speichern. Aber natürlich könnte man es auch dem jeweiligen Inhaber der Karte überlassen, was darauf gespeichert wird. Es wären dies zwei verschiedene Paar Schuhe. Es wäre weiters abzuklären, wie es technisch möglich ist, den Datenschutz tatsächlich zu garantieren. Das ist das eigentliche Problem dabei.

Aber jetzt zum 2. Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996. Es wird durch die neue Finanzstruktur die Verwaltung der Krankheit de facto um eine Ebene im Bereich der Länderfonds erweitert, anstatt sie so zu straffen, daß Einsparungen in der Verwaltung möglich sind, damit die eingehobenen Steuern und Beiträge der Bürger treffsicher eingesetzt werden können. Jetzt gibt es eine Belastung sowohl für die Patienten als auch für die Länder.

Offen bleibt die Frage, wie nun angesichts der Deckelung der Ausgaben der Sozialversicherungsträger noch Druck gemacht werden kann, um eine Verlagerung der Leistungen in den sogenannten extramuralen Bereich zu erreichen, der allein geeignet wäre, die Gesamtkosten des Gesundheitsbereiches zu senken. Nur daran hat die österreichische Bevölkerung Interesse, und nur dadurch würde sie auch wirklich entlastet werden.

Letztlich ist es der Bevölkerung völlig egal, ob sie schlechte Strukturen über die Länder, über die Steuern oder über Beiträge bezahlen. Durch das Sozialrechts-Änderungsgesetz 1996 wurde auch die Kostenerstattung bei der Inanspruchnahme von Wahlärzten auf 80 Prozent der Kosten der Inanspruchnahme eines Vertragsarztes reduziert. Diese Maßnahme erfolgte mit der Begründung, daß die Wahlarzthilfe von der Bevölkerung immer stärker in Anspruch genommen wird und daß der Abzug aufgrund der komplizierten Abrechnung dieser Leistungen gerechtfertigt ist.

Völlig unberücksichtigt dabei bleiben jedoch die Gründe, warum die Versicherten zunehmend mehr Wahlärzte in Anspruch nehmen, obwohl dies bisher durch die mühsame und langwierige Kostenerstattung für einen Teil des bezahlten Honorars erheblich erschwert wurde. Bei vielen Vertragsärzten müssen die Patienten leider eine Massenschnellabfertigung, eine schlecht funktionierende Terminvereinbarung, wenig Eingehen auf den einzelnen und mangelnde Gesprächsbereitschaft in Kauf nehmen, was vom Zahlungssystem der Krankenversicherungsträger finanziell zumindest begünstigt, wenn nicht sogar erzwungen wird.

Mit der Verringerung der Kostenerstattung an den Versicherten wird die freie Arztwahl jetzt auch noch deutlich eingeengt, weil es vor allem sozial Schwächeren praktisch unmöglich gemacht wird, einen Wahlarzt überhaupt in Anspruch zu nehmen.

Es ist aber jedenfalls nicht begründbar, auf der einen Seite an der freien Arztwahl theoretisch festzuhalten, jedoch Versicherte, die sie in Anspruch nehmen, trotz gleicher Beiträge durch eine geringere Leistung der Krankenversicherung zu bestrafen.


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