Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 51. Sitzung / Seite 33

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rechtlich nutzen, mußte man es auch steuerlich entsprechend berücksichtigen. Wenn man das aber nicht wollte, weil zum Beispiel die Bilanz ohnehin schon gut genug war, konnte man diesen Steuervorteil weitertragen. Das ist nunmehr ausgeschlossen.

Ich habe dem Herrn Bundesminister schon im Ausschuß gesagt, es ist nach meinem Dafürhalten problematisch, weil wir da auch von sehr beträchtlichen, insbesondere mit dem Auslandsgeschäft verbundenen Volumina reden. Es ist nun einmal so, daß Tochterfirmen im Ausland beziehungsweise Auslandsaktivitäten doch sehr starken Abschreibungsbedarf hervorrufen, der dann durch eine positive wirtschaftliche Entwicklung in diesen Auslandsmärkten zu einer handelsrechtlichen Aktivierungsmöglichkeit und nunmehr zu einer steuerrechtlichen Aktivierungspflicht führt.

Ich habe argumentiert, daß das nicht unbedingt mit der Liquiditätslage einhergeht. Wir haben dann mit großen Investitionen im Ausland das Problem, daß für sie eine nicht unerhebliche Steuerbelastung anfällt.

Ich habe daher vorgeschlagen – Herr Bundesminister, Sie erinnern sich –, daß man das von der Dividendenfähigkeit beziehungsweise von der Dividendenausschüttung abhängig macht. Sie haben mir erwidert, das sei willkürlich, das gebe ich selbstverständlich zu. Ich sehe aber in dieser Willkür kein Hindernis. Ich glaube, es würde dem Grundgedanken einer fairen Behandlung entsprechen, wenn dieses Instrument nicht so "scharf" gemacht würde, wie Sie und Ihre Beamten es vorgeschlagen haben.

Die Willkür ist in verschiedenen Bereichen gegeben. Es gibt eine Gestaltungsmöglichkeit im Steuerrecht, und zwar eine sehr umfangreiche, da oder dort sogar eine zu umfangreiche, da stimme ich Ihnen völlig zu, aber in diesem Punkt wäre es ein kleines Signal in erster Linie für die exportorientierte Unternehmerschaft, daß sie nicht total wehrlos ausgeliefert ist.

Herr Bundesminister! Ich glaube, es ist auch Zeit für ein solch positives Signal. Ich glaube, es wäre einfach wohltuend, wenn unsere Wirtschaftsunternehmen und die Unternehmer auch wieder einmal ein Zeichen bekämen, daß der Herr Bundesminister für Finanzen und seine Fachbeamten sich sehr wohl den Kopf darüber zerbrechen, wie es für den Betroffenen machbar ist. – Viel mehr wäre es ja nicht. Ich habe es mir angeschaut: Ich bin davon überzeugt, die meisten Fälle würden Sie trotzdem bekommen, Sie würden es in Stufen bekommen, das Loch hätten Sie nach meinem Dafürhalten wirkungsvoll gestopft.

Herr Bundesminister! Ich erlaube mir daher, weil ich ein Optimist bin, diesen Abänderungsantrag noch einmal im Plenum einzubringen.

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Dr. Haselsteiner und PartnerInnen

Der Nationalrat wolle beschließen:

In Artikel I Änderung des Einkommensteuergesetzes wird die Ziffer 2 b wie folgt geändert: Im § 6 Z 13 lautet der letzte Satz:

"Soweit nach Maßgabe der handelsrechtlichen Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung eine Zuschreibung zulässig ist, hat der Steuerpflichtige bei Anteilen an Körperschaften, die zum Anlagevermögen gehören, den höheren Teilwert bis zur Höhe der empfangenen Dividenden anzusetzen."

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Ich bitte, diesen Antrag mit in Verhandlung zu nehmen. – Ich danke Ihnen.

Herr Bundesminister! Der zweite Punkt, den wir im Finanzausschuß besprochen haben, betrifft das Verlustausgleichsgebot bei Leasinggesellschaften. Diesbezüglich stimme ich Ihnen durchaus zu, das könnte man machen, das kann man machen, es ist konsequent, es entspricht dem


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