Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 52. Sitzung / Seite 106

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Der Abänderungsantrag hat folgenden Wortlaut:

Abänderungsantrag

der Abgeordneten Haidlmayr, Freundinnen und Freunde zum Bericht des Innenausschusses (544 d. B.) über die Regierungsvorlage (458 d. B.) betreffend ein Bundesgesetz, mit dem das Zivildienstgesetz 1986 und das Wehrgesetz 1990 geändert werden sowie die ZDG-Novelle 1994 aufgehoben wird:

Der Nationalrat wolle beschließen:

1. Art. I. Z. 17 wird wie folgt geändert und lautet:

"§ 14 lautet:

§ 14. Zivildienstpflichtige, die

1. Schüler der beiden obersten Jahrgänge einer öffentlichen höheren Schule oder einer höheren Schule mit Öffentlichkeitsrecht sind, sowie Zivildienstpflichtige, die sonst in einer Berufsvorbereitung stehen und durch eine Unterbrechung dieser Vorbereitungszeit bedeutenden Nachteil erleiden würden oder die andere rücksichtswürdige Umstände nachweisen,

2. einem Hochschulstudium obliegen oder sich nach dessen Abschluß auf eine zugehörige Prüfung vorbereiten oder

3. Ärzte im Sinne des § 2 Abs. 3 ÄrzteG, BGBl. Nr. 373/1984, sind,

ist – sofern Erfordernisse des Zivildienstes nicht entgegenstehen – auf deren Antrag der Antritt des ordentlichen Zivildienstes längstens bis zum Ablauf des 30. September des Kalenderjahres, (BGBl. Nr. 187/1994, Art. II. Z 13) in dem die in Z. 1 Genannten das 25. Lebensjahr, die in Z. 2 Genannten das 28. Lebensjahr und die in Z. 3 Genannten das 30. Lebensjahr vollenden, aufzuschieben."

2. Art. I Z. 33 entfällt.

3. Nach der Z. 28a (Art. I) wird folgende Z. 28b eingefügt:

Nach § 37e. (Art. I) wird folgender § 37f. eingefügt:

"§ 37f. (1) Die Zivildienstpflichtigen, die in einem Bundesland ordentlichen Zivildienst leisten, haben aus den zuletzt in diesem Bundesland Zivildienst leistenden Vertrauensmännern (Stellvertretern) einen Landesvertrauensmann und dessen Stellvertreter zu wählen; sind in einem Bundesland mehr als 250 Zivildienstleistende zugewiesen, sind jedoch zwei Stellvertreter, bei mehr als 1 000 Zivildienstleistenden drei Stellvertreter zu wählen.

(2) Die gewählten Landesvertrauensmänner und deren Stellvertreter wählen aus ihrer Mitte den Bundessprecher und bilden mit diesem die Bundesvertretung der Zivildienstleistenden. Der Landesvertrauensmann und dessen Stellvertreter bilden die Landesvertretung der Zivildienstleistenden. Die Bundesvertretung und die Landesvertretungen der Zivildienstleistenden werden vom Bundessprecher und vom jeweiligen Landesvertrauensmann nach außen vertreten.

(3) Der Landesvertrauensmann hat die Interessen der von ihm vertretenen Zivildienstleistenden gegenüber den zuständigen Überwachungsbehörden, Grundlehrgangsleitungen und gegenüber dem Bundesminister für Inneres zu wahren und zu fördern. Die §§ 37b Abs. 4 und 37c Abs. 3 Z. 1 lit. b und Z. 2 sowie Abs. 4 gelten. Mitglieder einer Landesvertretung dürfen nur innerhalb desselben Bundeslandes versetzt werden.

(4) Die Überwachungsbehörden, Grundlehrgangsleitungen und der Bundesminister für Inneres haben dafür Sorge zu tragen, daß Vorhaben, die Zivildienstleistende betreffen, und nicht nur


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