Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 53. Sitzung / Seite 41

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In Zukunft soll es aber so sein, daß der Verbraucher dann, wenn diese Leistung billiger wird – auch aus Umständen, die der Unternehmer nicht beeinflussen kann –, dies geltend machen und sagen kann: Augenblick, das war billiger für dich, daher darf ich diesen Betrag abziehen.

Das heißt, wir haben derzeit eine einseitige, einen Vertragsteil begünstigende Regelung. Und jetzt kommen Sie, Frau Kollegin Fekter, und sagen: Wir wollen das nicht am 1. Jänner in Kraft setzen, sondern erst am 1. März. Der Grund dafür ist natürlich der, daß Sie hoffen, daß im Rahmen des Weihnachtsgeschäftes noch zu bisherigen, einseitigen Bedingungen geliefert wird. – "Hoffen" ist vielleicht nicht das richtige Wort. Faktum ist aber, daß es im Rahmen des Weihnachtsgeschäftes zu Fällen kommen wird, wo solche Lieferungen erfolgen, und wenn dann die Lieferungen erfolgt sind und es für die Verbraucher günstiger werden könnte, dann kann er wegen dieses geänderten ... (Abg. Dr. Fekter: Im Jänner ist das Weihnachtsgeschäft schon vorbei! – Weitere Zwischenrufe bei der ÖVP.) Ja schon, aber da werden Sachen gekauft, und es wird auf Raten gekauft werden, und es werden wahrscheinlich bis zum 1. März einige Verbindlichkeiten notleidend werden.

Würde diese Bestimmung mit 1. Jänner in Kraft treten, könnte man das nicht geltend machen, weil es eine neue Rechtslage gibt. Aber Sie gehen jetzt her und machen das anders. Frau Abgeordnete Fekter! Das ist vor allem aus der Ziffer 11 ersichtlich, weil es da um eine Begrenzung der Verzugszinsen geht. Da werden Sie mir doch nicht erzählen können, daß das nichts mit notleidend werdenden Geschäften zu tun hat!

Das ist nach meinem Dafürhalten eine wirklich einseitige Änderung dessen, was wir im Justizausschuß eigentlich beschlossen haben und worüber wir einvernehmlicher Auffassung waren.

Ich möchte auch, daß wir diese Bestimmungen gesondert abstimmen, denn ich sehe nicht ein, daß eine Materie, die in so vielen Bereichen positiv ist, jetzt dadurch übertüncht wird, daß man hofft, das wenigstens für das große Weihnachtsgeschäft, das noch aussteht, noch so zu belassen. (Abg. Dr. Fekter: Ein Weihnachtsgeschäft gibt es sowieso nicht für diese Art von Geschäft!)

Frau Abgeordnete! Schauen Sie sich einmal an, wie das sein wird. Es wird dann Vertragsbestimmungen geben, die nicht mehr gültig sind und die angefochten werden können. Sie wollen nur eines jetzt erreichen, nämlich daß das jetzt quasi noch gemacht werden kann. Wenn nämlich das, was Sie sagen, richtig wäre, dann bräuchten wir diese Änderung überhaupt nicht.

Darüber hinaus darf ich Sie auch darauf hinweisen, daß die Formulierung etwas eigentümlich ist. Wenn Sie nämlich in Ihrem Abänderungsantrag – bezogen auf die Z 2 Abs. 4 Ihres Abänderungsantrages – schreiben: "nicht in der in Abs. 3 genannten Fassung anzuwenden sind", und dann § 6 Abs. 1 Z 5 und 13 nennen, dann muß ich darauf hinweisen, daß diese von Ihnen angesprochene Bestimmung in Abs. 3 überhaupt nicht vorkommt.

Daher wird es da ein Problem geben. Welche meinen Sie denn? Sie beziehen sich auf eine Bestimmung, die so in der Formulierung gar nicht vorkommt. Sie haben das zu schnell hineingehudelt, und ich meine, daß man diese positiven Bestimmungen, die es heute im Konsumentenschutzgesetz gibt und die man noch verbessern will, nicht dadurch übertünchen soll, indem man noch schnell am Schluß etwas unüberlegt hinzufügt.

Meine Damen und Herren! Ich möchte auch noch auf eine Bestimmung eingehen, die sich auf jene Verträge bezieht, durch die vermögens- und einkommenslose Ehegatten eine Haftung mit übernehmen und dann in die Ziehung genommen werden, obwohl vielleicht schon die Scheidung durchgezogen ist, wie Sie das, Frau Abgeordnete Fekter, ohnehin auch richtig dargestellt haben. Die Liberalen haben dazu nämlich schon früher einmal einen Antrag mit einer sehr rigorosen Lösung eingebracht, die gelautet hat, daß solche Bürgschaftsverträge mit einkommens- und vermögenslosen Personen überhaupt nichtig sein sollen. Die Regierungsvorlage geht einen anderen Weg. Sie gestattet es dem Richter unter bestimmten, im Gesetz auch aufgezählten Kriterien, ein Mäßigungsrecht bis hin zu null in Anspruch zu nehmen.


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