Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 58. Sitzung / Seite 82

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dachtnahme auf die damalige Situation interpretieren. Diese Interpretation läßt nur den Schluß zu, daß die Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft auch hinsichtlich der ausgegliederten Rechtsträger gegeben sein muß.

Nun wissen wir allerdings aus der Praxis, daß die ausgegliederten Rechtsträger den Wünschen und der Überprüfung der Volksanwaltschaft bisweilen skeptisch bis ablehnend gegenüberstehen, und wenn sich da nichts ändert und wenn Zweifelsfälle bestehen bleiben, wird es wohl im Interesse der Republik Österreich sein, dieses Kontrolldefizit zu beseitigen, indem man durch eine positive Normierung Klarheit schafft.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Ein Punkt wurde noch nicht angesprochen, der meines Erachtens auch sehr wichtig ist, damit die Volksanwaltschaft, die ohnedies schon eine große Akzeptanz in der Bevölkerung aufweist, noch eine größere Akzeptanz und noch ein größeres Verständnis und noch mehr Vertrauen durch die Bevölkerung bekommt: Ich spreche die Unterstützungspflicht der überprüften Behörde an. Es ist gesetzlich normiert, daß die Behörde eine umfassende Unterstützungspflicht zu leisten hat.

Gleichzeitig beklagt sich die Volksanwaltschaft auch darüber – und das sicher mit Recht –, daß bestimmte Behörden nur sehr zögerlich in ihren Antworten sind und sich die Aktenvorlage und die Antwort oft über viele Monate hinziehen.

Wir wissen auch, daß – genauso wie es im anwaltlichen Beruf ist – jede Säumigkeit einer Behörde oder des Gerichtes dem Anwalt in die Schuhe geschoben wird, ohne daß er etwas dafür kann, so ist das auch in der Bevölkerung. Wenn ein Beschwerdefall an die Volksanwaltschaft herangetragen wird und die Behörde dann nicht reagiert, so wird dies letztlich, was das Image und das Vertrauen der Bevölkerung der Volksanwaltschaft gegenüber anlangt, der Volksanwaltschaft angelastet. Die Überlegung der Volksanwaltschaft ist, die Antwortpflicht innerhalb einer bestimmten Frist festzuschreiben, und der vierwöchigen Frist, die von der Volksanwaltschaft vorgeschlagen wird, kann man sicher beitreten.

Von Frau Kollegin Frieser wurde zu Recht angesprochen, daß die Volksanwaltschaft durchaus auch im Gesetzwerdungsprozeß, wenn sie es wünscht, anzuhören ist. Im konkreten Fall wurde der Vorschlag unterbreitet, daß die Volksanwaltschaft berechtigt, aber nicht verpflichtet sein soll, an Ausschußsitzungen des Hohen Hauses teilzunehmen. Diese Teilnahme ist zweckmäßig: Die Volksanwaltschaft könnte ihre Erfahrung hinsichtlich der Vollziehung der Gesetze und ihrer Schwachstellen einbringen, und das kann im Sinne von verständlichen und leicht administrierbaren und sinnhaften Gesetzen nur von Vorteil sein.

Meine sehr geehrten Damen und Herren! Zum Schluß kommend schließe ich mich den Geburtstagswünschen an die Volksanwaltschaft – wir feiern heuer ja das 20jährige Jubiläum – an. Ich gratuliere Ihnen dazu, daß die Bevölkerung der Volksanwaltschaft großes Vertrauen entgegenbringt, und kann Ihnen als Vertreter der freiheitlichen Opposition unsere uneingeschränkte Unterstützung ankündigen, wenn es darum geht, die Verbesserung der Prüfungskompetenz zu unterstützen. (Beifall bei den Freiheitlichen.)

14.02

Präsident Dr. Heinz Fischer: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Kier. Er hat das Wort.

14.03

Abgeordneter Dr. Volker Kier (Liberales Forum): Herr Präsident! Meine Damen Volksanwältinnen! Herr Volksanwalt! Sehr geehrte Damen und Herren! Hohes Haus! Ich kann mich der Wortmeldung meines Vorredners unmittelbar anschließen und insbesondere auch seine Ausführungen zu den offenen Wünschen und der Verbesserungsnotwendigkeit im Namen der Volksanwaltschaft unterstützen.

Ich freue mich, darauf hinweisen zu können, daß wir inzwischen einen entsprechenden Initiativantrag eingebracht haben, der naturgemäß heute nicht zur Debatte steht, der aber doch von seinem Gehalt her eine Positionierung zum Bericht der Volksanwaltschaft bedeutet. In diesem streben wir insbesondere an, die Prüfungskompetenz der Volksanwaltschaft auszuweiten, und


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