Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 67. Sitzung / Seite 166

Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite

Meiner Ansicht nach ist das ein ganz wesentliches Instrument. Es betrifft vor allem jene touristisch orientierten Bundesländer, in denen das Rafting eine Rolle spielt, zum Beispiel Salzburg, Tirol und die Steiermark. Da können die Landeshauptleute jetzt sinnvoll eingreifen.

Wir dürfen auch nicht vergessen, daß es für die Führer privater Rafts eine Patentpflicht gibt und eine einmonatige Fahrpraxis auf Wildwassern als Voraussetzung für die Zulassung zur Prüfung gesetzlich festgelegt ist. Meine Damen und Herren! Ich meine, gerade das ist der entscheidende Punkt: daß wir nämlich, was die Schiffsführer betrifft, nicht auf eine Verschulung setzen, sondern auf den Praxisbezug, und diesen schwerpunktmäßig festlegen. Ein Schiffsführer, dem eine große Anzahl von Menschen anvertraut wird, muß doch in erster Linie wissen, auf welchem Gewässer er sich bewegt und welche Risken da gegeben sind. Das kann eine theoretische Ausbildung nicht vollständig ausgleichen.

Es ist doch so, daß Rafting grundsätzlich als eine Risikosportart zu bezeichnen und mit einem hohen Gefahrenpotential ausgestattet ist. Unfälle kann zwar niemand ausschließen, aber es geht darum, daß wir – und ich könnte mir sehr gut vorstellen, daß Kollege Peter mir da zustimmt – die Palette der Angebote vergrößern. In der Tourismuswirtschaft sollte die Palette der Angebote so breit wie möglich sein. Wenn es Touristen gibt, die diese Form von Abenteuerur-laub machen wollen, dann sollten wir ihnen die Möglichkeiten dafür bieten, aber in einer gesicherten Rechtslage und vor allem mit der Einschränkung, daß der Schutz des Lebens in einem sehr hohen Maß gewährleistet sein muß.

Daher darf ich Sie, meine Damen und Herren, einladen, diesem Schiffahrtsgesetz Ihre Zustimmung zu geben, vor allem deshalb, weil wir damit nicht nur wichtige EU-Richtlinien umgesetzt haben, sondern einen sehr vernünftigen Schritt für die Zukunft tun. (Beifall bei SPÖ und ÖVP.)

18.52

Präsident Dr. Heinrich Neisser: Nächster Redner ist Herr Abgeordneter Dr. Grollitsch. Freiwillige Redezeitbeschränkung: 6 Minuten. – Bitte.

18.52

Abgeordneter Mag. Dr. Udo Grollitsch (Freiheitliche): Herr Präsident! Herr Bundesminister! Sehr geehrte Damen und Herren! Kollege Schwemlein! Sie haben gerade den Praxisbezug, den dieses Gesetz bezüglich des Raftings fordert, hervorgehoben. Sie kennen offenbar die Inhalte nicht, denn ein Patent B, das mit sehr einfachen Mitteln erworben werden kann, gilt für sämtliche Wässer im Land, sodaß der Praxisbezug für das eigentlich zu befahrende Gewässer nicht hergestellt wird und der Schiffsführer auf die Gefahren vor Ort nicht vorbereitet ist.

Zweitens hat nach § 123 Abs. 1 und 2 jeder, der das Kapitänspatent besitzt – und sei es nur für ein "Adria-Schinakel", ein Segelschiff –, die Möglichkeit, etwa auf der hochwasserführenden Ötz ein kommerzielles Rafting stromabwärts zu führen. (Abg. Schwemlein: Sofern er nachgewiesen hat, daß er mehr als einen Monat lang dort unterwegs war!) – Dies nur zur Einleitung.

Meine sehr verehrten Damen und Herren! Wir haben am 31. Mai 1995 exakt dieselbe Thematik hier im Hohen Haus verhandelt. Damals ging es um eine Novelle zum Binnenschiffahrtsgesetz 1990. Damals habe ich in meiner Stellungnahme davor gewarnt, in diesem Gesetz quasi überfallsartig das Rafting unterzubringen. (Abg. Schwemlein: Das heißt, wir haben Ihrer Warnung nicht Folge geleistet! Stimmt das, Herr Kollege?)

Es heißt im Protokoll von damals – ich zitiere –: "Es ist ganz einfach so, daß ein explodierendes Freizeit- und Natursporterleben in den späten achtziger Jahren dazu geführt hat, daß es – im Zuge einer Anlaßgesetzgebung – notwendig erschien, dieses Rafting gesetzlich einzuordnen. Man hat es dem Binnenschiffahrtsgesetz zugeordnet, ohne daß dieses Gesetz den geeigneten Rahmen oder die Möglichkeiten dafür bieten kann. Würden Sie dieses Gesetz lesen, auch in der jüngsten Form" – 31. Mai 1995 –, "käme Ihnen bei keinem Satz auch nur die Idee, daß damit Wildwasserfahren gemeint sein kann."

Ich habe dann damit geschlossen, daß es nur zwei Möglichkeiten gibt: entweder dieses Gesetz dem Rafting anzupassen beziehungsweise umgekehrt, und habe einen Antrag gestellt, es dem Verkehrsausschuß zurückzuverweisen, um das geforderte Rafting tatsächlich entsprechend zu


Home Seite 1 Vorherige Seite Nächste Seite