Nationalrat, XX.GP Stenographisches Protokoll 70. Sitzung / Seite 94

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Meine Damen und Herren! Wir meinen, daß ein zentraler Punkt gerade die Haftungsbestimmungen sein werden. Wir brauchen im Gentechnikgesetz eigene Haftungsbestimmungen. Dies ist in der Diskussion um das Gentechnikgesetz, wie auch Frau Abgeordnete Rossmann weiß, natürlich damals schon versprochen worden. Faktum ist aber auch, daß die Koalition das Umwelthaftungsgesetz trotz Beschluß des Gentechnikgesetzes hier im Hause bis heute schuldig geblieben ist. Es gibt einen Entwurf beim Herrn Bundesminister für Justiz. Aber der liegt in der Schublade, er wird nicht herausgenommen, er wird nicht verhandelt. Die Diskussion über die Umwelthaftung in diesem Hause wird seit Beschlußfassung des Gentechnikgesetzes nicht mehr vorangetrieben.

Meine Damen und Herren! Noch einmal: Es sind Bestimmungen notwendig in bezug auf die schwierige Nachweissituation, die Geschädigte gerade im Zusammenhang mit der Gentechnologie haben können, weil es um minimale Kausalitäten geht und weil es einfach für einzelne Geschädigte erleichtert werden soll, darzulegen, daß sie einen Schaden erlitten haben. Das ist nach wie vor ausständig, das sollte gemacht werden. Da reichen jene Haftungsbestimmungen, die wir heute haben, nicht aus.

Meine Damen und Herren! Ich darf Sie auch daran erinnern, daß es bereits im Forstgesetz Bestimmungen und Rechtsfiguren gibt, die auch im Bereich der Gentechnik durchaus anwendbar wären. Diese Rechtsfiguren – ich spreche hier konkret § 54 des Forstgesetzes an – sind letztlich daraus entstanden, daß auch dort, wo Forstschäden durch Immissionen entstehen und nicht genau nachweisbar ist, woher welche Anteile kommen, andere Regelungen für den Geschädigten, leichter instrumentalisierbare Regelungen gefunden wurden. Das ist etwas, was die Liberalen auch für den Bereich der Gentechnik diskutiert haben wollen.

Meine Damen und Herren! Darüber hinaus meinen wir, daß jene Unternehmen, die im Gentechnikbereich tätig sind und auch Freisetzungen machen, Vorsorge treffen sollen, und zwar soll ihnen das von Gesetzes wegen vorgeschrieben werden, damit sie Schadenersatzansprüche auch tatsächlich befriedigen können, wenn etwas schiefgeht. Das ist etwas, was bei der Kosten-Nutzen-Verteilung nur fair ist. Es kann nicht angehen, daß man nur Gewinne privatisieren, aber die Risken auf die Allgemeinheit überwälzen will. Ich glaube, niemand hier im Hause, niemand auch von jenen Unternehmern, die das machen, will das letztlich. Daher sollten wir auch gesetzliche Vorsorge treffen, daß entsprechende Absicherungen erfolgen, sei es über Versicherungen oder sei es durch das Unternehmen selbst.

Ein ganz zentraler Punkt ist schließlich noch, daß wir sagen, wir wollen eine klar ersichtliche und verständliche Kennzeichnung auf allen Produkten, die nachweislich entweder mit gentechnologischen Verfahren oder aus gentechnisch veränderten Organismen hergestellt worden sind, die gentechnisch veränderte Organismen oder Teile von diesen enthalten. Selbst wenn sie mit wissenschaftlichen Mitteln nicht mehr nachweisbar sind, aber sehr wohl nachweislich in solchen Verfahren hergestellt worden sind, soll das gekennzeichnet werden, damit die Konsumentinnen und Konsumenten die Chance haben, wirklich eine Entscheidung zu treffen, indem sie sagen, ich will das eine Produkt, das mit gentechnischen Verfahren hergestellt worden ist, oder indem sie sagen, nein, ich möchte ein anderes Produkt kaufen, eines, das im Biolandbau hergestellt worden ist, weil es letztlich auch eine Entscheidung dafür ist, welche Strategien im Bereich der Agrarpolitik man in Zukunft verfolgen will. Will man eine stärker industrialisierte Landwirtschaft, dann ist die Gentechnik auch ein Mittel dazu, oder will man, wie es in Österreich oft gesagt worden ist, einen stärker biologisch orientierten Landbau, dann muß eben eine andere Entscheidung von den Konsumenten vor dem Supermarktregal gefällt werden. Aber wir müssen auch die Konsumentinnen und Konsumenten in die Lage versetzen, diese Entscheidung zu treffen. Daher enthält der liberale Antrag, der seit über einem Jahr hier im Hause liegt und nicht behandelt worden ist, als einen der entscheidenden Punkte diese klar verständliche und ersichtliche Kennzeichnung.

Meine Damen und Herren! Letzter Punkt unseres Antrages ist der, daß wir sagen, es ist nicht einzusehen, daß die Verfahrensdauer, innerhalb der über Freisetzungsanträge entschieden werden muß, bloß drei Monate sein darf. Es ist allgemein gemäß den Verwaltungsverfahrensgesetzen so, daß ehestmöglich eine Entscheidung getroffen werden muß, längstens aber in


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